Vergleich: Gesundheitssysteme in der EU
Übersicht
Dieses Projekt soll einen möglichst aktuellen Überblick
über die europäischen Gesundheitssysteme geben, wobei
jene Bereiche behandelt werden, die aus ärztlicher Sicht
Bedeutung haben, nämlich1. Ärzteausbildung
2. Finanzierung des Gesundheitssystems
3. ambulante Leistungserbringung
4. Struktur der Spitäler
5. Spitalsärzte
6. Ärztliche Interessensvertretung
Projektleiter: Präs. Dr. Reiner Brettenthaler
Autor: Kammeramtsdirektor Dr. Felix Wallner
Österreich und die EU
Österreich hat am 17. Juli 1989 einen Antrag auf
Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft gestellt.
Aufgrund eines Vorschlages des damaligen EG-Kommissionspräsidenten
Jacques Delors wurde den EFTA-Staaten, darunter auch Österreich,
angeboten, im Rahmen eines einheitlichen Europäischen
Wirtschaftsraumes an den vier Grundfreiheiten des EWG-Vertrages,
nämlich der Freiheit des Waren-, Personen-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs teilzunehmen.
Aufgrund einiger rechtlicher Schwierigkeiten trat der
Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum erst später
als geplant, nämlich mit 1.1.1994 in Kraft. Bereits mit
diesem Zeitpunkt wurde der Großteil des EG-Rechtes für
Österreich übernommen. Mit 1.1.1994 kam es daher auch
bereits zu einer EG-Adaption des Österreichischen Ärztegesetzes.
Nachdem im Jahre 1994 sowohl der Europäische Rat als
auch das Europäische Parlament, vor allem aber im Rahmen
einer Volksabstimmung auch die Österreichische Bevölkerung
mit deutlicher Mehrheit dem Vollbeitritt Österreichs zur
EU zugestimmt haben, wurde Österreich mit 1.1.1995
Vollmitglied der Europäischen Union.
Struktur der Europäischen Union
Im Februar 1992 wurde in Maastricht der Vertrag über die
Europäische Union unterzeichnet. Die Europäische Union,
die nach zum Teil schwieriger Ratifizierung in den
einzelnen Mitgliedstaaten mit 1.11.1994 wirksam wurde,
beruht auf drei Säulen:· der Europäischen
Gemeinschaft, die ihrerseits wieder aus drei
supranationalen Gemeinschaften, nämlich der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen
Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für
Kohle und Stahl besteht;
· der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik;
sowie
· der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres.
Die verschiedenen Bereiche der Europäischen Union
sind durch gemeinsame Entscheidungs- und
Verwaltungsorgane verbunden.
Entwicklung der Europäischen Union
Nach einem Vorschlag des französischen Außenministers
Robert Schumann wurde 1951 ein Vertrag über die Gründung
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
zwischen Frankreich, Deutschland, Italien und den Benelux-Staaten
abgeschlossen, um die Kohle- und Stahlindustrie in den
Mitgliedstaaten zusammenzufassen. Bereits 1957 wurde die
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch die
Römischen Verträge um die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die die Errichtung eines
gemeinsamen Marktes zum Ziel hatte, sowie die Europäische
Atomgemeinschaft (EURATOM) zur gemeinsamen friedlichen
Nutzung der Kernenergie erweitert. Nach Fusionierung der
Organe der drei Gemeinschaften entstand der Begriff der
Europäischen Gemeinschaft, die also bis heute streng
genommen aus drei verschiedenen Gemeinschaften mit
allerdings identischen Organen besteht. 1973 wurden Großbritannien,
Irland und Dänemark in die EG aufgenommen. 1981 kam
Griechenland, 1986 Spanien und Portugal dazu. Im Februar
1992 wurde in Maastricht der Vertrag über die Europäische
Union unterzeichnet, allerdings erst nach mühsamer
Ratifizierung in den Mitgliedstaaten mit 1.11.1994
wirksam. Neben einer Revision des Vertrages über die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft , die vor allem die
Einführung einer Wirtschafts- und Währungsunion zum
Gegenstand hatte, wurden die bisherigen
Gemeinschaftsverträge um zwei weitere Bereiche ergänzt:
um die gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und die
Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (die wegen
des weitgehenden Wegfalls der Grenzbarrieren zwischen den
Mitgliedstaaten für notwendig erachtet wurde). Am 1.1.1994
trat der Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum
in Kraft, der weite Teile des EG-Rechtsbestandes,
insbesondere die Marktfreiheiten auf die EFTA-Mitgliedstaaten
ausdehnte. Der EWR hat heute noch Bedeutung, weil er über
die EU-Mitgliedstaaten hinaus die EFTA-Mitgliedsländer
Norwegen, Island und Liechtenstein erfaßt. Am 1.1.1995
wurde der Beitritt Schwedens, Finnlands und Österreichs
zur Europäischen Union wirksam. Im Juni 1997 kam es in
Amsterdam zu einem Beschluß über die vorläufig letzte
Revision der EU-Verträge, der allerdings in den
einzelnen Mitgliedstaaten noch ratifiziert werden muß.
Organe der Europäischen Gemeinschaft
Die ``Gesetzgebende Gewalt' in der Europäischen
Gemeinschaft kommt dem EG-Rat zu. Der EG-Rat
besteht aus jeweils einem ressortzuständigen
Fachminister jedes Mitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten
haben im EG-Rat von der Bevölkerungszahl abhängige
Stimmen, die allerdings stark degressiv gewichtet sind (so
haben die großen Mitgliedstaaten 10 Stimmen, der
kleinste Mitgliedstaat Luxemburg 2 Stimmen, Österreich
hat 4 Stimmen). Die Entscheidungen im Rat werden in der
Regel mit sogenannter qualifizierter Mehrheit gefaßt, d.h.
daß 62 der insgesamt 87 auf die Mitgliedstaaten
verteilten Stimmen erforderlich sind.Die Verwaltung
der EG liegt in den Händen der EG-Kommission . In
der Regel kann der Ministerrat Rechtsakte nur auf
Vorschlag der Kommission setzen. Die Kommission hat
schließlich auch die Aufgabe, auf die Einhaltung der
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch die
Mitgliedstaaten zu achten. Die EG-Kommission besteht aus
20 Kommissionsmitgliedern (2 Kommissionsmitglieder für
die großen, jeweils eines für alle anderen
Mitgliedstaaten), die mit Zustimmung des Europäischen
Parlaments von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf fünf
Jahre bestellt werden. Die Kommission arbeitet grundsätzlich
als Kollegialorgan, das ihre Beschlüsse mit Mehrheit der
Mitglieder faßt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient
sie sich eines großen Verwaltungsapparates mit etwa
15000 Kommissionsbediensteten.
Das Europäische Parlament besteht aus 626 in
den Mitgliedstaaten direkt für fünf Jahre gewählten
Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder je Mitgliedstaat hängt
wieder von der Bevölkerungszahl ab, wobei auch hier eine
degressive Gewichtung gilt (Deutschland hat 99
Parlamentarier, Luxemburg 6). Ein Teil der Rechtsakte der
EU kann vom EG-Rat nur mit Zustimmung des Europäischen
Parlamentes beschlossen werden, bei einem immer kleiner
werdenden Teil hat das Europäische Parlament allerdings
nur ein Begutachtungsrecht.
Der Europäische Gerichtshof hat das Monopol
zur Interpretation des Gemeinschaftsrechtes.
Innerstaatliche Höchstgerichte müssen daher Fragen der
Auslegung des Gemeinschaftsrechtes dem Europäischen
Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen und sind an diese
Entscheidung gebunden. Der Europäische Gerichtshof ist
auch für Klagen der Kommission oder von Mitgliedstaaten
gegen Mitgliedstaaten zuständig, die ihre
Verpflichtungen, insbesondere zur Umsetzung des EG-Rechtes,
nicht erfüllen. Der Europäische Gerichtshof besteht aus
15 Richtern (ein Richter pro Mitgliedstaat).
Als Begutachtungsgremien sind ferner der Wirtschafts-
und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen
mit jeweils 222 Mitgliedern eingesetzt. Der Wirtschafts-
und Sozialausschuss repräsentiert Dienstgeber,
Dienstnehmer und ``Sonstige Gruppen' (wie Bauern,
Konsumenten, Freie Berufe). Der Ausschuss der Regionen
besteht aus Vertretern der Regionalverwaltungen der
Mitgliedstaaten (in Österreich der Bundesländer sowie
des Städte- und Gemeindebundes).
Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts
Die Verfassung des EG-Rechts, das sogenannte Primärrecht,
ist in den völkerrechtlichen Verträgen zwischen den
Mitgliedstaaten (insbesondere dem EG-Vertrag) festgelegt.
Auf Basis dieser Verträge können die Organe der EG
sogenanntes Sekundärrecht erlassen, wobei zwischen Verordnungen,
Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen unterschieden
wird. Verordnungen sind generell wirksame Rechtsakte,
die direkt in den Mitgliedstaaten Wirksamkeit haben. Zum
Unterschied davon sind Richtlinien generelle Rechtsakte,
die erst durch nationale Gesetze umgesetzt werden müssen.
Entscheidungen richten sich nicht wie Verordnungen und
Richtlinien an die Allgemeinheit, sondern an die
Mitgliedstaaten oder an bestimmte Personen (wie Bescheide
unserer Verwaltungsbehörden). Empfehlungen und
Stellungnahmen sind unverbindliche Äußerungen der EG-Organe.
Ziele der EG
Die Ziele der EG liegen vor allem in der Errichtung eines
gemeinsamen Marktes ohne Grenzen. Eckpfeiler dieses
Zieles sind die sogenannten vier Grundfreiheiten der EG,
nämlich die Freiheit des Waren-, Personen-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs. Die Freiheit des
Warenverkehrs wurde durch die Abschaffung von Zöllen und
durch das Verbot von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
erreicht. Die Freiheit des Personenverkehrs hat zur
Konsequenz, daß sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige
in allen Mitgliedstaaten ohne Behinderung und unter
denselben Bedingungen wie Inländer erwerbstätig werden
können. Die Dienstleistungsfreiheit erlaubt den in einem
Mitgliedstaat niedergelassenen Personen, grenzüberschreitend
in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu
erbringen oder umgekehrt zu empfangen. Die Freiheit des
Kapitalverkehrs verbietet Beschränkungen des
Kapitalverkehrs innerhalb der Gemeinschaft. Neben
diesen Grundfreiheiten verfolgt die EG sogenannte
sektorale Politiken. Dazu gehört die Erreichung eines
freien Wettbewerbs durch Verbot aller den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Maßnahmen (grundsätzliches
Verbot von Kartellen und staatlichen Subventionen,
Kontrolle über Unternehmensfusionen, Vorschriften für
öffentliche Aufträge, Abschaffung staatlicher
Handelsmonopole). Die Agrarpolitik versucht die europäische
Agrarwirtschaft gegenüber dem Weltmarkt zu stützen.
Schließlich bestehen noch eine Reihe von ``flankierenden'
EG-Politiken, vor allem mit dem Ziel, die nationale
Politik zu fördern und zu koordinieren. Dazu gehört
neben der Umweltpolitik, Verbraucherpolitik,
Verkehrspolitik, Sozialpolitik u.a. auch die
Gesundheitspolitik.
Gesundheitspolitik der EU
Die Gesundheitspolitik der EG im engeren Sinn ist seit
der Vertragsrevision von Maastricht in einem eigenen
Artikel des EG-Vertrages (Artikel 129) festgelegt.
Demnach sollen Aspekte der Gesundheitspolitik bei allen
Maßnahmen der EG-Organe berücksichtigt und vor allem
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitserziehung und
Gesundheitsinformation durch Abstimmung zwischen den
Mitgliedstaaten und durch finanzielle Förderungen
verbessert werden. Artikel 129 EG-Vertrag schließt
allerdings die Harmonisierung der nationalen
gesundheitspolitischen Vorschriften und der
Gesundheitssysteme ausdrücklich aus. Auf die
Berufsausübung des Arztes haben daher in der Praxis
andere Bereiche des EU-Rechts größere Auswirkungen. So
vor allem die Bestimmungen über die Personen- und
Dienstleistungsfreiheit, insbesondere über die
gemeinschaftsrechtliche Diplomanerkennung.
Artikel 129 EG-Vertrag
Der durch die Vertragsrevision von Maastricht neu eingeführte
Artikel 129 des EG-Vertrages verpflichtet die
Gemeinschaft, bei allen ihren Maßnahmen die Aspekte der
Gesundheitspolitik zu berücksichtigen. Artikel 129 sieht
ferner vor, daß die EG zu einem möglichst hohen Niveau
an Gesundheitsschutz durch die Förderung der
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, sowie durch
Förderung von Gesundheitsprogrammen beiträgt. Im
Vordergrund soll dabei die Vorbeugung vor allem vor
Volkskrankheiten stehen und in den Bereichen Forschung,
Gesundheitsinformation und Gesundheitserziehung gefördert
werden. Zu diesem Zweck hat die EU eine Reihe von
sogenannten Aktionsplänen erstellt, die Förderrichtlinien
enthalten. Dazu gehört ein Aktionsplan der Europäischen
Union zur Krebsbekämpfung mit einer
Laufzeit von 1996 - 2000, im Rahmen dessen mit einem Förderrahmen
von 64 Mio ECU die Datenerhebung und Forschung zur
Krebsbekämpfung, die Aufklärung im Zusammenhang mit der
Krebsverhütung, die Verbesserung der
Vorsorgeuntersuchung und der Früherkennung sowie Aus-
und Fortbildung des Gesundheitspersonals durch Zuschüsse
und Stipendien gefördert werden können.
Der Aktionsplan der EU zur Suchtprävention soll
Maßnahmen fördern, die die Öffentlichkeit gegen den
Konsum von Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und
gegen Alkohol- und Arzneimittelmißbrauch sensibilisiert
(Laufzeit 1995-2000).
Im Rahmen des Aktionsprogrammes gegen Aids und
andere übertragbare Krankheiten sollen mit einem Förderungsrahmen
von 64 Mio ECU Maßnahmen zum Auf- und Ausbau nationaler
Überwachungssysteme, zur Verbesserung des Datenmaterials,
zur Errichtung eines gemeinschaftlichen epidemiologischen
Netzes, zur Ausarbeitung und Verbreitung von
Informationsschriften, sowie Erziehungs-, Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung
bezuschußt werden (Laufzeit 1996 - 2000).
Das Aktionsprogramm zur Gesundheitsförderung mit
einem Rahmen von 35 Mio ECU will Studien und Analysen zur
Gesundheitsförderung, den Aufbau einer europäischen
Infrastruktur für die Aufklärung und Dokumentation über
die Volksgesundheit, sowie internationale Maßnahmen im
Bereich der Gesundheitserziehung fördern (Laufzeit 1996-2000).
13,8 Mio ECU werden für das Aktionsprogramm für
Gesundheitsberichterstattung ausgeschüttet (Laufzeit
1997-2001). Ziel dieses Programmes ist es, zur
Einrichtung eines gemeinschaftlichen
Gesundheitsberichterstattungssystems beizutragen, das es
ermöglicht, Gesundheitstrends zu messen,
gemeinschaftliche Programme zu evaluieren und den
Mitgliedstaaten geeignete Informationen zu liefern.
Wesentlich größere Mittel als für die
Gesundheitsprogramme stehen allerdings aus den
allgemeinen Forschungsmitteln der EU für biomedizinische
Forschung zur Verfügung. Das mit 1998 ablaufende
Vierjahresprogramm Biomed II verfügte über eine
Mittelausstattung von 396 Mio ECU und förderte
Forschungstätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen
Forschung, biomedizinischen Technologie, Hirnforschung,
Forschung über Krankheiten von weitreichender sozio-ökonomischer
Bedeutung, Genom-Forschung, Public Health-Forschung,
sowie Forschung über biomedizinische Ethik. Derzeit wird
an den Inhalten des Fortsetzungsprogrammes Biomed III
gearbeitet, das ab 1999 laufen wird.
Systeme der sozialen Sicherheit
Artikel 129 EG-Vertrag in der derzeitigen Fassung
verbietet ausdrücklich die Harmonisierung der Gesetze
der Mitgliedstaaten. Noch deutlicher wird die
Vertragsrevision von Amsterdam, mit der ausdrücklich
festgehalten werden soll, daß die Verantwortung der
Mitgliedstaaten für die Organisation des
Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung im
vollen Umfang gewahrt bleiben muß. Die Bestimmungen der
EU über die soziale Sicherheit (vor allem die zentrale
Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie für
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern) beschäftigt sich mit
Sozialversicherungsfragen, so auch Fragen der
Krankenversicherung, nur insoweit, als damit
Schwierigkeiten bei der Migration von Dienstnehmern und
Selbständigen in einen anderen Mitgliedstaat primär
durch Zusammenrechnungsregeln hinsichtlich der
Versicherungszeiten überwunden werden sollen. Die
Verordnung 1408/71 greift hingegen nicht in die Struktur
und den Aufbau des Systems der sozialen Sicherheit ein. Für
die Ärzte kommt dazu, daß die Wohlfahrtskassen der Ärztekammern
ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen sind.
Bedeutung hat die Verordnung allerdings für die
Urlauberbehandlung gewonnen, weil die Verordnung vorsieht,
daß Staatsangehörige eines EG-Mitgliedstaates bei vorübergehendem
Aufenthalt in einem anderen EG-Mitgliedstaat im Falle
einer dringlichen Behandlung zu denselben Bedingungen
behandelt werden müssen wie Inländer. Daraus wird
abgeleitet, daß Urlauber, die mit einem bei der
jeweiligen Gebietskrankenkasse eingelösten österreichischen
Krankenschein eine dringliche Behandlung in Österreich
in Anspruch nehmen, vom Kassenarzt auf Kassenkosten zu
behandeln sind. Ein Verfahren zur endgültigen Klärung
dieser Frage ist noch im Gang.
Personen- und Dienstleistungsfreiheit
Die Personenfreizügigkeit der EU erlaubt es Staatsangehörigen
der EG-Mitgliedstaaten, sowie deren nahen Angehörigen
ohne das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung im
gesamten EG-Raum selbständig oder unselbständig tätig
zu werden. Die Personenfreizügigkeit beinhaltet auch das
Recht, sich in einem anderen EG-Mitgliedstaat zur
Arbeitsuche bzw naturgemäß zur Durchführung der Arbeit,
gemeinsam mit den Angehörigen aufzuhalten auch nach
Einstellung dieser Erwerbstätigkeit im Aufnahmestaat zu
verbleiben und dieselben Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen, sowie auch soziale und steuerliche
Vergünstigungen wie Inländer in Anspruch nehmen zu können.
Anerkennung der Diplome
Die Ausübung des Rechts, in einen anderen EG-Mitgliedstaat
zu migrieren, würde allerdings auf kaum überwindbare
Hindernisse stoßen, wenn in den reglementierten Berufen,
also bei Berufen, deren Zugang von einer bestimmten
staatlich geregelten Ausbildung abhängig ist, der
Nachweis der inländischen Ausbildung gefordert werden würde.
Es wäre für einen Arzt praktisch kaum möglich, in
einen anderen EG-Mitgliedstaat zu migrieren, wenn die
gesamte ärztliche Ausbildung nochmals absolviert werden
müßte. Artikel 57 EG-Vertrag sieht daher vor, daß die
EG für reglementierte Berufe Anerkennungsrichtlinien
erlassen kann, die die Bedingungen der gegenseitigen
Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und
sonstigen Befähigungsnachweisen regeln. Für die Ärzte
ist derzeit die Richtlinie 93/16/EWG, geändert durch die
Beitrittsakte von 1994, sowie durch die Richtlinie 97/50/EG,
für Zahnärzte sind die Richtlinien 78/686 und 687/EWG
relevant. Das Grundprinzip dieser Anerkennungsrichtlinien
ist einfach: in den Richtlinien werden für die
jeweiligen Mitgliedstaaten die gleichwertigen und damit
untereinander anzuerkennenden Diplome mit der Wirkung
aufgezählt, daß der Aufnahmestaat im wesentlichen nur
mehr die Echtheit des ihm vorgelegten Diploms prüfen
kann, dem ausländischen Diplom aber dieselbe
Rechtswirkung verleihen muß wie dem in der Richtlinie
angeführten gleichwertigen inländischen Diplom. Preis
dieses Anspruches auf Anerkennung ist allerdings, daß
alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein
einheitliches Mindestniveau bei der Ausbildung
einzuhalten. Damit ist zwar nicht unbedingt gewährleistet,
daß der aufgenommene Arzt quantitativ und qualitativ
dieselbe Ausbildung genossen hat wie sie von Ärzten im
Aufnahmestaat verlangt wird, weil jeder Staat weiterhin
berechtigt ist, in seinem Gebiet ein höheres
Ausbildungsniveau als das europäische Mindestniveau
vorzuschreiben. Der Aufnahmestaat hat aber zumindest die
Garantie, daß das europäische Mindestniveau von allen
anderen Staaten eingehalten wurde und das vorgelegte
Diplom zumindest die Absolvierung dieses Mindeststandards
nachweist.Die Ärzterichtlinie wie auch die Zahnärzterichtlinie
unterscheiden bei der Anerkennung zwischen dem Diplom,
das zur selbständigen Berufsausübung berechtigt (also
nach unserer Terminologie dem ``ius practicandi') und dem
Diplom, das zur Ausübung des ärztlichen Berufes als
Allgemein- oder Facharzt führt. Hintergrund ist, daß in
den meisten EU-Mitgliedstaaten zunächst eine (in der
Regel allerdings relativ kurze) Ausbildung zum Arzt mit
abschließender Verleihung des ius practicandi, also des
Rechtes zur selbständigen Berufsausübung, erfolgt und
erst im Anschluß daran die Weiterbildung zum Allgemein-
oder Facharzt aufgenommen wird.
Für das ius practicandi ist auf europäischer Ebene
lediglich die Absolvierung eines mindestens 6jährigen
Studiums für Ärzte, bzw. eines mindestens 5jährigen
Studiums für Zahnärzte vorgesehen. Allerdings wird
dieser Mindeststandard in den meisten Ländern (erlaubterweise)
überschritten.
Für Allgemeinmediziner ist gemeinschaftsrechtlich
eine spezifische Ausbildung dann vorgeschrieben, wenn sie
sich am jeweiligen System der sozialen Sicherheit (z.B.
Kassenverträge in Österreich) beteiligen wollen. In
diesem Fall haben sie seit 1.1.1995 eine mindestens 2jährige
postpromotionelle Ausbildung nachzuweisen (die zumindest
6 Monate im Spital und mindestens 6 Monate in einer
Allgemeinmedizinerpraxis oder in einer anderen
Erstversorgung anbietenden Institution zugebracht werden
müssen).
Für Fachärzte gilt, daß es weiterhin Angelegenheit
jedes Mitgliedstaates bleibt, welche Sonderfächer eingeführt
werden. Entschließt sich ein Mitgliedstaat allerdings
ein Sonderfach einzuführen, so hat er den
gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard für die
Ausbildung einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist nur
durch Mindestausbildungszeiten definiert und liegt je
nach Fach zwischen 3 und 5 Jahren postpromotioneller
Ausbildung. Da kein Mitgliedstaat verpflichtet ist,
bestimmte Sonderfächer einzuführen, kann die
Diplomanerkennung nur zwischen jenen Mitgliedstaaten
wahrgenommen werden, in denen das jeweilige Sonderfach
tatsächlich existiert.
Nach der derzeit geltenden Richtlinie gibt es noch
keine gegenseitige Anerkennung von Additivfächern.
Allerdings hat der Beratende Ausschuß für die ärztliche
Fortbildung der Kommission bereits einen Vorschlag zur
zukünftigen Änderung der Ärzterichtlinie mit dem Ziel
einer Anerkennung auch der Additivfächer vorgelegt.
Da die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur
Einhaltung bestimmter Ausbildungsmindeststandards nur für
die Ausbildung gilt, die im eigenen Land angeboten wird
und trotz wiederholter Resolutionen verschiedener europäischer
Ärztevereinigungen (insbesondere der Permanent Working
Group of Junior Hospital Doctors) die Nostrifikation von
Drittlanddiplomen (also von außerhalb der EU erworbenen
Diplomen ) durch die Ärzterichtlinie noch nicht geregelt
ist, gilt die automatische Anerkennung sowohl des ius
practicandi als auch des Allgemeinarzt- und
Facharztdiplomes nur für Ausbildungen, die (abgesehen
von kurzen Studienaufenthalten) in einem EWR-Mitgliedstaat
absolviert worden sind. Für Ausbildungen, die außerhalb
des EWR abgeschlossen und dann von einem EWR-Mitgliedstaat
anerkannt wurden, kann nach der derzeitigen EG-Ärzterichtlinie
keine automatische Diplomanerkennung in Anspruch genommen
werden. Allerdings hat der migrierende Arzt, sofern er
EWR-Staatsbürger ist, Anspruch auf Anrechnung der
bereits absolvierten Ausbildung auf die im Inland
geforderte Ausbildung.
Titelführung
Die EG-Ärzterichtlinie sieht vor, daß jeder migrierende
Arzt die Möglichkeit erhalten muß, seinen akademischen
Titel im Aufnahmestaat zu führen, allerdings nur im
genauen Wortlaut und nur in der Sprache des
Herkunftstaates. Nach österreichischem innerstaatlichen
Recht haben allerdings Ärzte aus EWR-Mitgliedstaaten
auch die Möglichkeit, den österreichischen Titel eines
Dr.med.univ. zu führen, wenn sie den entsprechenden ausländischen
Doktorgrad erworben haben. Strittig ist derzeit, ob
sich das Recht zur Titelführung nicht nur, wie in der Ärzterichtlinie
angeführt, auf akademische Titel bezieht oder auch auf
Titel erstreckt, die am Ende einer postpromotionellen
Ausbildung stehen, also insbesondere Facharzttitel. Die
EG-Kommission vertritt derzeit aufgrund einiger -
allerdings zu jeweils anderer Sachlage ergangenen -
Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die
Auffassung, daß der Arzt seinen im EG-Ausland erworbenen
Facharzttitel auch dann im Aufnahmestaat führen darf,
wenn dieses Sonderfach hier unbekannt ist, obwohl mit der
Führung des Titels dann keine besondere
Berufsberechtigung verbunden ist. Von seiten der Österreichischen
Ärztekammer, wie auch von seiten einiger anderer ausländischer
Ärztevereinigungen wird diese Rechtsauffassung der
Kommission nicht geteilt.
Regeln der Berufsausübung
Die Ärzte- wie auch die Zahnärzterichtlinie bestimmt
grundsätzlich, daß der migrierende Arzt den
Berufsregeln des Aufnahmestaates unterliegt. Eine - wenn
auch geringfügige - Einschränkung besteht nur insofern,
als der Aufnahmestaat, der für die Aufnahme der Berufstätigkeit
ein Gesundheitszeugnis oder einen Zuverläßigkeitsnachweis
verlangt, auch aus dem Herkunftstaat beigebrachte
Gesundheitszeugnisse bzw Zuverläßigkeitsnachweise, die
nicht älter als drei Monate sind, anerkennen muß. Nicht
durch die Ärzterichtlinie, aber durch Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes klargestellt wurde ferner, daß
ein Verbot zur Führung von Zweitordinationen nur im
Inland gilt und die Gründung von Zweitordinationen im EU-Ausland
prinzipiell nicht verbietet.
Erwogen wird derzeit, ein europäisches Meldesystem für
schwerwiegende Disziplinarvergehen einzuführen, weil in
der Praxis Fälle vorgekommen sind, in denen Ärzte, die
in einem Mitgliedstaat wegen schwerwiegender disziplinärer
Verstöße von der Berufsausübung ausgeschlossen wurden,
in anderen Mitgliedstaaten ihre Berufstätigkeit wieder
aufnehmen konnten.
Erleichterungen bestehen ferner bei Inanspruchnahme
der sogenannten Dienstleistungsfreiheit. Während die
Personenfreizügigkeit den Arzt berechtigt, sich in einem
anderen EG-Mitgliedstaat selbständig niederzulassen oder
in einer Gesundheitseinrichtung unselbständig beschäftigt
zu werden, vermittelt die Dienstleistungfreiheit das
Recht, Patienten grenzüberschreitend zu behandeln. Diese
Möglichkeit wird durch die Ärzterichtlinie dadurch
erleichtert, daß der grenzüberschreitend tätige Arzt
vom Erfordernis des Beitritts zu einem Berufsverband oder
einer Berufskörperschaft befreit ist und lediglich die
grenzüberschreitende Dienstleistung vor Erbringung
anzuzeigen hat (bzw in dringlichen Fällen die Anzeige
nachzutragen hat). Die Dienstleistungsfreiheit spielt in
der Praxis allerdings deshalb keine große Rolle, weil
die Sozialversicherungssysteme weiterhin territorial
begrenzt sind und daher ein ausländischer Arzt gewöhnlich
nicht auf Kosten des jeweiligen Systems der sozialen
Sicherheit grenzüberschreitend tätig werden kann.
Ärztevorbehalt
Das EG-Recht überläßt es, wie der Europäische
Gerichtshof bestätigt hat, den Mitgliedstaaten, welche Tätigkeiten
sie den Ärzten vorbehalten wollen, also inwieweit
paramedizinische Berufe zu Heilbehandlungen zugelassen
werden. Initiativen einzelner Abgeordneter des Europäischen
Parlaments, die Zulassung von Heilpraktikern im gesamten
EG-Raum zu initiieren, blieben daher bislang erfolglos.
Das Europäische Parlament hat bisher lediglich
beschlossen, die Kommission aufzufordern, verschiedene
Studien zu Fragen der Komplementärmedizin in Auftrag zu
geben.
Haftungsrecht
Zurückgestellt wurde auch eine Initiative der EG-Kommission,
das Haftungsrecht der Freien Berufe durch eine
Beweislastumkehr zu verschärfen. Allerdings hat die
Kommission erklärt, für einzelne Freie Berufe prüfen
zu wollen, inweiweit das derzeitige Haftungsrecht
ausreichend ist und hat verschiedene Studien in Auftrag
gegeben. Derzeit ist nicht absehbar, inwieweit dies zu
einer neuerlichen Diskussion des ärztlichen
Haftungsrecht führen wird.
Sonstiges
Die ärztliche Berufsausübung ist darüber hinaus
partiell von einer Reihe von Richtlinien berührt, die
zwar nicht unmittelbar die Ausübung des ärztlichen
Berufes, wohl aber den Gesundheitsbereich betreffen. Dazu
gehören etwa:aa) Richtlinien, die den freien
Warenverkehr für Arzneimittel und Medizinprodukte
absichern sollen (z.B. Richtlinie zur Einstufung bei der
Abgabe von Humanarzneimitteln 92/26/EWG, Richtlinie über
die Etikettierung und die Packungsbeilage von
Humanarzneimitteln 92/27/EWG, Richtlinie über die
Werbung für Humanarzneimittel 92/28/EWG, Richtlinie über
Medizinprodukte 93/42/EWG);
bb) Richtlinien zum Arbeitnehmerschutz (z.B.
Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
der Arbeitnehmer bei der Arbeit 89/93/EWG mit der
Verankerung der betriebsärztlichen Betreuung);
cc) Richtlinien, die den Strahlenschutz regeln (Richtlinie
zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den
Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und
Behandlungen 84/466/EURATOM).
Europäische Ärzteverbände
Was die EU von anderen internationalen Organisationen
unterscheidet, ist vor allem, daß die Mitgliedstaaten
einen Teil ihrer Rechtssetzungsouveränität an die
Organe der EU abgetreten haben. Dies hat zur Konsequenz,
daß Interessenvertretungen die Interessen ihrer
Mitglieder nicht nur gegenüber nationalen
Gesetzgebungsorganen und Behörden vertreten müssen,
sondern auch gegenüber den EU-Organen. Auf europäischer
Ebene bestehen allerdings keine gesetzlich eingerichteten
Interessenvertretungen. Interessenvertretungen auf europäischer
Ebene können sich daher grundsätzlich nur auf der Basis
eines freiwilligen Zusammenschlusses der nationalen
Interessenvertretungen bilden. Eine Ausnahme besteht nur
insoweit als einzelne EU-Normen ausdrücklich die
Beratung durch sachverständige Interessenvertreter
vorsehen. So sehen auch die Ärzterichtlinie und die Zahnärzterichtlinie
jeweils beratende Ausschüsse vor, die derzeit aus
jeweils drei Mitgliedern aus jedem Mitgliedstaat bestehen,
von denen ein Mitglied von den Gesundheitsbehörden, ein
Mitglied von den Universitäten und ein Mitglied aus der
praktizierenden Ärzteschaft kommen muß. Diese
beratenden Ausschüsse für die ärztliche bzw für die
zahnärztliche Ausbildung, können allerdings keine
umfassende Interessenvertretung der Ärzte und Zahnärzte
ersetzen, weil sie zum einen nur für Ausbildungsfragen
zuständig sind und zum anderen und vor allem als
Begutachtungskommission der Kommission nur gutachterliche
Stellungnahmen zu den von der Kommission aufgeworfenen
Fragen abgeben können.Es haben sich deshalb schon
sehr bald nach Gründung der Europäischen Gemeinschaft
eine ganze Reihe von europäischen Ärzteverbänden
gebildet:
Ständiger Ausschuß der Ärzte der EG (Comité Permanent)
Der Ständige Ausschuß ist die Dachorganisation der ärztlichen
Berufsvereinigungen der EG-Mitgliedstaaten und damit
deren wichtigstes Sprachrohr gegenüber den Organen der
EU. Der Ständige Ausschuß hat satzungsgemäß das Ziel,
einen möglichst hohen Standard der medizinischen
Ausbildung, der ärztlichen Berufsausübung und der
Gesundheitsversorgung innerhalb der EU zu fördern, die
Freizügigkeit des Personenverkehrs innerhalb der EG zu
unterstützen und den ärztlichen Berufsstand gegenüber
den EU-Organen zu vertreten. Im Ständigen Ausschuß sind
die jeweils repräsentativen Ärzteorganisationen der 15
EU-Mitgliedstaaten, sowie der beiden EWR-Mitgliedstaaten
Norwegen und Island als Vollmitglieder vertreten. Eine
ganze Reihe anderer europäischer Staaten hat
Beobachterstatus.
Europäische Vereinigung der Fachärzte (UEMS)
Die UEMS repräsentiert die spezifischen Interessen der
europäischen Fachärzte. In der UEMS sind die jeweils
repräsentativen Vertretungen der Fachärzte aller
westeuropäischen Staaten vertreten. An die UEMS
angeschlossen sind derzeit etwa 30 Fachärztesektionen.
Derartige Sektionen werden für Fachdisziplinen gegründet,
die wenigstens in zwei Drittel der EG-Mitgliedstaaten
bekannt sind. Einige dieser Sektionen haben wieder
sogenannte ``European Boards' gegründet, die sich bemühen,
Standards für die jeweiligen Fachausbildungen zu
schaffen.
Europäische Vereinigung der Allgemeinärzte (UEMO)
Die UEMO repräsentiert die Allgemeinärzte der europäischen
Staaten. Auch hier gilt, daß die jeweils für die
Allgemeinärzte repräsentative Organisation jedes
westeuropäischen Staates als Vollmitglied vertreten ist.
Derzeit etwa bemüht sich die UEMO den
Mindestausbildungsstandard für Allgemeinärzte von 2 auf
3 Jahren anzuheben.
Ständige Arbeitsgruppe der europäischen Ausbildungsärzte (Permanent
Working Group of Junior Hospital Doctors)
Die PWG besteht derzeit aus 19 europäischen
Mitgliedstaaten. Sie beschäftigt sich mit der Situation
der Ausbildungsärzte und ist derzeit vor allem in die
Erweiterung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie auf
Ausbildungsärzte eingebunden.
Europäische Vereinigung der leitenden Spitalsärzte (AEMH)
Die AEMH ist der Zusammenschluß von Verbänden, die
Primarärzte vertreten. Während die anderen
Organisationen von der Österreichischen Ärztekammer
beschickt werden, wird Österreich in der AEMH vom
Verband der ärztlichen Direktoren und Primarärzte
vertreten.
Europäische Vereinigung der angestellten Ärzte (FEMS)
Die FEMS beschäftigt sich mit den Arbeitsbedingungen der
Spitalsärzte insgesamt.
Europäische Vereinigung der niedergelassenen Ärzte (EANA)
Die EANA nimmt allgemeine Interessen der niedergelassenen
Ärzte wahr
Europäische Akademie für medizinische Fortbildung (EAMF)
Die Europäische Akademie für medizinische Fortbildung
bemüht sich, Richtlinien für die ärztliche Fortbildung
zu akkordieren, sodaß die Vergleichbarkeit und
Anerkennungsfähigkeit zwischen den einzelnen Ländern
gefördert wird.
Conférence Internationale des Ordres (CIO)
In der CIO sind die Kammern und vergleichbaren
Einrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengefaßt. Sie
befaßt sich vor allem mit den rechtlichen Fragen der
Migration von Ärzten und Fragen des Standes- und
Berufsrechts.
III. Gesundheitssysteme in den EU-Migliedstaaten
Ausbildung
Medizinstudium
Im Unterschied zu Österreich bestehen mit Ausnahme
Belgiens in allen anderen EU-Mitgliedstaaten
Zugangsbeschränkungen zum Medizinstudium. Allerdings
gibt es auch in Belgien bereits erste Versuche mit einem
``Numerus Clausus'-System.
Dauer des Studiums
In den meisten Mitgliedstaaten ist so wie bei uns eine 6jährige
Mindestdauer für das Universitätsstudium vorgesehen.
Eine kürzere Mindestdauer gibt es in Großbritannien (5jährig)
und in Schweden (fünfeinhalb Jahre). Sechseinhalb Jahre
sind in Finnland und Dänemark, 7 Jahre in Belgien
vorgeschrieben. Frankreich ist insofern ein Sonderfall,
als nicht nur die universitäre Ausbildung in unserem
Sinn, sondern auch die postpromotionelle Ausbildung als
Universitätsausbildung vermittelt wird, sich also die
Universitätsausbildung aus drei Teilen zusammensetzt (medizinische
Grundlagenfächer, Klinikum, praktische Ausbildung zum
Allgemeinarzt oder Facharzt). Die ersten beiden
Abschnitte, die inhaltlich unserem Universitätsstudium
entsprechen, dauern aber so wie bei uns mindestens 6
Jahre.
Erwerb der selbständigen Berufsausübungsberechtigung (ius
practicandi)
In Österreich wird das ius pracitcandi, also die
Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes erst mit dem Abschluß einer Allgemeinmediziner-
oder Facharztausbildung erworben. Dieses System ist sonst
nur noch in Frankreich sowie seit neuestem in Finnland zu
finden, wo ebenfalls erst mit dem Abschluß der
Allgemeinmediziner- bzw. der Facharztausbildung das ius
practicandi erreicht wird. In den anderen EU-Mitgliedstaaten
wird die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung
entweder sofort mit dem Abschluß des Medizinstudiums
erworben (Griechenland, Italien, Spanien, Schweden,
Niederlande, Belgien) oder es folgt im Anschluß an das
Medizinstudium eine praktische postpromotionelle
Ausbildung, die mit einer Approbation abschließt, welche
erst zur selbständigen Berufsausübung als Arzt
berechtigt. Dieses Praktikum dauert in Großbritannien
und Irland 12 Monate, in Deutschland und Portugal 18, in
Schweden 21 Monate.
Die bloße Zuerkennung der selbständigen Berufsausübungsberechtigung
führt allerdings in allen diesen Staaten regelmäßig
noch nicht zum Zugang zum jeweiligen System der sozialen
Sicherheit. Sowohl in den verstaatlichten
Gesundheitssystemen als auch in den Systemen mit
Sozialversicherungsverträgen wird in der Praxis eine
weitere spezifische Ausbildung zum Allgemein- oder
Facharzt verlangt.
Ausbildung zum Allgemeinarzt
Gemäß der Ärzterichtlinie der EG haben Allgemeinärzte,
die am System der sozialen Sicherheit teilnehmen wollen (Anstellung
im staatlichen Gesundheitsdienst oder Verrechnungsmöglichkeit
mit dem Sozialversicherungssystem) eine postpromotionelle
praktische Ausbildung nachzuweisen. Die dafür EG-rechtlich
vorgesehene Mindestdauer von 2 Jahren wird derzeit in
Finnland, Italien, Frankreich und Belgien verlangt. In
Schweden hat der Allgemeinarzt zusätzlich zu den 21
Monaten Ausbildung, die er für die Erreichung des ius
practicandi benötigt, 9 Monate Ausbildung zurückzulegen,
sodaß er insgesamt auf zweieinhalb Jahre
postpromotionelle Ausbildung kommt. Eine 3jährige
Allgemeinmedizinerausbildung ist in Griechenland, Spanien,
Portugal, den Niederlanden und Irland vorgesehen (in
Irland allerdings zusätzlich zum einjährigen
postpromotionellen Praktikum, das für die Erlangung des
ius practicandi gefordert wird). In Dänemark dauert die
Allgemeinmedizinerausbildung, die sich noch dazu nicht
unmittelbar an das Universitätsstudium, sondern an das
bereits 18 Monate dauernde Praktikum zur Erreichung des
ius practicandi anschließt, weitere dreieinhalb Jahre.
Ungefähr ebenso lang dauert die Ausbildung zum
Allgemeinmediziner in Deutschland, wo im Anschluß an das
18monatige postpromotionelle Praktikum eine 4jährige
Ausbildung vorgesehen ist (allerdings gibt es je nach Art
des Praktikums Anrechnungsmöglichkeiten auf die
Weiterbildung zum Allgemeinarzt, die damit die
Gesamtausbildungszeit verkürzen).
Ausbildung zum Facharzt:
Die Ausbildung zum Facharzt ist in den anderen EU-Mitgliedstaaten
im Unterschied zu uns nicht einheitlich festgelegt,
sondern dauert je nach Fach unterschiedlich lange. In den
meisten Mitgliedstaaten liegen die Ausbildungszeiten für
Fachärzte zwischen vier und sechs Jahren (Griechenland,
Portugal, Belgien, Frankreich, Deutschland, Niederlande).
In Dänemark dauert die Facharztausbildung zwischen 4,5
und 5,5 Jahren, in Großbritannien und Irland zwischen
vier und sieben Jahren, in Finnland zwischen sechs und
acht Jahre.
Organisation der Ausbildung und Festlegung der
Ausbildungsinhalte:
In Großbritannien und Irland wird die postpromotionelle
Ausbildung bis zur Approbation (jus practicandi) von der
Universität organisiert, die Approbation selbst
allerdings von der Ärztekammer erteilt. Die
Weiterbildung zum Facharzt wird in diesen beiden Ländern
von Fachgesellschaften, den Royal- bzw. Irish-Colleges überwacht
und organisiert. In Deutschland und Portugal wird die
postpromotionelle Ausbildung bis zur Zuerkennung der
selbständigen Berufsausübungsberechtigung (jus
practicandi) staatlich organisiert und überwacht, die
Weiterbildung zum Allgemein- oder Facharzt ist hingegen
Angelegenheit der Ärztekammer. Auch in den Niederlanden
fällt die Weiterbildung zum Allgemein- oder Facharzt in
die Kompetenz der Ärztevereinigung. In Frankreich,
Italien und Finnland liegt die Ausbildung in den Händen
der Universitäten. In Dänemark, Schweden, Spanien und
Belgien wird die gesamte Ausbildung vom Staat
kontrolliert.
II. Finanzierung des Gesundheitssystems:
Mittelaufbringung aus Steuern oder durch
Sozialversicherungsbeiträge:
Weit überwiegend aus Steuermitteln wird das
Gesundheitssystem in Großbritannien, Irland, Dänemark,
Schweden, Finnland und Portugal finanziert. In
Griechenland, Italien und Spanien erfolgt die
Finanzierung annähernd zu gleichen Teilen aus
Steuermitteln und Sozialbeiträgen. Überwiegend aus
Sozialversicherungsmitteln finanziert werden die
Gesundheitssysteme in Deutschland, Belgien und Luxemburg.
In Frankreich und den Niederlanden erfolgt die Bedeckung
der öffentlichen Gesundheitsausgaben fast ausschließlich
aus Sozialversicherungsbeiträgen.
b. Bereitstellung des ambulanten Leistungsangebotes:
In Großbritannien, Irland, Dänemark, Schweden, Finnland,
Spanien, Portugal, Italien und Griechenland wird der überwiegende
Teil der Leistungen, auch im ambulanten Bereich, durch
staatliche Gesundheitsdienste angeboten. In Deutschland,
Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg wird
die extramurale Versorgung weit überwiegend durch
niedergelassene, als selbständige Unternehmer tätige Ärzte
sichergestellt.
Pflichtmitgliedschaft zur Krankenversicherung:
In den Staaten, in denen das Gesundheitssystem über
Sozialversicherungen finanziert wird, gibt es ausnahmslos
eine Mehrzahl von Krankenversicherungen. In Deutschland,
Belgien und den Niederlanden besteht Wahlfreiheit
zwischen den Krankenversicherungen, in Frankreich und
Luxemburg bestimmt sich die Zugehörigkeit zu einer
Krankenversicherung zwingend nach der Art der Berufsausübung.
Versicherungspflicht:
In den Staaten mit verstaatlichten Gesundheitsdiensten
werden diese grundsätzlich jedem Einwohner angeboten. In
den Staaten mit Sozialversicherungssystemen besteht in
Luxemburg, Belgien und Frankreich für alle Erwerbstätigen
Versicherungspflicht. In Belgien müssen sich Selbständige
allerdings nur für den stationären Bereich versichern,
während es ihnen freisteht, ob sie den ambulanten
Bereich durch eine Privatversicherung abdecken. In
Frankreich wird der beachtliche Selbstbehalt von 25 % für
ärztliche Behandlungen häufig durch eine private
Zusatzversicherung gedeckt. In Deutschland und den
Niederlanden sind bestimmte Berufsgruppen zur Gänze (vor
allem Beamte), sowie sonstige Erwerbstätige ab einem höheren
Einkommen von der gesetzlichen Pflichtversicherung
befreit. In Deutschland müssen sie sich allerdings (in
den Niederlanden können sie sich) privat
krankenversichern.
Ambulante ärztliche Leistungsanbieter
Staatliche Gesundheitsdienste - freiberufliche Ärzte
In Finnland, Schweden, Spanien, Portugal, Italien und
Griechenland werden ambulante ärztliche Leistungen durch
den staatlichen Gesundheitsdienst im Rahmen von
Krankenhausambulanzen oder Gesundheitszentren angeboten.
In diesen Staaten gibt es allerdings daneben auch
niedergelassene Ärzte, die privat ambulante Leistungen
außerhalb des Gesundheitsdienstes anbieten (in den
beiden genannten skandinavischen Ländern wenige, in den
südlichen Ländern hingegen relativ viele). In Dänemark,
Großbritannien und Irland werden allgemeinärztliche
ambulante Leistungen durch niedergelassene, freiberuflich
tätige Ärzte angeboten, die allerdings in einem
Vertragsverhältnis zum Nationalen Gesundheitsdienst
stehen. In Deutschland, Belgien, Luxemburg, Frankreich
und den Niederlanden werden ambulante ärztliche
Leistungen weit überwiegend von freiberuflich
niedergelassenen Ärzten erbracht, die eine
Rechtsbeziehung zu den Sozialversicherungen haben. In
Deutschland ist die weit überwiegende Mehrheit der
niedergelassenen Allgemein- und Fachärzte Mitglied der
bundesländerweise organisierten Kassenärztlichen
Vereinigungen und rechnet mit diesen die erbrachten
Leistungen ab. In Belgien, Frankreich und Luxemburg
stellen die niedergelassenen Allgemein- und Fachärzte
ihre Honorare zwar nicht der Krankenversicherung, sondern
direkt dem Patienten in Rechnung, der wiederum einen Rückersatzanspruch
gegenüber seiner Krankenversicherung hat. Allerdings
haben sich in Frankreich und Belgien fast alle Ärzte den
durch eine Konvention festgelegten Honorartarifen
unterworfen, die von den Krankenkassen beim Rückersatz
an die Versicherten angewendet werden. In Luxemburg sind
alle niedergelassenen Ärzte gesetzlich verpflichtet,
sich an diese durch Konvention festgelegten Tarife zu
halten. Die Niederlande sind insoferne ein Sonderfall im
Kreis der Staaten mit Sozialversicherungssystemen als (genauso
wie in den Staaten mit nationalen Gesundheitsdiensten)
die extramurale ambulante Versorgung auf Allgemeinärzte
eingeschränkt ist. Diese rechnen die Honorare für
gesetzlich Krankenversicherte (also im wesentlichen
Patienten mit niedrigerem Einkommen) direkt mit der
Krankenversicherung, Honorare für privatversicherte
Patienten (also Patienten mit höherem Einkommen) mit dem
Patienten ab, der die Honorarnote seiner
Privatversicherung zum Rückersatz vorlegt.
Stellenpläne
Unter den Ländern, in denen ambulante ärztliche
Leistungen von niedergelassenen freiberuflich tätigen Ärzten
angeboten werden, haben Frankreich, Belgien und Luxemburg
das liberalste System. Hier besteht völlige
Niederlassungsfreiheit. In Dänemark, Großbritannien und
Irland werden durch Komitees, die mit Vertretern des
nationalen Gesundheitsdienstes und der Ärzte besetzt
sind, Zulassungsbeschränkungen für ausreichend
versorgte Gebiete festgelegt. In den Niederlanden ist es
theoretisch den Versicherern völlig freigestellt, welche
Ärzte sie unter Vertrag nehmen. Faktisch ist aber
derzeit die Invertragnahme aller Ärzte erforderlich, um
eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. In
Deutschland können Landesausschüsse, die aus
Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung des
jeweiligen Bundeslandes und des Landesverbandes der
Krankenkassen bestehen, Zulassungsbeschränkungen
aussprechen, wenn der bedarfsgerechte Versorgungsgrad um
mindestens 10 % überschritten ist.
Honorarfestlegung:
In Deutschland bestehen für alle Bundesländer Kassenärztliche
Vereinigungen als Zusammenschluß der Kassenärzte.
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung des jeweiligen
Bundeslandes und dem jeweiligen Landesverband der
Krankenkassen wird eine Gesamtvergütung vereinbart, die
von der Kassenärztlichen Vereinigung nach einem von ihr
selbst festgelegten Honorarverteilungsmaßstab an die
Mitglieder, also die Kassenärzte, weitergegeben wird. In
Großbritannien, Irland und den Niederlanden werden die
Tarife der niedergelassenen Ärzte faktisch durch vom
Staat bestellte Sachverständigengremien festgelegt,
deren Aufgabe es ist, auf der einen Seite eine adäquate
Honorierung der niedergelassenen Ärzte im Auge zu
behalten und auf der anderen Seite die zur Verfügung
stehenden finanziellen Ressourcen zu beachten. In Belgien
und Frankreich werden die Honorare zentral zwischen Ärzten
und Krankenkassen vereinbart und mit Zustimmung des
jeweils zuständigen Ministeriums festgelegt. In
Luxemburg legen Krankenkassen und Ärzte die Tarife ohne
Regierungszustimmung fest, müssen sich aber im Fall
einer Nichteinigung einem Schiedsausschuß unterwerfen.
Auch in Dänemark werden die Honorare für die
niedergelassenen Ärzte durch ein Verhandlungskomitee des
staatlichen Gesundheitsdienstes mit den Ärzteverbänden
vereinbart. In den anderen Staaten werden ambulante
Leistungen im großen und ganzen entweder durch
Gesundheitszentren des nationalen Gesundheitsdienstes
erbracht, in denen die Ärzte ein Gehalt beziehen, oder
durch privat niedergelassene Ärzte, die ihr Honorar mit
dem Patienten vereinbaren können.
Honorarsysteme
In den Ländern, in denen der staatliche
Gesundheitsdienst mit frei niedergelassenen Ärzten Verträge
abschließt, tragen sich die Patienten in vom
Allgemeinarzt geführte Listen ein. Der Arzt bekommt je
nach Anzahl der eingetragenen Patienten ein Kopfpauschale,
das ergänzt wird durch bestimmte besonders aufwendige
Sonderleistungen (Großbritannien, Irland, Dänemark).
Dazu kommen noch Pauschalentschädigung für die
Praxisunkosten. Die Niederlande sind aus dem Kreis der
Staaten mit Sozialversicherungssystem der einzige, der
ebenfalls ein System von in Hausarztlisten eingetragenen
Patienten und darauf basierendem Kopfpauschale kennt,
wobei dieses Kopfpauschale für Personen über 65, sowie
für Patienten aus sozial schwierigen Regionen erhöht
wird. Die Tarifsysteme in Frankreich, Belgien, Luxemburg
und Deutschland kennen hingegen Einzelleistungstarife.
Eine Besonderheit stellten bislang die Fundholder-Systeme
in Großbritannien dar. Gruppenpraxen mit einem
Versorgungsbereich von mindestens 5.000 Patienten hatten
die Möglichkeit, ein Pauschale zugewiesen zu erhalten,
mit dem nicht nur die eigenen Leistungen abgedeckt,
sondern auch ambulante Facharztleistungen und stationäre
Spitalsleistungen zugekauft wurden. Dieses System wird
aber derzeit wieder abgeschafft.
Spitalsstruktur
Rechtsträger
In einigen Mitgliedstaaten werden die Spitäler ausschließlich
von Gebietskörperschaften geführt. So etwa in Dänemark
(Verantwortung der Regionen), in Finnland (hier gibt es
21 Spitalsdistrikte, die jeweils mehrere Gemeinden
umfassen und ein Spital betreiben) und Schweden (Rechtsträgerschaft
bei den Provinzen). In Deutschland, Portugal und
Frankreich steht die Mehrheit der Betten in Spitälern
von Gebietskörperschaften (in Deutschland in der
Rechtsträgerschaft von Ländern und Gemeinden, in
Frankreich von Gemeinden und Departements), der Rest wird
in Deutschland von gemeinnützigen Wohlfahrtsverbänden,
in Frankreich vor allem von Stiftungen und in Portugal
von nationalen karitativen Organisationen betrieben. In
Luxemburg werden etwa die Hälfte der Spitäler von
religiösen Orden, die Hälfte von Gebietskörperschaften
(vor allem Gemeinden) geführt. Auch in Irland stehen
fast die Hälfte der Betten gemeinnütziger Spitäler in
der Rechtsträgerschaft von religiösen Orden. Die
Mehrheit der gemeinnützigen Spitäler befindet sich in
der Rechtsträgerschaft von nichtstaatlichen
Institutionen in den Niederlanden (die neun Universitätskliniken
sind Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die
anderen Krankenhäuser fast alle Stiftungen geistlicher
Orden), sowie in Belgien (vorwiegend Spitäler der
Krankenkassen und Religionsgemeinschaften). In
Griechenland stehen etwa 70 % der Krankenhausbetten in
Spitälern des staatlichen Gesundheitsdienstes (der Rest
ist in privater Hand). In Großbritannien und Italien
werden die Spitäler zum Großteil vom nationalen
Gesundheitsdienst betrieben, wobei in Großbritannien
alle, in Italien die größten Spitäler als "Trusts"
Finanzautonomie haben und selbständige
Verwaltungseinheiten bilden.
Ambulanztätigkeit der Spitäler
In einer großen Anzahl von Mitgliedstaaten wird die fachärztliche
Versorgung vorwiegend über die Ambulanzen der Spitäler
angeboten (Großbritannien, Irland, Niederlande, Portugal,
Schweden, Dänemark, Finnland). In allen anderen
Mitgliedstaaten nehmen die Spitäler an der ambulanten
fachärztlichen Versorgung neben niedergelassenen Fachärzten
oder Gesundheitszentren teil. In Deutschland können
Spitalsambulanzen mit Ausnahme von Universitätskliniken
nur dann an der ambulanten Versorgung teilnehmen, wenn
sie eine Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung
erhalten, die erteilt wird, soweit und solange eine
ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten
anders nicht sichergestellt werden kann.
Spitalsärzte
In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten stehen die Spitäler
in öffentlicher Rechtsträgerschaft und sind daher die
Spitalsärzte öffentlich Bedienstete mit einem Gehalt. In
Deutschland sind Chefärzte gegenüber Privatpatienten
liquidationsberechtigt und können daraus zusätzliche
Honorare erreichen. In Großbritannien und Irland können
Fachärzte Privatpatienten behandeln (allerdings je nach
Status u.U. mit 10 % des Einkommens begrenzt). In Spanien,
Portugal, Italien und Griechenland haben Spitalsärzte
regelmäßig neben ihrer Spitalstätigkeit Einkünfte aus
Privatpraxen. Was die skandinavischen Staaten anlangt,
gibt es in Finnland eine beträchtliche Anzahl von
Spitalsärzten mit Privatpraxen, während in Schweden
Spitalsärzte kaum Privatpraxen führen.
In den Niederlanden, Luxemburg und Belgien werden
Spitalsärzte regelmäßig so wie niedergelassene Ärzte
nicht mit einem Gehalt sondern mit Vergütungen nach
Einzelleistungen entlohnt.
Ärztliche Interessenvertretung
Kammern mit gesetzlicher Mitgliedschaft als Voraussetzung
für die Ausübung des ärztlichen Berufes gibt es in
Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Großbritannien,
Irland, Spanien, Portugal, Italien und Griechenland. In
Deutschland (für die Spitalsärzte), in Frankreich, in
Belgien, in Luxemburg, in Großbritannien, in Irland,
sowie in Italien existieren neben der Kammer, die sich um
das Ärzteregister und die Einhaltung der Berufsordnung kümmert,
freiwillige Interessenverbände zur Durchsetzung sozialer
Ansprüche. In Deutschland bestehen überdies weitere
gesetzlich eingerichtete Körperschaften in Form der
Kassenärztlichen Vereinigungen, wobei die Teilnahme an
der kassenärztlichen ambulanten Versorgung von der
Mitgliedschaft an diesen Vereinigungen abhängig ist. In
den Niederlanden, Dänemark, Schweden und Finnland gibt
es keine Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, sondern nur
Ärztevereinigungen mit freiwilliger Mitgliedschaft.
BELGIEN
Ärzteausbildung
Medizinstudium
In Belgien dauert das Medizinstudium länger als in den
anderen EU-Staaten, nämlich sieben Jahre. Der erste
Abschnitt in der Dauer von 3 Jahren umfaßt zunächst
einmal ein einjähriges naturwissenschaftliches Propädeutikum,
in den restlichen 2 Jahren die Vorklinik. Der zweite
Abschnitt in der Dauer von 4 Jahren ist der theoretischen
und praktischen Vermittlung der klinischen Fächer
gewidmet und schließt mit einem 18monatigen Praktikum in
Krankenanstalten ab. Belgien ist neben Österreich der
einzige Staat, der bislang keine Zugangsbeschränkung zum
Medizinstudium eingeführt hat. Allerdings wird derzeit
im Flämischen Teil Belgiens die Einführung eines
numerus clausus erprobt. Theoretisch vermittelt der
Abschluß des Medizinstudiums die selbständige Berufsausübungsberechtigung.
Um im Rahmen des Sozialversicherungssystems tätig zu
werden, wird aber eine weitere Ausbildung zum
Allgemeinmediziner oder Facharzt benötigt.
Allgemeinmedizinausbildung
Für den Allgemeinmediziner ist im Anschluß an das
Medizinstudium eine zweijährige praktische
Berufsausbildung vorgesehen. Diese praktische
Berufsausbildung wird bei einem bereits zur selbständigen
Berufsausübung berechtigten Allgemeinarzt absolviert,
bei dem maximal zwei Ärzte gleichzeitig in Ausbildung
stehen. Begleitend zur praktischen Ausbildung hat der
angehende Allgemeinmediziner Kurse zu besuchen.
Facharztausbildung
Die Facharztausbildung dauert je nach Fach zwischen vier
und sechs Jahre und wird an dazu anerkannten
Krankenanstalten von anerkannten Ausbildnern vermittelt.
Die Kriterien für die Zulassung von Ausbildner und
Ausbildungsstätten legt das Gesundheitsministerium nach
Rücksprache mit ärztlichen Beratungsgremien fest.
Die Anerkennung der Ausbildung zum Allgemeinarzt oder zum
Facharzt
Die Anerkennung der Ausbildung zum Allgemeinarzt oder zum
Facharzt wird durch das Gesundheitsministerium erteilt.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Krankenkassen
Belgien kennt ein Sozialversicherungssystem mit über 100
Krankenkassen. Diese Krankenkassen gliedern sich
allerdings in fünf Krankenkassenverbände. Den größten
Verband bildet die Allianz der christlichen Krankenkassen
mit insgesamt 31 regionalen Kassen und ungefähr 4,4 Mio
Mitgliedern (Stand 1996). Rund 2,7 Mio Belgier (1996)
sind beim zweitgrößten Krankenkassenverband, den
sozialistischen Krankenkassen (21 regionale Kassen)
versichert. Der Verband der liberalen Krankenkassen umfaßt
11 Kassen und etwa 636.000 Versicherte (1996). Daneben
besteht noch der Verband der Berufskrankenkassen, der
ungefähr ein Sechstel der Bevölkerung versichert hält.Schließlich
gibt es noch die neutralen Krankenkassenverbände mit 18
Kassen.
Nationale Krankenversicherung INAMI
Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (darunter die von
den Krankenkassen eingehobenen
Krankenverversicherungsbeiträge) werden zentral an eine
Einrichtung des Ministeriums, das Landesamt für soziale
Sicherheit abgeführt. Die Krankenversicherungsbeiträge
werden dann von diesem Institut an das nationale
Krankenversicherungsamt (INAMI - Institut National d'Assurance
Maladie-Invalidité) weitergeleitet. Das INAMI verteilt
schließlich die Mittel auf die zuvor genannten
Krankenversicherungsverbände.
Versicherungspflicht und Wahlfreiheit zwischen den
Krankenkassen
In Belgien sind unselbständig Beschäftigte verpflichtet,
sowohl die Kosten ambulanter als auch stationärer
Behandlungen zu versichern. Selbständige hingegen müssen
sich nur für Leistungen im stationären Bereich
versichern lassen.Allerdings bleibt es jedem selbst überlassen,
bei welcher der Krankenkassen er sich versichert.
Der Versicherte kann auch jederzeit die Krankenkasse
wechseln. Den Kassen ist es nicht möglich, Personen
abzuweisen, die sich bei ihnen versichern wollen. Es gibt
auch keinen Transfer von bei anderen Krankenkassen
bereits eingezahlten Beiträgen.
Ein Risikoausgleich erfolgt jedoch dadurch, daß - wie
oben beschrieben - alle Krankenkassen die eingehobenen
Krankenversicherungsbeiträge an den Staat, respektive an
das Nationale Krankenversicherungsamt INAMI weiterleiten,
das wieder die von den Krankenkassen ausgeschütteten
Leistungen refundiert.
Krankenversicherungsbeiträge
Der Krankenversicherungsbeitrag ist für alle
Krankenkassen einheitlich gesetzlich festgelegt. Während
er für Selbständige mit einem Fixbeitrag festgesetzt
ist, beträgt er für Unselbständige 7,35% des
Einkommens ohne Bemessungsobergrenze, wobei 3,55% vom
Arbeitnehmer und 3, 80% vom Arbeitgeber bezahlt werden (Stand
1996).
Staatliche Zuschüsse
An das INAMI, das nationale Krankenversicherungsamt,
werden zur Weiterverteilung an die Krankenkassen auch
erhebliche Steuermittel zugewiesen. Diese staatlichen
Zuschüsse decken 80% der für Witwen, Behinderte,
Pensionisten und Waisen vorgesehenen Ausgaben ab. Vom
Staat werden auch für Gesundheitsausgaben ausdrücklich
gewidmete eigene Steuerzuschläge eingehoben (Beitrag von
5 bzw von 10% auf KFZ-Versicherungsprämien, Beitrag von
10% auf Krankenhausversicherungsprämien, Abgaben der
Pharmaunternehmen auf bestimmte Produkte und Beitrag
entsprechend dem Umsatz der Pharmaindustrie, Abgabe von 3,55%
auf Pensionen).
Ambulante Leistungserbringung
Freie Arztwahl
Jeder niedergelassene Arzt ist berechtigt, am
Sozialversicherungssystem teilzunehmen. Umgekehrt kann
jeder Patient jeden Allgemeinarzt oder Facharzt direkt
aufsuchen.
Kostenerstattungsprinzip
Genau so wie in Frankreich oder Luxemburg gilt in Belgien
das Kostenerstattungsprinzip. Jeder Arzt verrechnet das
Honorar direkt mit dem Patienten, der wieder die
Honorarnote seiner Krankenkasse zur Rückerstattung
vorlegt. Die Krankenkasse erstattet das Honorar abzüglich
des Selbstbehaltes von in der Regel 25%.In der Regel
zahlen die Krankenkassen allerdings auch direkt an den
Arzt, falls dieser das wünscht. Abgesehen von Sozialfällen
verrechnen die Ärzte aber gewöhnlich trotzdem weiterhin
mit dem Patienten.
Tariffestlegung
Die Ärzte verrechnen nach Einzelleistungen, wobei die
Honorare zentral von einer zwischen Ärzteverband und den
Krankenkassenverbänden paritätisch besetzten Kommission
vereinbart werden. So wie in Frankreich steht es den Ärzten
frei, sich dieser vereinbarten Tarifkonvention zu
unterwerfen. Die meisten Ärzte schließen sich der
Konvention an und haben damit neben sozialrechtlichen (von
seiten der INAMI werden Pensionsbeiträge übernommen)
auch Wettbewerbsvorteile, weil die Patienten bei der
Behandlung durch nicht der Konvention unterliegende Ärzte
höhere Selbstbehalte tragen müssen.
Ambulatorien
In Belgien besteht eine relativ hohe Anzahl von
Polikliniken, die von Krankenkassen oder Gemeinden
getragen werden. In der Regel sind die dort tätigen Ärzte
allerdings nur stundenweise und neben einer privaten
Praxis beschäftigt.
Fachärzte
Da die Patienten freie Arztwahl haben, können sie auch
den niedergelassenen Facharzt direkt aufsuchen.
Allerdings ist für Belgien typisch, daß es kaum Fachärzte
gibt, die nur niedergelassen sind. In der Regel sind
niedergelassene Fachärzte gleichzeitig in Spitälern
beschäftigt.
Struktur der Spitäler
Rechtsträger
Die belgischen Krankenanstalten werden vor allem von
privaten Rechtsträgern, wie etwa den Krankenkassen und
von Religionsgemeinschaften betrieben. Da die
Mindestbettenanzahl in den letzten Jahren ständig erhöht
wurde, kam es zu etlichen Fusionierungen zwischen Spitälern.
Finanzierung der Spitäler
Was die Investitionen anlangt, werden die Spitäler
staatlich subventioniert. Die laufenden Kosten werden
hingegen von den Krankenkassen bezahlt. Diese Zahlungen
sind im wesentlichen Fixbudgets, die aufgrund bestimmter
Strukturmerkmale, der Bettenkapazität und der bisherigen
Kosten festgelegt werden.
Spitalsärzte
Die Patienten werden einem sie betreuenden Facharzt
zugewiesen, der sein Honorar auch direkt mit den
Patienten abrechnet. Lediglich das Einkommen der
Ausbildungsärzte beruht auf Gehältern, die sie von den
Spitälern beziehen. Die Honorare, die die Spitalsärzte
mit ihren Patienten verrechnen können, werden genauso
wie die Honorare der niedergelassenen Ärzte in einer
Tarifordnung festgelegt, die zwischen den Krankenkassen
und Ärzteverbänden vereinbart wird.
Ärztliche Interessenvertretung
Ordre des Médecins
Jeder aktive Arzt ist gesetzliches Mitglied der Ärztekammer
(Ordre des Médecins). Die Kammer übt die
Disziplinarhoheit aus. Präsident der Ärztekammer ist
kein Arzt, sondern ein durch königliches Dekret auf
Lebenszeit bestellter Beamter des Obersten Gerichtshofes.
Die beiden Vizepräsidenten sind auf sechs Jahre gewählte
Ärzte, von denen einer den Wallonischen und einer den Flämischen
Landesteil vertritt. Entscheidungen der Ärztekammer in
Disziplinarsachen können über Berufung des
Beschuldigten vom staatlichen Obersten Gerichtshof überprüft
und geändert werden.
Heilberufsausschüsse der Provinzen
In den Provinzen bestehen sogenannte Heilberufsausschüsse
unter dem Vorsitz von zwei, von der Ärztekammer
vorgeschlagenen Ärzten. Jeweils zwei weitere Mitglieder
werden von den Ärztegewerkschaften (siehe unten), sowie
den Berufsorganisationen der Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte,
Hebammen sowie sonstigen Heilberufen entsandt. Jeder Arzt
muß sein Diplom vom örtlich zugelassenen
Heilberufsausschuß registrieren lassen. Die
Heilberufsausschüsse veröffentlichen jährlich Listen
der approbierten und damit zur Berufsausübung
zugelassenen Ärzte.
Gewerkschaft
In Belgien existieren eine ganze Reihe von ärztlichen
Gewerkschaften mit freiwilliger Mitgliedschaft. Die größte
Gewerkschaft ``Chambre Syndicale des Médecins' tritt als
Verhandlungspartner der Krankenkassen bei den
Verhandlungen über die ärztlichen Tarife auf.
Dänemark
Ärzteausbildung
Medizinstudium und Erwerb der selbständigen Berufsausübungsberechtigung
Das Medizinstudium in Dänemark an einer der 3 Universitäten
(Kopenhagen, Aarhus oder Odense) dauert 6 ½ Jahre. Seit
1976 gibt es Zulassungsbeschränkungen, die im
Wesentlichen auf dem Notendurchschnitt basieren.
Erleichterungen beim Notendurchschnitt gibt es, wenn der
angehende Medizinstudent bereits berufstätig war (unabhängig
davon, in welcher Branche). Die Zahl der Bewerber übersteigt
bei Weitem die Zahl der zugelassenen Studenten (1998
wurden von 4498 Bewerbern 1013 aufgenommen).
Der fertige Medizinstudent wird nach Ablegung seines Ärzteeides
vom Nationalen Gesundheitsrat berechtigt, als
Ausbildungsarzt in Spitälern, bzw. in Lehrpraxen tätig
zu werden. An das Universitätsstudium schließt sich
eine 18 Monate dauernde praktische Ausbildung an, nach
deren Abschluss der Arzt die Lizenz zur selbstständigen
Berufsausübung erhält. Diese praktische Ausbildung
beinhaltet 6 Monate Ausbildung in einer
Allgemeinchirurgie (oder orthopädischen Chirurgie), 6
Monate an einer Abteilung für Innere Medizin, sowie 6
Monate in der Ordination eines Allgemeinarztes mit
Vertrag zum nationalen Gesundheitsdienst. Die Abteilungen,
die die postpromotionelle Ausbildung anbieten, müssen
vom Nationalen Gesundheitsrat approbiert sein. Die
Ausbildungsstellen werden zwischen den Absolventen des
Medizinstudiums durch Los zugeteilt. Nach Abschluss
dieser praktischen Ausbildung erhält der Arzt vom
Nationalen Gesundheitsrat die Lizenz zur selbstständigen
Berufsausübung. Diese Lizenz ist Voraussetzung zur
Aufnahme einer spezifischen Ausbildung zum
Allgemeinmediziner oder zur Facharzt.
Allgemeinärztliche Ausbildung
Die Allgemeinmedizinerausbildung dauert mindestens 5
Jahre. Sie beinhaltet 12 Monate Chirurgie, 18 Monate
Innere Medizin, 6 Monate Gynäkologie, 6 Monate
Psychiatrie, 1 Jahr Lehrpraxis bei einem
Allgemeinmediziner, sowie 6 Monate Wahlfach (entweder in
einem Spital oder in einer Allgemeinmedizinerpraxis).
Dazu kommt eine theoretische Ausbildung von 150 Stunden,
die vom Nationalen Gesundheitsrat approbiert sein muss.
Die Kriterien für die Auswahl der Bewerber um
Ausbildungsstellen werden von der Allgemeinärztlichen
Fachgesellschaft festgelegt. Nachdem der Arzt seine
allgemeinmedizinische Ausbildung beendet hat, muss er in
der Regel noch einige Jahre auf eine freiwerdende Praxis
warten. Diese Zeit wird gewöhnlich durch Spitalstätigkeiten
oder Assistenzen bei niedergelassenen Allgemeinärzten überbrückt.
Fachärztliche Ausbildung
Auch die Facharztausbildung schließt an die Zuerkennung
der selbstständigen Berufsausübungsberechtigung nach
Absolvierung der Präregistrationsperiode an. Das
Gesundheitsministerium legt über Vorschlag des
Nationalen Gesundheitsrates fest, welche Sonderfächer
auszubilden sind. 1998 existierten 25 Sonderfächer. Die
Mindestausbildungsdauer ist je nach Fach mit 4,5 bis 5,5
Jahren festgelegt. Die Facharztausbildung besteht aus
einer 1 jährigen (in der Chirurgie und in der Internen
Medizin 2 jährigen) Einführungsphase, aus 1-2 ½ jährige
Tätigkeit im Hauptfach in einem Universitätsspital,
sowie aus einer 1 ½ -2 ½ jährigen Tätigkeit als
"Senior Registrar" in einer Spitalsabteilung
mit einem breiteren Ausbildungsspektrum, sowie aus Nebenfächern
(in der Dauer von ½ - 2 Jahren). Die Standards für die
Zuerkennung von Ausbildungsstellen werden von den
Wissenschaftlichen Fachgesellschaften erstellt.
Neben den Sonderfächern existieren in Dänemark 17
Subspezialitäten. Die Ausbildung in einer Subspezialität
dauert etwa 3-4 Jahre. Sie erweitert zwar grundsätzlich
das Tätigkeitsspektrum gegenüber dem Sonderfach nicht.
Die Positionen von Abteilungsleitern werden aber regelmäßig
mit subspezialisierten Ärzten besetzt.
Organisation der Ausbildung
Die Organisation der postgradualen Ärzteausbildung ging
1935 von der Dänischen Ärztevereinigung auf den Staat
über. Die Ausbildungsordnung wird vom Nationalen
Gesundheitsrat gemeinsam mit den Fachärzterat festgelegt,
die auch für die Anerkennung der Ausbildungsstellen zuständig
sind. Die begleitenden theoretischen Lehrgänge werden
von den Fachgesellschaften organisiert und vom Nationalen
Gesundheitsrat genehmigt.
Die Zahl der Ausbildungsstellen wird aufgrund von
Bedarfsschätzungen festgelegt. Erhält der Arzt eine
Ausbildungsstelle, so wird er in ein Rotationssystem
eingebunden, innerhalb dessen ihm die gesamte Ausbildung
angeboten wird.
Die Zuerkennung der Qualifikation als Allgemein- oder
Facharzt wird vom Nationalen Gesundheitsrat ausgesprochen.
Eine verpflichtende Fortbildung für fertig ausgebildete
Allgemein- und Fachärzte gibt es nicht, allerdings
bestehen umfangreiche Fortbildungsprogramme der Dänischen
Ärztevereinigung.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Verstaatlichtes Gesundheitssystem
Dänemark hat ein verstaatlichtes Gesundheitssystem. Die
Finanzierung der gesamten ärztlichen Versorgung erfolgt
über Steuermittel der 14 Bezirke, bzw der 273 Gemeinden.
Die Bezirke sind dabei zwar grundsätzlich frei, die
Steuern festzulegen, allerdings gibt es eine (faktisch)
befolgte Vereinbarung zwischen der Nationalregierung und
den Bezirken über den Rahmen der von den Bezirken
einzuhebenden Steuermittel. Dazu kommt, dass aus den
nationalen Steuermitteln die Bezirke und Gemeinden
subventioniert werden, um wirtschaftliche und
demographische Unterschiede auszugleichen.
Kompetenzen
Die Kompetenzen im Gesundheitssystem sind zwischen der
Nationalen Regierung, den Bezirken und den Gemeinden
aufgeteilt.
Aufgabe der Nationalen Organe (insbesondere auch des
Gesundheitsministeriums) ist zunächst einmal die
Gesetzgebung im gesamten Gesundheitsbereich. Aufgabe der
nationalen Organe ist ferner die Vorgabe von Zielen für
die Gesundheitspolitik, die Überwachung der
Gesundheitsentwicklung, die Beaufsichtigung des
Gesundheitspersonals, sowie die Qualitätssicherung. Zu
diesem Zweck existieren im Gesundheitsministerium dafür
spezialisierte Abteilungen, wie der Nationale
Gesundheitsrat (der die Ärzteausbildung überwacht,
sowie die Lizenzen zur Berufsausübung erteilt, bzw. bei
Berufspflichtverletzungen auch zurückziehen kann), die dänische
Arzneimittelagentur oder das Nationale Institut für
"Public Health".
Die Bezirke betreiben einerseits die Spitäler und sind
andererseits für die Invertragnahme und Bezahlung der
niedergelassenen Ärzte zuständig (lediglich in den
Bezirken Kopenhagen und Frederiksberg gibt es eine eigene
Betreibergesellschaft für die Spitäler dieser Bezirke,
weil diese Spitäler aus Synergiegründen gemeinsam geführt
werden).
Die Gemeinden haben die Verantwortung für die
Finanzierung und Organisation der übrigen sozialen
Dienste, insbesondere der Hauskrankenpflege, der
Schulgesundheitspflege, sowie der zahnmedizinischen
Versorgung für Kinder und Jugendliche.
Arten der Mitgliedschaften
Obwohl 100% der Bevölkerung vom staatlichen
Gesundheitssystem erfasst sind, hat jeder Einwohner die
freie Auswahl zwischen 2 verschiedenen Arten der
Mitgliedschaft:
Entscheidet er sich für die Gruppe I (1999 fast 98% der
Bevölkerung), dann muss sich der Patient bei einem
niedergelassenen Allgemeinmediziner in dessen Liste
einschreiben lassen, und kann erst nach 6 Monaten den
Arzt wechseln. Gruppe I Patienten haben keinen direkten
Zugang zum Facharzt, sondern können Fachärzte nur nach
Überweisung des Allgemeinarztes aufsuchen (ausgenommen
von der Überweisungspflicht sind lediglich Augen-, HNO-,
und natürlich Zahnärzte). Mitglieder der
Versicherungsgruppe I zahlen keine Selbstbeteiligung für
ambulante Leistungen.
Nur etwa 2% der Bevölkerung haben sich für die
Versicherungsgruppe II entschieden. Sie haben bei jedem
Arztbesuch völlig freie Arztwahl und können daher auch
ohne Überweisung durch den Allgemeinmediziner einen
Facharzt aufsuchen. Die niedergelassenen Ärzte sind
allerdings diesen Patienten gegenüber nicht an die
allgemeine Tarifordnung gebunden und können höhere
Tarife vereinbaren. Die Differenz zwischen den tarifmäßigen
und den tatsächlich vereinbarten Tarifen hat der Patient
als Selbstbehalt zu tragen. Die Einordnung in die Gruppe
I oder II obliegt den Patienten, die auch jederzeit
zwischen diesen Gruppen wechseln können. Die Einreihung
erfolgt durch eine Erklärung gegenüber der Gemeinde,
die zur Ausstellung eines Versicherungsnachweises zuständig
ist.
Private Versicherung
Ungefähr 27% der dänischen Bevölkerung verfügen über
eine Privatversicherung. Zweck dieser Privatversicherung
ist in der Regel die Abdeckung der (zwischen 25 und 50%
liegenden) Beteiligung an den Arzneimittelkosten, sowie
die Übernahme der zahnärztlichen Honorare (zahnärztliche
Leistungen werden nur für Kinder und Jugendliche bis 18
Jahre übernommen).
ambulante Leistungserbringung
Wenn man die Zahnärzte mit einschließt, sind fast die Hälfte
der dänischen Ärzte und Zahnärzte freiberuflich tätig.
Allgemeinärzte
Von den freiberuflich tätigen Ärzten entfallen rund 45%
auf die Allgemeinärzte.
Jeder Allgemeinarzt führt eine Liste, in die sich
Patienten der Versicherungsgruppe I eintragen müssen,
Patienten der Versicherungsgruppe II eintragen können.
Jeder Versicherte hat die Möglichkeit, sich im Umkreis
von 10 km (in Kopenhagen im Umkreis von 5 km) einen
Allgemeinarzt auszusuchen, in dessen Liste er sich
eintragen lässt. Die einmal getroffene Wahl bindet den
Patienten für 6 Monate und schließt auch die Kinder bis
zum Alter von 16 Jahren mit ein. Im Durchschnitt hat ein
Allgemeinarzt etwa 1600 Patienten in seiner Liste.
Fachärzte und Zahnärzte
Etwa 45% der niedergelassenen Ärzte sind Zahnärzte, nur
etwa 10% sonstige Fachärzte. 1994 gab es nur 886
niedergelassene Fachärzte (zum Vergleich die Anzahl der
Fachärzte im Spital belief sich 1994 auf 9193).
Patienten der Versicherungsgruppe I (also fast 98% der
Bevölkerung) können einen Facharzt nur nach Überweisung
durch einen Allgemeinarzt aufsuchen (ausgenommen Augenärzte,
HNO Ärzte, sowie Zahnärzte).
Etwa 90% der Patienten werden vom Allgemeinarzt abschließend
behandelt, während etwa 10% weiterüberwiesen werden.
Niedergelassene Zahnärzte können vom Patienten direkt
und nach freier Wahl aufgesucht werden (ein Listensystem
wie bei den Allgemeinärzten besteht hier nicht).
Allerdings werden die Kosten nur für Kinder und
Jugendliche bis 18 Jahren, sowie für Behinderte übernommen,
während Erwachsene lediglich Teilerstattungen für zahnärztliche
Präventivleistungen erhalten.
Honorare
Die Honorare der niedergelassenen Ärzte werden zentral
durch ein Verhandlungskomitee der Bezirke mit der Dänischen
Ärztevereinigung vereinbart. In dieser Vereinbarung
werden auch Zulassungsbeschränkungen für
niedergelassenen Ärzte festgelegt. Normalerweise sind
Regionen, in denen weniger als 1300 Patienten auf einen
Allgemeinarzt kommen, für neue Niederlassungen gesperrt.
Lässt sich ein Arzt trotzdem nieder, so hat der Patient
die gesamten Kosten der Behandlung selbst zu tragen (es
gibt daher nur wenige echte Privatärzte, die sich überdies
vorwiegend mit komplementärmedizinischen Leistungen
befassen). Die Honorarvereinbarung bedarf der Zustimmung
des Gesundheitsministeriums, um gültig zu werden.
Der Allgemeinarzt erhält für jeden in die Liste
eingetragenen Versicherten eine Pro-Kopf-Pauschale, sowie
zusätzliche Zahlungen für bestimmte Sonderleistungen (ungefähr
40% des Honorars kommt aus den Pro-Kopf-Pauschalen). Dazu
kommen Unterstützungen für die Praxiskosten (Ordinationskosten,
Personal etc) mit einem vereinbarten Fixbetrag.
Struktur der Spitäler
Die Spitalsversorgung ist Aufgabe der Bezirke. Lediglich
in den Bezirken Kopenhagen und Frederiksberg wurden diese
Aufgaben 1995 einer gemeinsamen Betreibergesellschaft übertragen,
um Synergien zu erreichen.
Die Bezirke sind für die Finanzierung, Planung und Überwachung
der Krankenhäuser zuständig. Die Bezirke geben den
Krankenhäusern auch prospektive Budgets vor.
Die Leistungen werden von den öffentlichen Krankenhäusern
völlig kostenlos erbracht. Bei den Leistungen wird
zwischen Basisversorgung (etwa 90% der Leistungen) und
Schwerpunktversorgung unterschieden. Die Basisversorgung
wird in jedem Bezirk angeboten, während für
Schwerpunktversorgungen zwischen den Bezirken
Kooperationsvereinbarungen bestehen.
Um Wartezeiten zu vermeiden, können die Bezirke auch
einer Überweisung der Patienten an ausländische
Krankenanstalten zustimmen. 1997 wurden 72% der
Spitalspatienten sofort, weitere 14% innerhalb eines
Monats behandelt. 7% der Patienten hatten eine längere
Wartezeit als 3 Monate in Kauf zu nehmen. Seit Oktober
1998 werden die Wartezeiten für verschiedene häufige
Behandlungen im Internet publiziert, um den Patienten (die
im Prinzip seit 1993 die freie Wahl zwischen allen Spitälern
haben) die Möglichkeit zu eröffnen, sich in ein Spital
mit möglichst kurzer Wartezeit zu begeben.
Spitalsärzte
Die Spitalsärzte sind öffentlich Bedienstete des
staatlichen Gesundheitssystems. Da es in den Spitälern
keine Sonderklasse gibt, fehlen zusätzliche Einnahmen
durch Privatpatienten. Als besonders auffällig wird die
im internationalen Vergleich extrem hohe
Personalausstattung der Spitäler bei gleichzeitig
relativ niedriger Bettendichte beschrieben.
Ärztliche Interessenvertretungen
Die Dänische Ärztevereinigung basiert auf freiwilliger
Mitgliedschaft. Sie umfasst allerdings fast 96% der
praktizierenden dänischen Ärzte. Die Dänische Ärztevereinigung
agiert als gewerkschaftliche Organisation für ihre
Mitglieder gegenüber dem staatlichen Gesundheitsdienst,
kümmert sich aber auch um berufsethische und
Fortbildungsfragen.
Die Dänische Ärztevereinigung ist die Dachorganisation
dreier Subvereingungen, nämlich der Dänischen
Organisation der Allgemeinärzte, der Vereinigung der
Ausbildungsärzte und der Vereinigung der Fachärzte (letztere
umfasst leitende Spitalsärzte, sowie niedergelassene
Fachärzte). Unter der Ägide der Fachärztevereinigung
bestehen für jedes Sonderfach Fachgruppen. Darüber
hinaus sind leitende Spitalsärzte nicht nur Mitglieder
der Fachärztevereinigung, sondern auch der 1992 gegründeten
Vereinigung leitender Spitalsärzte. Die Mitglieder der Dänischen
Ärztevereinigung sind nicht nur Mitglieder der
Zentralorganisation, sondern auch der regionalen
Zweigorganisationen (die für alle Bezirke, sowie für
Kopenhagen, die Färöer-Inseln und Grönland bestehen).
Die Honorarordnung für die Spitalsärzte, wie auch für
die niedergelassenen Ärzte wird alle 2 Jahre von der Dänischen
Ärztevereinigung mit dem Verhandlungskomitee der Bezirke
vereinbart.
Die Vollversammlung der Dänischen Ärztevereinigung
besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden der 3
Subverbände (Allgemein-, Fach- und Ausbildungsärzte),
den Vorsitzenden der 17 lokalen Zweigverbände, sowie zusätzlichen,
proportional aufgeteilten Repräsentanten der 3 Subverbände.
Die laufenden standespolitischen Entscheidungen werden
von einem Vorstand getroffen, der aus dem von der
Vollversammlung gewählten Präsidenten, sowie aus je 2
Mitgliedern der Subvereinigungen besteht. Die
vorbereitenden Arbeiten für den Vorstand werden von
einer größeren Anzahl von Ausschüssen durchgeführt (wie
einem Ethikausschuss, einem Fortbildungsausschuss, einem
Ausschuss für Vorsorgemedizin, einem Ausschuss für
internationale Angelegenheiten, einem Ausschuss für
medizinische Forschung, für pharmazeutische Belange, etc.).
Für die Registrierung der Ärzte und für die
Diplomausstellung ist die Dänische Ärztevereinigung
hingegen nicht zuständig. Diese erfolgt ausschließlich
über eine staatliche Behörde, den Nationalen
Gesundheitsrat (einer Abteilung des
Gesundheitsministeriums).
DEUTSCHLAND
Ärzteausbildung
Allgemeines
Die Ärzteausbildung in Deutschland ist deutlich
anders strukturiert als in Österreich. Nach
Abschluß eines mind. 6jährigen Medizinstudiums
absolviert der Arzt eine 18monatige praktische
Ausbildung als Arzt im Praktikum, nach deren
Abschluß er die "Approbation"
beantragen kann. Diese Approbation berechtigt ihn
bereits zur selbständigen Berufsausübung als
Arzt, sowohl in Krankenanstalten als auch in
freier Niederlassung (allerdings nicht als
Kassenarzt). Nach Erteilung der Approbation durch
die für das jeweilige Bundesland zuständige (staatliche)
Behörde kann sich der Arzt einer von der Ärztekammer
kontrollierten "Weiterbildung"
unterziehen. Diese Weiterbildung endet mit der
Zuerkennung eines Facharztdiplomes (wobei die
Allgemeinmedizin als eigenes Sonderfach gilt).
Neuerdings ist der Abschluß einer derartigen
Weiterbildung auch Voraussetzung für die
Zulassung als Kassenarzt.
Medizinstudium
Im Unterschied zu Österreich besteht in
Deutschland ein Zulassungsverfahren zum
Medizinstudium. Die Zulassung erfolgt nach dem
Notendurchschnitt der beim Abitur erreich wurde,
sowie nach Wartezeiten. EU Ausländer sind
zulassungsrechtlich deutschen Studienbewerbern
gleichgestellt.Das Medizinstudium umfaßt eine
Studiendauer von mind. 6 Jahren, wobei das
vorklinische Studium 2 Jahre und das klinische
Studium 4 Jahre beträgt. Der vorklinische
Studienabschnitt wird durch die ärztliche Vorprüfung
beendet. Der klinische Abschnitt wird durch die
in drei Teilen abgelegte ärztliche Prüfung
beurteilt. Der erste Teil der ärztlichen Prüfung
kann frühestens nach dem 1., der zweite nach dem
3. und der dritte nach dem 4. klinischen Jahr
absolviert werden.
Zwischen der bestandenen ärztlichen Vorprüfung
(nach Abschluß des vorklinischen Abschnittes)
und dem zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung
ist eine mindestens 4monatige Famulatur zu
absolvieren. Diese Famulatur kann zwei Monate in
einer Krankenanstalt, einen Monat in einer ärztlichen
Praxis und einen weiteren Monat in einer der
beiden Institutionen zurückgelegt werden.
Nach Bestehen des 2. Abschnittes der ärztlichen
Prüfung wird im letzten Jahr des Medizinstudiums
eine praktische Ausbildung, das sogenannte
Praktische Jahr, absolviert. Dieses Praktische
Jahr gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte
von je 16 Wochen, ein Teil Innere Medizin, ein
Teil Chirurgie, sowie je nach Wahl eines der übrigen
klinisch-praktischen Fächer. Diese Ausbildung
findet in Universitätskliniken oder in anderen,
von der Hochschule bestimmten Krankenanstalten
statt und soll aus praktischen Tätigkeiten auf
der Station (Blutentnahme, Injektionen, OP-Assistenz
...), sowie aus Unterrichtsveranstaltungen mit
Eigenstudium bestehen.
Arzt im Praktikum (AiP)
Nach Abschluß des Medizinstudiums erhält der
Mediziner auf Antrag von der zuständigen Behörde
des Bundeslandes, in dem die ärztliche Prüfung
abgelegt worden ist, eine beschränkte Erlaubnis
zur Ausübung des ärztlichen Berufes und damit
eine Rechtsstellung, die in etwa unserem
Turnusarzt vergleichbar ist. Mit dieser "beschränkten
Erlaubnis" ist er berechtigt, die AiP-Zeit
in einem Krankenhaus oder in der Praxis eines
niedergelassenen Arztes abzuleisten. Die AiP-Zeit
umfaßt insgesamt eine Periode von 18 Monaten,
wobei nach Möglichkeit eine mindestens 9monatige
Tätigkeit im nicht operativen und eine
mindestens 6monatige Tätigkeit im operativen
Bereich beinhaltet sein soll. Im Unterschied zu
Österreich gibt es daher für die AiP-Zeit kein
genau festgelegtes Curriculum. Die
arbeitsrechtliche Stellung unterscheidet sich von
Österreich auch dadurch, daß mit dem AiP kein
Arbeitsvertrag, sondern ein Anstellungsvertrag
abgeschlossen wird, der im Vergleich zu Österreich
deutlich niedriger dotiert ist.
Der Arzt im Praktikum steht unter Aufsicht von
approbierten, also voll ausgebildeten Ärzten. Er
darf nur mit ärztlichen Verrichtungen betraut
werden, zu deren ordnungsgemäßer Ausführung er
nach seinem jeweiligen Ausbildungsstand in der
Lage ist.
Nach Absolvierung der AiP-Zeit kann der Arzt
bei der zuständigen staatlichen Behörde des
Bundeslandes die Approbation, also die
Berechtigung zur eigenverantwortlichen und selbständigen
Ausübung des ärztlichen Berufes, beantragen.
Mit Zuerkennung dieser Approbation ist er
berechtigt, die Berufsbezeichnung "Arzt"/"Ärztin"
zu führen. Er kann sich mit der Approbation frei
niederlassen (allerdings ohne an der kassenärztlichen
Versorgung teilnehmen zu können, was in
Deutschland mangels Wahlarztsystem in unserem
Sinn dazu führt, daß Kassenpatienten nicht
einmal eine Rückerstattung erhalten). In der
Regel bleiben approbierte Ärzte in der
Krankenanstalt und bemühen sich, eine
Assistenzarztstelle und damit die Möglichkeit
zur Weiterbildung zu bekommen.
Weiterbildung zum Facharzt
Während die Vorschriften über die Approbation
zum Arzt in der Bundesärzteordnung und der
Approbationsordnung bundesweit einheitlich
geregelt sind, sind die Bestimmungen über die
Weiterbildung in den Ländergesetzen und
autonomen Satzungen der Landesärztekammern
enthalten und damit nicht völlig einheitlich. Im
Unterschied zu Österreich erfolgt die Ausbildung
zum Facharzt (auch zum Facharzt für
Allgemeinmedizin) erst nach Erlangung der selbständigen
Berufsausübungsberechtigung. Hat ein Arzt im
Praktikum jedoch Tätigkeiten nachgewiesen, die
der Weiterbildungsordnung genügen, so sind diese
auf die Weiterbildung anzurechnen. Während die
Approbation, also die Berufsausübungsberechtigung
als Arzt, von einer staatlichen Behörde
zuerkannt wird, fällt die Weiterbildung, so wie
bei uns, in die Kompetenz der Ärztekammer; im
Unterschied zu uns allerdings nicht in die
Bundeskompetenz, sondern in die Kompetenz der
Landesärztekammern.
In Deutschland wird zwischen Gebieten (in
unserem Sinne Sonderfächer), Schwerpunkten, (entsprechend
unseren Additivfächern) und Bereichs- oder
Zusatzbezeichnungen (entsprechend in etwa unseren
Diplomen) unterschieden.
Die Weiterbildung, die mit einem
Facharztdiplom (der sogenannten
Facharztanerkennung) endet, dauert je nach Fach
zwischen 4 und 6 Jahre. Im Unterschied zu Österreich
gilt auch die Allgemeinmedizin als eigenes Gebiet,
also als Sonderfach, dessen Abschluß mit dem
Diplom eines Facharztes für Allgemeinmedizin
endet. So wie bei uns ist für Gebiete (in
unserem Sinne Sonderfächer) eine Gebietsbeschränkung,
also die Verpflichtung, nur im erlernten
Fachbereich tätig zu sein, vorgesehen . Im
Unterschied zu Österreich ist aber auch bei
Erwerb mehrerer Gebiete (= Sonderfächer) nicht
uneingeschränkt das Nebeneinanderführen von
derartigen Gebieten möglich, sondern können nur
Fächerkombinationen mit funktionell aufeinander
bezogenen Gebieten gemeinsam geführt werden, die
auch ausdrücklich aufgezählt sind (so ist etwa
die Fächerkombination Innere Medizin und Röntgenologie
zulässig). Eine Kombination der Allgemeinmedizin
mit anderen Gebieten ist im Unterschied zu uns
nicht möglich.
Die Weiterbildung in Gebieten erfolgt unter
verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer
ermächtigten Ärzte in einem Universitätszentrum,
einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in
einer hiezu von den zuständigen Behörden
zugelassenen Einrichtung der ärztlichen
Versorgung. Ähnlich wie bei uns wird daher die
Weiterbildungsstätte durch eine staatliche Behörde
zugelassen (im Unterschied zu uns ist eine
derartige Zulassung allerdings nur im
Einvernehmen mit der Ärztekammer möglich). Darüber
hinaus muß, ebenfalls im Unterschied zu uns, der
Ausbildner auch über eine Ermächtigung der Ärztekammer
verfügen, die die persönliche Qualifikation des
Ausbildners bestätigt.
Der Arzt hat sich auch einer Prüfung (Fachgespräch)
beim Prüfungsausschuß der jeweiligen Landesärztekammer
zu unterziehen. Dieser Prüfungsausschuß
entscheidet in einer Besetzung von drei Ärzten,
von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende
Gebiet besitzen müssen.
Ausbildung in einem Teilgebiet
Die Ausbildung in einem Teilgebiet (entsprechend
unserem Additivfach) beträgt in der Regel zwei
Jahre, wobei ein Jahr aus der Weiterbildung im
Gebiet angerechnet werden kann.
Ausbildung für Bereichs- oder Zusatzbezeichnungen
Während die Ausbildung in Gebieten oder
Teilgebieten hauptberuflich zu erfolgen hat, kann
die Ausbildung für Bereichs- oder
Zusatzbezeichnungen (entsprechend unseren
Diplomen) nebenberuflich erfolgen.
Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der
Berufsbezeichnung oder einer Gebietsbezeichnung
geführt werden.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Krankenkassen
In Deutschland sind rund 90% der Bevölkerung bei
gesetzlichen Krankenkassen, der restliche Anteil
überwiegend bei privaten Krankenkassen
versichert. Die gesetzlichen Krankenkassen
gliedern sich in sieben verschiedene Kassenarten,
nämlich die Ortskrankenkassen, die
Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen,
die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die
Seekrankenkasse, die Bundesknappschaft und die
Ersatzkassen. Insgesamt gibt es in Deutschland über
500 verschiedene Krankenkassen.
Den derzeit 17 Ortskrankenkassen gehören
rund 40% der gesetzlich Krankenversicherten an.
Ursprünglich waren ihnen alle
Versicherungspflichtigen angeschlossen, für die
keine andere Kasse besteht.
Betriebskrankenkassen können vom
Arbeitgeber für Betriebe gegründet werden, in
denen regelmäßig mindestens 450
Versicherungspflichtige beschäftigt sind. Im
Jahr 1997 gab es zwar immer noch 439
Betriebskrankenkassen (zum Vergleich 1970: 1156).
Bei ihnen sind aber nur 11,3% der gesetzlich
Krankenversicherten versichert.
Innungskrankenkassen konnten von
Handwerksinnungen gegründet werden. 1997
bestanden noch 43 Innungskrankenkassen mit einem
Versichertenanteil von 5,6%.
Für landwirtschaftliche Unternehmer und deren
mithelfende Familienangehörige bestehen eigene landwirtschaftliche
Krankenkassen.
In den letzten 30 Jahren am stärksten
zugenommen haben die bundesweit organisierten Ersatzkassen
(derzeit 7 Angestellten und 6
Arbeiterersatzkassen). Ursprünglich waren die
Ersatzkassen, wie der Name sagt, als Ersatz für
die Orts-, Betriebs-oder Innungskrankenkasse
gedacht und konnten sich Versicherte freiwillig für
eine Ersatzkasse entscheiden.
Während die Orts-, Betriebs-, Innungs- und
landwirtschaftlichen Krankenkassen regional
organisiert sind, sind die Ersatzkassen ebenso
bundesweit organisiert wie die als spezielle
Kasse für die auf Seeschiffen Beschäftigten
eingerichtete Seekrankenkasse und die für
die in Bergbaubetrieben Beschäftigten zuständige
Bundesknappschaft.
Beitragssätze
Die gesetzlichen Krankenkassen legen ihren
Beitragssatz entsprechend den wirtschaftlichen
Notwendigkeiten im Unterschied zu Österreich
selbst fest. Die Beitragssätze sind daher
unterschiedlich (für die alten Bundesländer im
Jahr 1996 durchschnittlich 13,4%, für die neuen
Bundesländer 13,3%). Diese Beiträge werden bei
Dienstnehmern zur Hälfte vom Dienstgeber
getragen. Der Beitrag wird vom Einkommen bis zu
einer Höchstgrenze von jährlich DM 72000,- (alte
Bundesländer) bzw. DM 61200,- (neue Bundesländer)
berechnet. Zum Beitrag für die
Krankenversicherung kommt ein bundesweit
praktisch einheitlicher
Pflegeversicherungsbeitrag von 1,7% des
Einkommens (wobei der Dienstgeber wieder 50% des
Beitrages übernimmt). Wegen der
unterschiedlichen Beitragssatzhöhen wurde mit
dem Gesundheitsstrukturgesetz eine völlige
Wahlfreiheit der Versicherten zwischen allen
gesetzlichen Versicherungen eingeführt. Um zu
verhindern, daß es zu einer negativen
Risikoselektion kommt, hat das
Gesundheitsstrukturgesetz ferner einen
umfassenden Risikostrukturausgleich zwischen
allen Krankenkassen eingeführt.
Privatversicherung
Rund 10% der deutschen Bevölkerung, also
wesentlich mehr als bei uns, sind nicht
gesetzlich krankenversichert. So gibt es einzelne
Berufsgruppen, die nicht gesetzlich
krankenversichert sind, vor allem die Beamten und
Selbständigen (Beamte bekommen vom Staat einen
Zuschuß im Krankheitsfall, der in der Regel die
anfallenden Kosten nur zur Hälfte abdeckt). Außerdem
können in Deutschland, im Unterschied zu uns,
Personen mit höherem Einkommen (1996 in den
alten Bundesländern jährlich über DM 72000,-
bzw in den neuen Bundesländern jährlich DM
61200,-) an Stelle der gesetzlichen
Krankenversicherung eine private
Krankenversicherung wählen. Entschließt sich
der Besserverdienende zu einer privaten
Versicherung, übernimmt der Arbeitgeber 50% der
Versicherungsprämie, maximal die Hälfte des höchsten
Pflichtbeitrages der gesetzlichen
Krankenversicherung. Die nicht gesetzlich
Krankenversicherten haben weitgehend
Versicherungsschutz durch private
Krankenversicherungen. Private
Krankenversicherungen haben daher im Unterschied
zu Österreich einen nicht unerheblichen Markt an
Krankenversicherungen mit vollem ambulanten und
stationären Schutz. Neben diesen
Vollversicherungen bietet die private
Krankenversicherung auch - genauso wie bei uns -
Zusatzversicherungen für Wahlleistungen im
Krankenhaus (komfortablere Unterbringung und/oder
freie Arztwahl an) an.
Ambulante Leistungserbringung
Verhältnis der niedergelassenen Ärzte zu den Krankenkassen
In Deutschland bestehen - in dieser Form
einzigartig in der EU - grundsätzlich für jedes
Bundesland sogenannte Kassenärztliche
Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen
Rechts. Diese Kassenärztliche Vereinigungen sind
Selbstverwaltungskörper der Kassenärzte und
haben eine Doppelfunktion: sie haben einerseits
die kassenärztliche Versorgung der Versicherten
der gesetzlichen Krankenkassen sicherzustellen
und andererseits die wirtschaftlichen und
beruflichen Interessen der Kassenärzte gegenüber
den Krankenkassen zu vertreten. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen sind zwar länderweise organisiert,
haben aber auf Bundesebene in der kassenärztlichen
Bundesvereinigung eine ebenfalls als öffentlich
rechtliche Körperschaft organisierte
Dachorganisation. Zwischen der Kassenärztlichen
Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes und den
jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen (Zusammenschluß
der Krankenkassen im jeweiligen Bundesland) wird
eine Gesamtvergütung vereinbart. Diese
Gesamtvergütung ist so zu vereinbaren, daß der
Grundsatz der Beitragssatzstabilität gewahrt
bleibt (wie erwähnt, legt jede Kasse den
wirtschaftlich notwendigen Beitragssatz fest).
Hiezu gibt die "Konzertierte Aktion im
Gesundheitswesen", ein bundesweites Gremium
aus Vertretern der für die gesundheitliche
Versorgung der Bevölkerung Verantwortung
tragenden Gruppierungen, Empfehlungen ab.
Mit der Bezahlung dieser Gesamtvergütung wird
die gesamte kassenärztliche Versorgung
abgegolten. Diese Gesamtvergütung kann in Form
einer Festbetragsvergütung (betragsmäßig
festgelegte Gesamtvergütung), in Form eines
Kopfpauschales (Pauschale pro Versicherten), in
Form eines Fallpauschales (Pauschale pro
Behandlungsfall), theoretisch auch durch eine
Einzelleistungsvergütung erfolgen. Praktisch
kommen in allen Bundesländern Mischsysteme vor.
Innerhalb der Gesamtvergütung wird die
Honorarverteilung von der Kassenärztlichen
Vereinigung im Benehmen mit den Krankenkassen
geregelt. Der Verteilungsmaßstab soll einerseits
die erbrachten Leistungen adäquat abdecken,
andererseits sicherstellen, daß es zu keiner übermäßigen
Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes kommt.
Da die Kassenärzte insgesamt nur über eine in
der Regel von der Anzahl der Leistungen unabhängige
Gesamtvergütung verfügen, haben sie selbst ein
Interesse daran, die Anzahl der Leistungen
einzuschränken, weil Mehrleistungen nicht zu
insgesamt höheren Honoraren, sondern zu einer
Verdünnung des Punktewertes führen. Bei der
Festlegung des Verteilungsmaßstabs sind die
Kassenärztlichen Vereinigungen an die Vorgaben
in dem zwischen der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der
Krankenkassen vereinbarten Einheitlichen
Bewertungsmaßstab gebunden. Dieser einheitliche
Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der
abrechnungsfähigen Leistungen ebenso wie ihr
wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis
zueinander.
Zulassung zum kassenärztlichen System
Die Teilnahme am kassenärztlichen System setzt
eine Zulassung des niedergelassenen Arztes zur
Kassenärztlichen Vereinigung voraus. Sämtliche
zugelassenen Ärzte werden in einem bei den
Kassenärztlichen Vereinigungen geführten kassenärztlichem
Register geführt und sind mit dem Zeitpunkt der
Zulassung ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen
Vereinigung. Zugelassen werden können nur Ärzte,
die ausschließlich freiberuflich tätig sind.
Seit 1.1.1994 werden nur mehr Ärzte mit Abschluß
einer Weiterbildung, also einer fachärztlichen
Ausbildung, zugelassen, (wobei es in Deutschland,
wie oben erwähnt, auch den Facharzt für
Allgemeinmedizin gibt).
Privatversicherte
In der privaten Krankenversicherung gilt das
Kostenerstattungsprinzip. Es gibt keine
Vertragsbeziehung zwischen der privaten
Krankenversicherung und dem Arzt, sondern
lediglich eine Vertragsbeziehung zwischen dem
Arzt und dem Patienten. Der Patient erhält die
Rechnung vom Arzt und reicht diese bei seinem
Versicherungsunternehmen ein. Die privaten
Krankenversicherer übernehmen in der Regel die
vollen Kosten der Behandlung. Die Ärzte sind
allerdings verpflichtet, sich an die durch die
Bundesregierung erlassene Gebührenordnung für
Ärzte (GOÄ) zu halten. Die dort vorgesehenen
Gebührensätze übersteigen allerdings, durch
den eingeräumten Multiplikator, obwohl die Prämien
der privaten Krankenversicherung für jüngere
Versicherte gewöhnlich günstiger als die der
gesetzlichen Krankenversicherung sind, die von
den gesetzlichen Krankenversicherern bezahlten
Tarife bei weitem.
Krankenhausambulanzen
Neben der Zulassung gibt es auch noch die (wesentlich
seltenere) Möglichkeit der Ermächtigung von Ärzten
und ärztlich geleiteten Einrichtungen. Ermächtigungen
dienen vor allem dazu, leitende Krankenhausärzte
an der ambulanten Versorgung zu beteiligen. Eine
Ermächtigung an einen im Krankenhaus tätigen
Arzt ist allerdings nur zu erteilen, soweit und
solange eine ausreichende ärztliche Versorgung
der Versicherten anders nicht sichergestellt
werden kann. Lediglich bei Universitätskliniken
besteht eine Verpflichtung zur Ermächtigung,
soweit dies aus Gründen der Forschung und Lehre
notwendig ist. Anders als bei uns nehmen daher
die Krankenanstalten nicht allgemein durch
Ambulanzen an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung
teil. Anders als bei uns werden die ambulanten
Leistungen der ermächtigten Ärzte allerdings
dann auch aus den Mitteln der Kassenärztlichen
Vereinigung bezahlt.
Zulassungsbeschränkungen
Die Gesundheitsreformen der letzten Jahre haben
das ursprünglich bestehende Recht jedes Arztes
auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung
gesetzlich versicherter Patienten eingeschränkt.Schon
länger bestand die Möglichkeit, im Falle einer
Unterversorgung einzelner Gebiete andere Gebiete
zu sperren (Vorliegen einer Unterversorgung ist
dann zu vermuten, wenn der Stand der allgemeinärztlichen
Versorgung den im Bedarfsplan ausgewiesenen
Bedarf um mehr als 25%, bzw. den der fachärztlichen
Versorgung um mehr als 50% unterschreitet).
Neuerdings gibt es aber auch die Möglichkeit, im
Falle einer deutlichen Überversorgung (ohne
gleichzeitige Unterversorgung in anderen Gebieten)
Zulassungsbeschränkungen einzuführen. Eine Überversorgung
kann dann angenommen werden, wenn der allgemeine
bedarfsgerechte Versorgungsgrad um wenigstens 10%
überschritten wird. Zulassungsbeschränkungen
kann der sogenannte Landesausschuß aussprechen,
der aus Mitgliedern der Kassenärztlichen
Vereinigung und des Landesverbandes der
Krankenkassen besteht.
In überversorgten Gebieten können allerdings
bestehende Praxen übergeben werden. Dabei ist
neben der beruflichen Eignung, dem
Approbationsalter, der Dauer der ärztlichen Tätigkeit
auch zu berücksichtigen, ob der Bewerber ein
Kind oder angestellter Arzt des Vertragsarztes
ist oder mit ihm die Praxis bisher
gemeinschaftlich ausgeübt hat. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen führen auch Wartelisten, wobei die
Dauer der Eintragung in diese Liste bei der
Entscheidung über die Bewerber zu berücksichtigen
ist.
Gemeinsam mit der Möglichkeit zu
Zulassungsbeschränkungen wurde festgelegt, daß
jeder Kassenarzt einen vollzeitbeschäftigten
Arzt oder zwei halbzeitbeschäftigte Ärzte
anstellen kann.
Selbstbeteiligung
Bei vertragsärztlicher Behandlung ist keine
Selbstbeteiligung vorgesehen.
Krankenanstalten
Krankenhausträger
In Deutschland steht rund ein Drittel der
Krankenhäuser in der Rechtsträgerschaft von Ländern
und Gemeinden, rund ein Drittel im Eigentum
freier Wohlfahrtsverbände und ist rund ein
Drittel in privater Hand (häufig in der Hand von
Ärzten). Allerdings stehen in den öffentlichen
Krankenhäusern (der Länder und Gemeinden) etwa
60% der Betten, während auf freie gemeinnützige
Kliniken (im Besitz freier Wohlfahrtsverbände)
rund ein Drittel und nur der Rest von etwa 5% auf
private Spitäler entfällt. Private Träger führen
vor allem kleine Sonderkrankenhäuser, während
die großen Akutkrankenhäuser meist Krankenhäuser
der öffentlichen Hand sind. In den Ländern
bestehen Landeskrankenhausgesellschaften, auf
Bundesebene die deutsche Krankenhausgesellschaft,
alle freiwillige Verbände, in denen die
Krankenhausträger gemeinsam ihre Interessen
vertreten.
Krankenhausüberweisung
Die Aufnahme in ein Krankenhaus setzt gewöhnlich
die Überweisung eines niedergelassenen Arztes
voraus. Ohne Überweisung werden nur Notfälle
aufgenommen.
Krankenhausfinanzierung
Die Krankenhausplanung erfolgt in Deutschland auf
Ebene der Bundesländer. Das
Finanzierungssystem ist ein duales.
Investitionskosten werden von den Ländern
getragen, die laufenden Betriebs- und
Behandlungskosten von den Krankenversicherungen.
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz 1993 wurde
das Selbstkostendeckungsprinzip, also die
Garantie, daß alle Abgänge der Krankenanstalt
übernommen werden, abgeschafft. Seither hat das
Krankenhaus lediglich einen Anspruch auf
medizinisch leistungsgerechte Pflegesätze. Das
derzeitige neue Entgeltsystem besteht aus vier
Komponenten. Einerseits gibt es für jedes
Krankenhaus eines Bundeslandes einheitliche
Fallpauschalen, sowie zusätzliche Sonderentgelte.
Die Fallpauschalen und Sonderentgelte sind zwar
in ihrer Relation zueinander bundeseinheitlich
festgelegt, die tatsächliche Vergütungshöhe
kann aber zwischen den Bundesländern, nicht aber
zwischen den einzelnen Spitälern eines
Bundeslandes differieren. Daneben gibt es
krankenhausindividuell Abteilungspflegesätze (zur
Vergütung der ärztlichen und pflegerischen
Leistungen einer Abteilung) , sowie Basispflegesätze
(zur Vergütung der Unterbringungs - und
Hotelleistungen). Über Fallpauschalen und
Sonderentgelte werden rund 20-30% der
Haushaltsmittel eines Krankenhauses, der Rest über
Basis- und Abteilungspflegesätze vergütet.
Selbstbeteiligung
Für Mehrbettzimmer ist eine Selbstbeteiligung
von DM 17,- pro Kalendertag für höchstens 14
Tage pro Jahr vorgesehen (Stand 2000).
Spitalsärzte
Anzahl der Spitalsärzte
So wie bei uns war in den letzten drei
Jahrzehnten ein Trend spürbar, daß ein immer höherer
Anteil von Ärzten im Spital tätig wird. Im
Dezember gab es 135.800 Spitalsärzte im
Verlgeich zu 116.800 niedergelassenen Ärzten bzw.
112.700 Vertragsärzten.
Chefärzte
Leitende Ärzte, also Ärzte, die in einer
Struktureinheit für ein bestimmtes medizinisches
Fachgebiet Leitungsfunktion ausüben, werden üblicherweise
als Chefarzt, aber auch Abteilungsleiter,
leitender Arzt oder Institutsleiter bezeichnet.
Sie haben die Verantwortung für die ärztliche
Behandlung aller stationären Patienten in den
von ihnen geleiteten Bereichen. Dazu gehört
insbesondere die Organisation des
Betriebsablaufes und des Personaleinsatzes
innerhalb der Abteilung (wie etwa die Aufstellung
der Dienstpläne, Regelung der Rufbereitschaften,
Urlaubspläne). Ihm kommt auch die Entscheidung
zu, welcher nachgeordnete Arzt in welchem Umfang
nach seinem jeweiligen Kenntnisstand welche ärztlichen
Aufgaben durchführen kann.
Nachgeordnete Ärzte
Nachgeordnete Ärzte sind Oberärzte, Gebietsärzte
(entspricht unseren Fachärzten), Assistenzärzte
(Ärzte in Weiterbildung zum Gebietsarzt), Ärzte
im Praktikum (Ärzte im Anschluß an das
Medizinstudium bis zur Erteilung der Approbation),
sowie Gast- bzw Volontärärzte (sind zum
Erlernen bestimmter ärztlicher Methoden an der
Abteilung).
Art der Beschäftigung
Je nach Rechtsträger sind Chefärzte, sowie Oberärzte
in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis.
Gebietsärzte sind üblicherweise noch im
Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt, während
Assistenzärzte meist befristete Arbeitsverträge
haben. Ärzte im Praktikum, sowie Gast- und
Volontärärzte haben durchwegs befristete
Arbeitsverhältnisse.
Privatpatienten
Patienten können sich so wie in Österreich auch
in öffentlichen Krankenanstalten als
Privatpatienten behandeln lassen. Während in Österreich
zur Behandlung als Privatpatient aber zwingend
sowohl die Hotelkomponente (bessere Unterbringung,
bessere Verpflegung) als auch die ärztliche
Komponente (in der Regel Arztwahl) gehört, ist
es in Deutschland möglich, entweder beide
Komforttangenten (freie Arztwahl und bessere
Unterkunft) oder auch nur freie Arztwahl (ohne
bessere Unterkunft) in Anspruch zu nehmen. Liquidationsberechtigt
gegenüber den Privatpatienten ist für die ärztliche
Wahlleistung der Chefarzt. Der Chefarzt ist dabei
an die auf Bundesebene erlassene GOÄ (Gebührenordnung
für Ärzte) gebunden, wobei allerdings der Gebührenrahmen
bei ärztlichen Leistungen um das 3,5fache, bei
medizinisch-technischen Leistungen um das 2,5fache
überschritten werden kann. Die Bindung an die GOÄ
gilt nicht, wenn der Chefarzt mit dem Patienten
eine schriftliche, von der Gebührenordnung
abweichende Gebührenhöhe vereinbart.
Da in der Gebührenordnung aber auch
Praxiskosten enthalten sind, die dem Chefarzt
nicht entstehen, weil er die Einrichtungen des
Hauses und keine eigene Ordination benutzt, wird
sein Honorar um 25% gegenüber der GOÄ gemindert.
Die Krankenversicherung des Privatpatienten hat
überdies nur einen um 5% gekürzten Pflegesatz
zu bezahlen, womit ausgeglichen werden soll, daß
die ärztliche Leistung gesondert honoriert wird.
Für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur
der Krankenanstalt haben die
liquidationsberechtigten Ärzte der
Krankenanstalt ein Nutzungsentgelt zu bezahlen.
Dieses Nutzungsentgelt ist für beamtete Ärzte
landesgesetzlich, für angestellte Ärzte durch
den Dienstvertrag festgelegt.
Belegärzte
Neben den hauptamtlich beschäftigten Krankenhausärzten
gibt es auch sogenannte Belegärzte (niedergelassene
Fachärzte mit Belegbetten in Krankenanstalten).
1998 waren in Deutschland 6.081 Ärzte berechtigt
in Krankenhäusern belegärztlich tätig zu sein.
Ärztliche Interessenvertretung
Allgemeines
Die in Österreich bestehenden Aufgaben der Ärztekammern
werden in Deutschland von einer ganzen Reihe
verschiedener Interessenvertretungen wahrgenommen.
Ärztekammern
Jeder Arzt ist zunächst einmal gesetzliches
Mitglied der Landesärztekammer im jeweiligen
Bundesland. Die Landesärztekammern werden als Körperschaften
des öffentlichen Rechts durch Landesrecht
gebildet. Da es auf Bundesebene keine gesetzliche
Kompetenz zur Etablierung einer Ärztekammer gibt,
wurde die deutsche Bundesärztekammer als
Arbeitsgemeinschaft gegründet, in der sich die
gesetzlich eingerichteten Landesärztekammern
freiwillig zusammengeschlossen haben. Im
Vordergrund der Tätigkeit der Ärztekammern
steht die Überwachung der Einhaltung der
Berufspflichten und Standesnormen, sowie Fort-
und Weiterbildungsaufgaben, insbesondere die
Organisation und Überwachung der "Weiterbildung",
(also der Ausbildung zum Facharzt).
Kassenärztliche Vereinigung
Niedergelassene Kassenärzte sind darüber hinaus
gesetzliche Mitglieder der auf Länderebene
bestehenden Kassenärztlichen Vereinigungen, die
wieder als Körperschaften öffentlichen Rechts
durch Gesetz eingerichtet sind. Ebenfalls durch
Gesetz eingerichtet ist die Kassenärztliche
Bundesvereinigung als Dachverband der Kassenärztlichen
Vereinigungen der Bundesländer. Die Kassenärztlichen
Vereinigungen haben eine Doppelrolle: zum einen
übernehmen sie gegen Bezahlung der Gesamtvergütung
durch die Krankenkassen die Sicherstellung der
ambulanten Versorgung der Kassenpatienten und
damit auch die Überwachung der Tätigkeit der
Kassenärzte. Auf der anderen Seite sind sie die
gesetzliche Vertretung der Kassenärzte gegenüber
den Krankenkassen und handeln vor allem die Höhe
der Gesamtvergütung mit den Kassen aus.
Versorgungswerke
In Deutschland bestehen unseren Wohlfahrtskassen
vergleichbare Einrichtungen, sogenannte
Versorgungswerke, die sich allerdings ausschließlich
auf die Pensionsvorsorge beschränken. Im
Unterschied zu Österreich steht die Pension
durch das Versorgungswerk aber nicht neben der
gesetzlichen Pensionsversicherung.
Niedergelassene Ärzte haben von vornherein einen
Pensionsanspruch über ihr Versorgungswerk,
angestellte Ärzte können wählen, ob sie sich
in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder in
ihrem Versorgungswerk versichern lassen wollen (wobei
sich wegen der günstigeren Bedingungen beinahe
alle angestellten Ärzte für die
Versorgungswerke entschieden haben). Die
Versorgungswerke sind weitgehend bundesländerweise
organisiert (einige Bundesländer haben mehrere
Versorgungswerke).Zum Teil werden die
Versorgungswerke nicht nur für Ärzte, sondern für
mehrere Freie Berufe geführt.
Marburger Bund
Für angestellte Ärzte besteht als eigene Ärztegewerkschaft
der Marburger Bund mit freiwilliger
Mitgliedschaft (organisiert sind etwa 50% der
unselbständig tätigen Ärzte). Der Marburger
Bund schließt mit den Arbeitgeberverbänden des
Gesundheitswesens Tarifverträge (Kollektivverträge)
ab.
Sonstige Interessenvertretungen
Daneben gibt es als freiwillige Verbände:
den Hartmannbund, Verband der Ärzte Deutschlands
e. V. dem etwa ein Viertel aller Ärzte angehören
(niedergelassene und angestellte Ärzte);
den NAV-Virchowbund e. V., dem etwa 20% der
niedergelassenen Ärzte angehören.
den Verband der leitenden Krankenhausärzte
Deutschlands (mit einem Organisationsgrad von
etwa 50%)
FINNLAND
Ärzteausbildung
Medizinstudium
Das Medizinstudium in Finnland dauert etwa 6,5 Jahre
Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung
Im Anschluß an das Medizinstudium kann der Arzt entweder
eine zweijährige Ausbildung zum Allgemeinmediziner
absolvieren oder eine sechs oder acht Jahre dauernde
Facharztausbildung. Die Zahl der Sonderfächer ist im
europäischen Vergleich außerordentlich hoch. 1997 gab
es 32 Sonderfächer mit sechsjähriger Ausbildung und 60
Sonderfächern (da die früheren Additivfächer in
Sonderfächer umgewandelt wurden) mit 8-jähriger
Ausbildung. Die Ausbildung umfaßt neben der praktischen
Tätigkeit unter Aufsicht die Teilnahme an
vorgeschriebenen theoretischen Veranstaltungen und endet
für Fachärzte mit einer schriftlichen Prüfung. Diplomausstellung
Die Ausbildung wird von den Universitäten angeboten,
allerdings auch nichtuniversitäre Einrichtungen als
Ausbildungsstellen miteinbezogen. Die Berechtigung zur
Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit, bzw. die Zuerkennung
der Qualifikationen erfolgt durch TEO (die nationale Behörde
für medico-legale Angelegenheiten).
Die finnische Ärztevereinigung ist daher im
Unterschied zu uns nicht berechtigt, die Arztdiplome zu
vergeben. Sie beschränkt sich auf die Organisation von
Fortbildungsveranstaltungen und vergibt außerdem Diplome
für bestimmte, von ihr organisierte Spezialisierungen (z.B.Diabetesbehandlung,
...).
Finanzierung des Gesundheitssystems
Verstaatlichter Gesundheitsdienst
Das Gesundheitswesen in Finnland ist verstaatlicht. Es
liegt im wesentlichen in den Händen der 455 finnischen
Gemeinden, die die Kosten des Gesundheitswesens auch
grundsätzlich selbst durch eigene Steuern aufbringen.
Seit 1993 gibt es Zuzahlungen der Patienten, die auf
kommunaler Ebene festgelegt werden, wobei sowohl jährliche
Einschreibegebühren wie auch Selbstbeteiligungen pro
Arztbesuch in Frage kommen.
Staatliche Krankenversicherung
Obwohl die medizinischen Leistungen im wesentlichen durch
staatliche Institutionen angeboten und aus Steuermitteln
finanziert werden, gibt es außerdem eine verpflichtende
einheitliche Krankenversicherung (KELA). Diese
Krankenversicherung, deren Defizite vom Staat getragen
werden, ist vorwiegend dazu da, den Einkommensentfall bei
Krankheit, bzw. während der Karenzzeit nach Geburt eines
Kindes zu ersetzen. Darüberhinaus bezahlt diese
Versicherung aber neben Arzneimittel- und Transportkosten
auch partielle Rückvergütungen für die ambulante
Inanspruchnahme von Privatärzten. Den Tarif für diese Rückvergütungen
legt die Krankenversicherung mit Genehmigung des
Parlaments fest. Die Möglichkeit der Rückvergütung können
allerdings nur Kriegsversehrte, Behinderte und Personen
der Jahrgänge 1956 und jünger in Anspruch nehmen.
Ambulante Leistungserbringung
Gesundheitszentren
Im wesentlichen werden ambulante Leistungen in Finnland
durch Gesundheitszentren erbracht, die die Gemeinden
errichten und finanzieren. Größere Gemeinden haben
eigene Gesundheitszentren, viele Gemeinden schließen
sich aber zusammen, um gemeinsam ein Gesundheitszentrum
zu unterhalten. 1994 gab es für 455 finnische Gemeinden
243 Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren bieten
neben ärztlicher Versorgung auch Schwangerenberatung,
Schuluntersuchungen und arbeitsmedizinische Angebote. Das
tatsächliche Leistungsangebot variiert sehr stark je
nach Größe des Gesundheitszentrums. Das größte
Gesundheitszentrum in Helsinki beschäftigt mehrere 100
Ärzte und bietet auch fachärztliche Dienste an. In den
abgelegenen Gegenden hingegen wird ausschließlich Basis-
und Notfallmedizin angeboten. Gewöhnlich bestehen in den
Gesundheitszentren auch Möglichkeiten zur stationären
Versorgung von chronisch oder leichter Erkrankten, wie
auch ein Labor, eine radiologische Einheit und
Einrichtungen für Physiotherapie.In der jüngeren
Vergangenheit wurde in den Gesundheitszentren ein Hausärztesystem
eingeführt. Jeder in einem Gesundheitszentrum beschäftigte
Hausarzt ist für bei ihm persönlich eingeschriebene
Patienten (etwa 2000) zuständig.
Privatärzte
Nicht ganz 9 % der aktiven finnischen Ärzte sind
hauptberuflich als Privatärzte außerhalb von
Gesundheitszentren im ambulanten Bereich tätig.
Allerdings haben darüber hinaus etwa ein Drittel der in
Gesundheitszentren oder Spitälern tätigen Ärzte neben
ihrer staatlichen Beschäftigung eine Privatpraxis. Die
meisten Ärzte mit Privatpraxis arbeiten heute in
Gruppenpraxen.
Struktur der Spitäler
Finnland ist in 21 Spitalsdistrikte eingeteilt. Jeder
Distrikt umfaßt mehrere Gemeinden, die gemeinsam die
Organisation und Finanzierung ihres Spitales übernehmen.
Unter den 21 Spitälern sind fünf Universitätsspitäler.
Spitalsärzte
In den von den Gemeinden eines Distriktes getragenen Spitälern
arbeiten nicht ganz die Hälfte der in Finnland tätigen
Ärzte. Ein beträchtlicher Anteil von ihnen führt
daneben eine Privatpraxis. Neuerdings werden die Spitäler
als eigene Einheiten geführt, die für ihre Leistungen
von den Gemeinden bezahlt werden.
Ärztliche Interessenvertretung
Finnische Ärztevereinigung
Die finnische Ärztevereinigung ist eine auf freiwilliger
Mitgliedschaft aufgebaute Vereinigung, der allerdings 95
% der finnischen Ärzte angehören. Ihre Aufgaben sind
aber im Vergleich zu den österreichischen Ärztekammern
wesentlich eingeschränkter. Die finnische Ärztevereinigung
agiert zunächst als Gewerkschaft für die im
verstaatlichten Gesundheitsdienst beschäftigten Ärzte.
Darüberhinaus befaßt sie sich mit Empfehlungen zur
Berufsethik, ärztlicher Fortbildung und vertritt die
Interessen der Ärzte gegenüber der Gesundheitspolitik.
Nationale Behörde für medico-legale Angelegenheiten
Das Ärzteregister wird von TEO (der nationalen Behörde
für medicolegale Angelegenheiten), also einer
staatlichen Behörde geführt. TEO ist auch für die
Lizenzierung der Ärzte und die Ausstellung der Allgemeinmediziner-
und Facharztdiplome zuständig. Schließlich ist TEO auch
die für die Ärzte zuständige Disziplinarbehörde. D.h.,
daß im Falle von Verfehlungen TEO Disziplinarmaßnahmen
bis hin zur Streichung aus dem Ärzteregister durchführen
kann.
FRANKREICH
Ärzteausbildung
Universitätsausbildung
In Frankreich gilt die gesamte ärztliche Ausbildung,
also auch die in unserem Sinne postpromotionelle
Ausbildung, als Universitätsstudium. Diese universitäre
Ausbildung umfaßt drei Abschnitte.
Erster Abschnitt
Der 1. Abschnitt in der Dauer von zwei Jahren umfaßt die
medizinischen Grundlagenfächer. Am Ende des ersten
Jahres findet eine strenge Selektion (Concours) statt.
Nach Vorgaben des Gesundheitsministeriums legt jede
Fakultät jedes Jahr durch einen Erlaß fest, wieviele
Studenten in das dritte Semester aufgenommen werden, sodaß
nur die Studenten mit einem entsprechenden Rang beim
Concours in das zweite Jahr aufsteigen können. Diese
staatlichen Vorgaben werden nach dem ärztlichen
Versorgungsbedarf und den Ausbildungskapazitäten der
Krankenanstalten festgelegt.
Zweiter Abschnitt
Der 2. Abschnitt der Universitätsausbildung dauert vier
Jahre und vermittelt theoretisches und praktisches
klinisches Wissen.
Dritter Abschnitt
Der 3. Abschnitt entspricht unserer postpromotionellen
Ausbildung, wobei Studiengänge zum Allgemeinmediziner
und zum Facharzt unterschieden werden. Vor Aufnahme des
Studienganges zum Facharzt, haben sich die Studenten, die
den 2. Abschnitt absolviert haben, einem Wettbewerb (Concours)
zu unterziehen. Der Fachärzte-Concours ist in vier große
Disziplinen unterteilt: medizinische (konservative) Fächer,
chirurgische Fächer, Grundlagenfächer und Psychiatrie.
Die jeweils Rangbesten werden nach Maßgabe der verfügbaren
Studienplätze in die Facharztausbildung aufgenommen. Am
Ende des dritten Semesters wird dann das konkrete
Sonderfach gewählt, wobei die Wahlmöglichkeit wieder
vom Rang beim Concours abhängt. Die in Ausbildung
stehenden angehenden Fachärzte können daher in der
Reihenfolge ihrer Concoursergebnisse ihr gewünschtes
Sonderfach wählen, sofern jeweils Ausbildungsstellen zur
Verfügung stehen. Ärzte, die im Facharzt-Concours
mangels entsprechenden Ranges nicht zum Zug gekommen sind,
können aber jedenfalls die Allgemeinmedizinerausbildung
absolvieren, für die kein Concours vorgesehen ist.
Während dieses 3. Abschnittes hat der Arzt auch eine
Dissertation zu verfassen. Den Titel eines ``Docteur en médecine'
erhält er allerdings erst am Ende des 3. Abschnittes,
also erst nach Beendigung der Ausbildung zum Facharzt
oder zum Allgemeinarzt.
Aubildungsstätten
Die Ausbildung sowohl zum Facharzt als auch zum
Allgemeinarzt findet an den Regionalspitälern (CHO), die
allesamt gleichzeitig Universitätsspitäler sind, statt.
Die Universitätsspitäler haben allerdings auch
Vereinbarungen mit anderen Spitälern bzw. mit
niedergelassenen Allgemeinärzten, bei denen unter
Aufrechterhaltung der Aufsicht der Universität ebenfalls
Teile der Ausbildung absolviert werden.
Ausbildung zum Allgemeinarzt
Die Ausbildung zum Allgemeinarzt, sogenanntes ``Résidanat',
dauert zweieinhalb Jahre. Von diesen zweieinhalb Jahren
werden zwei Jahre Ausbildung in Krankenanstalten, ein
halbes Jahr Praxis bei einem niedergelassenen
Allgemeinarzt verbracht. Die gesamte Ausbildung ist durch
theoretische Kurse begleitet. Der Ausbildungsarzt erhält
auch während des Ausbildungsteiles beim niedergelassenen
Arzt sein Gehalt von der Universität weiter. Zusätzlich
wird auch der Allgemeinarzt für seine Lehrtätigkeit
bezahlt.
Ausbildung zum Facharzt
Die Ausbildung zum Facharzt, sogenanntes ``Internat',
dauert je nach Fach vier oder fünf Jahre. Diese
Ausbildung wird auch an Universitätsspitälern bzw an
den unter Vertrag stehenden Peripheriespitälern
vermittelt.
Berufsausübungsberechtigung
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes wird - so wie bei uns- erst nach Beendigung zur
Ausbildung zum Allgemeinarzt oder Facharzt erworben. Während
des 3. Universitätsabschnittes, also während der
Ausbildung zum Allgemein- oder Facharzt, wird der Arzt im
Spital unter Aufsicht tätig. Allerdings kann er gegen
Ende der Ausbildung bereits niedergelassene Ärzte
vertreten. So wie bei uns gilt auch in Frankreich für
Sonderfächer eine Fachbegrenzung (wobei allerdings wie
bei uns in der Vergangenheit nur ein Fach ausgeübt
werden kann, auch wenn mehrere Fächer erlernt wurden.
Ausbildungsinhalte
Die Ausbildungsinhalte werden gemeinsam vom Gesundheits-
und vom Erziehungsministerium festgelegt.
Weitere Ausbildung
So wie bei uns gibt es auch Additivfächer, deren
Ausbildungsperiode, das sogenannte ``Clinicat', je nach
Fach ein bis zwei Jahre dauert. Spitalsärzte erwerben häufig
ein Additivfach. Ähnlich unseren Diplomen gibt es
auch den Erwerb einer sogenannten ``Compétence', die von
der Ärztekammer anerkannt wird und dem Nachweis
besonderer medizinischer Schwerpunkte dient (z.B.
Gerontologie, Sportmedizin, Allergologie).
Finanzierung des Gesundheitssystems
Gesetzliche Krankenversicherung
Frankreich gehört zu jenen Ländern, in denen die
Krankenversicherung über Sozialversicherungsbeiträge
finanziert wird. Die gesetzliche Sozialversicherung umfaßt
sowohl unselbständig Beschäftigte, wie auch Landwirte
und Selbständige sowie die Angehörigen einschließlich
der in Lebensgemeinschaft lebenden Partner. Dazu kommt,
daß die nicht pflichtversicherten Personen sich -
genauso wie in Österreich - freiwillig der gesetzlichen
Krankenversicherung anschließen können, sodaß - wie
bei uns - mehr als 99% der Bevölkerung gesetzlich
krankenversichert sind.
Private Krankenversicherungen
Im Unterschied zu uns hat die private Versicherung auch
im ambulanten Sektor eine wesentliche Bedeutung. Die
gesetzliche Krankenversicherung kennt nämlich
umfangreiche Selbstbehalte. In der Regel werden nur 75%
der Arztkosten bzw etwa 70% der Arzneimittelkosten
ersetzt. Um diesen Selbstbehalt abzudecken, hat fast die
Hälfte der Bevölkerung eine private Zusatzversicherung
abgeschlossen, wobei der überwiegende Teil der
Versicherten nicht bei kommerziellen privaten
Versicherungen, sondern bei den sogenannten ``Mutuelles'
versichert ist. Diese Mutuelles sind freiwillige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die bis zur
Einführung der staatlich kontrollierten Kassen 1945 die
Krankenversicherung getragen haben.
Krankenkassen
Ungefähr zwei Drittel der Versicherten gehören dem ``Régime
Général' für die unselbständig Beschäftigten an.
Daneben gibt es noch jeweils Krankenkassen für die
Landwirte, für die Selbständigen, sowie Sonderkassen für
Eisenbahner, Seeleute, Landarbeiter, Bergleute und andere
spezifische Berufe. Die Krankenkassen sind national
organisiert. Die Krankenkasse für die unselbständig
Beschäftigten verfügt zwar über 16 Regional- und 129
Ortskassen, die aber nur regionale Verwaltungen der
national organisierten Krankenkasse sind.
Staatlicher Einfluß
Die Beitragssätze der Kassen werden staatlich festgelegt.
Der allgemeine Beitrag liegt bei 14,75% des Einkommens
bis zu einer Bemessungsobergrenze von jährlich FFR
161220,- (ungefähr AS 340000,-; Stand 1996). Davon
werden bei Unselbständigen 8,20% vom Arbeitgeber bezahlt.
Die Kassen stehen auch unter staatlicher Finanz- und
Verwaltungsaufsicht. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der
Staat die erheblichen Defizite der Krankenkassen übernimmt.
Anders als bei uns hat der Staat auch Einfluß auf die
Tarife der ambulanten ärztlichen Versorgung, weil die
von den Krankenkassen und den Ärzteverbänden auf
nationaler Ebene ausgehandelten Gebührensätze einer
staatlichen Genehmigungspflicht unterliegen.
Ambulante ärztliche Versorgung
4 Freiheiten der liberalen Medizin
Nach Gründung der staatlichen Krankenversicherung wurden
den Ärzten die 4 Freiheiten der ``liberalen Medizin'
gesetzlich garantiert; nämlich die uneingeschränkte
Niederlassungsfreiheit, die freie Arztwahl, die
Behandlungsfreiheit und die Honorarfreiheit mit
unmittelbarem Vertragsverhältnis zwischen Arzt und
Patient.
Niedergelassene Ärzte
Die ambulante Versorgung wird fast ausschließlich von
frei niedergelassenen Ärzten getragen. Den
Sozialversicherungen selbst ist es verboten, ambulante
Leistungen anzubieten. Von den rund 190000 aktiven
französischen Ärzten ist etwa die Hälfte als
Allgemeinarzt tätig.
Freies Niederlassungsrecht
Einen Stellenplan wie bei uns gibt es in Frankreich nicht.
Jeder Arzt hat das Recht, sich wo immer er will
niederzulassen. Allerdings wird versucht, durch
steuerliche Anreize die Ärzte zu motivieren, sich in
unterversorgten Gebieten niederzulassen. Die
Arztdichte variiert daher deutlich. Während in der Ile
de France und in den südlichen Provinzen auf 100000
Einwohner zwischen 300 und 400 Ärzte kommen, liegt die
Arztdichte in der Bourgogne oder in der Normandie nur bei
etwa 250 Ärzten pro 100000 Einwohner.
Freie Arztwahl
Bisher gab es in Frankreich uneingeschränkte Arztwahl für
den Patienten, sowohl was den Zugang zum Allgemeinarzt
als auch was den Zugang zum Facharzt anlangt. Derzeit
wird versucht, auf freiwilliger Basis, sogenannte ``Médecin
Référant' (Überweisungsärzte) zu etablieren. Wenn
Allgemeinarzt und Patient es wünschen, können sie
gemeinsam eine Erklärung gegenüber ihrer Krankenkasse
abgeben, damit der Allgemeinarzt für den jeweiligen
Patienten den Status eines ``Médecin Référant' erhält.
Für den Patienten bedeutet dies, daß er sich an diesen
Allgemeinarzt zumindest ein Jahr bindet und keinen
anderen Allgemeinarzt sowie Fachärzte nur auf Überweisung
aufsuchen kann. Der Vorteil für den Patienten liegt
allerdings darin, daß er das von der Krankenversicherung
zu bezahlende Honorar nicht mehr vorzufinanzieren hat. Für
den Allgemeinarzt liegt der Vorteil darin, daß er für
jeden Patienten, für den er als ``Médecin Référant'
fungiert, ein Pauschale erhält, daß höher ist als das
übliche von der Krankenversicherung bezahlte
Durchschnittshonorar. Trotzdem gehen die Ärztevereinigungen
davon aus, daß sich nur ein kleinerer Teil von Allgemeinärzten
dazu entscheiden wird, den Status eines ``Médecin Référant'
anzunehmen, weil sie der Auffassung sind, daß die damit
verbundene Administration die möglicherweise höhere
Honorierung nicht aufwiegt.
Honorierung der niedergelassenen Ärzte
In Frankreich gibt es, abgesehen von dem neuen Modell des
``Médecin Référant' keinen Vertrag zwischen Arzt und
Krankenkasse, sondern lediglich eine Rechtsbeziehung
zwischen Arzt und Patient. Demgemäß hat grundsätzlich
auch der Patient das Arzthonorar direkt zu bezahlen und
hat dann einen Rückersatzanspruch gegenüber der Kasse.
Im Normalfall erhält der Patient 75% des Honorars rückersetzt
(da es auf Arzthonorare generell einen Selbstbehalt von
25% gibt; Stand 1996). Ein Teil der Ärzte hat sich
allerdings einem Vorfinanzierungssystem angeschlossen,
mit dem erreicht wird, daß die Vorfinanzierung des
Patienten entfällt und das Arzthonorar über Banken
abgewickelt wird. Für Patienten, die eine private
Zusatzversicherung, insbesondere bei einer der ``Mutuelles'
abgeschlossen haben, wird der Selbstbehalt von dieser
privaten Zusatzversicherung übernommen.
Konvention
Um sicherzustellen, daß die Rückerstattung der
Krankenkasse an den Patienten tatsächlich 75% des in
Rechnung gestellten Honorars erreicht, wird eine
sogenannte Konvention zwischen den Ärztegewerkschaften
und den Krankenkassen auf nationaler Ebene und
einheitlich für ganz Frankreich ausgehandelt. Diese
Konvention bedarf der staatlichen Genehmigung und
Verlautbarung.Die Konvention besteht aus einer ``Nomenclature',
die jede aufgenommene ambulante ärztliche Leistung mit
einem Buchstaben und mit einem Faktor bezeichnet. Der
Buchstabe steht für Überbegriffe ärztlicher Leistungen
(wie etwa für Konsultation, Visiten, chirurgische
Eingriffe). Der Faktor bestimmt den tatsächlichen Tarif
innerhalb der Leistungsgruppe.
Neben der ``Nomenclature', die nur in größeren
zeitlichen Abständen verändert wird, werden alle zwei
bis drei Jahre Konventionstarife ausgehandelt. Für jeden
der Buchstaben, die für eine Gruppe von ärztlichen
Leistungen stehen, wird ein Tarif festgelegt (also etwa
ein Tarif für Konsultationen, Visiten, chirurgische
Eingriffe...). Der für die jeweilige buchstabenmäßig
bezeichnete Leistungsgruppe vereinbarte Tarif wird dann
mit dem für jede Leistung vorgesehenen Faktor
multipliziert und so der Konventionstarif errechnet.
Die Konvention gilt nicht nur einheitlich für ganz
Frankreich, sondern auch einheitlich für sämtliche
Krankenkassen.
Es steht dem Arzt allerdings völlig frei, ob er sich
dieser Konvention unterwirft oder nicht. Praktisch haben
sich fast alle Ärzte der Konvention angeschlossen.
Patienten, die Ärzte aufsuchen, die sich nicht der
Konvention unterworfen haben, haben nämlich nur einen
deutlich unter den Konventionstarifen liegenden Rückersatzanspruch
gegenüber ihrer Kasse. Faktisch stehen daher nur Ärzte,
die von den Krankenkassen überhaupt nicht vergütete
Leistungen anbieten, wie etwa im Bereich der ästhetischen
Chirurgie, außerhalb der Konvention.
Die Unterwerfung unter die Konvention erfolgt durch
eine schriftliche Erklärung, die der Arzt bei Eröffnung
seiner Ordination gegenüber den Krankenkassen abgibt.
Sektor I und II
Tritt ein Arzt der Konvention bei, so bedeutet dies zunächst
einmal, daß seine Patienten von der Krankenkasse 75% des
in der Konvention festgelegten Honorars rückerstattet
bekommen. Der Beitritt zur Konvention bedeutet aber nicht
zwingend, daß auch der Arzt an die in der Konvention
vorgesehenen Tarife gebunden ist. Bei den Ärzten, die
der Konvention beigetreten sind, unterscheidet man
zwischen den Ärzten des Sektors I und den Ärzten des
Sektors II. Die Mehrheit der Ärzte gehört dem Sektor
I an (1993 entfielen 80,7% der Allgemeinärzte und 60,1%
der Fachärzte auf diesen Sektor). Ärzte des Sektors I
haben sich exakt an die Gebührenordnung zu halten, sodaß
der Patient tatsächlich nur den gesetzlich vorgesehenen
Selbstbehalt von 25% trägt und 75% des Honorars von der
Krankenkasse rückerstattet wird.
Ärzte des Sektors II können hingegen höhere als die
in der Konvention vorgesehenen Honorare verlangen. Sie
sind dabei lediglich an das in den Standesregeln der Ärzte
vorgesehene Gebot, bei der Bemessung des Honorares ``Takt
und Maß' nicht zu verlieren, gebunden. Bei diesen Ärzten
trägt der Patient daher einen höheren Selbstbehalt,
weil er zusätzlich zum 25%igen Selbstbehalt von den
Konventionstarifen auch das über den Konventionstarif
hinausgehende Honorar aus eigener Tasche zu bezahlen hat.
Für den Sektor II gibt es auch keine von der Ärztekammer
herausgegebene Honorarrichtlinie, weil die Auffassung
vertreten wird, daß die Festlegung nach ``Takt und Maß'
auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen hat.
Prinzipiell liegt es in der Entscheidung des Arztes,
ob er sich dem Sektor I (mit Tarifbindung an die
Konvention) oder dem Sektor II (mit freier Tarifbildung)
anschließt. Allerdings hat der Arzt, der sich dem Sektor
I und damit der Tarifbindung an die Konvention unterwirft,
erhebliche steuerliche und pensionsrechtliche Vorteile.
Dazu kommt, daß die bei der Eröffnung der Ordination
und Anmeldung zur Konvention zu treffende Sektorwahl später
nur sehr eingeschränkt abgeändert werden kann.
Ökonomieverpflichtungen
Auf regionaler Ebene bestehen Kommissionen, die zwischen
Ärztegewerkschaften und Krankenkassen paritätisch
besetzt sind. Aufgabe dieser Kommissionen ist es, die
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der
Arzneimittelverschreibung zu überwachen. Sowohl bei
Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot als auch
bei nicht korrekter Verrechnung, insbesondere auch bei
Verrechnung von Honoraren, die ``Takt und Maß' übersteigen
(durch Sektor II-Ärzte) kann die Krankenkasse den Arzt
zeitlich befristet von der Konvention ausschließen (mit
der Konsequenz, daß die Patienten des ausgeschlossenen
Arztes nicht mehr die in der Konvention vorgesehenen Rückerstattungen
erhalten).
Struktur der Krankenanstalten
Öffentliche/Privatspitäler
Die Mehrzahl der Betten steht in öffentlichen Krankenhäusern.
Allerdings gibt es deutlich mehr Privatspitäler (um
unter zwei Drittel mehr), die jedoch kleiner sind als die
öffentlichen Spitäler. Öffentliche Spitäler sind
kommunale oder departementale Einrichtungen, die von
einem Verwaltungsrat gelenkt werden, an deren Spitze bei
kommunalen Krankenhäusern der Bürgermeister, bei
departementalen Krankenhäusern der Präsident des Rates
des Departements steht. Privatkrankenanstalten gehören
Stiftungen oder auch gewinnorientierten Unternehmen,
wobei etwa die Hälfte der privaten Krankenanstalten
gemeinnützig ist.
Budgets
Öffentliche und am öffentlichen Krankenhausdienst
teilnehmende Privatspitäler werden über Globalbudgets
bezahlt, die nach Vorgaben der Ministerien mit Hilfe der
regionalen Behörden festgelegt werden. Die Budgets
werden auf der Basis der vorausgegangenen Budgets
festgelegt, wobei die Valorisierungssätze für die
einzelnen Krankenhäuser unterschiedlich sind. Die
Krankenkassen überweisen monatlich den jeweiligen
Teilbetrag am Gesamtbudget an das Krankenhaus.
Selbstbeteiligung
Für Krankenhausaufenthalte wird eine Selbstbeteiligung
von 20%, bei Inanspruchnahme von Krankenhausambulanzen
von 25% verlangt. Die Selbstbeteiligung entfällt ab dem
31. Tag des stationären Aufenthaltes oder bei bestimmten,
schweren Erkrankungen. Dazu kommt eine tägliche Gebühr
von FFR 70,- pro Tag (fast AS 150,-; Stand 1996).
Spitalsärzte
Gehälter
Die Gehälter der Ärzte in den öffentlichen Spitälern
werden durch das Ministerium festgelegt, weil es sich um
Staatsbedienstete handelt. Die Ärzte haben allerdings
ein eigenes Gehaltsschema, das von dem anderer
Staatsbedienster abweicht. Das Gehaltsschema berücksichtigt
Alter und Qualifikation. Die Gehälter werden daher
einheitlich national festgelegt. Die Interessen der Ärzte
in den Gehaltsverhandlungen werden durch die Ärztegewerkschaften
wahrgenommen.
Ambulanzen
In den öffentlichen Spitälern werden auch ambulante
Leistungen angeboten, für die Vergütungen zwischen den
Krankenkassen und den Rechtsträgern vereinbart werden.
Neben diesen öffentlichen Ambulanzen gibt es für Fachärzte
die Möglichkeit, eine Privatordination im Spital zu
betreiben. Die in diesen Privatordinationen erbrachten
Leistungen werden direkt mit dem Patienten verrechnet,
wobei diese Ärzte üblicherweise dem Sektor II der
Konvention angehören. Das Aufsuchen von
Privatordinationen ist für Patienten deshalb attraktiv,
weil üblicherweise kürzere Wartezeiten als in den
Ambulanzen bestehen.
Ärztliche Interessenvertretung
Aufgabenteilung
In Frankreich werden die bei uns von den Ärztekammern
wahrgenommenen Aufgaben im wesentlichen zwischen zwei
Organisationen geteilt. Der ``Ordre National des Médecins'
für die Ärzteliste und Überwachung der Standesregeln
zuständig. Um Gehaltsverhandlungen kümmern sich
hingegen die Ärztegewerkschaften.
Ordre National des Médecins
Jeder Arzt ist Pflichtmitglied im ``Ordre National des Médecins'.
Der Ordre des Médecins führt die Ärzteliste und übt
die Disziplinarhoheit über die Ärzte aus. Er legt die
Standesordnung fest. Wegen der Zersplitterung der Ärztegewerkschaften
nimmt der Ordre National des Médecins auch als eine alle
Ärzte umfassende Körperschaft Aufgaben der
Interessenvertretung als Sprachrohr der Gesamtärzteschaft
wahr.
Gewerkschaften
Honorarverhandlungen, sei es in Zusammenhang mit der für
die niedergelassenen Ärzte relevanten Konvention oder für
die Spitalsärzte nehmen die Ärztegewerkschaften wahr.
Die Gewerkschaften sind allerdings stark zersplittert und
haben einen im internationalen Vergleich relativ geringen
Organisationsgrad von rund 50%. Die größte Gewerkschaft
ist die ``Confédération des Syndicats Médicaux
Francais'. Ebenfalls an den Tarifverhandlungen teil nimmt
die kleinere FMF (Fédération des Médecins de France).
Die übrigen Verbände sind deutlich kleiner und werden
bei den Verhandlungen über die Honorare üblicherweise
nicht miteinbezogen.
GRIECHENLAND
Ärzteausbildung
Medizinstudium
Das Medizinstudium dauert in Griechenland sechs Jahre.
Die Zulassung ist beschränkt und erfolgt auf Grundlage
des Notenschnittes der Bewerber. Die Zahl der
zuzulassenden Studenten wird vom Unterrichtsministerium
nach dem Ärztebedarf und den Ausbildungsmöglichkeiten
festgelegt. Der Studienabschluß führt zur selbständigen
Berufsausübungsberechtigung. Nach Abschluß des
Hochschulstudiums ist jeder Arzt verpflichtet, zumindest
ein Jahr in einer ländlichen unterversorgten Gegend zu
praktizieren.
Ausbildung zum Allgemeinmediziner
Die Ausbildung zum Allgemeinarzt dauert drei Jahre und
wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Das Diplom wird
vom Ministerium verliehen.
Ausbildung zum Facharzt
Die Facharztausbildung dauert je nach Fach vier bis sechs
Jahre und führt zu einem vom Sozialministerium
verliehenen Facharztdiplom.
Festlegung der Ausbildungskriterien
Inhalt der Ausbildung, sowie die Kriterien für die
Anerkennung von Ausbildungsstätten werden vom
Sozialministerium bestimmt.
Finanzierung des Gesundheitssystems
KrankenversicherungenDas Gesundheitssystem in Griechenland
wird vor allem durch 239 verschiedene
Krankenversicherungen finanziert. Allerdings umfassen die
beiden größten Versicherungen, die Versicherung für
soziale Sicherheit (IKA für die städtischen
Arbeitnehmer), sowie die ländliche Versicherung (OGA)
fast drei Viertel der Bevölkerung. Die
Krankenversicherungen werden durch die öffentliche Hand
bezuschußt, die auch die Defizite abdeckt.
Versicherungsbeiträge
Der Krankenversicherungsbeitrag lag 1996 bei 11,45%,
wovon bei Unselbständigen 2,45% dem Arbeitnehmer
angelastet wurden (ohne Bemessungsgrenze), 5,10% dem
Arbeitgeber (ohne Bemessungsgrenze) und 3,8% vom Staat
bezuschußt wurden (bis zu einer Bemessungsgrenze von DR
285538,-;ungefähr AS 12600,-monatlich).
Öffentlicher Gesundheitsdienst
Dazu kommt, daß die öffentliche Hand selbst eigene
Leistungen anbietet. Der öffentliche Gesundheitsdienst (ESY)
betreibt Gesundheitszentren für die Primärversorgung
und Krankenhäuser.
Ambulante Leistungserbringung
Ländliche Gebiete
In den ländlichen Gegenden werden ambulante Leistungen
vor allem durch die kostenlos und ohne Zuweisung zugänglichen
Ambulanzen der öffentlichen Krankenanstalten, sowie
durch niedergelassene Ärzte mit Kassenverträgen
erbracht. Außerdem sind etwa 10% der Ärzte in ländlichen
Gesundheitszentren und Gesundheitsstationen des
staatlichen Gesundheitsdienstes beschäftigt. Die
Gesundheitszentren arbeiten als dezentralisierte
Einheiten der regionalen Spitäler und die
Gesundheitsstationen wieder als dezentralisierte
Einheiten der Gesundheitszentren in abgelegenen Gebieten.
Städtische Gebiete
Im städtischen Bereich betreibt vor allem die IKA, die
Versicherung für die städtischen Arbeitnehmer,
Polykliniken. Außerdem ordiniert in den Städten die
weit überwiegende Mehrzahl der niedergelassenen Ärzte,
zum Teil mit Verträgen zu den Sozialversicherungen.
Ärztliche Vergütung
Die Ärzte in den Gesundheitszentren und
Krankenversicherungs-Polykliniken erhalten ein Gehalt und
sind häufig daneben in freier Praxis tätig.
Niedergelassene Ärzte mit Verträgen mit den
Sozialversicherungen werden nach Einzelleistungen bezahlt.
Wegen der ungenügenden Kapazitäten der
Gesundheitszentren und Polykliniken werden Privatärzte häufig
in Anspruch genommen.
Krankenanstalten
Öffentliche Spitäler
Der staatliche Gesundheitsdienst ESY betreibt etwa 70%
der Krankenhausbetten. Der Rest ist in privater Hand. Die
Kosten der öffentlichen Spitäler werden im Ausmaß von
50% bis 90% vom Staat übernommen, der Rest wird durch
die Krankenversicherung nach Pflegetagen bezahlt.
Privatspitäler
Privatspitäler können kostenfrei nur in Anspruch
genommen werden, wenn diese einen Vertrag mit der
jeweiligen Krankenversicherung abgeschlossen haben. Ist
das nicht der Fall, sind die Kosten vom Patienten selbst
zu tragen und werden nur etwa 10%-20% rückerstattet. Der
Komfort und die Versorgungsqualität privater Spitäler
wird allerdings in der Literatur als wesentlich höher
beschrieben.
Spitalsärzte
Die Gehälter der beim nationalen Gesunheitsdienst und
damit in den öffentlichen Spitälern tätigen Ärzte
werden vom Gesundheitsministerium bestimmt.
Ärztliche Interessenvertretung
Alle Ärzte sind Pflichtmitglieder der griechischen Ärztevereinigung
und der örtlichen Ärztevereinigungen. Neben der
politischen und gewerkschaftlichen Interessenvertretung
überwacht die griechische Ärztevereinigung die
Einhaltung der Berufsordnung und berät in Fragen der Ärzteausbildung.
Die Zuerkennung der Berufsberechtigung und der Diplome
erfolgt allerdings über das Sozialministerium und nicht
über die Ärztekammer.
GROßBRITANNIEN
Ärzteausbildung
Medizinstudium
In Großbritannien dauert das Medizinstuium fünf Jahre.
Da die Universitäten entsprechend ihrer finanziellen
Mittel nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen für das
Medizinstudium anbieten, erfolgt durch die Universität
eine strenge Auswahl. Die Auswahlkriterien werden von der
Universität selbst festgelegt. Für die Zulassung zum
Medizinstudium werden sehr gute Noten in den
naturwissenschaftlichen Fächer vorausgesetzt, wobei die
Notenanforderungen auch davon abhängen, wie begehrt ein
Studienplatz und die jeweilige Universität ist (an den
Universitäten von Cambridge und Oxford werden die höchsten
Anforderungen gestellt). Dazu kommt, daß die Universitäten
üblicherweise ein Aufnahmegespräch vorschreiben, das
bei der Entscheidung über die Aufnahme mitberücksichtigt
wird.
Erwerb der selbständigen Berufsausübungsberechtigung
Nach Abschluß des Medizinstudiums kann der Arzt eine
sogenannte ``Pre-Registration' beantragen, also eine
Eintragung in die Ärzteliste mit beschränkter Berufsausübungsberechtigung.
Diese ``Pre-Registration' berechtigt ihn, eine praktische
Ausbildung als Postgraduate House Officer (früher Junior
House Officer) aufzunehmen. Um die volle Berufsausübungsberechtigung
als Arzt, die ``Full-Registration' zu erhalten, muß der
Arzt 12 Monate als Postgraduate House Officer tätig sein.
Üblicherweise werden diese 12 Monate zur Gänze in Spitälern
zugebracht, wobei sechs Monate in chirurgischen
Abteilungen und sechs Monate in internistischen
Abteilungen vorgesehen sind. Alternativ dazu kann das 12monatige
Praktikum auch in drei Teilen absolviert werden. Dann
sind je vier Monate Chirurgie, vier Monate Interne und
vier Monate Wahlfach vorgesehen. Als Wahlfach kann auch
vier Monate Praxis bei einem niedergelassenen
Allgemeinarzt gearbeitet werden. Diese Alternative wird
allerdings selten gewählt. Das Praktikum als
Postgraduate House Officer findet noch unter
Verantwortung der Universität statt, die diese
allerdings fast überall an sogenannte ``Postgraduate
Deans' delegiert. Es bleibt daher auch Aufgabe der
Universität, damit in der Regel Aufgabe des ``Postgraduate
Deans', die Ausbildungsstellen anzuerkennen und zu überwachen.
Dies trifft nicht nur auf die Anerkennung von
Krankenanstalten zu, sondern auch auf die Anerkennung von
Allgemeinmedizinerpraxen, die für die Absolvierung des
viermonatigen Wahlfaches anerkannt werden (empfohlen wird
nur Praxen anzuerkennen, die aus mindestens zwei
Praktikern bestehen, eine enge Zusammenarbeit mit der
Universität pflegen und ein breites Angebot von
Leistungen vorweisen). Von der Universität wird
schließlich auch das Abschlußzeugnis über die
erfolgreiche Absolvierung des postgradualen Praktikums
ausgestellt, das vorgelegt werden muß, um eine ``Full-Registration',
also die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung,
bei der britischen Ärztekammer (dem General Medical
Council), beantragen zu können. Das General Medical
Council stellt auch Richtlinien für die Ausbildung auf,
die von den Universitäten eingehalten werden müssen. In
der Krankenanstalt ist ein "``Clinical Tutor' für
die Organisation der Ausbildung und allfälliger
begleitender theoretischer Kurse verantwortlich. An der
Abteilung selbst gehört der Praktikant einem Team (Firm)
an, das von einem Facharzt geleitet wird und aus Facharzt,
Assistenten und einer Reihe von Praktikanten besteht. Die
Finanzierung der Praktikumsposten erfolgt aus staatlichen
Mitteln, über die allerdings nicht das Spital selbst,
sondern der Postgraduate Dean verfügt.
Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung
Allgemeinärzte haben im Anschluß an die ``Full
Registration', also an die Zuerkennung der selbständigen
Berufsausübungsberechtigung, eine dreijährige
praktische Ausbildung zu absolvieren, von der zwei Jahre
im Spital und ein Jahr in freier Praxis erbracht werden.
Die zweijährige Spitalsausbildung ist wenig strukturiert.
Es ist lediglich festgelegt, daß der Arzt jeweils sechs
Monate eines der folgenden Fächer zu wählen hat:
Interne, Geriatrie, Kinder, Psychiatrie, Chirurgie,
Notfallmedizin, Gynäkologie. Der Arzt ist in dieser Zeit
als SHO (Senior House Officer) am Spital tätig, ein
Karrieregrad, der gleichzeitig als Warteposition für
eine fachärztliche Ausbildung genützt wird. Der derzeit
einjährige Ausbildungsteil in der Praxis eines
Allgemeinmediziners wird daher vom General Medical
Service's Committee, der Praktikersektion der BMA (Britische
Ärztevereinigung), für effektiver erachtet und dessen
Verlängerung gefordert. Diese scheitert noch daran, daß
die Spitäler auf die Arbeitskraft der angehenden
Allgemeinärzte als SHOs angewiesen sind. Für die
Ausbildungsinhalte bestehen Empfehlungen des Royal
College of General Practitioners, der wissenschaftlichen
Gesellschaft der Allgemeinärzte. Im Unterschied zur fachärztlichen
Ausbildung ist die mit einer Aufnahmsprüfung verbundene
Mitgliedschaft beim Royal College of General
Practitioners allerdings nicht Voraussetzung für die
Zuerkennung des Praktikerdiplomes. Es dient aber der
Reputation, wenn ein Allgemeinarzt Mitglied des Royal
College ist und damit die Erfüllung der dafür
vorgesehenen fachlichen Voraussetzungen nachweist. Nach
Abschluß der dreijährigen Ausbildung erhält der Arzt
ein Diplom durch das JCPTGP (Joint Committee on
Postgraduate Training and General Practice), mit dem er
sich um eine Stelle als Allgemeinarzt beim staatlichen
Gesundheitsdienst NHS bewerben kann. Die Wartezeit bis
zum Erhalt einer eigenen Stelle wird üblicherweise durch
Zeiten als angestellter Arzt bei einem Allgemeinarzt oder
als Vertreter überbrückt. Wie vorher ausgeführt,
ist der Arzt nach Zuerkennung der vollen Registrierung im
Spital als SHO (Senior House Officer) einsetzbar. Diese
Periode ist als allgemeine Ausbildungsperiode
ausgestattet, allerdings - was von der Ärztevertretung
kritisiert wird - ohne genauere Strukturierung. Diese
Zeit als SHO kann einerseits auf die
Allgemeinmedizinerausbildung angerechnet werden.
Andererseits kann sich der Arzt während dieser Zeit um
eine Facharztausbildungsstelle zu bewerben. Derzeit
bekommt ein Senior House Officer nach etwa 2-3 Jahren
eine derartige Ausbildungsstelle und wird dann als ``Specialist
Registrar' tätig. Die Facharztausbildung, also die Zeit
als Specialist Registrar wird von den wissenschaftlichen
Gesellschaften, den Royal Colleges, überwacht und
inhaltlich festgelegt. Dazu gehört auch, daß der Arzt,
vereinzelt am Beginn, in der Regel im ersten Teil der
Ausbildung die Aufnahmsprüfung in das jeweils für ihn
zuständige Royal College ablegt und Mitglied des Royal
College wird. Es gibt derzeit 10 fachärztliche Royal
Colleges, zusätzlich das Royal College für General
Practitioner. Die Royal Colleges können für eine ganze
Reihe von Sonderfächern zuständig sein (wie etwa das
Royal College of Physicians oder das Royal College of
Surgery), aber auch für ein einziges Sonderfach (etwa
das Royal College for Ophtalmology). Nicht nur der Inhalt
der Ausbildung, sondern auch die Ausbildungsdauer wird für
jedes Sonderfach vom Royal College festgelegt und liegt
je nach Fach bei vier bis sechs Jahren (allerdings zusätzlich
zu der bereits als SHO zurückgelegten allgemeinen
Ausbildungszeit). Das Facharztdiplom wird schließlich
von einer eigens dazu geschaffenen Behörde, der
Specialist Training Authority of the Medical Royal
Colleges (STA) ausgegeben, die aus Repräsentanten aller
Royal Colleges, der Universitätsfakultäten für Public-Health-
und Arbeitsmedizin, des General Medical Council (quasi
der britischen Ärztekammer), zwei Postgraduate Deans,
einem Manager des NHS (des staatlichen
Gesundheitsdienstes), sowie einem Repräsentanten der
Patienten besteht. Mit dem Facharztdiplom kann sich der
Arzt dann in die Facharztliste des General Medical
Council eintragen lassen. Ab Eintragung in die
Facharztliste kann er sich um eine Stelle als Consultant
(Facharzt) im NHS (staatlichen Gesundheitsdienst)
bewerben.
Finanzierung des Gesundheitssystems
NHS
In Großbritannien wurde der Nationale Gesundheitsdienst
NHS (National Health Service) im Jahre 1942 von William
Beveridge vorgeschlagen, der die Idee des
Wohlfahrtsstaates von der Wiege bis zum Grab propagierte.
Nach Kriegsende wurde der NHS dann 1948 tatsächlich
umgesetzt. Der englische Gesundheitsdienst NHS wird fast
zur Gänze aus Steuermitteln finanziert. Nur ein kleiner
Teil der Mittel stammt aus den Sozialversicherungsbeiträgen,
die in Großbritannien in einem Gesamtbeitrag, der vor
allem auch den Pensionsversicherungsbeitrag einschließt,
eingehoben wird. Der NHS ist eine staatliche
Einrichtung und steht daher unter direkter
Regierungsverantwortung. Er ist also den
Gesundheitsministerien der vier Landesteile England,
Wales, Schottland und Nordirland unterstellt. Der NHS
wird von einem eigenen Beanmtenapparat, der NHS-Exekutive,
geführt, die in England in acht regionale Einheiten
geteilt ist (Regional Health Authorities).
Health Authorities
Vom Gesundheitsministerium (in England im Weg über die
acht Regional Health Authorities) werden die vom
Parlament bewilligten Finanzmittel an die für die
operative Gesundheitsverwaltung eigentlich zuständigen
Behörden, die Health Authorities (HA) verteilt, die
geographische Bereiche mit durchschnittlich 450.000
Einwohner versorgen. In England gibt es etwa 100
derartige HA, in Schottland 50, in Nordirland 4 und in
Wales 5. Diese HA erhalten vom NHS jeweils ein Budget
zugewiesen, das sich an der Zahl der zu versorgenden
Einwohner orientiert, wobei im Rahmen einer Gewichtung
auch die Altersstruktur, die Geschlechterverteilung,
sowie besondere regionale Krankheitsanfälligkeiten berücksichtigt
werden (letztere wurden im Rahmen von umfassenden Studien
erhoben). Mit dem zugewiesenen Budget kaufen die HA dann
Gesundheitsleistungen für den regionalen Bedarf ein,
wobei sie dabei prinzipiell an Richtlinien des NHS
gebunden sind. Dies entspricht dem Konzept des ``Internal
Markets', das vor einigen Jahren eingeführt wurde, um
Wettbewerb in das verstaatliche Gesundheitssystem zu
bringen und damit Qualitätsmängel zu verbessern und
Wartelisten zu verkürzen. Das Prinzip dabei ist, daß
die HA als Dienststelle des NHS von einer anderen
Dienststelle des NHS, nämlich den NHS-Trusts, die die
Spitäler verwalten, sowie von den
Gemeindegesundheitsdiensten und den niedergelassenen
praktischen Ärzten Leistungen möglichst günstig
zukaufen. Das Tagesgeschäft der HA wird von
hauptberuflichen NHS-Angestellten übernommen. Jede HA
verfügt allerdings über einen Vorstand, der politisch
besetzt wird (derzeit durch die Regierung nominiert, soll
er zukünftig wieder gewählt werden). Beschrieben wird
dabei ein Spannungsfeld, das dadurch entsteht, daß die
Zentralstellen des NHS vor allem die Einhaltung der
Budgetgrenzen im Auge haben, während die HA unter dem
Druck der Versorgungsnotwendigkeiten wesentlich stärker
die Leistungsqualität im Auge haben.
Fundholder
In den vergangenen Jahren wurde die Möglichkeit
geschaffen, daß niedergelassene praktische Ärzte, vor
allem Gruppenpraxen, als sogenannte ``Fundholder' Teile
des Budgets der HA übernehmen und dann für ihre
Patienten insoweit die Position der HA übernehmen, als
sie selbst Gesundheitsleistungen der nächsten
Versorgungsstufe, insbesondere Spitalsleistungen,
zukaufen. Dieses Fundholding wurde als Teil des Konzepts
``Internal Markets' eingeführt. Einerseits sollte damit
verstärkter Wettbewerb geschaffen und zum Abbau von
Wartelisten in den Spitälern beigetragen werden.
Andererseits war man der Auffassung, daß gerade die
praktischen Ärzte für ihre Patienten am besten die
jeweiligen Behandlungsnotwendigkeiten beurteilen können.
Es lag zwar ausschließlich in der Entscheidung des
Arztes, ob er einen ``Fundholder'-Status beantragt. Wenn
aber die dafür vorgesehenen Voraussetzungen (in der
Regel mindestens 5000 Patienten) erbracht wurden, hatte
er Anspruch auf Zuerkennung des Fundholder-Status. Da vor
allem in England eine Minderheit von Allgemeinärzten
alleine eine Praxis führt und Gruppenpraxen die Regel
sind, erfüllten sehr viele Ärzte diese Voraussetzungen.
Zuletzt war grob die Hälfte der Ordinationen im
Fundholder-Status tätig. Um einen Anreiz für eine möglichst
ökonomische Verwendung der Fundholder-Mittel zu bieten,
konnte der Fundholder übriggebliebene Budgetmittel dazu
verwenden, in die eigene Ordination zu investieren. Die
Investition in die eigene Ordination hatte nicht nur den
Effekt, daß damit auch die Attraktivität für Patienten
zunahm, sondern konnten die Investitionen beim Verkauf
der Praxis an den Praxisnachfolger auch tatsächlich für
den Fundholder realisiert werden.
Die neue Labour-Regierung ist gerade dabei, das
Fundholder-Konzept wieder abzuschaffen. Grund dafür ist
zum einen, daß das angestrebte Ziel der Verkürzung der
Wartelisten als nicht erreicht angesehen wird und daß es
vielmehr zu Ungleichheiten beim Zugang zu stationären
Einrichtungen gekommen ist. Bemängelt wird, daß der
Zugang zu stationären Einrichtungen immer mehr davon abhängig
wurde, bei welchem Allgemeinarzt man eingeschrieben war
und wieviele Mittel für den Einkauf stationärer
Leistungen noch zur Verfügung standen, die sich wiederum
aus den zufälligen Anforderungen der Patientenklientel
des jeweiligen Fundholders ergaben. Im Ergebnis soll dies
dazu geführt haben, daß der Zugang zu stationärer
Versorgung nicht mehr den medizinischen Dringlichkeiten
entsprach. Berichtet wird auch, daß die Allgemeinärzte
selbst in der Mehrheit das Fundholding ablehnen, weil
viele Ärzte, die eigentlich die damit verbundenen
Verwaltungstätigkeiten nicht übernehmen wollten, aus
Konkurrenzgründen ``Fundholder'-Status übernehmen mußten.
Kritisiert wird schließlich auch, daß das ``Fundholder'-System
zu wesentlichen administrativen Mehrkosten geführt hat,
ohne daß die Effizienz der Leistungsversorgung dadurch
gleichermaßen angestiegen wäre. In Zukunft soll es
anstelle des Fundholdings nach eigener Wahl aller im
Bereich der jeweiligen HA tätigen Allgemeinärzte zwei Möglichkeiten
geben: entweder die Allgemeinärzte stehen der HA in
Zukunft nur noch beratend beim Zukauf stationärer
Leistungen zur Verfügung oder sie schließen sich zu
einer Art Einkaufsverbund zusammen, bilden also in ihrer
Gesamtheit einen ``Fundholder' und kaufen dann an Stelle
der HA Leistungen der sekundären Versorgungsstufe zu.
Community Health-Council
In jeder Region besteht ein ``Community Health-Council',
das die Patienteninteressen wahrnehmen soll. Diese
Gesundheitsbeiräte haben etwa 18-30 Mitglieder, die zum
Teil von den HA, zum Teil von den Lokalbehörden, sowie
von freien Verbänden entsandt werden. Ihre Wirkung wird
allerdings in der Literatur als wenig durchschlagskräftig
beschrieben.
Ärzte im NHS
Fast alle britischen Ärzte sind beim NHS beschäftigt.Über
die außerhalb des NHS tätigen Ärzte (z.B reine
Betriebsärzte, Ärzte in der Armee, in der
pharmazeutischen Industrie, wenige reine Privatärzte,
die es etwa im Bereich der ästhetischen Chirurgie gibt)
bestehen keine verläßlichen Zahlen. Die BMA schätzt
sie aber mit nur rund 8% der britischen Ärzte ein.
Ambulante Leistungserbringung
Primärversorgung
Die ambulante Leistungserbringung außerhalb der
Krankenanstalten übernehmen ausschließlich Allgemeinärzte,
einige Augen- und vor allem noch Zahnärzte. Diese Ärzte
sind als selbständige Unternehmer Vertragspartner der
regionalen HA, sogenannte Independent Contractors. Die
fachärztliche Versorgung auf NHS-Kosten erfolgt hingegen
ausschließlich in den Ambulanzen der Krankenanstalten.
Allerdings haben die Fachärzte in den Spitälern (Consultants)
in der Regel das Recht, eine Privatpraxis zu betreiben.
Der Patient muß dort aber die Leistungen selbst bezahlen,
ohne dafür Refundierungen durch den NHS zu bekommen.
Registrierung der Patienten
Die Patienten haben sich beim Allgemeinarzt ihrer Wahl in
eine Liste einzutragen. Da mit Ausnahme von Notfällen
keine direkte Inanspruchnahme des Facharztes möglich ist,
erfolgen 95% der Erstkontakte über den Allgemeinarzt.
Von diesen Patienten werden dann vom Allgemeinarzt etwa
12% an Fachärzte in Spitälern überwiesen. Jeder
Allgemeinarzt in England hat ungefähr 1850 Patienten auf
seiner Liste (Stand 1997).
Gruppenpraxen
Die weitaus meisten Allgemeinärzte arbeiten in
Gruppenpraxen. 1992 arbeiteten lediglich 11% der
Allgemeinärzte in England und Wales alleine. 12% waren
in sehr großen Praxen mit 7 oder mehr Allgemeinärzten,
der Rest, also gut drei Viertel der Praktiker, in Praxen
mit 2-6 Ärzten tätig. Neben der weitverbreiteten Möglichkeit
der Gruppenpraxis gibt es auch die - derzeit allerdings
wenig genutzte - Variante einen fertig ausgebildeten Arzt
als ``Associate General Practitioner' anzustellen.
Verträge mit dem NHS
Für die Zuteilung von Verträgen mit dem NHS und damit
der wirtschaftlich praktisch einzigen Möglichkeit, als
Allgemeinarzt niedergelassen tätig zu werden, gibt es
Beschränkungen. Auf nationaler Ebene ist ein ``Medical
Practice Committee' eingerichtet, das festlegt, welche
Gebiete unter-, ausgewogen oder überversorgt sind. Neue
Verträge werden nur in unterversorgten Gebieten
ausgegeben. In allen anderen Gebieten besteht nur die Möglichkeit,
sich bei Ausscheiden eines Allgemeinarztes aus dem
Vertrag um die freigewordene Stelle zu bewerben.
Honorierung des Allgemeinarztes
Die Honorierung des niedergelassenen Allgemeinarztes
erfolgt an Hand verschiedener Elemente. Mehr als die Hälfte
des Honorars wird durch Kopfpauschalen pro in der Liste
eingetragenem Patient erwirtschaftet, wobei diese
Kopfpauschalen nach Alter und Region gewichtet werden.
Der regionalen Gewichtung liegen Studien über die
unterschiedliche regionale Morbidität der Bevölkerung
zugrunde. Der Rest des Honorars besteht zum einen aus
Honoraren für Einzelleistungen, etwa für Nachtvisiten
oder kleinchirurgische Eingriffe (ungefähr 20% des
Honorars), zum anderen aus Zuschlägen (über 20%) und
Zielvergütungen (etwa 7%, beispielsweise für das
Erreichen einer bestimmten Durchimpfungsrate). Das
Honorar macht etwa zwei Drittel der Zahlungen aus, die
der niedergelassene Allgemeinarzt vom NHS bekommt. Dazu
kommt die Übernahme von Praxiskosten durch den NHS.
Diese Praxisunkosten werden überwiegend pauschal je
Patienten einheitlich festgelegt. Darüber hinaus hat
allerdings jeder einzelne Allgemeinarzt die Möglichkeit,
mit seiner regionalen HA die Bedeckung zusätzlicher überdurchschnittlicher
Praxisunkosten auszuverhandeln.
Sowohl das Honorar als auch die pauschale
Praxisunkostenentschädigung werden im Grunde genommen
von einem staatlichen Sachverständigengremium, dem ``Review
Body on Doctors - and Dentists remuneration (DDRB)'
festgelegt. Dieses Gremium ist ein unabhängiger
Sachverständigenrat mit 7 vom Premierminister ernannten
Mitgliedern, der seine Entscheidungen auf der Grundlage
von Eingaben der Ärzteseite (BMA-Britische Ärztevereinigung)
und Stellungnahmen des Ministeriums trifft. Das Honorar
wird dabei so berechnet, daß bei durchschnittlicher
Patientenzahl das empfohlene Einkommen errreicht wird.
Die Empfehlung des DDRB wird vom Kabinettsausschuß
beschlossen, als Regierungsantwort auf eine
parlamentarische Anfrage mitgeteilt und damit für den
NHS und die mit ihm in Vertrag stehenden Allgemeinärzte
wirksam.
Ein Teil der Allgemeinärzte ist zusätzlich in Spitälern
teilzeitbeschäftigt. Einige haben zudem Einkünfte als
Betriebsärzte.
Struktur der Spitäler
Rechtsträger
Der weitaus größte Teil der Betten (mehr als 95%) steht
in Krankenhäusern des NHS (des nationalen
Gesundheitsdienstes), der Rest der Krankenhäuser wird
privat betrieben. Die Krankenhäuser sind, wie zuvor erwähnt,
nicht nur für die stationäre Versorgung zuständig,
sondern auch für die ambulante fachärztliche Versorgung,
da Fachärzte außerhalb des Spitals nur Privatpraxen
betreiben.
Verwaltung der Spitäler - NHS-Trusts
1991 wurde innerhalb des NHS (des nationalen
Gesundheitsdienstes) ein ``Internal Market' (Interner
Markt) eingeführt, um eine Qualitätssteigerung der
Leistungen und eine Verkürzung der Wartelisten zu
erreichen. Dieser Interne Markt funktioniert so, daß die
HA (also die regionalen Dienststellen des NHS) denen, wie
beschrieben, vom NHS Budgetmittel zur regionalen
Patientenversorgung zur Verfügung gestellt werden, Verträge
mit den NHS -Trusts abschließen. In diesen NHS-Trust
sind ein oder mehrere Krankenanstalten zusammengefaßt.
Die Vorstände der NHS-Trusts werden vom
Gesundheitsminister ernannt. Im Sinne des ``Internal
Market' erhalten sie ihr Gehalt zum Teil in Form von
Erfolgsprämien. Berichtet wird allerdings, daß die Einführung
des ``Internal Markets' zu keinen wesentlichen Veränderungen
der Inanspruchnahme geführt hat, da die HA beim Ankauf
von Spitalsleistungen praktisch durch die regionale Verfügbarkeit
des Spitalsangebotes beschränkt ist.
Spitalsfinanzierung
Die Verträge zwischen der HA (oder auch bisher dem
Allgemeinarzt mit Fundholder-Status) und dem NHS-Trust für
seine Spital/äler können völlig verschieden
ausgestaltet sein. Im wesentlichen kommen drei Typen von
Verträgen vor: Verträge, bei denen das Spital einen
fixen Betrag überwiesen bekommt und sich verpflichtet,
alle Patienten mit einem bestimmten Leistungsprogramm zu
versorgen (diese Verträge werden typischerweise von HA
mit den Spitälern abgeschlossen). Fundholder-Allgemeinärzte
haben hingegen häufig Verträge mit Fallpauschalen (Fixbetrag
pro Patient) oder Verträge mit flexiblen Budgets (das
Spital erhält einen garantierten Umsatz, übersteigt die
Nachfrage einen bestimmten Schwellenwert, wird für jeden
zusätzlichen Patient eine Fallpauschale abgerechnet, das
die zusätzlichen Grenzkosten abdeckt).
Spitalsärzte
Consultants (Fachärzte)
Fast alle Spitalsärzte in Großbritannien sind beim NHS
beschäftigt. Nach Abschluß der Facharztausbildung kann
sich der Arzt um eine Consultantposition (Facharztposition)
bewerben. Die Anzahl der Consultantposten wird vom NHS
bzw. vom NHS-Trust entsprechend dem jeweiligen Bedarf im
Spital festgelegt. Da versucht wird, die Anzahl der
Ausbildungsplätze auf die Anzahl der benötigten Fachärzte
abzustimmen, erhält der ausgebildete Arzt gewöhnlich
nach einigen Jahren (die Dauer variiert von Fall zu Fall),
auch tatsächlich einen Consultantposten. Der
Consultant ist medizinisch letztverantwortlich. Alle im
Spital aufgenommenen Patienten werden daher einem
bestimmten Consultant zugeordnet. In größeren Spitälern
mit mehreren Fachärzten für ein Sonderfach gibt es zwar
Abteilungsleiter (Head of Departments), die den an der
Abteilung tätigen Ärzte aber nur administrativ
vorgesetzt sind und eine leitende Stellung nur in bezug
auf Managementaufgaben, aber keine Weisungsrechte in
medizinischen Fragen haben.
Früher, als die Consultants noch von den regionalen
HA angestellt wurden, kam es häufiger vor, daß sie,
insbesondere in kleinen Fächern, an mehreren Spitälern
beschäftigt waren. Heute werden alle Spitalsärzte, so
auch die Consultants, von den NHS-Trusts (also den
eigenständigen Verwaltungskörpern der Spitäler)
angestellt. Sie sind daher nur ausnahmsweise bei mehreren
Spitälern beschäftigt.
Die Consultants haben keine fixe Dienstzeit. Sie haben
ihre Anwesenheit im Spital selbst nach den medizinischen
Gegebenheiten zu bestimmen und stehen außerhalb der
Anwesenheitszeiten regelmäßig in Rufbereitschaft.
Consultants haben das prinzipielle Recht auf eine
private Nebenbeschäftigung (Privatpraxis oder Privatspitäler).
Dabei werden drei Arten von Arbeitsverhältnissen
unterschieden: Etwa die Hälfte der Consultants ist
vollzeitbeschäftigt. Ihre Einkünfte aus privater Tätigkeit
dürfen 10% ihres NHS-Einkommens (Einkommen aus dem
nationalen Gesundheitsdienst) nicht übersteigen. Rund 30%
der Consultants erhalten als Maximum-Teilzeitbeschäftige
ein auf elf Zwölftel reduziertes Gehalt, dürfen dafür
aber ihre private Tätigkeit in beliebigem Ausmaß
entwickeln. Der Rest der NHS-Ärzte ist in
unterschiedlichem Ausmaß teilzeitbeschäftigt (bis zu 9
Halbtage) und ebenfalls in der privaten Tätigkeit nicht
beschränkt. Schließlich gibt es auch unbezahlte NHS-Ärzte,
die an einer Universität oder einer
Forschungseinrichtung beschäftigt sind, die mit dem NHS-Spital
zusammenarbeitet und von dort bezahlt werden.
Abteilungsteam - Firm
Jeder Consultant führt ein als ``Firm' bezeichnetes Team,
das aus mehreren nachgeordneten bzw Ausbildungsärzten
besteht. Allerdings gibt es einen verhältnismäßig
hohen Anteil an Consultants gegenüber den nachgeordneten
Ärzten. So waren 1994 etwa 20500 Consultants in
britischen Spitälern beschäftigt. Dem standen rund
33000 in Ausbildung befindliche Ärzte, sowie ca 5800
sonstige nachgeordnete Ärzte gegenüber.
Nachgeordnete Ärzte
Ärzte, die keinen Consultant-Posten erhalten (oder noch
nicht erhalten haben), bzw Ärzte, die keine
Ausbildungsstelle für einen Allgemeinarzt oder Facharzt
besetzen, können als nachgeordnetes Stammpersonal im
Spital bleiben. Wie zuvor beschrieben, ist aber im
Unterschied zu uns die Zahl der nachgeordneten Ärzte
wesentlich kleiner als die Zahl der Consultants.Nachgeordnete,
nicht in Ausbildung stehende Ärzte können im
wesentlichen zwei Positionen bekleiden:
Zum einen können sie als Associated Specialists unter
Vertrag stehen. Associated Specialists sind Ärzte, die
zwar nicht unbedingt über eine vollständige
Facharztausbildung, aber über mindestens 10 Jahre
Praxiserfahrung, davon mindestens zwei Jahre im
jeweiligen Fachgebiet verfügen. Sie können dann
bestellt werden, wenn die Arbeitsbelastung für einen
Consultant zu groß wird, aber nicht genügend fachärztliche
Arbeit anfällt, um einen weiteren Consultant-Posten zu
rechtfertigen. Der Aushilfscharakter dieser Position wird
auch dadurch deutlich, daß für Associated Specialists
keine Dienstposten geschaffen werden, sondern diese nur
ad personam zur Mitarbeit bei einem bestimmten Consultant
unter Vertrag genommen und nicht automatisch
wiederbesetzt werden.
Die andere Möglichkeit ist die Beschäftigung als ``Staff-Doctor'.
``Staff-Doctors' sind Ärzte, die in etwa unseren
Sekundarärzten entsprechen. Sie werden ohne
Facharztausbildung auf einem permanenten Dienstposten
angestellt. Vorgeschrieben ist, daß Dienstposten für ``Staff-Doctors'
nicht mehr als 10% der Consultant-Positionen ausmachen dürfen
(ausgenommen sind derzeit nur Notfall- und
Unfallaufnahmen wegen des dort bestehenden Ärztemangels).
Ausbildungsärzte
Auf Ebene der Ausbildungsärzte gibt es zunächst einmal
die im Abschnitt I beschriebenen Post Graduate House
Officers, die ihr einjähriges Praktikum nach Abschluß
des Medizinstudiums absolvieren, um damit die volle
Berufsausübungsberechtigung (Full Registration) zu
erhalten.Nach Erhalt der vollen Berufsausübungsberechtigung
wird der Ausbildungsarzt als Senior House Officer
eingesetzt, eine Ausbildungsstufe, für die es kein
spezielles Ausbildungscurriculum gibt. Nach etwa 2-3
Jahren erhält der sich darum bewerbende Senior House
Officer in der Regel eine Facharztausbildungsstelle und
wird als ``Specialist Registrar' im Rahmen des vom
jeweils zuständigen Royal College vorgegebenen
Ausbildungscurriculums tätig.
Gehälter der Spitalsärzte
Genauso wie für die niedergelassenen Allgemeinärzte
werden die Gehälter der Spitalsärzte im wesentlichen
durch eine Empfehlung des Review Body on Doctors` and
Dentists` Remuneration (DDRB) festgelegt. Auch hier gilt,
daß die BMA (Britische Ärztevereinigung) Vorschläge
gegenüber dem DDRB einbringt. Seit einigen Jahren
besteht allerdings für NHA-Trusts (also die eigenständigen
Spitalsverwaltungen) die Möglichkeit, für die
Consultants (nicht für die Ausbildungsärzte)
abweichende Gehälter zu vereinbaren.
Interessenvertretung der Ärzte
General Medical Council
In Großbritannien gibt es anders als bei uns, aber ähnlich
wie in Deutschland und Frankreich, eine Teilung der
Kammeraufgaben in unserem Sinn. Das Ärzteregister
wird vom General Medical Council geführt, bei dem alle
praktizierenden Ärzte Pflichtmitglieder sind. Das
General Medical Council übt auch die Disziplinarhoheit
über die Ärzte aus und achtet auf die Einhaltung der
Berufsvorschriften und Berufsethik. Es stellt Richtlinien
für die Ausbildung bis zur Approbation (Vollregistrierung)
auf, die von den ausbildenden Universitäten einzuhalten
sind.
British Medical Association
Auf Basis freiwilliger Mitgliedschaft besteht die British
Medical Association als Interessenvertretung der Ärzte.
Die British Medical Association kümmert sich
insbesondere um die gewerkschaftlichen Interessen der
beim NHS (Nationalen Gesundheitsdienst) beschäftigten Ärzte.
Darüber hinaus nimmt sie auch wissenschaftliche und
Fortbildungsaufgaben wahr und betreibt einen großen
medizinischen Fachverlag.
Royal Colleges
Es gibt 10 fachärztliche Royal Colleges, sowie ein Royal
College für Allgemeinärzte. Die Royal Colleges sind für
die Überwachung und inhaltliche Festlegung der allgemein-
und fachärztlichen Ausbildung zuständig. Die Specialist
Training Authority of the Medical Royal Colleges, in der
Repräsentanten aller Royal Colleges vertreten sind (neben
Vertretern des General Medical Council, der Postgraduate
Deans, des NHS und der Patienten), stellt die
Facharztdiplome aus.
IRLAND
Ärzteausbildung
Medizinstudium, Approbation
Für die Aufnahme zum Medizinstudium gilt ein numerus
clausus, der auf vorgeschriebenen Mindestnoten in
bestimmten Fächern basiert. Die Auswahlkriterien werden
von den Universitäten festgelegt. In Irland ist im
Anschluß an das mindestens sechsjährige Medizinstudium
eine "Preregistration" - Periode in der Dauer
von einem Jahr vorgesehen. Der fertige Mediziner hat
davon sechs Monate Innere Medizin und sechs Monate
Chirurgie in einem öffentlichen Spital zu absolvieren.
Nach Abschluß der "Preregistration" - Periode
erhält er die Approbation (Full Registration) durch das
Irish Medical Council, also jene in Selbstverwaltung der
Ärzte stehende Institution, die die Ärzteliste führt.
Ausbildung zum Allgemeinarzt
Für den Allgemeinarzt bestehen je nach
Ausbildungsinstitution unterschiedliche
Ausbildungscurricula, die in der Regel eine praktische
Ausbildung in der Dauer von drei Jahren erfordern. Von
diesen drei Jahren müssen zwei Jahre im Spital, sowie
ein Jahr in einer Allgemeinpraxis verbracht werden. Die
Ausbildungsstellen müssen durch das "Irish College
of General Practitioners" anerkannt werden, das auch
Prüfungen am Ende der Ausbildung abnimmt. Diese Prüfungen
sind zwar nicht verpflichtend, werden aber in der Regel
abgelegt, weil sie die Karrierechancen erhöhen.
Ausbildung zum Facharzt
Die Facharztausbildung dauert je nach Fach
unterschiedlich lange (zwischen vier und sieben Jahren).
Auch hier gilt, daß die Ausbildung, wie auch die Qualität
der Ausbildungsinstitute vom jeweils fachlich zuständigen
Irish College überwacht wird.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Staatlicher Gesundheitsdienst
In Irland besteht ein staatlicher Gesundheitsdienst, der
überwiegend aus Steuermitteln, teilweise aber auch aus
Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt wird. In Irland
wird ein Sozialversicherungsbeitrag von 1,25% des
Einkommens von Arbeitnehmern oder Selbständigen für die
Zuverfügungstellung von Sachleistungen im Krankheitsfall
eingehoben (dieser Beitrag entfällt bei Personen mit
geringen Einkünften - 1996 bis zu IRPfund 188,-pro Woche;
ungefähr AS 3300,-). Allerdings sind im Unterschied zu
Großbritannien viele Spitäler nicht in staatlicher Hand,
sondern werden von gemeinnützigen, insbesondere religiösen
Organisationen betrieben. Für die Kontrolle und
Planung des Gesundheitssystems ist das
Gesundheitsministerium zuständig. Die Verwaltung der
Gesundheitsdienste selbst wird von acht Gesundheitsämtern
(Health Boards) betrieben.
Selbstbeteiligungen
Für die Inanspruchnahme sowohl der ambulanten als auch
der stationären Leistungen besteht eine erhebliche
Selbstbeteiligung. Von dieser Selbstbeteiligung sind
Personen mit sogenannten "Medical Cards"
ausgenommen. Medical Cards erhält jener Teil der Bevölkerung,
der als sozial bedürftig eingeschätzt wird, nämlich
Pensionisten und Personen, die ein bestimmtes durch
Richtlinien festgelegtes Einkommen nicht erreichen. Gut
ein Drittel der Bevölkerung erhält diese Medical Cards
und ist damit von Selbstbeteiligungen freigestellt. Personen,
die keine Medical Card haben, haben mit Ausnahme schwerer
oder chronischer Erkrankungen die gesamten
Behandlungskosten selbst zu bezahlen.
Private Zusatzversicherungen
In Irland besteht neben dem praktisch ausschließlich aus
Steuermitteln bezahlten Finanzierungssystem noch eine Art
private Zusatzversicherung, das "Volontary Health
Insurance Board" (VHI). Es handelt sich dabei um
eine nicht gewinnorientierte , durch staatliche Mittel
finanziell unterstützte Zusatzversicherung, an der etwa
ein Drittel der Bevölkerung teilnimmt. Die private
Zusatzversicherung ermöglicht den Aufenthalt als
Privatpatient in öffentlichen Krankenanstalten, bzw. mit
höheren Prämien auch in Privatspitälern. VHI-Versicherte
brauchen daher nicht so lange auf Operationen zu warten.
Budgets
Das Gesundheitsministerium teilt die zur Verfügung
stehenden Finanzmittel auf die acht Gesundheitsämter (Health
Boards) in Form von Budgets auf. Die Health Boards sind für
Regionen in der Größenordnung von etwa 200.000 bis über
1 Mio Einwohner zuständig. Die Health Boards haben die
Aufgabe, mit den vom Ministerium zugewiesenen Mittel für
die ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich
der Pflegedienste) der von ihnen zu betreuenden Bevölkerung
zu sorgen.
Ambulante Leistungserbringung
Allgemeinärzte
Allgemeinärzte in Irland sind frei niedergelassene Ärzte,
die hauptsächlich in Einzelpraxen tätig sind. Rund
zwei Drittel der Allgemeinärzte haben sich gegenüber
den Health Boards zur Behandlung von Patienten mit
Medical Cards verpflichtet. Patienten mit Medical Cards
lassen sich bei den dafür in Frage kommenden, nämlich
freiwillig dafür registrierten, Allgemeinärzten in eine
Liste einschreiben. Der Arzt bekommt für diese Patienten
ein Kopfpauschale, das sich nach dem Alter und Geschlecht
der eingeschriebenen Patienten und dem Ort der Praxis
richtet. Der Arzt, der Medical Cards-Patienten betreut,
erhält außerdem Altersversorgungsansprüche,
Krankengeld, Urlaubsgelder, Beihilfen für die
Fortbildung, sowie ein Praxiskostenpauschale von den
Health Boards.
Für die übrigen Patienten, die nicht über eine
Medical Card verfügen, werden zentral zwischen dem
Gesundheitsministerium und der Irischen Ärztevereinigung
Einzelleistungsvergütungen vereinbart.
Von den Gesundheitsämtern wird vorgegeben, wie viele
Allgemeinärzte an der Versorgung von Medical Card-Patienten
teilnehmen können. Die Zahl der Bewerber um solche
Stellen übersteigt üblicherweise die Anzahl der freien
Stellen.
Fachärztliche Versorgung
Die fachärztliche Versorgung erfolgt überwiegend in den
Ambulanzen der Krankenanstalten. Für Medical Card-Patienten
gilt zwingend, daß fachärztliche Versorgung nur über
Zuweisung durch einen Allgemeinarzt in Anspruch genommen
werden kann. Aber auch die übrigen Patienten suchen in
der Regel zuerst einen Allgemeinarzt auf und werden von
diesem zur fachärztlichen Behandlung überwiesen.Für
die fachärztliche Behandlung in Krankenanstalten ist
keine Selbstbeteiligung vorgesehen.
Krankenanstalten
Rechtsträger
In Irland gibt es neben den vom Staat direkt finanzierten
und von den Health Boards verwalteten öffentlichen Spitälern
eine hohe Anzahl von gemeinnützigen privaten Spitälern,
die vor allem von religiösen Orden getragen werden und
Anspruch auf Unterstützung durch staatliche Finanzmittel
haben. Neben diesen gemeinnützigen Spitälern gibt es
auch eine kleinere Anzahl von reinen Privatspitälern,
die ausschließlich von den Gebühren, die die Patienten
bezahlen, leben. Rund 50% der Akutbetten stehen in öffentlichen,
zirka 40% in gemeinnützigen und etwa 10% in privaten
Spitälern. Patienten mit "Medical Cards"
werden in den öffentlichen und gemeinnützigen Spitälern
kostenlos behandelt, sofern sie nicht als Privatpatienten
aufgenommen werden. Alle übrigen Patienten müssen einen
Selbstbehalt in Höhe von IRPfund 20,-pro Tag (rund AS
350,-; Stand 1996) max. IRPfund 200,-jährlich bezahlen.
Spitalsärzte
Die "Consultants", also die fertig
ausgebildeten Fachärzte sind in der Regel
werkvertraglich an die Krankenanstalt gebunden und werden
üblicherweise nach Einzelleistungen bezahlt. Die meisten
der Consultants haben daneben eine Privatpraxis. Die übrigen
Ärzte erhalten fixe Gehälter.
Ärztliche Interessenvertretung
Ärztekammer
In Irland werden die "hoheitlichen" Aufgaben
vom Irish Medical Council besorgt, einer öffentlich-rechtlichen
Institution mit Pflichtmitgliedschaft aller aktiven Ärzte.
Das Irish Medical Council führt die Ärzteliste und ist
für die disziplinäre Überwachung des Berufsrechts der
Ärzte zuständig.
Irische Ärztevereinigung
Daneben besteht die Irish Medical Association (Irische Ärztevereinigung)
mit freiwilliger Mitgliedschaft. Die irische Ärztevereinigung
führt die Tarifverhandlungen für die irischen Ärzte
und vertritt die Ärzte gegenüber der Regierung und
anderen Behörden.
Irish Colleges
Die postpromotionelle Ausbildung wird ebenso wie in Großbritannien
vor allem von den Irish Colleges überwacht, die für
verschiedene Fachrichtungen und auch für die Allgemeinärzte
eingerichtet sind.
ITALIEN
Ärzteausbildung
Medizinstudium und Erwerb der selbständigen Berufsausübungsberechtigung
Das Medizinstudium dauert in Italien sechs Jahre. Nach
Absolvierung der Studien hat sich der Arzt einem
Staatsexamen zu unterziehen, mit dem er dann die selbständige
Berufsausübungsberechtigung erwirbt. Voraussetzung für
die Zulassung zum Staatsexamen ist ein 6-monatiges
Praktikum an Universitätskliniken oder bei den Stellen
des nationalen Gesundheitsdienstes nach der Ablegung der
Diplomprüfung. Es ist möglich, dieses 6-monatige
Praktikum während der 6-jährigen Studienzeit zu
absolvieren und somit innerhalb von 6 Jahren die
Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zu
erreichen.
Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung
Seit 1.1.1995 haben Allgemeinärzte, die eine Stelle im
staatlichen Gesundheitsdienst bekleiden wollen, eine
mindestens 2-jährige praktische postpromotionelle
Ausbildung zu absolvieren. Die Facharztausbildung ist
Sache der Universitäten, die eigene
Weiterbildungsfachschulen eingerichtet haben. Die
weitgehende Autonomie der Universitäten hat zu einer im
europäischen Vergleich extrem hohen Anzahl von
verschiedenen Sonderfächern (fast 150) geführt. Die
Ausbildung ist vorwiegend praktisch, umfaßt aber auch
einen theoretischen Teil bestehend aus Lektionen und
Seminaren.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Nationaler Gesundheitsdienst
Durch ein Gesetz aus dem Jahr 1978 wurde der seit 1980 in
Italien tätige nationale Gesundheitsdienst "Servicio
sanitario nationale (SSN)" eingeführt.Mit der
Einführung des staatlichen Gesundheitsdienstes sollte
das Leistungsangebot landesweit vereinheitlicht,
insbesondere das Nord-Süd-Gefälle in der
Gesundheitsversorgung beseitigt und außerdem zur Kostendämpfung
beigetragen werden. Nach den Einschätzungen der
Literatur wurden diese Ziele allerdings noch nicht
erreicht.
Finanzierung
Vom staatlichen Gesundheitsdienst sind alle Staatsbürger
erfaßt. Die Finanzierung des staatlichen
Gesundheitssystems erfolgt allerdings zum Teil noch über
Sozialversicherungsbeiträge. Derzeit werden etwa 40 %
aus Steuermitteln und 60 % aus Sozialversicherungsbeiträgen
erwirtschaftet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden
auf regionaler Ebene eingehoben und ausgeschüttet, die
Steuermittel auf nationaler Ebene entsprechend der Bevölkerungsgröße
der einzelnen Provinzen. Der Krankenversicherungsbeitrag,
der allerdings auch Geldleistungen beinhaltet, liegt für
Arbeiter bei 15,35% (davon 14,35% durch den Arbeitgeber
zu bezahlen), wobei eine Höchstbemessungsgrenze von jährlich
LIT 40.000.000,-(ca ATS 285.600,-; Stand 1996) besteht.
Angestellte bezahlen in der Industrie 13,3% (12,13% durch
den Arbeitgeber), im Handel 12,91% (11,91% durch den
Arbeitgeber) ohne Bemessungsobergrenze (Stand 1996).
Organisation
Träger der Gesundheitsversorgung sind die lokalen
Gesundheitseinheiten USL (Unita sanitaria locale) mit
etwa jeweils 50.000 bis 200.000 Einwohnern. Die USL sind
als Selbstverwaltungskörper organisiert. Entscheidungsträger
sind die Gemeindeparlamente, die auch den Präsidenten
des USL wählen, der also ein politisches Amt ausübt. Die
Verteilung der Steuermittel erfolgt zentral über den
staatlichen Gesundheitsfonds FSN (Fondo sanitario
nationale). Der FSN verteilt die Mittel auf die Regionen,
wo sie in einen "regionalen Gesundheitsfonds"
fließen. Die Regionen verteilen dann ihrerseits auf
Grund festgelegter Gesundheitspläne Quoten auf die
einzelnen USL.
Jeder Bürger muß sich bei der für seinen Wohnort
zuständigen USL in ein Verzeichnis einschreiben.
Ambulante Leistungserbringung
Familienärzte
Die ambulante Versorgung liegt primär beim Familienarzt,
einem Allgemeinarzt oder Kinderarzt, bei dem sich der
Versicherte eingeschrieben hat. Die Listengröße liegt
bei den Allgemeinmedizinern bei etwa 1500 und bei den
Kinderärzten bei etwa 800 Patienten. Diese Familienärzte
können entweder in den Ambulatorien der USL angestellt
oder freiberuflich mit einem Vertrag an die USL gebunden
sein.
Fachärzte
Fachärzte mit Ausnahme von Frauen-, Augen- und Zahnärzten
können grundsätzlich nur über Überweisung eines
Familienarztes in Anspruch genommen werden. Fachärztliche
ambulante Versorgung wird sowohl durch angestellte Ärzte
in den Ambulanzen der öffentlichen Krankenhäuser, durch
vertraglich gebundene Fachärzte, die in öffentliche
Krankenhäuser oder in USL-eigene Ambulatorien kommen
oder durch vertraglich gebundene freiberuflich
niedergelassene Fachärzte erbracht.
Honorierung
Familienärzte werden nach Kopfpauschalen vergütet, die
nach dem Dienstalter des Arztes steigen und die
Lebenshaltungskosten der jeweiligen Region berücksichtigen.
Diese Kopfpauschalen machen etwa 80 % der Einkünfte aus.
Die restlichen Einkünfte entstehen durch Zahlungen für
Sonderleistungen, sowie durch Unterstützungen für
Praxisunkosten.Fachärzte werden, sofern sie in einem
Ambulatorium angestellt sind, entsprechend ihrem
Dienstalter pro Stunde bezahlt, da ein wesentlicher Teil
der Fachärzte nicht vollzeitbeschäftigt ist, sondern
die Ambulatoriumstätigkeit neben einer privaten Praxis
oder in mehreren Ambulatorien ausübt. Freiberuflich
niedergelassene Fachärzte, die einen Vertrag mit dem
nationalen Gesundheitsdienst abgeschlossen haben,
erhalten eine Einzelleistungsvergütung.
Jeder niedergelassene Arzt kann jene Patienten, die
nicht auf seiner Liste stehen, privat betreuen. Die Einkünfte
aus privatärztlicher Tätigkeit werden in der Literatur
als für die niedergelassenen Ärzte sehr bedeutsam
beschrieben.
Die Gehälter für die beim staatlichen
Gesundheitsdienst angestellten Ärzte, wie auch die
Honorare für die Vertragsärzte des staatlichen
Gesundheitsdienstes werden zentral zwischen dem
Gesundheitsministerium und den autonomen Ärztegewerkschaften
verhandelt. Typisch für Italien ist, daß es eine
Vielzahl von Gewerkschaften gibt, die zu Verhandlungen
zugelassen werden.
Struktur der Spitäler
Der Großteil der Spitäler wird von den USLs betrieben.
Die größten öffentlichen Spitäler haben allerdings
mittlerweile als "Trusts" Finanzautonomie
bekommen und schließen Verträge mit der jeweiligen USL
ab. Auch der Großteil der Privatkliniken verfügt über
Verträge mit dem staatlichen Gesundheitsdienst. Während
die USL-Spitäler aus dem Budget der jeweiligen USL
bezahlt werden, erhalten die Vertragsspitäler eine Vergütung
nach jährlich neu ausgehandelten Tagessätzen.
Spitalsärzte
Die Gehälter der Spitalsärzte werden zwischen der
Regierung und den Ärztegewerkschaften ausgehandelt. Darüberhinaus
haben die Ärzte auch die Möglichkeit, ambulant
Privatpatienten im Spital zu betreuen und dafür zusätzliche
Einkommen zu lukrieren.
Ärztliche Interessenvertretung
In Italien sind die bei uns bekannten Kammeraufgaben
gespalten. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied in einer der
auf Ebene der Provinzen organisierten Ärztekammern. Die
Ärztekammern führen das Ärzteregister, überwachen die
Berufsethik und üben die Disziplinargewalt aus. Sie sind
ferner auch in beratender Funktion an den Gehalts- und
Honorarverhandlungen beteiligt.Die eigentlichen
Interessenvertretungsaufgaben werden aber von den
autonomen Ärztegewerkschaften übernommen. In Italien
gibt es eine Vielzahl von Ärztegewerkschaften, die vom
Minister zu Honorarverhandlungen eingeladen werden.
LUXEMBURG
Ärzteausbildung
Ausbildung im Ausland
Luxemburg verfügt selbst über keine medizinische Fakultät
und auch die postpromotionelle Ausbildung kann nur
eingeschränkt in Luxemburg absolviert werden. Die
Ausbildung wird daher im EU-Ausland, vor allem in Belgien,
erworben.
Ausbildungsvorschriften
Luxemburg legt selbst keine Ausbildungsinhalte fest,
sondern anerkennt alle EU-konformen Ausbildungen der
anderen Mitgliedstaaten. Luxemburg legt daher auch nicht
selbst fest, welche Sonderfächer ausgeübt werden können.
Vielmehr kann jedes Sonderfach, das in zwei oder mehr
Mitgliedstaaten bekannt und daher in der EU-Ärzterichtlinie
harmonisiert ist, nach erfolgreicher Ausbildung im
Ausland in Luxemburg ausgeübt werden. Da die EU-Ärzterichtlinie
keine Addiditvfächer kennt, sind sie auch in Luxemburg
nicht vorgesehen.
Anerkennung der Arztdiplome
Jeder Arzt muß allerdings sein im EU-Ausland erworbenes
Diplom vom Gesundheitsministerium in Luxemburg anerkennen
lassen. Vor Anerkennung des Diploms holt das
Gesundheitsministerium eine Stellungnahme des Collège Médical
ein. Dieses Collège Médical ist eine Art Ärztekammer.
Jeder aktive Arzt ist Mitglied beim Collège Médical,
das als Selbstverwaltung geführt wird.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Gesetzliche Sozialversicherung
Luxemburg verfügt über ein Sozialversicherungssystem
mit gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft. Im Rahmen der
gesetzlichen Krankenversicherung sind neun Krankenkassen
tätig, nämlich die Privatangestellten-Krankenkasse, die
Krankenkasse für Arbeiter, die Staatsbeamtenkrankenkasse,
die Krankenkasse der Gemeindebeamten, die Krankenkasse
der unabhängigen Berufe, die Bauernkrankenkasse sowie
drei Betriebskrankenkassen. Arbeitslose sind bei der
Arbeiterkrankenkasse versichert. Die Zurordnung zu
einer bestimmten Krankenkasse erfolgt nach der jeweiligen
Berufstätigkeit. Es gibt daher keine Wahlfreiheit
zwischen den Krankenversicherungen.
Seit 1978 haben überdies alle Personen, die in
Luxemburg wohnen, ohne aufgrund ihrer Beschäftigung
gesetzlich krankenversichert zu sein, die Möglichkeit,
sich bei der Arbeiterkrankenkasse freiwillig zu
versichern. Für sozial Bedürftige werden die dadurch
entstehenden Beiträge vom Staat übernommen.
Vereinigung der Krankenkassen
Alle Krankenkassen sind in einem Dachverband, der
Vereinigung der Krankenkassen, zusammengeschlossen. Die
Entscheidungen der Generalversammlung der Vereinigung der
luxemburgischen Krankenkassen bedürfen allerdings der
Genehmigung durch den Sozialminister. Die Vereinigung
der Krankenkassen ist für die Tarifverhandlungen mit den
Ärzten zuständig. Vor allem aber führt sie die
Kostenerstattung an die Versicherten durch. Da die Beiträge
beim Dachverband zusammenlaufen ist kein Risikoausgleich
zwischen den einzelnen Versicherungen notwendig.
Krankenversicherungsbeiträge
Der Versicherungsbeitrag für die Sachleistungen der
Krankenversicherungen liegt bei 5% (Stand 1996). Bei
Arbeitnehmern wird der Beitrag zur Hälfte vom
Arbeitgeber übernommen. Der Beitrag wird bis zu einer
Beitragbemessungsobergrenze von jährlich LFR 2.624.628,-
(Stand 1996; =ca ATS 896.000,-) eingehoben.
Staatliche Zuschüsse
Der Staat zahlt einen Prämienzuschlag von 250% auf die
Summe der Beiträge der Pensionisten, sowie einen
Zuschlag von 10% auf die Beiträge der übrigen
Versicherten. Außerdem übernimmt der Staat die Kosten
der Mutterschaftsleistungen und deckt schließlich der
Staat die Defizite der Krankenkassen ab.
Private Zusatzversicherungen
Private Zusatzversicherungen werden im
Krankenbehandlungsbereich abgeschlossen, um die Kosten
von Spitalsaufenthalten in der ersten Klasse abzudecken
bzw. um Rückerstattungen für von der gesetzlichen
Sozialversicherung nicht gedeckte prothetische
Zahnbehandlungen zu erhalten. Ebenso wie in Frankreich
werden Zusatzversicherungen nicht nur von
gewinnorientierten Unternehmungen, sondern auch von
Versicherungen auf Gegenseitigkeit (Mutuelles) angeboten.
Ambulante Leistungserbringung
Niederlassungsfreiheit
In Luxemburg besteht absolute Niederlassungsfreiheit,
sodaß sich jeder zur selbständigen Berufsausübung
berechtigte Arzt (Allgemeinarzt oder Facharzt) frei
niederlassen und ohne weitere Zulassung am
Sozialversicherungssystem teilnehmen kann. Obwohl es im
Unterschied zu Frankreich keine steuerlichen Anreize für
die Niederlassung in bestimmten Gegenden gibt, ist
Luxemburg wegen der hohen Arztdichte in allen Bereichen
gut versorgt. Eine Einschränkung besteht allerdings
insoweit, als jeder Arzt nur eine Niederlassung in
Luxemburg haben darf.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, daß
Fachärzte erhebliche Wettbewerbsnachteile haben, wenn
sie nicht neben ihrer Praxis auch die Möglichkeit haben,
in einem Spital tätig zu werden. Wegen der stark
angestiegenen Anzahl der Fachärzte ist es aber zunehmend
schwieriger, von einer Krankenanstalt die vertragliche
Zulassung zu erhalten.
Leistungserstattung durch Krankenkassen
So wie in Frankreich und Belgien stellt der Arzt dem
Patienten sein Honorar direkt in Rechnung. Der
versicherte Patient reicht dann die saldierte Rechnung
zur Rückerstattung bei der Krankenkasse ein. Lediglich für
bedürftige Patienten ist es, die Zustimmung des Arztes
und des Patienten vorausgesetzt, möglich, das Honorar
des niedergelassenen Arztes direkt mit der Krankenkasse
abzurechnen.
Selbstbehalt
Im Unterschied zu Belgien und Frankreich ist der
Selbstbehalt in Luxemburg relativ gering. In der Regel
werden 95% des Honorars des niedergelassenen Arztes von
der Kasse rückerstattet.
Festlegung der Tarife
Die Tarife, die die niedergelassenen Ärzte dem Patienten
in Rechnung stellen können, werden in Verhandlungen
zwischen dem Krankenkassendachverband und der
luxemburgischen Ärztevereinigung festgelegt. Kommt es zu
keiner Einigung, was allerdings nur sehr selten der Fall
ist, kann das Sozialministerium die Tarife schlichten. Im
Unterschied zu Belgien und Frankreich ist jeder in
Luxemburg niedergelassene Arzt gesetzlich verpflichtet,
sich an die zwischen Kassen und Ärztevereinigung
vereinbarten Tarife zu halten, ohne daß es dazu eigens
seiner Zustimmung bedürfte.
Gruppenpraxen
Gruppenpraxen sind grundsätzlich zugelassen, allerdings
beschränkt auf den Zusammenschluß von Ärzten derselben
Fachrichtung.
Struktur der Spitäler
Rechtsträger
In Luxemburg gibt es 34 Spitäler (davon 17 Akutspitäler).
Öffentliche und private Spitäler arbeiten grundsätzlich
unter den selben Bedingungen. Lediglich das Zentralspital
in Luxemburg, sowie die Neuro-Psychiatrische
Sonderkrankenanstalt werden vom Staat Luxemburg betrieben.
Die anderen Spitäler werden von religiösen Orden und
Gemeinden erhalten.
Spitalsfinanzierung
Seit 1995 wurde für Spitäler ein Budgetsystem eingeführt.
Für jedes Spital wird zwischen dem Krankenkassenverband
und dem Spitalsverband ein Budget ausverhandelt.
Spitalsärzte
Status der Spitalsärzte
Nur in den beiden staatlichen Spitälern (Zentralkrankenhaus
in Luxemburg, sowie Neuro-Psychiatrische
Sonderkrankenanstalt) arbeiten fix angestellt Ärzte. In
den anderen Spitälern besteht ein reines Belegarztsystem.
Ärzte, die in freier Praxis niedergelassen sind, haben
aufgrund einer Vereinbarung mit einem Spital die Möglichkeit,
dort ihre Patienten stationär zu behandeln. Prinzipiell
können auch Allgemeinärzte belegärztlich tätig werden.
Allerdings ist die Zahl der allgemeinärztlich tätigen
Belegärzte rückläufig.
Organisation der Dienste
In den Belegspitälern, also der Mehrheit der
luxemburgischen Spitälern, ist jeder Patient seinem
Belegarzt zugeteilt. Die Belegärzte stehen in
Rufbereitschaft. Anwesenheitsdienste im Spital werden
zwischen den Belegärzten der Krankenanstalt organisiert.
Honorierung der Spitalsärzte
In den beiden staatlichen Spitälern sind die dort beschäftigten
Ärzte Staatsbeamte mit nach Alter und dienstlicher
Stellung unterschiedlichen Gehältern. In allen übrigen
Spitälern, also in den Belegspitälern, wird das
Arzthonoar dem Patienten vom behandelnden Spitalsarzt in
Rechnung gestellt.Die Tarife werden zwischen
Krankenkassenverband und Ärztevereinigung, gemeinsam mit
den Tarifen für die Konsultationen bei niedergelassenen
Ärzten ausverhandelt. Im Vertrag zwischen dem
Belegspital und dem Belegarzt wird festgelegt, ob bzw. in
welcher Höhe der Arzt von seinem Honorar einen Hausrücklaß
abzugeben hat.
Prinzipiell gilt auch im Spital, daß der Arzt dem
Patienten die Rechnung stellt und dieser die saldierte
Rechnung zum Rückersatz bei der Krankenkasse einreicht.
Allerdings kann bei höheren Honoraren - wieder im
Einvernehmen zwischen Arzt und Patient - direkt mit der
Krankenkasse abgerechnet werden.
Sonderklasse
Nimmt der Patient eine Spitalsbehandlung in der
Sonderklasse in Anspruch, so ist der Arzt nicht an den
zwischen Ärztevereinigung und Krankenkassenverband
vereinbarten allgemeinen Tarif gebunden, sondern kann das
Honorar direkt mit dem Patienten vereinbaren. Je nach Höhe
der abgeschlossenen Zusatzversicherung bekommt der
Patient dieses Honorar ganz oder auch nur teilweise von
dieser ersetzt.
Ärztliche Interessenvertretung
Luxemburger Ärzte- und Zahnärztevereinigung
Die Luxemburger Ärzte- und Zahnärztevereinigung ist auf
freiwilliger Mitgliedschaft aufgebaut (1995 waren 83% der
praktizierenden Ärzte Mitglieder). Die Ärzte- und Zahnärztevereinigung
handelt die Tarife mit den Krankenkassen aus, übernimmt
die Interessenvertretung gegenüber den Behörden und der
Gesundheitspolitik und organisiert die ambulante
Notfallversorgung.
Collège Médical
Das Collège Médical, bei dem jeder Arzt Mitglied sein
muß, berät das Gesundheitsministerium vor allem bei
Fragen der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Ärztediplomen.
Das Collège Médical übt auch die Disziplinarhoheit über
die Ärzte aus und kann im äußersten Fall dem
Gesundheitsministerium auch vorschlagen, einen Arzt aus
der Ärzteliste zu streichen.
Gesundheitsministerium
Für die Führung der Ärzteliste und für die
Anerkennung der ja ausnahmslos im EU-Ausland erworbenen
Arztdiplome ist das Gesundheitsministerium zuständig. Es
läßt sich dabei allerdings vom Collège Médical
beraten.
NIEDERLANDE
Ärzteausbildung
Universitätsstudium
Für die Aufnahme zum Medizinstudium bestehen
Zulassungsbeschränkungen. Übersteigen die
Studienbewerber die Kapazitäten der Hochschulen, so
kommt es zu einem gewichteten Losverfahren zugunsten der
Bewerber die in der Schulabschlußprüfung die besten
Noten erzielt haben. Das Universitätsstudium dauert
mindestens sechs Jahre (in der Praxis etwa 8 Jahre). Die
ersten vier Jahre sind vorwiegend theoretischer Natur,
die letzten zwei Jahre werden hauptsächlich im
praktischen Unterricht an Universitätsspitälern oder an
unter universitärer Aufsicht stehenden Spitälern, zu
einem kleinen Teil auch in Praxen niedergelassener Ärzte
absolviert. Nach Abschluß des Universitätsstudiums
ist der Arzt an sich zur selbständigen Berufsausübung
berechtigt.
Weiterbildung zum Allgemein- und Facharzt
Um allerdings eine Abrechnungberechtigung mit den
Krankenversicherungen zu erhalten, ist eine Weiterbildung
erforderlich. Diese Weiterbildung dauert für Allgemeinärzte
drei Jahre, für Fachärzte je nach Fach zwischen vier
und sechs Jahre. Die Richtlinien für die
Facharztausbildung werden vom Zentralkollegium für die
Anerkennung und Registrierung der Fachärzte erlassen,
das ein Organ der niederländischen Ärztevereinigung ist
und aus einer gleichgroßen Anzahl von Professoren der
medizinischen Fakultät und von der niederländischen Ärztevereinigung
entsandten Mitlgliedern besteht. Dazu kommen weitere
Berater, insbesondere aus dem Bereich des
Gesundheitsministeriums. Für die Allgemeinärzte wird
diese Aufgabe vom Kollegium für Allgemeinärzte
wahrgenommen, das eine Repräsentation in gleicher Anzahl
zwischen Professoren der medizinischen Fakultät und von
der niederländischen Ärztegesellschaft entsandten
Praktikern vorsieht. Sowohl für Fachärzte als auch für
Allgemeinärzte besteht darüber hinaus je ein
Registrierungskomitee, das den Vollzug der zuvor
genannten Ausbildungsrichtlinien überwacht. Schließlich
existiert noch ein Berufungskomitee, das über strittige
Fragen zwischen den Ausbildungsärzten und den
Ausbildnern entscheidet. Dieses Berufungskomitee besteht
aus Mitgliedern, die von den medizinischen Fakultäten,
von der niederländischen Ärztevereinigung sowie vom
Ministerium entsandt werden und steht unter dem Vorsitz
eines vom Gesundheitsministerium ernannten, hochrangigen
Beamten.
Rezertifizierung
Um das Weiterbildungsdiplom (zum Allgemeinarzt oder zum
Facharzt) aufrecht zu erhalten, muß alle 5 Jahre die
Absolvierung der vorgeschriebenen Fortbildung
nachgewiesen werden (Rezertifizierung).
Additivfächer
Neben den Sonderfächern gibt es - wie bei uns - Additivfächer
mit einer Ausbildungsdauer von 1-3 Jahren.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Allgemeine Volksversicherung AWBZ
Die Finanzierung der ärztlichen Leistungen in den
Niederlanden basiert auf drei Säulen:Die erste Säule
-die AWBZ - ist eine allgemeine Pflichtversicherung für
alle Einwohner, die staatlich verwaltet wird. Die Prämie
für diese Pflichtversicherung ist einkommensabhängig
und beträgt 8,85% des steuerpflichtigen Einkommens bis
zu einer Höhe von rund hfl 46.000,- (ca AS 287.000,-) jährlich
(1997). Die allgemeine Volksversicherung AWBZ deckt die
Kosten von "Großschäden" ab, nämlich die
Kosten der Altenpflege, der psychiatrischen Versorgung,
der Behindertenfürsorge und der Hauskrankenpflege. Außerdem
werden durch die allgemeine Volksversicherung die
Behandlungskosten in einem Krankenhaus ab dem 366. Tag
des Aufenthaltes übernommen.
Gesetzliche Krankenversicherung
Die zweite Säule, im Rahmen derer etwa gleichhohe
Aufwendungen entstehen wie in der ersten Säule, ist der
Bereich der gesetzlichen oder privaten
Krankenversicherung. Dieser Bereich umfaßt vor allem die
Leistungen in der somatischen Akutversorgung (ärztliche
Behandlung, gewöhnliche Krankenhauspflege, Arzneimittel,
zahnärztliche Versorgung - letztere allerdings nur für
Kinder und Jugendliche bzw für Erwachsene nur Präventionsleistungen).
Nicht ganz zwei Drittel der Niederländer sind in einer
der 22 (1997) gesetzlichen Krankenkassen
pflichtversichert. Pflichtversichert sind nur jene
Personen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze, die
sogenannte Lohngrenze, nicht überschreitet. Diese Grenze
wird jährlich aufgewertet (im Jahr 1997 betrug sie hfl
60.000,- = ungefähr AS 375.000,-). Um einen
entsprechenden Risikoausgleich zu erzielen, werden ungefähr
zwei Drittel der Beiträge, nämlich jene Beiträge, die
in einem bestimmten Prozentsatz vom Einkommen berechnet,
und gesetzlich festgelegt werden, von einem zentralen
Fonds verwaltet und auf die verschiedenen Kassen
entsprechend der versicherten Risken verteilt (dabei
werden neben der Anzahl der Versicherten auch deren
Risikofaktoren, wie Alter, Geschlecht, Erwerbsunfähigkeit
und Region berücksichtigt). Als prozentueller
Krankenversicherungsbeitrag werden bei unselbständig
Beschäftigten 5,55% vom Dienstnehmer und weitere 1,35%
vom Dienstgeber bis zu einer maximalen Beitragsgrundlage
von hfl 60.750,- (ca AS 379.000,-) bzw bei Pensionisten
bis zu hfl 38.300 (ca AS 239.000,-) eingehoben (1997).
Diese prozentuelle Versicherungsprämie wird in gleicher
Höhe für alle Versicherungen eingehoben.
Etwas mehr als 10% der Beiträge kommen aus einer
fixen, nominalen Prämie pro versichertem Erwachsenen,
die von den einzelnen Krankenkassen festgelegt und von
diesen selbst lukriert wird (1997 betrug die
durchschnittliche Fixprämie pro Erwachsenem jährlich
hfl 69,- = ca AS 430,-).
Die restlichen Mittel (rund ein Viertel) werden vom
Staat als Zuschuß beigesteuert.
Private Krankenversicherung
Erwerbstätige mit einem Einkommen über der Lohngrenze,
sowie Selbständige und Staatsbeamte (mit Ausnahme von
Gemeindebeamten, für die eine eigene Versicherung
eingerichtet ist) sind nicht pflichtversichert. Beinahe
alle nicht pflichtversicherten Niederländer sind aber
bei einer der 27 (1997) privaten Versicherungsanstalten
krankenversichert. Die Niederlande haben unter den europäischen
Gesundheitssystemen anteilsmäßig den größten privaten
Versicherungsmarkt. Die privaten Versicherungen geben in
Summe etwas weniger als die Hälfte der gesetzlichen
Krankenkassen aus. Die Beiträge werden durchwegs als
Nominalbeträge gezahlt, sie sind bei den verschiedenen
Versicherungen je nach Leistungsumfang unterschiedlich
hoch (so ist beispielsweise die Behandlung durch den
Hausarzt nicht immer im Leistungspaket enthalten oder
werden von bestimmten Versicherungen die Kosten erst ab
einem bestimmten Betrag erstattet, bzw gibt es
Selbstbeteiligungen in unterschiedlicher Höhe). Der
Privatversicherte hat daher breite Möglichkeiten, sich für
ein seiner persönlichen Situation entsprechendes
Versicherungssystem zu entscheiden. Begünstigte Personen
(Pensionisten, Selbständige mit geringen Einkünften)
haben Anspruch auf eine preisgeregelte Standardpolizze,
die die Privatversicherungen von Gesetzes wegen anbieten
müssen.Gesetzliche und private Krankenversicherungen
sind in einem gemeinsamen Dachverband (Zorgverzekeraars
Nederland) zusammengefaßt.
Zusatzleistungen
Die dritte Säule enthält diejenigen Leistungen, die als
nicht unbedingt notwendig eingestuft werden. Dazu gehören
Zahnbehandlungen bei Erwachsenen (ausgenommen Prävention),
besserer Service in Krankenhäusern, kosmetische
Chirurgie, Kuraufenthalte sowie physiotherapeutische
Behandlungen, die über das von der gesetzlichen
Krankenkasse bezahlten Höchstmaß hinausgehen. Diese
Leistungen müssen jedenfalls privat bezahlt oder privat
versichert werden. Sowohl die gesetzlichen als auch die
privaten Krankenversicherer haben die Möglichkeit, eine
Versicherung für diese Zusatzleistungen anzubieten.
Ambulante Leistungserbringung
Allgemeinärztliche Versorgung
Die allgemeinärztliche Versorgung wird von freiberuflich,
vorwiegend in Einzelpraxen tätigen Allgemeinärzten
wahrgenommen. Die Allgemeinärzte haben in den
Niederlanden eine "Gatekeeper" - Funktion.
Sowohl eine ambulante fachärztliche Versorgung, wie auch
ein stationärer Aufenthalt setzen mit Ausnahme von Notfällen
eine Zuweisung durch den Allgemeinarzt voraus. Die bei
einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten
Patienten müssen sich bei einem Hausarzt ihrer Wahl
eintragen lassen. Üblicherweise lassen sich auch
Privatversicherte bei einem Hausarzt einschreiben, obwohl
sie dazu nicht verpflichtet sind.
Honorierung des Allgemeinarztes
Für Versicherte der allgemeinen Krankenkassen erhält
der Hausarzt ein Kopfpauschale je eingeschriebenem
Patient. Dieses Kopfpauschale wird so berechnet, daß
ausgehend von einer Normzahl von 2350 eingeschriebenen
Patienten nach Abzug pauschalierter Praxiskosten und von
Pensionsbeiträgen das Einkommen eines höheren Beamten
verbleibt. Abweichend wird für Personen über 65, sowie
für Patienten aus sozial schwierigen Regionen ein erhöhtes
Pauschale bezahlt. Ärzte, die selbst Medikamente
dispensieren, erhalten für diese Tätigkeit ein zusätzliches
Pauschale pro eingeschriebenem Patienten. Für
privatversicherte Patienten wird der Hausarzt nach
Einzelleistungen bezahlt. Auch diese Einzelleistungen
werden ausgehend von einer Normpraxis von 2350
eingeschriebenen Patienten berechnet.
Im Ergebnis erhalten die Ärzte für privat- und
gesetzlich Krankenversicherte in etwa dasselbe Honorar.
Die durch die gesetzliche Krankenversicherung zu
bezahlenden Honorare werden vom Arzt direkt mit der
Krankenversicherung abgerechnet, während die
Privatversicherten ihre Honorare selbst bezahlen und
einen Rückerstattungsanspruch gegen ihre Versicherung
geltend machen.
Fachärztliche Behandlung
Die fachärztliche ambulante Behandlung erfolgt fast
ausschließlich in Krankenhäusern. Abgesehen von den
Fachärzten in Universitätskliniken, sind die Fachärzte
bei den Krankenhäusern üblicherweise nicht angestellt,
sondern arbeiten regelmäßig sogar in mehreren Spitälern
auf eigene Rechnung.
Honorierung der Fachärzte
Die Fachärzte werden sowohl für ambulante als auch für
stationäre Spitalsleistungen nach Einzeltarifen direkt
von den Versicherungen (und nicht vom Krankenhaus)
bezahlt.
Zentralorgan für die Tarife im Gesundheitswesen COTG
Alle Tarife im Gesundheitsbereich (so auch die Honorare
der Allgemein- wie auch der Spitalsärzte) werden vom
Zentralorgan für die Tarife im Gesundheitswesen COTG
festgelegt. Das COTG ist eine gesetzlich eingerichtete,
an sich unabhängige Organisation, deren Mitglieder
allerdings vom Staat nominiert werden. Die Tarife sollen
so festgelegt werden, daß die Makrobudgetierung für das
Gesundheitswesen eingehalten werden kann.
Krankenanstalten
Gemeinnützige Spitäler
In den Niederlanden sind lediglich die neun Universitätskliniken
Einrichtungen von Gebietskörperschaften. Die allgemeinen
Krankenhäuser sind hingegen privat-gemeinnützig und
fast alle Stiftungen geistlicher Orden. Der einzige
faktische Unterschied besteht darin, daß das Dienstrecht
des Personals in den privaten Krankenanstalten
kollektivvertraglich und das Dienstrecht für die
Bediensteten an den Universitätskliniken gesetzlich
geregelt ist. Eine Sonderklasse, wie bei uns, existiert
in den öffentlichen Spitälern nicht.
Privatspitäler
Echte Privatspitäler gibt es kaum. Sie beschäftigen
sich mit Luxusleistungen (vor allem Plastische Chirurgie).
Derzeit ist die Neugründung privater Spitäler überhaupt
per Gesetz verboten.
c. Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung für Krankenanstalten liegt in der
Hand der Provinzen, bedarf allerdings der Genehmigung des
koordinierenden Gesundheitsministeriums.
Budgetierung
Die Einnahmen der Krankenanstalten sind budgetiert, wobei
zwischen verschiedenen Budgetfaktoren zu unterscheiden
ist.Die sogenannten ortsgebundenen Kosten (Gebäudeabschreibungen,
Ausstattung, Energie und gebäudebezogene Wartung) werden
pro Krankenanstalt behördlich nach Normkosten festgelegt
(ungefähr 15% des Gesamtbudgets). Zu diesen Normkosten
kommt eine aus drei Teilen bestehende "funktionsgerichtete
Budgetierung": Etwa 10% des Gesamtbudgets ist unabhängig
vom Leistungsspektrum nur von der Einwohneranzahl des
Einzugsgebietes abhängig und soll die Verfügbarkeit der
Basisfunktionen des Krankenhauses abdecken. Ungefähr 25-30%
des Budgets werden nach der Anzahl der systematisierten
Betten festgelegt, die allerdings je nach
Funktionseinheit (teurere und billigere Abteilungen)
gewichtet werden. Die übrigen rund 40-50% des Budgets
werden schließlich zwischen Versicherung und Krankenhaus
aufgrund einer gemeinsam erarbeiteten Einschätzung über
die Zahl der Aufnahmen, Ambulanzbesuche und Pflegetage
vereinbart. Dazu kommen einige, wenige Sonderzahlungen für
besonders intensive Leistungen (vor allem im Bereich der
Transplantationschirurgie). Die Einhaltung des
zugeteilten Budgets soll dadurch erreicht werden, daß
nach Abzug der fixen Budgetteile (Sondertarife,
Fixzahlung für Versorgungsangebot und Betten) der
verbleibende Budgetteil durch die erwartete Anzahl der
Behandlungstage dividiert und so für jedes Krankenhaus
individuell ein prospektiver Tagessatz festgelegt wird.
Bleiben die Betriebskosten unter den budgetierten
Einnahmen, so darf die Differenz den Reserven des
Krankenhauses zugeführt werden. Im umgekehrten Fall muß
das Krankenhaus den Verlust im Laufe der nächsten Jahre
wieder aufholen
Spitalsärzte
Status
Nur etwa ein Viertel der Spitalsärzte sind Dienstnehmer
ihrer Krankenhäuser. Die meisten Spitals- (Fach-) ärzte
arbeiten hingegen als frei praktizierende Ärzte
innerhalb des Krankenhauses, die zwar die Einrichtungen
des Hauses benutzen, aber selbständig Honorar verrechnen
und einfordern.
Honorierung
Auch die Honorare der Fachärzte sind budgetiert, also
gedeckelt. Zwischen der Dachorganisation der Fachärzte,
den Krankenhäusern und den Versicherern wird ein
Gesamtbudget bzw werden Teilbudgets für jeden
Fachbereich (insgesamt 25 Fachbereiche) erstellt. Überschreitet
ein bestimmter Fachbereich durch zu viele Leistungen sein
Budget, werden die Tarife gesenkt. Tatsächlich wurden in
den letzten Jahren beinahe in allen Fachbereichen massive
Tarifsenkungen vorgenommen.
Ärztliche Interessenvertretung
Niederländische Ärztevereinigung
Die niederländische Ärztevereinigung ist eine
freiwillige Organisation, die etwas mehr als 50% der Ärzte
als Mitglieder umfaßt. Die nationale Ärztevereinigung
ist eine Dachorganisation der vier Einzelgesellschaften,
nämlich der Hausärztevereinigung (die wieder in 20
regionale Organisationen gegliedert ist und rund 8500
Mitglieder und damit einen Organisationsgrad von 90% hat),
der Fachärztevereinigung (mit rund 7000 Mitgliedern),
der Vereinigung der angestellten Ärzte (mit etwa 9000
Mitgliedern und einem Organisationsgrad von rund 50%,
wobei angestellte Fachärzte Mitglieder sowohl der Fachärztevereinigung
als auch der Angestelltenvereinigung sind) und der
Vereinigung der Ärzte des öffentlichen
Gesundheitsdienstes (etwa 1500 Mitglieder bei einem
Organisationsgrad von rund 30% - zu diesen gehören
Betriebsärzte, Ärzte der Krankenkassen, Ärzte der
Gesundheitsverwaltung).
Aufgaben
Die niederländische Ärztevereinigung nimmt
sowohl die gewerkschaftlichen Interessen der Ärzte
wahr, als auch die Aufsicht über die Einhaltung
der Berufsethik. Weiters stellt sie die Diplome für
Allgemein- und Fachärzte aus, bzw rezertifiziert
sie.
Norwegen
Ärzteausbildung:
Medizinstudium:
In Norwegen gibt es eine von vornherein beschränkte
Anzahl von Studienplätzen für das
Medizinstudium. Die Entscheidung darüber, wie
viele Studenten zum Studium zugelassen werden können,
ist insofern letztendlich eine staatliche
Entscheidung, als der Staat Budgets an die
Universitäten zuweist, die die Zahl der
Studienplätze begrenzen. Da es in Norwegen
derzeit (1999) einen Mangel an Ärzten gibt,
wurde die Zahl der Studienplätze in den letzten
zehn Jahren fast verdoppelt. Trotzdem bewerben
sich etwa fünfmal soviel Bewerber als Studienplätze
verfügbar sind. Die Bewerber bewerben sich in
der Regel nicht an allen vier medizinischen
Universitäten, weshalb die Wartelisten in Oslo
und Bergen in der Regel wesentlich länger sind
als in Trondheim und Tromsö. Die Aufnahme in das
Medizinstudium ist im wesentlichen notenabhängig.
Zusätzlich werden noch andere bereits
absolvierte Studien oder berufliche Tätigkeiten
berücksichtigt. Studiengebühren gibt es nicht.
Das Curriculum des Studiums wird in weitgehender
Autonomie von den Fakultäten selbst festgelegt,
da von Seiten des Ministeriums nur ein grober
Rahmen vorgegeben ist. Das Studium dauert je nach
Universität zwischen sechs und sechseinhalb
Jahren. Fast alle aufgenommenen Studenten beenden
das Studium tatsächlich in dieser vorgesehenen
Mindestzeit. Dem Vernehmen nach weist das
norwegische Studium im Vergleich mit vielen
anderen europäischen Staaten einen relativ hohen
Praxisanteil auf. Neben Praxistätigkeiten in
Spitälern erwerben Medizinstudenten auch
Praxiserfahrung im Rahmen der Primärversorgung.Um
als selbständiger Arzt tätig werden zu können,
muss der fertige Medizinstudent noch eine
Praktikumszeit nach Abschluss der Studiums in der
Dauer von 18 Monaten erfolgreich absolvieren. Von
diesen 18 Monaten sind 12 Monate in Spitälern (6
Monate Innere und 6 Monate Chirurgie) sowie 6
Monate in der Primärversorgung zurückzulegen.
Diese Praktikumszeit unterliegt der Aufsicht des
nationalen Gesundheitsrates. Dieser nationale
Gesundheitsrat ist eine vom
Gesundheitsministerium unabhängige Institution,
die als Beratungs- und Kontrollorgan für das
Gesundheitssystem agiert. Aus dem Budget des
nationalen Gesundheitsrates werden auch die
Kosten für die Praktikumszeit übernommen (etwa
Unterbringungs- und Übersiedlungskosten), sowie
ein allerdings niedriges Gehalt.
Dieses vom nationalen Gesundheitsrat an die
Praktikanten bezahlte Gehalt wird in der Regel
von den Dienstgebern aufgefettet.
Der nationale Gesundheitsrat legt fest, wo
Praktika durchgeführt werden können und teilt
die Bewerber auch auf die verschiedenen
Praktikumsplätze zu. Er gibt den
Ausbildungsstellen auch Ziele für das Praktikum
vor, die Abwicklung im Detail wird aber dann den
jeweiligen Ausbildungsstellen überlassen.
Nach Abschluss der Praktikumszeit wird der
Arzt in das Register der Gesundheitsberufe, das
ebenfalls vom nationalen Gesundheitsrat geführt
wird, aufgenommen und erhält damit die Lizenz
zur selbständigen Ausübung des ärztlichen
Berufes. Der nationale Gesundheitsrat ist auch für
einen Widerruf dieser Lizenz zuständig (etwa bei
gesundheitlichen Problemen oder schweren
Verfehlungen).
Ausbildung zum Allgemeinarzt:
In Norwegen gibt es zwei Arten von
Allgemeinmedizinern. Grundsätzlich kann jeder
Arzt, der das Praktikum (siehe oben)
abgeschlossen hat und vom nationalen
Gesundheitsrat registriert wurde, als
Allgemeinarzt tätig werden. Seit 1985 wurde aber
zusätzlich eine Fachrichtung Allgemeinmedizin
eingeführt, die eine insgesamt fünfjährige
Ausbildung im Anschluss an das Praktikum verlangt
(vier Jahre Ausbildung in einer
allgemeinmedizinischen Praxis, ein Jahr in einer
klinischen Spitalsabteilung, 400 Stunden Theorie
sowie Teilnahme an einer von einem ausgebildeten
Tutor geleiteten Ausbildungsgruppe, die
grob gesprochen alle zwei Wochen
zusammentrifft). Die Kompetenzen zwischen dem
Allgemeinarzt, der nur über das Praktikum verfügt
und dem Facharzt für Allgemeinmedizin
unterscheiden sich zwar nicht. Allerdings
erhalten die spezialisierten Allgemeinmediziner
ein um etwa 20 % höheres Honorar als die
nichtspezialisierten.
Weiterbildung zum Facharzt:
Die Kontrolle für die Weiterbildung zum Facharzt
(wobei ähnlich wie in Deutschland auch die
Allgemeinmedizin als eigenes Spezialfach
aufgefasst wird) wurde vom Staat an die
norwegische Ärztevereinigung delegiert. Der
Inhalt der Ausbildung wird von ihr allerdings nur
vorgeschlagen. Die Letztentscheidung obliegt
einem erst kürzlich eingerichteten nationalen
Rat für die Fachärzteausbildung, der aus
Vertretern des Gesundheitsministeriums, der
Spitalsträger, der fünf regionalen
Gesundheitsbezirke, der Universitäten und der Ärztevereinigung
besteht. Dieser Nationale Rat stellt neuerdings
auch die Facharztdiplome aus. Derzeit gibt es 29
Fachrichtungen, sowie 8 internistische und 6
chirurgische Subspezialitäten.Die
Minimalanforderung für die Ausbildung liegt in
der Regel bei einer vier- bis fünfjährigen
Ausbildung im Hauptfach, sowie einem weiteren
Jahr in einem komplementären Fach. Zusätzlich
werden in allen Fächern Kurse im Ausmaß von 90
bis 300 Stunden verlangt. Die Allgemeinmedizin,
die Anästhesie und v. a. die chirurgischen Fächer
kennen darüber hinaus Checklisten, anhand derer
der Erwerb spezieller Kenntnisse nachgewiesen
werden muss. Die tatsächliche Ausbildungszeit
ist allerdings beträchtlich höher, weil das
verhältnismäßig genau geregelte Curriculum
regelmäßig nicht in der vorgeschriebenen
Mindestausbildungszeit absolviert werden kann.
Zwischen dem Gesundheitsministerium, den
Vertretern der Bezirke als Rechtsträger der Spitäler
und der norwegischen Ärztevereinigung wurde ein
Abkommen abgeschlossen, das die Zurverfügungstellung
von Ausbildungsplätzen regelt. 1998 hatten von
den insgesamt 13.621 aktiven norwegischen Ärzten
8.919, also etwa zwei Drittel, einen
Facharztabschluss (davon allerdings wieder 2.528
im Fach Allgemeinmedizin). Hinter den
Allgemeinmedizinern stellen die Internisten 1998
mit 1.308 Ärzten, die Allgemeinchirurgen mit 1.115
Ärzten und die Psychiater mit 952 Ärzten die
zahlenmäßig größten Fachrichtungen dar.
Prägend für das norwegische
Ausbildungssystem ist die verpflichtende
Anforderung eines Tutors, der über eine
spezielle Ausbildung verfügt, die von der
norwegischen Ärztevereinigung organisiert wird.
Die norwegische Ärztevereinigung führt auch ständige
Evaluierungen der Ausbildungsstätten durch. Sie
organisiert auch die begleitenden
vorgeschriebenen Kurse. Die Ärztevereinigung
verfügt über Fonds, aus denen nicht nur die
Organisation und Abhaltung der Kurse, sondern
auch Reiseaufwendungen für die Teilnehmer
bezahlt werden.
Ärztliche Fortbildung:
Eine kontinuierliche ärztliche Fortbildung ist
nur für die Fachärzte für Allgemeinmedizin
verpflichtend vorgesehen. Diese haben alle fünf
Jahre um Rezertifizierung ihres Diploms
einzureichen und dabei u. a. auch den Besuch
einer entsprechenden Anzahl von
Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen.
Finanzierung des Gesundheitssystems:
Das norwegische Gesundheitssystem wird im
wesentlichen aus drei Finanzierungsquellen
gespeist.1967 wurde ein allgemeiner nationaler
Versicherungsfonds eingerichtet. Dieser nationale
Versicherungsfonds umfasst alle Personen, die in
Norwegen wohnen, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft.
Der nationale Versicherungsfonds ist nicht nur für
die Finanzierung von Gesundheitsleistungen,
sondern auch für die Auszahlung der Pensionen,
Arbeitslosengelder, Krankengelder und sonstige
Sozialleistungen zuständig. Der Fonds wird zu
etwa drei Viertel durch Beiträge finanziert.
Unselbständige bezahlen 7,8 % ihres Einkommens,
Selbständige bezahlen zwischen 7,8 und 10,7 %,
Pensionisten 3 %. Dazu kommt ein Beitrag, den die
Arbeitgeber bezahlen und der sich an der
Lohnsumme orientiert. Der Arbeitgeberbeitrag ist
davon abhängig, in welcher Region der Betrieb
liegt. Je nach Region wird zwischen 0 und 14,1 %
der Lohnsumme vom Dienstgeber bezahlt. Dazu kommt,
dass etwa ein Viertel der Ausgaben des nationalen
Versicherungsfonds durch Steuerzuschüsse
abgedeckt wird.
Die zweite Finanzierungsquelle sind Steuern,
die auf Ebene der 19 Bezirke oder der 435
Gemeinden eingehoben werden.
Schließlich kommen noch verhältnismäßig
hohe Selbstbehalte dazu. Im Rahmen der ambulanten
Versorgung hat der Patient 92 Kronen für den
Besuch eines Allgemeinarztes (Stand 1999, ungefähr
S 156,--), bzw. 185 Kronen für den Besuch eines
Facharztes, gleich, ob in einer Spitalsambulanz
oder in einer Ordination (Stand 1999, ungefähr S
315,--) zu bezahlen. Dazu kommen noch zusätzliche
Gebühren für Röntgenuntersuchungen,
Hausbesuche und Arztkonsultationen außerhalb der
üblichen Ordinationszeiten. Ferner sind (ausgenommen
für Kinder bis sieben Jahre) Medikamente für
akute Erkrankungen zur Gänze selbst zu bezahlen.
Lediglich Medikamente für chronisch Kranke
werden teilweise vom nationalen
Versicherungsfonds übernommen. Allerdings dürfen
die gesamten Selbstbehalte eines Patienten pro
Jahr 1.290 Kronen nicht übersteigen, wobei die für
Kinder über sieben Jahren bezahlten
Selbstbehalte den Eltern zugerechnet werden.
Sobald jemand diese Grenze erreicht hat, bekommt
er einen Ausweis, der ihn berechtigt, den Rest
des Jahres ohne Eigenleistung sämtliche
Gesundheitsdienste in Anspruch zu nehmen.
Das Gesundheitswesen ist auf drei
verschiedenen Ebenen organisiert.
Auf nationaler Ebene ist das Ministerium für
Gesundheit und soziale Angelegenheiten für die
Gesetzgebung und die Vorgabe der Ziele der
Gesundheitspolitik zuständig. Eine besondere,
vom Ministerium finanzierte, aber weisungsunabhängige
Behörde, der norwegische Gesundheitsrat, hat die
Aufgabe, die Qualität der Gesundheitsdienste zu
überwachen. Das Gesundheitsministerium verwaltet
auch den nationalen Versicherungsfonds.
Auf nationaler Ebene werden lediglich einige
wenige Spitäler, nämlich das nationale
norwegische Zentralspital, sowie eine große
onkologische Klinik betrieben
Die zweite Ebene bilden die 19 norwegischen
Bezirke. Die Bezirke sind für die Organisation
und Finanzierung der Spitäler, sowie der fachärztlichen
Versorgung zuständig. Die Bezirke haben auch
zahnärztliche Leistungen zu organisieren, die
allerdings nur für Kinder und Jugendliche frei
zugänglich sind, während Erwachsene zahnärztliche
Leistungen zur Gänze selbst zu bezahlen haben.
Von den Bezirken werden insgesamt 84 allgemeine
und 14 psychiatrische Spitäler (1999) betrieben,
die im internationalen Vergleich verhältnismäßig
klein sind. Die Bezirke haben sich außerdem noch
in fünf Gesundheitsregionen zusammengeschlossen,
die ihrerseits die großen Universitätsspitäler
betreiben.
Die unterste Ebene der Gesundheitsversorgung
sind die 435 Gemeinden, die trotz ihrer völlig
unterschiedlichen Größe (zwischen 218 und 480.000
Einwohner) weitgehende Autonomie in der
Organisation und Finanzierung der Primärversorgung
haben. Die Gemeinden sind für das Angebot an
allgemeinärztlicher Hilfe, sowie für den
Betrieb von Alters- und Pflegeheimen und die
Unterstützung geistig behinderter Personen zuständig.
Ambulante Gesundheitsversorgung:
Wie zuvor ausgeführt, sind die Gemeinden für
die Zurverfügungstellung allgemeinärztlicher
Hilfe, wie auch für Hauskrankenpflege,
physiotherapeutische Dienste, Schulgesundheit,
Vorsorgemaßnahmen und Mutterberatung, Alters-
und Pflegeheime, sowie Hilfe für geistig
Behinderte zuständig. 1990 wurden rund 50 % der
dafür benötigten Mittel durch Gemeindesteuern
abgedeckt. Ca. 14 % der Kosten wurden durch
Selbstbehalte übernommen. Die restlichen 36 %
kamen aus staatlichen Subventionszahlungen. Diese
staatlichen Subventionen sind zum überwiegenden
Teil Pauschalzahlungen, die nicht nur der
Finanzierung der Gesundheitsdienste dienen,
sondern für alle Gemeindeaufgaben (etwa auch
Erhaltung von Schulen) zur Verfügung stehen,
wobei es ausschließlich Aufgabe der Gemeinde ist,
für welche Bereiche die zur Verfügung
gestellten Mittel eingesetzt werden. Ein
kleinerer Teil der staatlichen Subventionen ist
allerdings ausdrücklich gewidmet und kann nur für
bestimmte Zwecke eingesetzt werden. Die
Pauschalsubventionen sollen die wirtschaftlichen
Unterschiede zwischen den Gemeinden ausgleichen
und werden daher auf der Grundlage demografischer,
wie auch geografischer und wirtschaftlicher Daten
errechnet.Es bleibt den Gemeinden völlig
freigestellt, in welcher Form sie Allgemeinärzte
beschäftigen. Grob gesprochen, sind etwa die Hälfte
der Allgemeinärzte fix angestellte Beschäftigte
der Gemeinden und die andere Hälfte
freiberufliche Allgemeinärzte mit Verträgen zu
den Gemeinden. Freiberufliche Allgemeinärzte
erhalten von den Gemeinden Fixzahlungen, deren Höhe
von der Anzahl der Mitarbeiter, vom Ausmaß der
Ausstattung und der Computerisierung abhängig
ist. Zusätzlich verrechnet der freiberufliche
Allgemeinarzt gegenüber dem nationalen
Versicherungsfonds nach einem auf nationaler
Ebene zwischen der norwegischen Ärztevereinigung
und dem Fonds festgelegten Tarif Einzelleistungen.
Schließlich erhält der Allgemeinarzt je Besuch
einen vom Patienten zu zahlenden, ebenfalls
einheitlich für ganz Norwegen festgelegten
Selbstbehalt (siehe oben II.). 1991 erzielten die
Allgemeinärzte im Schnitt aus den Fixzahlungen
der Gemeinden etwa 37 % ihres Umsatzes, aus den
Selbstbehalten der Patienten etwa 31 % und aus
den Einzelleistungsvergütungen durch den
nationalen Versicherungsfonds etwa 32 % (letzteres
mit steigender Tendenz).
In jenen Gemeinden, in denen die Allgemeinärzte
fix angestellt sind, werden die vorgesehenen
Selbstbehalte, bzw. die Einzelleistungsvergütungen
durch den nationalen Versicherungsfonds direkt
von den Gemeinden eingenommen, die ihrerseits
aber dem Allgemeinarzt sämtliche Betriebsmittel
zur Verfügung stellen.
Nur etwa 10 % der Allgemeinärzte arbeiten in
Einzelpraxen, während der weit überwiegende
Teil in Gruppenpraxen (in der Regel zwei bis
sechs Ärzte) beschäftigt ist.
Um die Position der Allgemeinärzte
aufzuwerten, wurde 1985 eine eigene Ausbildung
zum Facharzt für Allgemeinmedizin geschaffen. Ärzte,
die über eine derartige Ausbildung verfügen,
erhalten um etwa 10 bis 20 % höhere Honorare.
Seit einigen Jahren wird in einigen Gebieten
mit der Einführung von Listensystemen
experimentiert. In diesen Gemeinden lassen sich
die Patienten bei einem bestimmten Allgemeinarzt
eintragen, der dafür eine Kopf-Pauschale erhält,
die etwa 40 bis 50 % seines Einkommens ausmacht.
Diese Kopf-Pauschale wird nach Alter und
Geschlecht gewichtet und durch eine
Einzelleistungsvergütung ergänzt, die etwa 25 %
des Umsatzes ausmacht sowie durch die
Patientenselbstbehalte (etwa 25 bis 35 % des
Umsatzes). Da die bisherigen Erfahrungen mit dem
Registrierungssystem positiv abgelaufen sind, ist
geplant, möglicherweise ab 2001 ein Listensystem
für alle Allgemeinärzte einzuführen.
Die ambulante fachärztliche Versorgung ist
Aufgabe der Bezirke und wird vorwiegend in den
Spitalsambulanzen angeboten. Freiberufliche Fachärzte
gibt es praktisch nur in den großen Städten.
Auch sie verfügen in der Regel über Verträge
mit den Bezirken. Ambulante fachärztliche
Versorgung wird vom nationalen Versicherungsfonds
nur dann bezahlt, wenn sie über allgemeinärztliche
Zuweisung erbracht wird.
Spitalsstruktur:
Auf nationaler Ebene werden lediglich einige
wenige Spitäler, nämlich das nationale
norwegische Reichsspital, das etwa zentral für
die Transplantationschirurgie zuständig ist,
oder das nationale Onkologiezentrum betrieben.
Der weitaus größte Teil der Spitäler (84
allgemeine und 14 psychiatrische Spitäler)
werden von den Bezirken erhalten, wobei die
Universitätsspitäler durch Gesundheitsregionen
(Zusammenschlüsse von Bezirken) unterhalten
werden.Der weit überwiegende Teil der
Spitalskosten wird von den Bezirken getragen (1994
- 72,9 %). Die finanziellen Mittel hiefür werden
zum einen durch von den Bezirken eingehobene
Steuern aufgebracht, zum anderen aus staatlichen
Transferzahlungen finanziert, die der Staat
pauschal den einzelnen Bezirken zur Unterstützung
von Bezirksaufgaben (nicht nur
Gesundheitsaufgaben) zuweist (diese
Transferzahlungen dienen genauso wie die
Transferzahlungen an die Gemeinden dazu,
unterschiedliche wirtschaftliche Bedingungen der
Bezirke auszugleichen). 1994 wurden rund 8,7 %
der Spitalskosten durch Zahlungen des nationalen
Versicherungsfonds für die Inanspruchnahme
ambulanter fachärztlicher Hilfe eingenommen. 11,5
% kamen 1994 aus speziell gewidmeten staatlichen
Subventionen, sowie 6,9 % v. a. aus
Selbstbehalten der Patienten für die
Inanspruchnahme ambulanter fachärztlicher Hilfe
(für die Inanspruchnahme stationärer Leistungen
gibt es keine Selbstbehalte), sowie aus
Transferzahlungen anderer Bezirke für
Fremdpatienten. Seit 1997 wird ein Teil (fast die
Hälfte) der staatlichen Transferzahlungen nach
einem diagnoseorientierten Leistungssystem an die
einzelnen Bezirke ausbezahlt und nicht mehr völlig
pauschal. Allerdings ist es dann wieder ausschließlich
Aufgabe der Bezirke, darüber zu entscheiden, in
welcher Form die zur Verfügung stehenden Mittel
an die Spitäler weitergegeben werden. Üblicherweise
rechnen die Spitäler gegenüber den Bezirken
nicht auf der Basis von Einzelleistungen ab,
sondern werden von den Bezirken fixe Budgets zur
Verfügung gestellt.
Der nationale Versicherungsfonds übernimmt
nur Kosten für ambulante ärztliche Hilfe, nicht
aber für Spitalsaufenthalte!
Die Ärzte in den Krankenanstalten erhalten
fixe Gehälter, die zwischen dem Dachverband der
Bezirke und der norwegischen Ärztevereinigung
ausverhandelt werden. Die Möglichkeit zur
Behandlung von Privatpatienten in den Spitälern
besteht nicht. Allerdings können Spitalsärzte
nebenbei auch eine private Praxis unterhalten.
Außerhalb der Bezirksspitäler existiert nur
eine kleine Anzahl von privaten Kliniken (mit
weniger als 1 % der Gesamtbettenanzahl).
Eines der wesentlichen Probleme des
norwegischen Gesundheitssystems sind die verhältnismäßig
langen Wartelisten für Spitalsaufenthalte. Als
Reaktion auf diese Wartelisten wurde 1990 eine
gesetzliche Wartezeitgarantie eingeführt, die
die Wartezeit auf maximal sechs Monate verkürzen
sollte. Tatsächlich kann diese Garantie aber
nicht eingehalten werden, sondern haben sich die
Wartelisten in den letzten Jahren zunehmend verlängert.
Ärztliche Interessenvertretung:
Die norwegische Ärztevereinigung ist zentral
organisiert und auf der Basis freiwilliger
Mitgliedschaft aufgebaut. Allerdings sind etwa 96
% der norwegischen Ärzte Mitglieder der Ärztevereinigung.
Die Ärzte sind nicht nur Mitglieder der
zentralen norwegischen Ärztevereinigung, sondern
auch automatisch Mitglied einer der sieben
Branchenvereine (Allgemeinärzte, Amtsärzte,
fertig ausgebildete Spitalsärzte, Ausbildungsärzte
in Ausbildung zum Facharzt, wissenschaftlich tätige
Ärzte, niedergelassene Fachärzte,
Arbeitsmediziner) sowie Mitglied eines der 19
norwegischen Bezirksvereine. Dazu kommt noch die
Mitgliedschaft von Fachärzten in den
Fachsektionen. Die Ärzte wählen alle zwei Jahre
unmittelbar in den Branchen, Bezirks- und
Fachsektionen direkt ihre Vertreter. Aus diesen
Sektionen werden Delegierte in die
Generalversammlung der norwegischen Ärztevereinigung
entsandt, die insgesamt 135 Mitglieder hat. Diese
Delegierten wählen alle zwei Jahre den Präsidenten,
Vizepräsidenten und die Vorstandsmitglieder.
Die norwegische Ärztevereinigung übernimmt
zum einen umfangreiche Aufgaben im Bereich der ärztlichen
Aus- und Fortbildung. Zum anderen fungiert sie
als Gewerkschaft und verhandelt sowohl die Gehälter
der fix angestellten Ärzte mit dem Dachverband
der Spitalserhalter wie auch die
Einzelleistungsgebühren mit dem nationalen
Versicherungsfonds.
PORTUGAL
Ärzteausbildung
Erwerb des ius practicandi
Für die Zulassung zum Medizinstudium gibt es einen
numerus clausus, der jährlich unter Berücksichtigung
der Ausbildungskapazitäten festgelegt wird. An die
Beendigung des sechsjährigen Medizinstudiums schließt
eine 18monatige praktische Ausbildung an, an deren Ende
die Registrierung und damit die grundsätzliche
Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung steht. In
der Regel folgt darauf die Weiterbildung zum
Allgemeinarzt oder zum Facharzt, die Voraussetzung für
eine Anstellung im staatlichen Gesundheitsdienst ist.
Ausbildung zum Allgemeinarzt
Die Ausbildung zum Allgemeinarzt nimmt drei Jahre ab
Registrierung, also insgesamt viereinhalb Jahre ab
Studienabschluß in Anspruch. Die Ausbildung findet überwiegend
in Krankenanstalten statt, wo ein umfassendes Curriculum
aus verschiedenen Fachbereichen absolviert werden muß,
der Rest wird unter Aufsicht eines Allgemeinarztes in
einem Gesundheitszentrum zugebracht. Dazu kommen noch
spezielle Kurse.
Ausbildung zum Facharz
Die Ausbildung zum Facharzt dauert je nach Fach zwischen
vier und sechs Jahren. Die Ausbildungsplätze werden
aufgrund einer nationalen MCQ-Prüfung an die
Bestplatzierten vergeben. Die Ausbildung erfolgt an
staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Der
Ausbildungsinhalt wird von einer staatlichen Kommission
festgelegt.
Diplomausstellung
Die Approbation zum Arzt wird durch das
Gesundheitsministerium ausgesprochen. Die Facharztdiplome
werden von der portugiesischen Ärztekammer verliehen,
die Allgemeinmedizinerdiplome durch einen gemeinsamen
Ausschuß bestehend aus Mitgliedern des Ministeriums und
der Ärztekammer.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Nationaler Gesundheitsdienst
In Portugal besteht seit 1979 ein nationaler
Gesundheitsdienst, das "Systema de Saúde". Die
Finanzierung des staatlichen Gesundheitsdienstes erfolgt
überwiegend (zu gut 60%) aus Steuermitteln. Der Rest
wird durch Sozialversicherungsbeiträge, die überwiegend
von den Arbeitgebern bezahlt werden, sowie durch
erhebliche Selbstbeteiligungen aufgebracht.Der
Gesamtbeitrag für die Sozialversicherung (einschließlich
Pensionsversicherung) beträgt 34,25% des Einkommens,
wovon 11% der Arbeitnehmer zu tragen hat (Stand 1996).
Ein Teil dieser Sozialversicherungsbeiträge wird zur
Finanzierung des Gesundheitssystems herangezogen.
Organisation des Gesundheitsdienstes
Portugal ist in fünf Regionen und 18 Subregionen
unterteilt, die für die Organisation der ambulanten
Versorgung und für die Koordination mit privaten
Versorgern (auf die mangels ausreichender Kapazitäten
der staatliche Gesundheitsdienst noch immer angewiesen
ist) und den Spitälern (die getrennt verwaltet werden)
zuständig sind. Wegen der ungenügenden Kapazitäten im
staatlichen Gesundheitsdienst gibt es eine wachsende Zahl
von privaten Ambulatorien, die zum Teil Verträge mit dem
staatlichen Gesundheitsdienst haben, zum Teil privat
bezahlt werden müssen.
Ambulante Leistungserbringer
Der staatliche Gesundheitsdienst bietet ambulante
Versorgung durch Gesundheitszentren an, die nicht nur für
die kurative Versorgung zuständig sind, sondern auch für
Impfungen, Familienplanung und Gesundheitsberatung. In
den Gesundheitszentren sind sowohl Ärzte als auch
Krankenschwestern tätig, wobei rund drei Viertel der Ärzte
in den Gesundheitszentren Allgemeinmediziner sind.
Daneben gibt es aber auch Gynäkologen, Kinderärzte und
Zahnärzte in den Gesundheitszentren. Derzeit bestehen
etwa 350 derartige Gesundheitszentren, die durch rund
1800 Außenstellen ergänzt werden. Die
Gesundheitszentren sind regelmäßig nicht in der Lage,
Labor- oder Röntgenuntersuchungen durchzuführen, so daß
die Patienten für diese Untersuchungen in vertraglich
gebundene Privatpraxen überwiesen werden.Der weitaus
überwiegende Teil der Ärzte ist in Gesundheitszentren
des staatlichen Gesundheitsdienstes beschäftigt. Ungefähr
die Hälfte von ihnen betreibt aber nebenher eine
Privatpraxis.
Etwa 85% der Bevölkerung sind bei einem Allgemeinarzt
im lokalen Gesundheitszentrum eingeschrieben. Die
Behandlung der Ärzte in Gesundheitszentren ist kostenlos.
Für Hausbesuche und für fachärztliche Behandlungen müssen
allerdings Zuzahlungen geleistet werden.
Ärzte in den Gesundheitszentren erhalten ein Gehalt.
Soweit Privatpraxen Verträge mit dem nationalen
Gesundheitsdienst abgeschlossen haben, werden sie nach
Einzelleistungen honoriert.
Im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes kann mit
Ausnahme von Notfällen fachärztliche Behandlung oder
Spitalsbehandlung nur über Zuweisung durch einen
Allgemeinmediziner in Anspruch genommen werden.
Struktur der Spitäler
Rechtsträger
Der überwiegende Teil der Spitäler wird vom Staat
betrieben. Die restlichen privaten Spitäler sind ungefähr
zur Hälfte gemeinnützig und zur anderen Hälfte
gewinnorientiert. Die gemeinnützigen privaten Spitäler
werden von "Misericordias", einer nationalen
karitativen Organisation betrieben, die vor Einführung
des staatlichen Gesundheitsdienstes die meisten Spitäler
verwaltet hat.
Finanzierung
Die öffentlichen Krankenhäuser werden durch Budgets
bezahlt, die vom Gesundheitsministerium zugewiesen werden.
Spitalsärzte
Da es in den Gesundheitszentren nur wenige Fachärzte
gibt (vor allem Kinderärzte und Gynäkologen), wird auch
die fachärztliche ambulante Versorgung vor allem in Spitälern
angeboten.
Ärztliche Interessenvertretung
Die portugiesischen Ärzte sind - sofern sie
freiberuflich tätig werden wollen - verpflichtend
Mitglieder der portugiesischen Ärztekammer "Ordem
Dos Medicos". Neben der Interessenvertretung gegenüber
Behörden und Gesundheitspolitik überwacht die
portugiesische Ärztekammer auch die Einhaltung der
Berufsordnung, sowie die Facharztausbildung und stellt
die Facharzdiplome aus.
SCHWEDEN
Ärzteausbildung
Medizinstudium:
Die sechs medizinischen Universitäten legen fest, wie viele Studenten aufgenommen
werden. Die Universitäten entscheiden innerhalb eines sehr allgemein formulierten
Rahmens auch darüber, welche Bewerber aufgenommen werden. Dabei kommen
als Selektionskriterien sowohl die Schulnoten als auch Aufnahmeprüfungen
in Frage. Im Jahr 2000 wurden in Schweden 894 Studenten zum Universitätsstudium
zugelassen. 831 haben im selben Jahr das Universitätsstudium beendet. Das
Universitätsstudium ist in Schweden mit einer Mindestdauer von fünfeinhalb
Jahren festgelegt.
Präregistrationsperiode:
Nach Abschluss des Medizinstudiums hat der Arzt eine praktische Ausbildung in
der Dauer von 18 Monaten zu absolvieren. Diese Ausbildung beinhaltet Chirurgie
(drei bis sechs Monate), Innere Medizin (drei bis sechs Monate), Psychiatrie
(drei Monate) und Familienmedizin (sechs Monate). Die Ausbildung wird in Krankenanstalten,
bzw. soweit es die Familienmedizin anlangt, in Gesundheitszentren absolviert.
Am Ende der Ausbildungszeit haben die Ärzte eine Prüfung abzulegen,
die im Auftrag des Zentralamtes für Gesundheits- und Sozialwesen von den
Universitäten abgehalten wird. Nach positivem Abschluss dieser Ausbildung
erhält der Arzt vom Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen die
Lizenz zur selbständigen Berufsausübung.
Die Ausbildungsstellen für den der Lizenzierung vorangehenden Ausbildungsteil
werden von den Provinziallandtagen festgelegt. Die Provinziallandtage sind gesetzlich
verpflichtet, die notwendige Anzahl von Ausbildungsstellen bereitzustellen.
Die Lizenz berechtigt allerdings nur theoretisch zur selbständigen Aufnahme
des ärztlichen Berufs, weil die Aufnahme in den (in Schweden fast ausnahmslos)
öffentlichen Gesundheitsdienst praktisch nur Fachärzten offen steht.
Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung:
In Schweden sind 62 (2002) Sonderfächer anerkannt. Zu den Sonderfächern
zählen auch die Fachärzte für Familienmedizin. Eine von den Sonderfächern
abgegrenzte allgemeinärztliche Ausbildung existiert in Schweden (Ausnahme:
Euro-Arzt, siehe unten) im Prinzip nicht. Die Ausbildungsinhalte werden von
der Schwedischen Ärztevereinigung und der Schwedischen Medizinischen Gesellschaft
festgelegt und vom Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen genehmigt.
Jeder Ausbildungsarzt hat Anspruch auf ein individuelles Ausbildungsprogramm
und einen persönlichen Ausbildner. Die Letztverantwortung für die
Ausbildung liegt beim Abteilungsleiter, der auch die Verantwortung für
die Feststellung des Ausbildungserfolges trägt. Eine formelle Abschlussprüfung
ist in Schweden nicht vorgesehen. Die Ausbildung dauert in allen Fächern
mindestens fünf Jahre (die Ausbildung in Familienmedizin entspricht daher,
was die Mindestausbildungsdauer anlangt, den übrigen Sonderfächern).
Die Zahl der Sonderfächer ist in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen.
Während es 1981 noch 44 Sonderfächer gab, hat sich diese Zahl bis
1992 auf 60 erhöht. Seit 1996 gibt es nun 62 Sonderfächer. Hingegen
existieren in Schweden keine Subspezialitäten (Additivfächer). Allerdings
hat gut ein Drittel der Ärzte mehr als ein Sonderfach absolviert.
Euro-Arzt:
Der Arzt kann zusätzlich zur Präregistrationsperiode von mindestens
18 Monaten (siehe oben) eine weitere zwölfmonatige Ausbildung in Familienmedizin
absolvieren und erhält dann ein Diplom, das ihn berechtigt, als Allgemeinarzt
tätig zu werden. Da die Gesundheitszentren aber nur Ärzte beschäftigen,
die eine Facharztausbildung in Familienmedizin nachweisen können, hat dieser
Allgemeinarzt in Schweden nur begrenzte Möglichkeiten zur Berufsausübung.
Dieses Diplom berechtigt ihn allerdings, im EU-Ausland als Allgemeinarzt tätig
zu werden.
Diplomausstellung:
Sowohl für die Ausstellung der Lizenz zur selbständigen Berufsausübung
als auch für die Zuerkennung der Facharztdiplome ist das Zentralamt für
Gesundheits- und Sozialwesen zuständig. Dieses Zentralamt ist eine staatliche
Behörde, die als Fachorgan das Ministerium für Gesundheit und Soziale
Angelegenheiten berät.
Auml;rztliche Fortbildung:
Es gibt in Schweden keine gesetzliche Verpflichtung zu einer standardisierten
ärztlichen Fortbildung.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Verstaatlichtes Gesundheitssystem:
Schweden gehört zu den Ländern mit verstaatlichten, weit überwiegend
aus Steuern finanzierten Gesundheitssystemen. Die Steuerung, Organisation und
Finanzierung des Systems erfolgt auf drei verschiedenen politischen und verwaltungsmäßigen
Ebenen: der nationalen Ebene, der Ebene der 21 Provinziallandtage (mit einer
Bevölkerung zwischen 130.000 und 1,8 Millionen) und der Ebene der 289 Gemeinden
(die jeweils eine Bevölkerung von 3.000 bis 740.000 umfassen).
Aufgaben der nationalen Ebene:
Auf nationaler Ebene werden die Grundsätze der Gesundheitsversorgung durch
Gesetze und Verordnungen festgelegt, welche im Ministerium für Gesundheit
und Soziale Angelegenheiten vorbereitet werden.
Auf nationaler Ebene agiert auch das staatliche, allerdings vom Ministerium
organisatorisch unabhängige Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen.
Diese Behörde überwacht die Qualität des Gesundheitswesens und
berät die Regierung in Fragen der Gesundheitsversorgung. Wie oben erwähnt,
ist das Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen auch die Behörde,
die Ärzten, aber auch anderen Gesundheitsberufen, die Lizenz zur Berufsausübung
erteilt.
Daneben besteht noch die staatliche Auswertungsstelle für medizinisch-technologische
Versorgung. Diese Stelle bewertet neue, sowie bereits etablierte medizinische
Methoden vom medizinischen, sozialen und ethischen Standpunkt aus.
Schließlich ist noch das Amt für medizinische Verantwortung zu erwähnen,
das im Falle von behaupteten Behandlungsfehlern prüft und gegebenenfalls
auch disziplinäre Maßnahmen setzen kann, die von Ermahnungen bis
zum Entzug der Berufsberechtigung gehen können. Weiters zu erwähnen
sind noch die nationale Medizinprodukteagentur, die für die Genehmigung
und Überwachung der Pharmazeutika zuständig ist, sowie das nationale
Institut für Public Health, das sich um Gesundheitsförderung und Vorsorge
kümmert.
Ebenfalls auf nationaler Ebene eingerichtet ist das Amt für die nationale
Sozialversicherung. Diese nationale Sozialversicherung ist aber nur zur Abwicklung
von Geldleistungen im Krankheitsfall zuständig.
Regionale Ebene:
Die Hauptverantwortung für die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
liegt bei den 21 Provinziallandtagen. Diese Provinziallandtage sind weitgehend
selbständig und organisieren daher das Gesundheitssystem innerhalb der
staatlich vorgegebenen Rahmenbedingungen sehr unterschiedlich. Die Gesundheits-
und Krankenpflege macht die Haupttätigkeit der Provinziallandtage aus (daneben
haben sie noch Verantwortung im Bildungs-, Kultur-, Verkehrs- und regionalen
Entwicklungsbereich). Die Provinziallandtage sind sowohl für die Bereitstellung
der stationären als auch der ambulanten medizinischen Versorgung zuständig
und haben diese weitgehend selbst zu finanzieren. Die Provinziallandtage können
selbst Steuern einheben (im Durchschnitt knapp über 10 % des Einkommens).
Die Ausgaben für die Bereitstellung der Gesundheitsdienste wird zum größten
Teil (1997 - 77 %) aus diesen Steuereinnahmen finanziert. Dazu kommen Zuschüsse
von Seiten des Staates, sowie Selbstbehalte, die nur etwa 3 bis 4 % der Gesamtaufwendungen
ausmachen (1997). Die staatlichen Zuschüsse werden im Wesentlichen nach
der Bevölkerungsanzahl verteilt. Darüber hinaus gibt es einen Ausgleichsfonds
zwischen den Provinziallandtagen, in den alle einzahlen und der demografische
oder geografische Besonderheiten ausgleichen soll.
Im Jahr 1999 unterhielten die Provinziallandtage neun Regionalkrankenhäuser
(darunter die sechs Universitätskliniken), rund 80 Provinz- und Bezirkskrankenhäuser,
sowie etwa 900 Gesundheitszentren für die ambulante Patientenversorgung.
Anfang der 90er-Jahre führten die meisten Provinziallandtage Besteller-Modelle
ein. Man ging davon ab, feste jährliche Zuweisungen an die Leistungsträger
zu vergeben, sondern versucht seither, Behandlung und Pflege nach Leistung zu
bezahlen. Dazu wurden innerhalb der Provinziallandtage spezielle „Besteller-Abteilungen“
gebildet, die in der Regel von einem mit Politikern besetzten Aufsichtsgremium
geleitet werden und die Aufgabe haben, die Anforderungen der Provinziallandtage
an die Krankenhäuser zu formulieren und diese bei den (von den Provinziallandtagen
selbst betriebenen) Leistungserbringern „einzukaufen“.
Die neuen Regionalkrankenhäuser (darunter die Universitätskliniken)
werden von jeweils mehreren Provinziallandtagen gemeinsam betrieben. Auf nationaler
Ebene sind die Provinziallandtage in einem Dachverband zusammengefasst, der
u. a. die Rahmenbedingungen für die Ärzte mit der Schwedischen Ärztevereinigung
verhandelt.
Gemeindeebene:
Die 289 Gemeinden sind, was den Gesundheitssektor anlangt, v. a. für die
Pflege von älteren Menschen und Behinderten in ihren Wohnungen, sowie für
die Errichtung und Erhaltung von Pflegeheimen zuständig. Auch sie haben
die Möglichkeit, eigene Steuern einzuheben und finanzieren daher diese
Aufgaben weitgehend aus eigenen Steuereinnahmen, teilweise auch aus staatlichen
Zuschüssen.
Selbstbeteiligung:
Die Provinziallandtage legen fest, welche Selbstbehalte von den Patienten verlangt
werden, wobei es allerdings nationale Höchstgrenzen gibt. Im Jahr 1999
wurde für Krankenhausaufenthalte eine Gebühr von höchstens 80
skr (also rund neun Euro) pro Tag eingehoben. Die Patientengebühr für
Besuche beim Arzt in der primären Krankenpflege (Hausarzt) lag zwischen
100 und 140 skr (also rund 13 Euro), für ambulante Facharztbesuche in den
Krankenhäusern zwischen 120 und 250 skr (also rund 20 Euro). Zur Begrenzung
der Selbstbehalte gibt es eine obere Kostengrenze von 900 skr (ungefähr
100 Euro) pro Jahr. Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren sind von den Selbstbehalten
überhaupt befreit.
Für die Arzneimittel gilt Umgekehrtes. Jeder Patient hat die Arzneimittel
bis zu einem Betrag von 900 skr (ungefähr 100 Euro) selbst zu bezahlen.
Laufen allerdings Medikamentenkosten innerhalb eines Jahres von mehr 1.800 skr
(ungefähr 200 Euro) auf, so erhält der Patient den übersteigenden
Betrag subventioniert.
Private Krankenversicherungen:
Private Krankenversicherungen spielen in Schweden praktisch keine Rolle und
steuern insgesamt weniger als ein Prozent der gesamten Ausgaben des Gesundheitssektors
bei. Ziel dieser Privatversicherungen ist es, eine möglichst rasche Behandlung
zu ermöglichen (eines der Hauptprobleme des schwedischen Gesundheitssystems
sind die relativ langen Wartezeiten). Der weit überwiegende Teil dieser
Versicherungen (ungefähr 90 %) wird von den Dienstgebern bezahlt. Hintergrund
ist die Fortzahlungspflicht der Dienstgeber im Krankheitsfall, die einen Anreiz
schafft, zu einer möglichst raschen Behandlung der Dienstnehmer beizutragen.
Ambulante Leistungserbringung
Etwa 80 % der Familienärzte arbeiten in Gesundheitszentren, die von den
Provinziallandtagen geführt werden. In typischen Gesundheitszentren arbeiten
drei bis vier Familienärzte, acht bis zehn Krankenschwestern, eine Hebamme
sowie ein bis zwei Physiotherapeuten. Üblicherweise verfügen die Gesundheitszentren
auch über ein Labor, ein kleinerer Teil davon auch über Röntgen.
Seit einigen Jahren gehen die Provinziallandtage immer stärker dazu über,
den Patienten die Möglichkeit zu geben, einen der im Gesundheitszentrum
tätigen Familienärzte als ihren eigenen Arzt zu wählen (Hausarzt-System).
Diese Ärzte sind Angestellte des Provinziallandtages und erhalten ein Gehalt.
Eines der wesentlichen Anliegen der schwedischen Gesundheitspolitik ist es,
die Wartezeiten zu verkürzen. Seit einem Übereinkommen 1997 soll die
primäre Krankenpflege am gleichen Tag, an dem der Patienten Kontakt aufnimmt,
Hilfe leisten (allerdings nicht notwendig ärztliche Hilfe), während
innerhalb von acht Tagen ein Hausarztbesuch angeboten werden soll.
Die Primärversorgung wird daneben auch von Ärzten (in der Regel in
Gruppenpraxen, bzw. privaten Gesundheitszentren organisiert) betrieben, die
mit den Provinziallandtagen Verträge abschließen. In den letzten
Jahren gab es eine Tendenz, öffentliche Gesundheitszentren durch Verkauf
an die Dienstnehmer oder auch an Gesellschaften zu privatisieren. Diese Privatisierungen
beschränken sich aber im Wesentlichen auf die großen Städte.
Die Verträge mit privaten Familienärzten, bzw. privaten Gesundheitszentren
sehen in der Regel keine Einzelleistungen vor, sondern Gesamtvergütungen.
Schließlich gibt es eine immer kleiner werdende Anzahl von echten Privatärzten,
die keine Verträge mit den Provinziallandtagen abgeschlossen haben. Soweit
ihre Niederlassung vom Provinziallandtag genehmigt wurde, hat der Patient einen
Rückersatzanspruch für die von ihm geleisteten Honorare. Derartige
Genehmigungen werden aber sehr selten erteilt, sodass die Zahl dieser Privatärzte
immer kleiner wird.
Insgesamt liegt die Zahl der privaten Konsultationen (bei Vertrags- und Privatärzten)
bei etwa 25 % aller ambulanten Arztkontakte (1999).
Fachärztliche Versorgung:
Abgesehen von einigen Kinderärzten, die (allerdings in der Regel nur auf
Teilzeitbasis) in Gesundheitszentren beschäftigt sind, wird die ambulante
und stationäre öffentliche fachärztliche Versorgung ausschließlich
in den Spitälern angeboten. Schweden kennt kein „Gatekeeper-System“,
allerdings haben Patienten, die direkt den Facharzt aufsuchen, in praktisch
allen Provinziallandtagen eine höhere Patientengebühr zu bezahlen.
Wegen der Wartezeitenproblematik gibt es auch hier Vorgaben. Seit 1997 soll
jeder Patient die Möglichkeit haben, innerhalb von drei Monaten einen Facharzt
aufzusuchen.
Wahlmöglichkeiten:
Seit einigen Jahren haben die Patienten die Möglichkeit, nach freier Wahl
ein Gesundheitszentrum oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Gehört das Krankenhaus
allerdings zum Aufnahmebereich eines anderen Provinziallandtages als dem, in
dem der Patient wohnt, ist in der Regel eine Überweisung erforderlich.
Mit diesen erweiterten Auswahlmöglichkeiten soll der Wartezeitproblematik
begegnet werden.
Arzneimittelverkauf:
In Schweden hat die Schwedische Apothekenaktiengesellschaft, die sich zum größten
Teil im Besitz des Staates befindet, ein Monopol für die Abgabe von Arzneimitteln
sowohl an die Allgemeinheit als auch die Krankenhäuser.
Struktur der Spitäler
Rechtsträger:
Im Grunde genommen kann in Schweden jeder ein Spital eröffnen. Allerdings
unterliegt er der Qualitätssicherung durch das Zentralamt für Gesundheits-
und Sozialwesen und kann mit dem Provinziallandtag nur abrechnen, wenn es einen
entsprechenden Vertrag bekommt. Tatsächlich ist es in den letzten Jahren
zu einer Reihe von Spitalsprivatisierungen gekommen. Noch immer sind aber fast
alle Spitäler in der Hand der Provinziallandtage.
Spitalsstruktur:
In Schweden gibt es sechs Gesundheitsregionen, zu denen sich jeweils mehrere
Provinziallandtage zusammengeschlossen haben. Diese Gesundheitsregionen betreiben
insgesamt neun Zentralkrankenanstalten (darunter auch die sechs Universitätskliniken).
Innerhalb der Provinzen wird zwischen Provinzkrankenhäusern und Regionalkrankenhäusern
unterschieden. In den Provinzkrankenhäusern (insgesamt 23 – Stand
2001, zumindest eines in jeder Provinz) wird eine breite Fachpalette (ungefähr
15 bis 20 Sonderfächer) angeboten. Darüber hinaus gibt es 47 (Stand
2001) kleinere Regionalkrankenhäuser, die zumindest Abteilungen für
Innere Medizin, Chirurgie, Radiologie und Anästhesiologie vorhalten.
Spitalsärzte
Organisation der Krankenanstalten:
Die organisatorische Struktur der Spitäler unterscheidet sich je nach Provinziallandtag.
Üblicherweise werden die Spitäler von einem ärztlichen Leiter
geführt, der sowohl für die medizinischen Tätigkeiten, wie auch
für Verwaltung, Finanzen und Personal Verantwortung trägt. Die Abteilungen
werden von Abteilungsleitern geführt, denen die übrigen Ärzte
nachgeordnet sind.
Einkommen:
Wegen der großen Bedeutung der Spitäler in der Gesundheitsversorgung
sind gut 70 % der schwedischen Ärzte in Spitälern beschäftigt
und damit Dienstnehmer der jeweiligen Provinz. Spitalsärzte beziehen ein
festes Gehalt. Sondergebühren spielen praktisch keine Rolle und nur wenige
führen neben ihrer Spitalstätigkeit auch eine eigene Praxis.
Gehaltsfestlegung:
Ebenso wie bei den in Gesundheitszentren tätigen Ärzten werden die
Gehälter für die Spitalsärzte zunächst auf nationaler Ebene
in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Verband der Provinziallandtage und
der Schwedischen Ärztevereinigung verhandelt. Die Details werden allerdings
auf Provinzebene vereinbart, sodass es mittlerweile unterschiedliche Gehaltsstrukturen
in den einzelnen Provinzen gibt.
Ärztliche Interessenvertretung
Schwedische Ärztevereinigung:
Die Vertretung der schwedischen Ärzte wird von der Schwedischen Ärztevereinigung
wahrgenommen. Die Schwedische Ärztevereinigung beruht zwar auf freiwilliger
Mitgliedschaft. Allerdings sind etwa 92 % der schwedischen Ärzte tatsächlich
Mitglied. Der hohe Organisationsgrad wird v. a. dadurch erklärt, dass Schweden
eine lange gewerkschaftliche Tradition hat und alle Berufsgruppen sich in Gewerkschaften
organisieren.
Struktur der Schwedischen Ärztevereinigung:
Die Schwedische Ärztevereinigung ist eine Dachorganisation für eine
ganze Reihe von ärztlichen Vereinigungen, sodass der Arzt tatsächlich
Mitglied mehrerer Organisationen ist. Jeder Arzt ist auch Mitglied einer der
28 lokalen Ärztevereinigungen (deren Zuständigkeitsbereich im Wesentlichen
mit den Provinzen übereinstimmt), sowie einer der sieben Berufsorganisationen
(Vereinigung der Spitalsfachärzte, Vereinigung der Ausbildungsärzte,
Vereinigung der ärztlichen Leiter, Vereinigung der Familienärzte,
Vereinigung der Privatärzte, Vereinigung der Arbeitsmediziner und Vereinigung
der Militärärzte). Mitglied der Schwedischen Ärztevereinigung
ist auch die Vereinigung der Schwedischen Medizinstudenten.
Die Vollversammlung der Schwedischen Ärztevereinigung besteht zur Hälfte
aus den Vertretern der lokalen Ärztegesellschaften, zur anderen Hälfte
aus Vertretern der Berufsorganisationen.
Während der Arzt obligatorisch Mitglied einer lokalen Organisation und
einer Berufsorganisation ist, kann er darüber hinaus freiwillig Mitglied
einer der 49 Fachgesellschaften sein.
Die Vollversammlung der Schwedischen Ärztevereinigung legt das Budget fest
und wählt den Vorstand. Der Vorstand der Schwedischen Ärztevereinigung
besteht aus 14 stimmberechtigten Mitgliedern, die sowohl von den lokalen Ärzteorganisationen
wie auch von den nationalen Berufsorganisationen kommen können. Die Vereinigung
der Schwedischen Medizinstudenten kann ein weiteres Mitglied ohne Stimmrecht
in den Vorstand entsenden. Die Vollversammlung wählt ferner den Präsidenten
und die beiden Vizepräsidenten auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Auch
die Vorstandsmitglieder sind auf zwei Jahre bestellt, wobei jedes Jahr die Hälfte
der Mitglieder neu gewählt wird.
Mitglieder der Schwedischen Ärztevereinigung:
Die Schwedische Ärztevereinigung hat insgesamt fast 36.500 Mitglieder (2002).
Der Schwedischen Ärztevereinigung gehören allerdings auch pensionierte
Ärzte (rund 4.000 – 2002) und Medizinstudenten (rund 4.000 –
2002) an.
2002 war die größte Berufsorganisation die Vereinigung der Spitalsfachärzte,
deren Mitgliederzahl sich auf rund 16.000 belief. Die zweitgrößte
Gruppe stellte die Vereinigung der Ausbildungsärzte mit rund 6.700. Dann
folgten die Allgemeinärzte (etwa 4.700), die Privatärzte (knapp über
2.000), die ärztlichen Leiter (rund 2.000), die Arbeitsmediziner (rund
850) und die Militärärzte (rund 200).
Aufgaben der Schwedischen Ärztevereinigung:
Wie eingangs ausgeführt, ist für die Überwachung der Ärzteausbildung
und die Lizenzierung in Schweden das staatliche Zentralamt für Gesundheits-
und Sozialwesen und nicht die Ärztevereinigung zuständig.
Die Ärztevereinigung übernimmt v. a. gewerkschaftliche Aufgaben, insbesondere
auch die Verhandlung der Gehälter für die bei den Provinziallandtagen
beschäftigten Ärzte (und damit für den größten Teil
der in Schweden aktiven Ärzte). Seit einigen Jahren werden diese Verhandlungen
dezentral geführt, was sich aus Sicht der Ärztegesellschaft als Erfolg
erwiesen hat.
Neben diesen Gewerkschaftsaufgaben hat die Schwedische Ärztevereinigung
aber auch berufständische Ziele. Sie kümmert sich um Fragen der Berufsethik
und gibt Stellungnahmen zu gesundheitspolitischen Fragen ab. Sie bemüht
sich auch um die Evaluierung von Ausbildungsstätten.
SCHWEIZ
Ärzteausbildung:
Medizinstudium
In der Schweiz gibt es fünf Universitäten, an
denen das Medizinstudium absolviert werden kann (Basel,
Bern, Genf, Lausanne und Zürich). Das
Medizinstudium dauert sechs Jahre. In den
deutschschweizer Kantonen (Basel, Bern, Zürich)
kann das Medizinstudium nur nach erfolgreicher
Absolvierung eines Eignungstests begonnen werden.
In Genf und Lausanne erfolgt die Selektion
intrauniversitär im ersten und zweiten
Studienjahr. Mit dem Studienabschluß wird das
eidgenössische Arztdiplom erlangt, das nach
einem noch aus dem 19.Jahrhundert stammenden
Gesetz dazu berechtigt, den ärztlichen Beruf in
der gesamten Schweiz selbständig und
eigenverantwortlich auszuüben.
Voraussetzung für die Zuerkennung des
Doktorgrades ist die Abfassung und Annahme einer
Dissertation. Der Doktorgrad ist daher nicht
automatisch mit dem Abschluß des Medizinstudiums
verbunden, wird aber von den weitaus meisten Ärzten
erworben. Der Doktorgrad hat zwar keinen Einfluß
auf die Berufsausübungsberechtigung. Er ist
allerdings Voraussetzung für die Zuerkennung
eines FMH-Facharzttitels (s.unten).
FMH-Facharzttitel
Die Weiterbildung wird von der Verbindung der
Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH-Foederatio
Medicorum Helveticorum) geregelt, organisiert und
bestätigt. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang
ist, daß die FMH ein Verein mit freiwilliger
Mitgliedschaft ist. Um einen FMH-Facharzttitel zu
erlangen, ist allerdings vorläufig noch die
Mitgliedschaft zur FMH erforderlich. Abweichend
von den anderen europäischen Systemen ist daher
die an das Medizinstudium anschließende
praktische Weiterbildung in der Schweiz nicht
durch Gesetz, sondern im Rahmen der Statuten des
freiwilligen Vereines FMH geregelt (mit Ausnahme
des erst jüngst geschaffenen Eurodoc (s.unten)).Die
Facharzttitel werden daher auch nicht vom
Gesetzgeber festgelegt, sondern von der
Delegiertenversammlung der FMH. Wichtige
Entscheide wie beispielsweise die Neuschaffung
eines Titels müssen von einer zweiten innerhalb
der FMH angesiedelten Kammer mitgetragen werden
der sogenannten Weiterbildungskonferenz
in der andere Instiutionen des
Gesundheitswesens wie insbesondere die Spitäler,
die kantonalen Sanitätsdirektoren und die
medizinischen Fakultäten ebenfalls Stimmrecht
haben. Wenn in naher Zukunft die
Facharzttitelregelung in der Schweiz mindestens
in den Grundzügen in ein Bundesgesetz übergeführt
wird, wird die FMH voraussichtlich weiterhin mit
der Durchführung der ärztlichen Weiterbildung
mandatiert. Die von der FMH beschlossene
Weiterbildungsordnung sieht derzeit 48
verschiedene Facharzttitel vor, zu denen auch der
Facharzt für Allgemeinmedizin gehört. Daneben
gibt es drei Schwerpunkttitel (die unseren
Additivtiteln entsprechen), sowie eine Reihe von
Fähigkeitsausweisen (Akupunktur, Homöopathie,
manuelle Medizin, Sportmedizin, Anthroposophisch
erweiterte Medizin und voraussichtlich ab 1.1.2000
Elektroencephalographie, Elektroneuromyographie,
Neurosonographie, Medizinische Hypnose, Notarzt,
Psychosomatische und psychosoziale Medizin) und
Fertigkeitsausweisen (Hüftsonographie,
Schwangerschaftsultraschall, Neuraltherapie und
voraussichtlich ab 1.1.2000 Sonographie des
Abdomens). Zur Erlangung der Facharzttitel in den
nichtoperativen Fächern ist eine
Mindestausbildungsdauer von fünf Jahren, für
operative Fächer eine Mindestausbildungsdauer
von sechs Jahren vorgesehen. Der Erwerb von
Schwerpunkttiteln setzt eine zusätzliche
Ausbildung von mindestens zwei Jahren voraus. Fähigkeits-
und Fertigkeitsausweise (bei ersteren geht es um
ganze Fachgebiete, bei letzteren primär um
einzelne Untersuchungs- und Behandlungsmethoden)
werden durch von der FMH anerkannte Kurse
erworben.
Tatsächlich übersteigt die Ausbildungsdauer
für Fachärzte die vorgeschriebene Mindestdauer
in der Regel beträchtlich. Der Grund liegt vor
allem darin, daß für den Erwerb der
Facharztberechtigung ein inhaltlich sehr genau
festgelegtes Curriculum nachgewiesen werden muß.
Dieses Curriculum beinhaltet für operative Fächer
eine genaue Operationsliste. Vorgesehen sind in
den Curricula auch theoretische Weiter- und
Fortbildungsveranstaltungen, teilweise darüber
hinaus der Nachweis der Beteiligung an
wissenschaftlichen Publikationen.
Seit kurzem wurde überdies die Abnahme von
Facharztprüfungen eingeführt. Derzeit ist
allerdings in den meisten Fachgebieten nur die
Teilnahme an der Prüfung erforderlich. Ab 1.1.2000
wird das Bestehen der Prüfung für einige
weitere Fachbereiche obligatorische Voraussetzung
für die Ausstellung des Facharztdiplomes werden
(die Prüfung wird dann obligatorisch eingeführt,
wenn genügend Prüfungserfahrung vorliegt und
gleichzeitig das Fortbildungsprogramm für die
Fachgesellschaftstitelträger eingeführt wurde.
In den Ausbildungs-Curricula ist auch
festgelegt, wie die Facharztausbildung auf die
jeweiligen Typen von Weiterbildungsstätten
aufzuteilen ist. Weiterbildungsstätten werden
von der FMH anerkannt, bzw. auch überwacht. Bei
der Anerkennung von Kliniken wird je nach Größe
zwischen vier verschiedenen Versorgungsstufen ( A
D ) unterschieden. Außerdem besteht je
nach Fach in unterschiedlichem Ausmaß die Möglichkeit,
einen Teil der Ausbildung in Form einer
Praxisassistenz bei niedergelassenen Fachärzten
zu absolvieren.
1998 wurde von der FMH eine
Fortbildungsordnung eingeführt, die den Rahmen für
die Fortbildungsprogramme der fertig
ausgebildeten Fachärzte festlegt. Die Details
der Fortbildungsprogramme werden dann von den
einzelnen Fachgesellschaften ausgearbeitet.
Grundsätzlich soll der zeitliche Umfang der
Basisfortbildung mindestens 40 und höchstens 60
Stunden pro Jahr betragen. Dazu kommt das
generell anerkannte Selbststudium im Umfang von
30 Stunden. Die kantonalen Ärztegesellschaften können
darüber hinaus ihren Mitgliedern zusätzliche
Fortbildungspflichten auferlegen (insbesondere für
die im allgemeinen Notfalldienst tätigen
Mitglieder). Organisiert werden die
Fortbildungsveranstaltungen von den
Fachgesellschaften, bzw. den kantonalen Ärztegesellschaften.
Geplant ist, die Befolgung der
Fortbildungsordnung ab 1.1.2000 für alle FMH-Mitglieder
für verbindlich zu erklären. Unklar ist
allerdings noch, welche Sanktionen bei Verstößen
gegen die Fortbildungsordnung auferlegt werden
sollen.
Die Mehrheit der Schweizer Ärzte hat einen
FMH-Facharzttitel erworben, obwohl der
Facharzttitel keine besonderen
Berufsberechtigungen vermittelt. Die
Berufsberechtigung wird, wie zuvor ausgeführt,
ausschließlich durch den Studienabschluß und
den damit verbundenen Erwerb des eidgenössischen
Arztdiplomes erworben. Allerdings verlangen die
Rechtsträger in der Regel bei Stellenbesetzungen
den Nachweis eines FMH-Facharzttitels. In der
niedergelassenen Praxis ist der FMH-Titel ein
wesentliches Wettbewerbselement, weil Qualitätsausweis.
Dazu kommt zunehmend, daß die Verrechenbarkeit
von bestimmten Leistungen gegenüber des
Krankenhauses vom Erwerb eines FMH-Titels abhängig
gemacht wird.
Eurodoc
Für EWR-Mitgliedstaaten sieht die Ärzterichtlinie
der EG seit 1.1.1995 vor, daß nur jene allgemeinärztlich
tätigen Ärzte am System der sozialen
Krankenversicherung teilnehmen dürfen, die eine
mindestens zweijährige praktische
postpromotionelle Ausbildung nachweisen können.
In Vorgriff auf einen eventuellen EU-Beitritt
wurde daher auch in der Schweiz mit dem
Inkrafttreten des neuen
Krankenversicherungsgesetzes (1.1.1996) ein
"Eurodoc" eingeführt. Ärzte, die sich
seit 1.1.1996 niedergelassen haben, können
Kassenpatienten nur mehr dann behandeln, wenn sie
entweder über einen FMH-Facharzttitel (s.oben)
oder über eine Ausbildung zum "Eurodoc"
verfügen. Für diese mindestens zweijährige
Ausbildung gibt es kein präzises Curriculum,
abgesehen davon, daß mindestens sechs Monate an
anerkannten klinischen Weiterbildungsstätten und
mindestens sechs Monate in der ambulanten
Patientenbetreuung zu absolvieren sind.
Voraussetzung ist ferner, daß diese zweijährige
Tätigkeit an Weiterbildungsstätten erfolgt, die
von der FMH anerkannt wurden. Wer diese
Ausbildung abgeschlossen hat, bekommt einen
Ausweis "Weiterbildung KVG (Krankenversicherungsgesetz)",
der von der FMH ausgestellt wird (im Unterschied
zum FMH-Facharzttitel allerdings auch an
Nichtmitglieder). Ein besonderer Berufstitel ist
mit der Ausstellung dieses Ausweises nicht
verbunden.
Aktive Ärzte
Im Jahr 1998 gab es 23.679 aktive Ärzte, die
Mitglieder der FMH waren (daneben wahrscheinlich
noch rund 1000 weitere aktiv tätige Ärzte außerhalb
der FMH. Von den FMH-Mitgliedern hatten 15.027 Ärzte
einen FMH-Facharzttitel (also etwa zwei Drittel
der Mitglieder). Bemerkenswert ist, daß
lediglich 2698 Ärzte über einen FMH-Titel für
Allgemeinmedizin verfügten (rund 18 %). Dem
gegenüber standen 1998 3944 Internisten (rund 26
%) und interessanterweise 1545
Psychiater (fast 10 % der FMH-Titelträger).
Finanzierung des Gesundheitssystems
Obligate Krankenversicherung
In der Schweiz ist der Abschluß einer
Krankenversicherung erst seit 1.1.1996 durch das
neugeschaffene Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG) obligatorisch geworden.
Allerdings wurde auch mit dem neuen Bundesgesetz
über die Krankenversicherung nur eine
Versicherungspflicht im Bereich der
Krankenversicherung, nicht aber eine
Pflichtversicherung eingeführt.Es steht jeder
versicherungspflichtigen Person, d.h. jeder
Person mit Wohnsitz in der Schweiz, frei, bei
welcher der insgesamt 145 Krankenkassen die
Versicherung abgeschlossen wird. Eine Einschränkung
gibt es nur insofern, als nicht alle
Krankenkassen ihre Leisutngen in allen Kantonen
anbieten.
Den Versicherten steht es nicht nur frei, die
Versicherung beim Eintritt in ein
Versicherungsverhältnis frei zu wählen. Jeder
Versicherte hat auch die Möglichkeit, unter
Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist
den Versicherer zum Ende jedes Kalenderhalbjahres
zu wechseln (bei bestimmten besonderen
Versicherungsformen (z.B. Hausarztmodell) ist
eine allerdings nur marginale
Einschränkung der Kündigungstermine möglich).
Jede anerkannte Krankenkasse ist umgekehrt
verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich
jede versicherungspflichtige Person aufzunehmen.
Tritt ein Versicherungspflichtiger keiner
Krankenkasse bei, so wird ihm vom Kanton eine
Versicherung behördlich zugewiesen.
Anerkannte Krankenkassen:
Die obligatorische gesetzliche
Krankenversicherung wird faktisch nur durch
anerkannte Krankenkassen betrieben. Krankenkassen
sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen
Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und
hauptsächlich die soziale Krankenversicherung
betreiben. Sie benötigen eine Bewilligung des
eidgenössischen Departements des Inneren (des
Schweizer Innenministeriums), die erteilt wird,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt
sind (insbesondere Gleichbehandlung der
Versicherten, hinreichende finanzielle
Ausstattung, Sitz in der Schweiz). Seit
Inkrafttreten des neuen
Krankenversicherungsgesetzes ist auch privaten
Versicherungsgesellschaften (also solchen, die
auf Gewinn gerichtet sind) eine Anerkennung durch
das eidgenössische Departements des Inneren zu
erteilen, wenn die von den Krankenkassen
geforderten Voraussetzungen (wie ausgeführt:
Gleichbehandlung der Versicherten, hinreichende
finanzielle Ausstattung, Sitz in der Schweiz,
....) erfüllt werden. Prinzipiell können daher
auch private Krankenversicherungen unter den
selben Bedingungen wie Krankenkassen die
Berechtigung erreichen, das obligatorische
Krankenversicherungspaket anzubieten. Allerdings
dürfen wie im Geschäftszweig der
obligatorischen Krankenversicherung keinen Profit
erwirtschaften. Umgekehrt können auch
Krankenkassen freiwillige Zusatz-Krankenversicherungen
anbieten. Zwischen den Krankenkassen besteht
wegen der Möglichkeit zur freien
Versicherungswahl und zum jederzeitigen
Versicherungswechsel ein heftiger Wettbewerb.
Dieser Wettbewerb wird zum einen über die Prämienhöhe
geführt (siehe unten). Es ist aber auch
festzustellen, daß die Servicefreundlichkeit und
vor allem traditionelle Verbundenheiten bei der
Wahl der Krankenkasse eine große Rolle spielen.
In der jüngeren Vergangenheit zeigte sich
eine deutliche Tendenz zur Zentralisierung und
Verschmelzung der Krankenkassen. Der
Mitgliederstand der Krankenkassen schwankt extrem.
Im Jahr 1998 gab es drei Krankenkassen mit einem
Mitgliederstand von jeweils über einer Million,
während gleichzeitig gut 20 Kassen weniger als
1000 Mitglieder hatten.
Festsetzung der Versicherungsprämien:
Jede Krankenkasse legt auf Grund ihres jeweiligen
Bedarfes die Versicherungsprämie fest. Diese Prämien
bedürfen allerdings der Genehmigung durch den
Bundesrat (die Schweizer Bundesregierung), wobei
die Kantone vor der Genehmigung eine
Stellungnahme abgeben können. Die Stelle, die
diese Genehmigungen durchführt, nämlich das
Bundesamt für Sozialversicherung (eine
Dienststelle des Innenministeriums) hat dabei je
nach politischer Ausgangssituation entweder die
Aufgabe, überhöhte Prämienvorstellungen
reduzieren zu müssen, oder aber aus
Wettbewerbsgründen unwirtschaftlich niedrig
gehaltene Prämien nach oben zu korrigieren.Das
Krankenversicherungsgesetz schreibt vor, welche
Leistungen vom Krankenversicherer zu erbringen
sind. Das sind im wesentlichen sämtliche
notwendigen Leistungen der ambulanten und stationären
medizinischen Versorgung bei Krankheit und
Mutterschaft, die Bezahlung der notwendigen
Medikamente, Leistungen von Chiropraktikern,
Kosten der nichtärztlichen Heilberufe, soweit
sie Leistungen auf Anordnung eines Arztes
erbringen, medizinisch notwendige Transporte, Maßnahmen
der medizinischen Rehabilitation, sowie Kurbeiträge.
Dieses, vom Gesetz vorgeschriebene Paket wird als
obligatorische Grundversicherung bezeichnet.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Prämie
für diese obligatorische Grundversicherung
grundsätzlich für jeden Versicherten in
einheitlicher Höhe festzulegen. Lediglich für
Kinder bis zum 18.Lebensjahr (bzw. für in
Ausbildung stehende bis zum 25.Lebensjahr) hat
der Versicherer eine tiefere Prämie vorzusehen.
Diese Einheitsprämie gilt auch dann, wenn der
Versicherte seine Versicherung wechselt, also in
einem höheren Lebensalter einer Versicherung
beitritt.
Der Versicherung ist es allerdings gestattet,
die Prämien nach Kantonen zu differenzieren, bzw.
innerhalb der Kantone auch höchstens drei
regionale Abstufungen zu machen. Hintergrund
dieser Regelung ist, daß die empirisch
feststellbaren Kosten für die Krankenbehandlung
in den einzelnen Regionen sehr unterschiedlich
sind und daher auf diese unterschiedliche
Kostenstruktur auch mit unterschiedlichen Prämien
reagiert werden kann. Tatsächlich unterscheiden
sich die Prämien in den einzelnen Kantonen beträchtlich.
So wurde etwa im Jahr 1998 im Kanton Genf eine
Durchschnittsjahresprämie von SFR 2940.verlangt,
während im billigsten Kanton (Appenzell
Innerrhoden) die Jahresdurchschnittsprämie nur
bei SFR 1185.lag.
Zu beachten ist, daß es sich bei den Prämien
um Einzelprämien handelt. Eine
Familienversicherung wie bei uns gibt es in der
Schweiz nicht. Die Prämie ist für jedes
einzelne Familienmitglied (nur mit der Einschränkung,
daß Kinderprämien billiger sind) zu bezahlen.
Kostenzuschüsse durch die öffentliche Hand:
Typisch für das System der Schweizer
Krankenversicherung ist auch, daß die Prämie
sich ausschließlich an betriebswirtschaftlichen
und versicherungsmathematischen Anforderungen
orientiert und die persönliche Leistungsfähigkeit
des Versicherten überhaupt nicht berücksichtigt.
Die Prämie wird unabhängig vom Einkommen in der
selben Höhe vorgeschrieben.Um zu verhindern,
daß sich schlechter Verdienende die
Krankenversicherung nicht leisten können, gibt
es allerdings ein Zuschußsystem. Die Kantone
haben Einkommensgrenzen festzulegen, unterhalb
derer ein Teil der Versicherungsprämie durch die
öffentliche Hand übernommen wird. Im
wesentlichen bezahlt der Kanton die Hälfte
dieses Zuschusses, während der Bund die andere Hälfte
zahlt.
Kostenbeteiligung der Versicherten:
Die Krankenkassen haben jedenfalls für die
obligatorische Grundversicherung eine
Kostenbeteiligung durch die Versicherten
vorzusehen. Das Gesetz schreibt vor, daß die
Bundesregierung jedes Jahr einen festen
Jahresbetrag als fixen Selbstbehalt vorzusehen
hat (1998: SFR 230; Kinder davon ausgenommen).
Darüber hinaus hat der Versicherte 10 % (bei
Kindern 5 %) des übersteigenden Betrages selbst
zu bezahlen. Von der Bundesregierung wird
allerdings auch ein jährlicher Höchstbetrag
festgelegt, bei dessen Überschreiten der
Selbstbehalt für weitere Kosten für den
Versicherten entfällt.
Abweichende Prämiengestaltungen:
Das Krankenversicherungsgesetz erlaubt den
Versicherungen, für spezielle
Versicherungsformen abweichende Tarife vorzusehen.
So gestattet das Krankenversicherungsgesetz
ausdrücklich das Anbieten von "Managed-
Care" Modellen, also von
Versicherungsmodellen, bei denen der Versicherte
auf die freie Arztwahl verzichtet und sich nur
von Ärzten behandeln läßt, die vom Versicherer
zu besonders günstigen Tarifbedingungen unter
Vertrag genommen wurden, weshalb die Versicherten
in diesen Fällen auch eine niedrigere Prämie
entrichten. Daneben gibt es sogenannte "Hausarztmodelle",
in denen Fachärzte nur über Hausarztzuweisung
aufgesucht werden können. Die Managed-Care-Modelle
in der Schweiz haben einen raschen Zuwachs (rascher
als seinerzeit in den USA) nach wenigen
Jahren sind bereits ca. 7 % der Bevölkerung so
versichert und versorgt. Auffallend ist
insbesondere, daß Managed-Care-Modelle, die von
einem Versicherer und der Ärzteschaft wirklich
gemeinsam getragen werden, teilweise innerhalb
eines Jahres 50 % der Population dieses
Versicherers in diese Versorgungsform übernommen
hatten. In die HMO-Gruppenpraxen treten eher die
Versicherten ein, die bisher keinen Hausarzt
hatte oder aus politischen Gründen von diesem
Versorgungssystem überzeugt sind; der Eintritt
in Hausarztmodelle erfolgt eher bei bestehender
fester Bindung an diesen Hausarzt und / oder bei
tiefen Einkommen (insbesondere wer auf Grund
gesundheitlicher Probleme tiefe Einkommen
realisiert, hat oft keine andere Möglichkeit, Prämien
zu sparen). Welche Ärzte arbeiten in Managed-Care-Systemen
mit? HMO-Gruppenpraxen werden einerseits von überzeugten
Ärzten betrieben und andererseits von Ärzten,
die den Schritt in die freie Praxis (noch)
scheuen. Hausarztmodelle werden in vielen
Regionen von einem breiten Teil der
Grundversorger getragen. Der qualitative Ruf der
HMOs leidet teilweise unter hoher Ärztefluktuation;
über Hausarztmodelle ist qualitativ bisher nie
negativ berichtet worden.
Darüber hinaus kann die Bundesregierung
weitere Versicherungsformen zulassen (wie etwa
Tarife mit höherer Kostenbeteiligung und
dementsprechend niedrigerer Prämie.
Risikoausgleich:
Nach dem Krankenversicherungsgesetz sind alle
anerkannten Krankenversicherer verpflichtet, eine
gemeinsame Dachorganisation (Konkordat der
Schweizerischen Krankenversicherer) zu gründen
und dieser anzugehören. Über diesen gemeinsamen
Versicherungsverband findet ein Risikoausgleich
statt, der allerdings nur zwei Parameter berücksichtigt:
Auf der einen Seite das Alter und auf der anderen
Seite das Geschlecht der Versicherten.
Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger
Frauen und ältere Personen haben als der
Durchschnitt aller Versicherer, müssen der
gemeinsamen Einrichtung zu Gunsten von
Versicherern mit überdurchschnittlich vielen
Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten,
sodaß die durchschnittlichen Kostenunterschiede
zwischen diesen Risikogruppen in vollem Umfang
ausgeglichen werden. Allerdings wirkt dieser
Risikoausgleich wieder nur bezogen auf die
einzelnen Kantone, sodaß es zwischen Kantonen zu
keinem Risikoausgleich kommt. Andere
Risikofaktoren, wie etwa die überdurchschnittliche
Morbidität, Mortalität oder Pflegebedürftigkeit,
werden für den Risikoausgleich nicht
herangezogen, sodaß es faktisch nicht zu einem
vollständigen Ausgleich der Risken kommt.
Freiwillige Krankenversicherungen:
Wie eingangs erwähnt, werden sowohl von den
Krankenkassen als auch von den privaten
Krankenversicherungen freiwillige
Zusatzversicherungen angeboten. Diese
Zusatzversicherungen sind vor allem für
Spitalsaufenthalte gedacht. Im Jahr 1998 hatten
von insgesamt 7,194.754 Versicherungspflichtigen
1,351.344 Versicherte (18,8 %) eine
Zusatzversicherung, die ihnen die Inanspruchnahme
von halbprivaten Abteilungen in Spitälern ermöglichten
(Doppelzimmer und freie Arztwahl), weitere 723.894
Versicherte (10,1 %) verfügten über eine
Zusatzversicherung für private Abteilungen (Einzelzimmer
und freie Arztwahl). Darüber hinaus gibt es auch
Zusatzversicherungen für spezielle, von der
obligatorischen Grundversicherung nicht übernommene
Leistungen (etwa im komplementärmedizinischen
und im zahnmedizinischen Bereich).
III. Ambulante ärztliche Versorgung
Niedergelassene Ärzte:
Die ambulante ärztliche Versorgung in der
Schweiz wird sowohl im allgemein- als auch im
fachärztlichen Bereich durch niedergelassene Ärzte
wahrgenommen. Von den 23.679 berufstätigen Ärzten,
die Mitglieder der FMH sind, üben 13.357 Ärzte
eine Praxistätigkeit aus, also mehr als 50 % (Stand
1998). In dieser Zahl enthalten sind allerdings
auch liquidationsberechtigte Abteilungsleiter,
die in der Regel auch innerhalb des Spitals eine
eigene Praxis betreiben. Die Dichte der Ärzte
mit Praxistätigkeit ist wieder je nach Kanton außerordentlich
unterschiedlich. Die höchste Dichte weist der
Kanton Genf auf (332 Einwohner auf einen Arzt mit
Praxistätigkeit), die niedrigste der Kanton
Appenzell Innerrhoden (ein Arzt mit Praxistätigkeit
auf 1115 Einwohner alles Stand 1998).
Verrechnungsberechtigung mit den Krankenkassen:
Grundsätzlich ist jeder niedergelassene Arzt
berechtigt, für Kassenpatienten Leistungen zu
erbringen. Von Kanton zu Kanton unterschiedlich
ist allerdings, ob der Arzt direkt von der
Versicherung bezahlt wird oder ob der Patient
Rechnungsempfänger ist und eine entsprechende Rückerstattung
von seiner Versicherung erhält. Seit 1996
besteht insofern eine Einschränkung, als in
Anpassung an die EU-Rechtslage, nur mehr Ärzte
zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassen
werden, die entweder über einen FMH-Facharzttitel
verfügen oder eine durch ein FMH-Zertifikat
belegte zweijährige postpromotionelle praktische
Ausbildung nachweisen können (Eurodoc, siehe
unter I.). Ärzte, die sich vor dem 1.1.1996
niedergelassen haben, sind von dieser Regelung
allerdings ausgenommen und können daher
weiterhin Kassenpatienten behandeln.
Da es jedem Arzt bis heute frei steht, sich wo
immer er will, niederzulassen und
vorausgesetzt er hat die benötigte
postpromotionelle Ausbildung, was in der Regel
der Fall ist Krankenkassenpatienten zu
behandeln, gibt es in der Schweiz kein
Stellenplansystem. Anreize, in weniger
attraktiven Regionen eine Arztpraxis zu eröffnen,
werden zum Teil von Gemeinden geboten, die die Ärzte
etwa durch die Beistellung von günstigen Räumlichkeiten
unterstützen. Trotz eines fehlenden
Stellenplanes wird davon ausgegangen, daß die
gesamte Schweiz, nicht zuletzt auf Grund der
hohen Arztdichte, ausreichend mit
niedergelassenen Ärzten versorgt ist.
Zulassungsvorgang:
Der Beitritt zum Kassenvertrag erfolgt durch eine
Erklärung des niedergelassenen Arztes, die
entweder über die kantonale Ärztegesellschaft
oder über den kantonalen Kassenverband abgegeben
wird. Der beigetretene Arzt erhält eine "Konkordatsnummer",
die er für die Verrechnung der Leistungen benötigt.Davon
zu unterscheiden ist die kantonale Berufsausübungsbewilligung,
also die vom jeweiligen Kanton zugesprochene
Berechtigung, den ärztlichen Beruf selbständig
auszuüben. Diese Berechtigung wird von der
kantonalen Gesundheits- bzw. Sanitätsdirektion
erteilt. Für ihre Erteilung genügt das
Schweizerische Arztdiplom (also der Nachweis des
Abschlusses des Schweizer Medizinstudiums), sowie
ein entsprechendes Leumundszeugnis.
Umfang der ärztlichen Krankenbehandlung:
Die Krankenversicherer sind verpflichtet, grundsätzlich
alle notwendigen und zweckmäßigen Behandlungen
zu bezahlen. In der Anlage zum
Krankenversicherungsgesetz werden ausdrücklich
Leistungen aufgezählt, die von der
Versicherungspflicht erfaßt sind. Diese Aufzählung
ist allerdings nur beispielshaft und soll helfen,
Zweifelsfragen zu bewältigen. Bemerkenswert
dabei ist, daß darin auch komplementärmedizinische
Leistungen enthalten sind. Ab 1.7.1999 haben die
Krankenversicherer die Kosten der Akupunktur
durch jene Ärzte zu ersetzen, deren
Weiterbildung durch die FMH anerkannt wurde. Für
einen Probezeitraum vom 1.7.1999 bis 30.6.2005
sollen außerdem durch von der FMH als
entsprechend ausgebildet anerkannte Ärzte
erbrachte Leistungen im Bereich der
antroposophischen Medizin, der chinesischen
Medizin, der Homöopathie, der Neuraltherapie und
der Phytotherapie durch die Krankenversicherer
ersetzt werden.
Arzttarife:
Die Schweizer Kartellkommission verbietet,
Kassentarife verbindlich für alle
Leistungserbringer festzulegen. Vorgesehen ist
aber, daß Tarifverträge zwischen den kantonalen
Ärztegesellschaften und den kantonalen
Versicherungsverbänden abgeschlossen werden (in
den kantonalen Versicherungsverbänden sind alle
Krankenkassen, die im jeweiligen Kanton ihre
Leistung anbieten, vertreten). Derartige
Tarifverträge sind aber auch für die
Vereinsmitglieder nur dann verbindlich, wenn sie
dem Tarifvertrag beigetreten sind. Umgekehrt können
auch Nichtmitglieder einem Tarifvertrag beitreten
(müssen allerdings einen angemessenen Beitrag zu
den Unkosten des Vertragsabschlusses und der
Durchführung leisten). Neben diesen zwischen den
kantonalen Ärztegesellschaften und den
kantonalen Versicherungsverbänden
abgeschlossenen Tarifverträgen können zwischen
einzelnen Krankenkassen und einzelnen Ärzten
abweichende Verträge abgeschlossen werden (was
im Zusammenhang mit Managed-Care-Modellen tatsächlich
vorkommt). Sämtliche Tarifverträge bedürfen
der Genehmigung durch die zuständige
Kantonsregierung. Kommt zwischen
Leistungserbringern und Versicherern kein
Tarifvertrag zustande, so hat wieder die
Kantonsregierung nach Anhörung der Beteiligten
den Tarif selbst festzusetzen. Gegen diese
kantonalen Beschlüsse kann Beschwerde an den
Bundesrat (die Schweizer Bundesregierung) erhoben
werden, der in zweiter Instanz endgültig
entscheidet. Das Krankenversicherungsgesetz legt
lediglich fest, daß der Tarif ein Zeittarif, ein
Einzelleistungstarif oder ein Pauschaltarif (Fall-,
Patienten- oder Versichertenpauschale) sein kann.
Wird allerdings ein Einzelleistungstarif
abgeschlossen, dann muß nach dem neuen
Krankenversicherungsgesetz dieser auf einer
gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen
Tarifstruktur (siehe nächster Absatz) beruhen. Können
sich die Tarifpartner nicht auf eine derartige
Tarifstruktur einigen, so hat der Bundesrat (die
Schweizer Bundesregierung) diese Tarifstruktur
festzulegen.
GRAT (Gesamtrevision Arzttarif):
Bereits 1986 wurde zwischen der Schweizer Ärzteverbindung
FMH und der Schweizer Unfallversicherung, die als
einzige einen in der Gesamtschweiz geltenden
einheitlichen Tarif für den (allerdings kleinen)
Bereich der Unfall-, Militär- und
Invalidenversicherung kannte, Einvernehmen
erzielt, den bestehenden Tarif auf verläßliche
betriebswirtschaftliche Grundlagen zu erstellen.
Diese Vorarbeiten bekamen dadurch eine besondere
Dynamik, daß 1994 das mit 1.1.1996 in Kraft
getretene neue Krankenversicherungsgesetz
beschlossen wurde, welches vorschreibt (siehe
Abschnitt vorher), daß Einzelleistungstarife
einer gesamtschweizerisch vereinbarten
einheitlichen Tarifstruktur folgen müssen. Damit
erhielten die Arbeiten zur Schaffung einer
betriebswirtschaftlich korrekten Tarifstruktur
eine über die Unfallversicherung hinausgehende
Bedeutung.Geplant war an sich, die neue
Tarifstruktur ab 1.1.2000 in Kraft zu setzen.
Derzeit wird allerdings davon ausgegangen, daß
im Jahr 2000 nur ein Probebetrieb in einigen
Kantonen möglich sein wird und es frühestens im
Jahr 2001 zur tatsächlichen Einführung der
neuen Tarifstruktur kommen kann.
Der neue Tarif wird als GRAT (Gesamtrevision
Arzttarif) bezeichnet. Beim GRAT handelt es sich
um einen Einzelleistungstarif mit ungefähr 4000
Einzelleistungen. Da der GRAT nicht nur im
ambulanten Bereich (Praxen und Polikliniken),
sondern indirekt (als Berechnungsbasis) auch im
stationären Bereich (siehe unten) Bedeutung
bekommen soll, werden sämtliche ambulant oder
stationär erbringbaren ärztlichen Leistungen
aufgenommen und taxiert.
Sämtliche Tarife sind in eine ärztliche und
in eine technische Komponente aufgespalten. Für
den ärztlichen Teil wurde die geschätzte
Nettoarbeitszeit des Arztes mit einem
Referenzeinkommen multipliziert. Idee des
Referenzeinkommens war, mit Spitalsärzten
einerseits, bzw. Einkommen anderer akademischer
Berufe zu vergleichen. Der ärztliche
Leistungsteil beinhaltet auch die Assistenz bei
Operationen. Die technische Komponente jeder
Einzelleistung soll einerseits die Infrastruktur
(Räumlichkeiten, Instrumentarium, Hilfspersonal,
übrige Gemeinkosten) abdecken. Dazu wurde jeder
durchschnittlichen tarifwirksamen Arztminute ein
Infrastrukturkostenanteil zu Grunde gelegt. Darüber
hinaus werden im technischen Teil die jeweils
spezifizischen Ausgaben (mit Ausnahme des
Verbandmaterials und der Medikamente) berücksichtigt.
Auf diese Art und Weise ergibt sich für jede
Einzelleistung eine ärztliche und eine
technische Bepunktung. Der GRAT ist aber
lediglich eine Tarifstruktur, die den relativen
Wert der einzelnen Leistungen, sowohl im ärztlichen
als auch im technischen Bereich, in Punkten
angibt. Der Punktwert und damit der genaue Tarif
je Leistung ist auf kantonale Ebene zwischen den
kantonalen Ärztegesellschaften und den
kantonalen Versicherungsverbänden auszuhandeln,
sodaß der tatsächliche Tarif je Leistung von
Kanton zu Kanton unterschiedlich sein wird.
Ein weiteres wesentliches Merkmal des GRAT ist
die Festlegung von "Dignititäten". Der
GRAT sollte auch den Ausbildungsstand der
einzelnen Ärzte berücksichtigen. Zu diesem
Zweck wurde jeder Leistung eine bestimmte
Dignititätsstufe, also eine bestimmte
Ausbildungsstufe, zugeordnet. Rund 50 % der im
GRAT angeführten Leistungen wurden der "Basis-Dignitität"
zugeordnet und können praktisch von allen Ärzten
der Grundversorgung erbracht werden. Bei den übrigen
Einzelleistungen wurde hingegen eine bestimmte
Ausbildungsqualität festgelegt, die nachgewiesen
werden muß, um die Leistung verrechnen zu können.
So kann etwa eine Blinddarmoperation nur
verrechnet werden, wenn der Operateur den FMH-Facharzttitel
für Chirurgie erworben hat. Diese Dignitität
ist nicht nur Grundvoraussetzung für die
Erbringung einer Leistung, sondern wird auch bei
der Tarifierung berücksichtigt. Das bedeutet, daß
Leistungen, für deren Erbringung eine längere
Ausbildung erforderlich ist, auch einen höheren
ärztlichen Punktewert haben.
Mit dem GRAT soll erreicht werden, daß die
derzeit bestehenden, von vielen als
ungerechtfertigt empfundenen
Einkommensunterschiede zwischen einzelnen
Arztgruppen abgeschwächt, bzw. in eine gerechte
Relation gesetzt werden. Am derzeitigen
Tarifsystem wird vor allem beanstandet, daß die
technischen Leistungen gegenüber der persönlichen
Leistungserbringung weit überbewertet werden.
Da der GRAT aller Wahrscheinlichkeit nach eine
grundlegende Reform aller Tarifverträge bringen
wird, wurden die meisten kantonalen Tarifverträge
seit etlichen Jahren nicht mehr verändert. Dies
bringt zum einen insofern Probleme, als es in
vielen Tarifverträgen seit Jahren zu keiner
Valorisierung der Tarife mehr gekommen ist. Zum
anderen wurden seit Jahren keine neuen Leistungen
mehr eingeführt und müssen sich die Ärzte
daher bei der Verrechnung mit Analogpositionen
behelfen.
Wirtschaftlichkeitsprüfung:
Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der erbrachten
Leistungen erfolgt auf zwei Ebenen. Auf
kantonaler Ebene führen die kantonalen
Versicherungsverbände statistische Vergleiche
durch, die bei erheblichen Überschreitungen zu
Honorarrückforderungen führen. Darüber hinaus
haben die einzelnen Krankenkassen (die ja
normalerweise in vielen Kantonen tätig und damit
Mitglieder mehrerer kantonaler Versicherungsverbände
sind) eigene Vertrauensärzte (die unseren Chefärzten
entsprechen). Diese Vertrauensärzte
kontrollieren in Einzelfällen ob dem
Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen wurde.
Auf dieser Ebene sind allerdings Honorarrückforderungen
derzeit nicht üblich, sondern wird lediglich
versucht, eine Verhaltensänderung durch Gespräche
zu erzielen.
Vorschriften für die Berufsausübung:
Die Vorschriften für die Ausübung einer
Ordinationstätigkeit sind nicht
bundeseinheitlich, sondern in jedem einzelnen
Kanton geregelt. Sie beschränken sich allerdings
auf einige wenige Bereiche, wie etwa Bestimmungen
über den Inhalt von Ordinationsschildern.Die
FMH hingegen hat eine Standesordnung erlassen,
die für ihre Mitglieder verbindlich ist und auch
ein eigenes Disziplinarrecht mit der Möglichkeit
der Verhängung von Sanktionen bis hin zum
Ausschluß aus der FMH vorsieht.
Gruppenpraxis:
Da es kaum Vorschriften für die Berufsausübung
als niedergelassener Arzt gibt, gibt es auch
keine Vorschriften, die die Bedingungen festlegen,
unter denen von Ärzten Gruppenpraxen geführt
werden können. Gruppenpraxen werden daher als
zulässig erachtet und auch tatsächlich
betrieben.
Hausapotheken:
Die Kompetenz zur Regelung der Abgabe von
Arzneimitteln obliegt (wie generell die Kompetenz
für Gesetze im Bereich des Gesundheitswesens)
den Kantonen. Hinsichtlich der Abgabe von
Arzneimitteln haben die Kantone völlig
unterschiedliche Regelungen. Einige Kantone (vor
allem in der Deutschschweiz) erlauben generell
die Abgabe von Medikamenten durch Ärzte. In
diesen Kantonen erfüllen Apotheken lediglich Großhändlerfunktionen.
In anderen Kantonen ist den Ärzten zumindest ein
eingeschränktes Dispensierrecht eingeräumt, d.h.,
sie können Medikamente im Notfall und als
Erstabgabe verkaufen.
IV. Struktur der Spitäler
Trägerschaft der Spitäler:
Etwa 90 % der Betten stehen in öffentlichen Spitälern,
die Geldmittel von der öffentlichen Hand
erhalten. Lediglich etwa 10 % der Betten befinden
sich in privaten Kliniken, die sich ausschließlich
über ihre Einnahmen finanzieren. Die großen
öffentlichen Spitäler werden von Kantonen oder
auch von mehreren Kantonen gemeinsam betrieben,
die kleineren von Gemeinden. Private Spitäler
stehen im Eigentum von privaten Investoren,
Banken, aber auch von Belegärzten. Im
Unterschied zu den öffentlichen Spitälern sind
die Privatspitäler profitorientiert und dürfen
Gewinne machen.
Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet
die Kantone zur Spitalsplanung. Nur Spitäler,
die in der Spitalsplanung vorgesehen sind, können
ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen.
Allerdings sind auch Privatspitäler angemessen
in die Spitalsplanung miteinzubeziehen.
Spitalsfinanzierung:
Die Vergütungen, die die Krankenkassen den Spitälern
bezahlen, werden in der Regel zwischen dem
kantonalen Krankenkassenverband und den einzelnen
Krankenhäusern oder Gruppen von Krankenhäusern
ausverhandelt. Das Krankenversicherungsgesetz
schreibt vor, daß im Bereich der stationären
Behandlung Pauschalen zu vereinbaren sind. Dem
Vertragspartner steht es allerdings frei, ob
Tagespauschalen oder leistungsbezogene Pauschalen
verwendet werden. Darüber hinaus können die
Vertragspartner, also kantonale Kassen auf der
einen und die einzelnen Spitäler auf der anderen
Seite, vereinbaren, daß besondere diagnostische
oder therapeutische Leistungen extrapauschal in
Rechnung gestellt werden können. Schließlich
gestattet das Krankenversicherungsgesetz, daß
die Kantone als finanzielles Steuerungsinstrument
Globalbudgets vorschreiben können. Die
Vergütungen der Krankenkassen für stationäre
Spitalsaufenthalte sind so zu vereinbaren, daß
sie höchstens 50 % der Betriebskosten, aber
keinen Anteil an den Investitionskosten abdecken.
Dies führt dazu, daß die Krankenkassen etwa 30
% der Gesamtkosten des stationären Bereiches (Investitions-
und Betriebskosten) tragen. Für die restlichen
Kosten haben die Kantone und Gemeinden
aufzukommen, wobei die Aufteilung dieser Kosten
zwischen Kantonen und Gemeinden Kompetenz der
kantonalen Gesetzgebung ist.
Spitalsambulanzen:
Im Unterschied zum stationären Bereich gibt es
im ambulanten Bereich keine Grenze der
Kostendeckung durch Krankenkassenzahlungen. Die
Krankenanstalten haben wegen der relativ
kleineren Verluste gegenüber dem stationären
Bereich eine sehr starke Motivation, ambulante
Leistungen zu forcieren, zumal es keinerlei
gesetzliche Einschränkungen für den
Leistungsumfang der Spitalsambulanzen gibt.
INFRA:
Parallel zur Entwicklung des GRAT (siehe oben)
wurde das Projekt INFRA betrieben, das die
Gesamtrevision des Spitalsleistungskataloges zum
Inhalt hat. Der Tarifkatalog INFRA übernimmt zunächst
einmal im wesentlichen den GRAT und die dort
vorgesehene Nomenklatur (also die Aufzählung
aller in Frage kommenden ärztlichen Leistungen).
Wie oben ausgeführt, unterscheidet der GRAT
zwischen ärztlicher Leistung und technischem
Aufwand. In den INFRA-Katalog werden die GRAT-Bepunktungen
für die ärztliche Leistung unverändert übernommen.
Für die technische Leistung wird anstelle der
Ordinationsinfrastruktur die Spitalsinfrastruktur
angesetzt.Da, wie zuvor ausgeführt, das
Krankenversicherungsgesetz allerdings die
Bezahlung des stationären Spitalsbereiches nach
Pauschalien vorschreibt, wird der
Einzelleistungskatalog INFRA auch nach
Fertigstellung nur bedingt verwendbar sein. Er
soll zum einen zur Abrechnung im ambulanten
Bereich dienen (der ja Volldeckung vorsieht und
keine Pauschalien vorschreibt). Er soll ferner für
jene Leistungen gelten, die wegen ihrer
besonderen Aufwendigkeit extrapauschal verrechnet
werden. Und er soll schließlich eine Grundlage für
die spitalsinterne Leistungserfassung bieten.
V. Spitalsärzte:
Die Abteilungen in den Spitälern werden von Chefärzten
geleitet. In großen Abteilungen gibt es neben
den Chefärzten auch sogenannte "Leitende Ärzte".
Sowohl für Chefärzte, als auch für Leitende Ärzte
gilt, daß sie privat liquidieren dürfen. Nach
den Chefärzten und Leitenden Ärzten kommen die
Oberärzte und schließlich die Assistenzärzte.
Assistenzärzte sind immer, Oberärzte können (allerdings
selten) noch in Ausbildung zum Facharzt sein.
Oberärzte können selbständig Dienste versehen.
Mit der Bestellung eines Oberarztes hat daher der
Rechtsträger zu entscheiden, ob der Arzt auf
Grund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist,
selbständige Dienste zu verrichten. Diese
Entscheidung ist, im Unterschied zu uns, nicht
direkt mit der Zuerkennung eines FMH-Facharzttitels
verknüpft. Ist der Rechtsträger der Auffassung,
daß die Ausbildung des Arztes ausreicht, um ihn
eigenverantwortlich Dienste versehen zu lassen,
so kann er ihn zum Oberarzt auch dann bestellen,
wenn er seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen
hat.Die Spitalsärzte erhalten als Angestellte
ihres jeweiligen Rechtsträgers ein Gehalt. Die
Gehälter werden vom Verband der Schweizer
Assistenz- und Oberärzte (einer freiwilligen Ärztegewerkschaft)
mit den Rechtsträgern verhandelt, bzw. durch das
kantonale Besoldungsrecht geregelt.
Die Chefärzte und Leitenden Ärzte haben die
Möglichkeit, von Privatversicherten zusätzliche
Gebühren einzunehmen. Einen Teil (bis 70 %)
geben sie allerdings in einen Pool ab, aus dem
Oberärzte, die ja selbst nicht
liquidationsberechtigt sind, zusätzliche Gebühren
beziehen.
Private Zusatzversicherungen:
Fast 30 % der Schweizer Versicherten haben eine
private Zusatzversicherung, die ihnen den
Aufenthalt auf einer halbprivaten Abteilung (Zweibettzimmer
und freie Arztwahl) oder auf einer privaten
Abteilung (Einbettzimmer und freie Arztwahl) ermöglicht.
Die Privatversicherungen bezahlen über die
Krankenkassenleistungen hinaus sowohl Gebühren
an das Spital zur Abdeckung der Hotelkomponente
als auch direkt Gebühren an die Chefärzte. Die
Tarife der Chefärzte sind je nach Kanton
verschieden. In einigen Kantonen werden sie durch
eine Verordnung des Kantons festgelegt. In
anderen Kantonen bestehen lediglich
Empfehlungstarife, die die Chefärzte bzw.
kantonalen Ärztegesellschaften selbst erstellen.
Formal sind diese Empfehlungstarife auf Grund
einer angedrohten Untersuchung der
Wettbewerbskommission (Kartellrecht) außer Kraft
gesetzt worden; faktisch wirken sie mehr oder
weniger noch fort.
VI. Ärztliche Interessenvertretung:
FMH:
Über 90 % der berufstätigen Ärzte sind
Mitglieder der "Verbindung der Schweizer Ärztinnen
und Ärzte Foederatio Medicorum
Helveticorum", einem freiwilligen Verein.
Die FMH ist als Zusammenschluß der kantonalen Ärztegesellschaften
am Beginn dieses Jahrhunderts gegründet worden.
Die FMH ist die Dachorganisation der
Schweizerischen Ärzteschaft. Im wesentlichen
nimmt sie folgende Aufgaben wahr:Organisation
der ärztlichen Fort- und Weiterbildung (siehe
unter I), Erlaß und Durchsetzung einer ärztlichen
Standesordnung, Erarbeitung von modellhaften
Tarifstrukturen, Information der Mitglieder über
aktuelle und grundsätzliche berufs- und
gesundheitspolitische Fragen, sowie Angebot und
Vermittlung diverser Dienstleistungen im
wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und EDV-Bereich.
Sämtliche Ärzte (unabhängig davon, ob sie
ihren Beruf ausüben) können ordentliches
Mitglied der FMH werden. Medizinstudenten werden
als außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und
Wahlrecht aufgenommen.
Alle Mitglieder der FMH (also der Schweizer Ärzte-Dachorganisation)
müssen obligatorisch gleichzeitig entweder
Mitglieder der zuständigen kantonalen Ärztegesellschaft
oder Mitglieder des Verbandes der Schweizer
Assistenz- und Oberärzte sein.
Das oberste Organ der FMH ist die
Schweizerische Ärztekammer (ist gleich
Delegiertenversammlung). Die
Delegiertenversammlung setzt sich aus 200
Delegierten zusammen, wobei 100 Delegierte von
den kantonalen Ärztegesellschaften (die
Verteilung erfolgt auf Grund der jeweiligen
Mitgliederzahl), 60 Delegierte aus den
Fachgesellschaften und dem Verein der Schweizer
Chefärzte (wieder proportional zur jeweiligen
Mitgliederanzahl), sowie 40 Delegierte vom Verein
der Schweizer Assistenz- und Oberärzte. Die
Delegiertenversammlung (Ärztekammer) legt die
Mitgliedsbeiträge fest, beschließt Budget und
Bilanz und erläßt die Weiterbildungs-,
Fortbildungs- und Standesordnung. Außerdem wählt
sie den Zentralvorstand, sowie den Präsidenten
und die beiden Vizepräsidenten der FMH. Der
Zentralvorstand der FMH besteht aus dem Präsidenten,
den beiden Vizepräsidenten und aus sechs bis
acht weiteren Mitgliedern, wobei bei der Wahl
durch die Delegiertenversammlung darauf geachtet
werden soll, daß die verschiedenen
Landessprachen, die Regionen, sowie die ärztlichen
Berufssparten angemessen berücksichtigt werden.
Das hauptamtliche Generalsekretariat führt unter
Aufsicht des Zentralvorstandes die Aufgaben der
FMH aus. Zur Koordinierung zwischen den
kantonalen und fachlichen Ärztegesellschaften
besteht eine Präsidentenkonferenz, die aus dem
Präsidenten der kantonalen Gesellschaften, der
Fachgesellschaften, des Verbandes der Schweizer
Assistenz- und Oberärzte, des Verbandes der
Schweizer Chefärzte, sowie den Dekanen der
medizinischen Fakultäten und dem Präsidenten
der drei Regionalverbände (deutschsprachige,
franzöisch- und italiensprachige Schweiz)
besteht. Die Präsidentenkonferenz dient
allerdings nur dem gegenseitigen
Informationsaustausch und der Verabschiedung von
Deklarationen, ohne selbst formal
Entscheidungsbefugnisse zu haben. Faktisch ist
die Präsidentenkonferenz ein zentrales Organ der
politischen Koordination innerhalb der FMH.
Kantonale Ärztegesellschaften:
Die privat liquidationsberechtigten Ärzte (niedergelassene
Ärzte und Chefärzte) gehören neben der FMH
auch den jeweils örtlich zuständigen kantonalen
Ärztegesellschaften an. Die kantonalen Ärztegesellschaften
haben vor allem die Aufgabe, Tarifverhandlungen
auf kantonaler Ebene zu führen und den
ambulanten Notfalldienst zu organisieren. Darüber
hinaus kümmern sie sich um regionale Fortbildung
und Information ihrer Mitglieder.
Verband Schweizer Assistenz- und Oberärzte (VSAO):
Der Verband der Schweizer Assistenz- und Oberärzte
vertritt die Anliegen der Assistenz- und Oberärzte
gegenüber der Bevölkerung, Behörden und
anderen Institutionen. Assistenz- und Oberärzte
sind regelmäßig nicht Mitglieder der kantonalen
Ärztegesellschaft, sondern Mitglieder dieses
Verbandes (und wie oben ausgeführt
gleichzeitig Mitglieder der Dachorganisation,
also der FMH). Der Verband Schweizer Assistenz-
und Oberärzte nimmt vor allem die beruflichen
Interessen seiner Mitglieder wahr, insbesondere führt
er Gehaltsverhandlungen mit den Rechtsträgern.
Darüber hinaus bearbeitet er standes- und
gesundheitspolitische Fragen auf dem Gebiet des
gesamtschweizerischen Spitalswesens und übernimmt
koordinierende Funktionen in den Bereichen Aus-,
Weiter- und Fortbildung.
Fachgesellschaften:
Die FMH anerkennt für jedes Fachgebiet eine
Fachgesellschaft, und zwar jene, die einen möglichst
großen Teil der Fachärzte repräsentiert. Die
Fachgesellschaften setzen sich für die
beruflichen Interessen ihrer Mitglieder, wie auch
für die Förderung zur Forschung und Entwicklung
der Medizin ein.
Verein der Leitenden Spitalsärzte der Schweiz (VLSS):
Der Verein der Leitenden Spitalsärzte der
Schweiz kümmert sich um die Anliegen der im
Spital tätigen Chefärzte und Leitenden Ärzte.
Er nimmt vor allem die Berufsinteressen seiner
Mitglieder wahr.
SPANIEN
Ärzteausbildung
Erwerb der selbständigen Berufsberechtigung
In Spanien erhält der Arzt nach Abschluß des sechsjährigen
Medizinstudiums die selbständige Berufsausübungsberechtigung.
Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung
Um als Allgemeinmediziner tätig zu werden, muß der Arzt
eine mindestens dreijährige postpromotionelle Ausbildung
absolvieren. Diese dreijährige Ausbildung umfaßt ein
Curriculum unterschiedlicher Fächer, wie Innere Medizin,
Kinderheilkunde, Gynäkologie, Psychiatrie, Chirurgie,
Traumatologie und Ophtalmologie. Fachärzte
absolvieren eine Ausbildung in der Dauer von je nach Fach
vier bis fünf Jahren.
Diplomausstellung
Die Ausbildung wird vom Gesundheitsministerium überwacht.
Auch das Facharztdiplom wird vom Ministerium ausgestellt.
Finanzierung des Gesundheitssystems
Staatlicher Gesundheitsdienst
Spanien wird durch einen staatlichen Gesundheitsdienst
versorgt. Für die Planung und für die Vollziehung der
Gesundheitsdienste sind die jeweiligen
Regionalregierungen autonom zuständig, die auch die Primärversorgung
über Gesundheitszentren anbieten.Zur Finanzierung
werden auch nach Einführung des staatlichen
Gesundheitsdienstes noch Sozialversicherungsbeiträge
eingehoben, die allerdings nur mehr zu etwa 20% zur
Gesamtfinanzierung beitragen, während 80% der
Gesundheitsfinanzierung aus Steuermitteln kommt.
Für die Bereitstellung der Gesundheitsversorgung ist
der nationale Gesundheitsdienst INSALUD (Instituto
National de la Salud) zuständig. INSALUD erbringt sowohl
stationäre als auch ambulante Leistungen, zum Teil in
eigenen Einrichtungen (Krankenhäusern oder Polikliniken)
zum Teil durch vertraglich gebundene Krankenanstalten und
niedergelassene Ärzte.
Selbstbeteiligung
Eine Selbstbeteiligung ist weder im ambulanten noch im
stationären Bereich für ärzliche Leistungen vorgesehen,
zumindest wenn es sich um eigene Einrichtungen der
INSALUD oder um Vertragseinrichtungen handelt. Sucht der
Patient hingegen Privatkrankenanstalten oder Privatärzte
ohne Vertrag mit der INSALUD auf, so hat er die Honorare
zur Gänze, ohne Möglichkeit des Kostenrückersatzes, zu
tragen. Dieser private Bereich wird von Bevölkerungsschichten
mit höheren Einkommen in Anspruch genommen.
Privatversicherung
Rund 14% der Spanier sind privat krankenversichert. Der
Vorteil einer privaten Krankenversicherung besteht vor
allem in kürzeren Wartezeiten.
Ambulante Leistungserbringung
Gesundheitszentren
Die ambulante ärztliche Versorgung wird zum größten
Teil in Gesundheitszentren erbracht, in denen jedenfalls
Allgemeinärzte, Krankenschwestern, zum Teil auch Kinderärzte
und weitere Fachärzte tätig sind. Jeder Versicherte
besitzt für sich und seine Familie eine
Versicherungskarte, mit der er sich bei einem bestimmten
Allgemeinarzt in einem Gesundheitszentrum einzuschreiben
hat und den er nur mit spezieller Begründung wechseln
kann. Die fachärztliche Versorgung erfolgt durch in den
Gesundheitszentren beschäftigte Fachärzte, durch frei
niedergelassene Fachärzte mit Verträgen zur INSALUD wie
auch durch die Ambulanzen der Krankenanstalten. Die
kostenfreie Inanspruchnahme eines Facharztes setzt, mit
Ausnahme von Notfällen, die Überweisung durch einen
Allgemeinarzt oder Kinderarzt voraus.Gesundheitszentren
haben eine sehr unterschiedliche Größenordnung und
versorgen ein Einzugsgebiet von etwa 5.000 - 25.000
Personen.
Arzthonorare
Die in den Gesundheitszentren tätigen Ärzte werden nach
der Anzahl der eingeschriebenen Patienten bezahlt. Frei
niedergelassene Ärzte mit Verträgen mit der INSALUD
erhalten ihr Honorar nach Einzelleistungen. Die
meisten Ärzte, die in Gesundheitszentren beschäftigt
sind, führen daneben eine Privatpraxis.
Struktur der Spitäler
Etwa die Hälfte der öffentlichen Betten steht in
eigenen Krankenanstalten der INSALUD, die andere Hälfte
in Vertragseinrichtungen. Das spanische Gesundheitssystem
leidet allerdings unter langen Wartelisten, so daß auch
Privatkrankenanstalten in Anspruch genommen werden, für
die die Patienten allerdings kein Recht auf
Kostenerstattung geltend machen können. Die Aufnahme in
eine Krankenanstalt setzt, von Notfällen abgesehen, eine
Einweisung durch einen Allgemeinarzt voraus.
Spitalsärzte
Die Spitalsärzte erhalten fixe Gehälter, in Ambulanzen
zum Teil ergänzt durch Kopfpauschalen je behandeltem
Patient.
Ärztliche Interessenvertretung
In Spanien bestehen nach Provinzen gegliederte Ärztekammern
mit Pflichtmitgliedschaft. Die Ausübung der ärztlichen
Tätigkeit setzt die Registrierung bei einer der Ärztekammern
voraus. Neben der Interessenvertretung gegenüber Behörden
und der Politik hat die spanische Ärztekammer die
Einhaltung der Berufsordnung zu überwachen.
HAFTUNGSSYSTEME IN DEN NORDEUROPÄISCHEN
STAATEN
(Stand August 2000)
1.) Einführung der nordeuropäischen Patientenversicherungen:
Die ersten Ansätze zur Einführung einer
Patientenversicherung entstanden in Schweden. Anfang der
70er-Jahre ergab sich die Diskussion einer Erweiterung
der Patientenversicherung aus der Beobachtung, dass nach
dem geltenden allgemeinen Schadenersatzrecht nur wenige
Patienten tatsächlich Schadenersatzansprüche
zugesprochen erhielten (ungefähr 10 %). Bis 1975
erhielten in ganz Schweden durchschnittlich ungefähr 100
Personen pro Jahr irgendeine Form von Schadenersatz für
Behandlungszwischenfälle (außergerichtliche Einigung
und gerichtliche Verfahren zusammengerechnet). Als
Reaktion darauf entschloss sich der Exekutivausschuss der
Verbindung der schwedischen Provinzen (die in Schweden
die Gesundheitsleistungen anbieten), eine freiwillige
Patientenversicherung abzuschließen, die in den Händen
eines Versicherungskonsortiums lag und den Patienten
erleichterten Zugang zu Schadenersatzleistungen
verschaffen sollte.Die Erfahrungen mit dem (allerdings
zu diesem Zeitpunkt noch freiwilligen) schwedischen
Versicherungssystem führten dazu, dass in Finnland mit 1.5.1987,
in Norwegen mit Jänner 1988 und schließlich in Dänemark
mit 1.7.1992 gesetzliche Patientenversicherungssysteme
geschaffen wurden. Da das freiwillige System in Schweden
nur in der Lage war, etwa 95 % der Leistungsanbieter zu
erfassen, entschloss man sich schließlich auch in
Schweden, mit 1.1.1997 die Patientenversicherung auf
gesetzliche Basis zu stellen.
Für alle genannten Gesetze gilt, dass sie nicht
ausschließlich und auch nicht primär dazu dienen, eine
verschuldensunabhängige Haftung für Patientenschäden
einzuführen. Ziel der Gesetze ist vielmehr, zunächst
einmal ein vom allgemeinen Schadenersatzrecht gesondertes
spezielles Haftungsrecht für den medizinischen Bereich
einzuführen, in dessen Bereich v. a. spezielle
Vorschriften zur Abwicklung der Schadenersatzansprüche
gelten sollen.
2.) Haftungsgründe:
Die Haftungsgrundlagen sind in den hier behandelten vier
nordeuropäischen Staaten ähnlich.
Genauso wie in den Systemen mit ausschließlich
verschuldensabhängiger Haftung werden in den
Patientenversicherungsgesetzen zunächst einmal
Haftungsgründe genannt, die auf einer
Sorgfaltswidrigkeit beruhen: Gehaftet wird wegen
Diagnose- und Behandlungsfehlern,
fehlerhaften Medizingeräten,
fehlerhafter Arzneimittelausgabe (Schäden durch
Arzneimittelnebenwirkungen hingegen sind wieder durch
eigene Arzneimittelversicherungen abgedeckt).
an der Grenze zwischen verschuldensabhängiger und
verschuldensunabhängiger Haftung liegen folgende,
ebenfalls gesondert geregelte Haftungsgründe:
Infektionen (Für Infektionen wird gehaftet, wenn sie die
"Toleranzgrenze" übersteigen. Diese
Toleranzgrenze misst sich an der Vorhersehbarkeit der
Infektion, sowie am Schweregrad sowohl der behandelten
Erkrankung, als auch der durch die Infektion ausgelösten
Folgeerkrankung).
Unfälle (generelle Haftung tritt ein bei Unfällen, die
sich im Zusammenhang mit der Behandlung oder dem
Transport des Patienten ereignet haben. Unfälle führen
unabhängig von einem Verschulden zu einer Haftung. Die
Haftung setzt aber voraus, dass der Unfall nicht auch
unabhängig von der Behandlung eintreten hätte können.
Wenn daher etwa ein Spitalspatient am Weg ins Badezimmer
stürzt, dann tritt keine Haftung ein, weil dieser Sturz
sich auch zuhause hätte ereignen können. Wenn hingegen
ein Patient von einer Tragbahre fällt, begründet dies,
weil behandlungsspezifisch, einen Haftungsanspruch).
Brandschäden (Unfälle, die durch einen Brand in einer
Gesundheitseinrichtung entstehen, führen unabhängig von
einem Verschulden zur Haftung).
Neben diesen obengenannten Haftungsgründen, die überwiegend
auch in unserem Haftungssystem zu einer Haftung führen würden,
gibt es noch einen weiteren Haftungstatbestand, der
unvermeidbare Behandlungszwischenfälle erfasst:
Wenn die Schäden aus einem
Behandlungszwischenfall über eine "Toleranzgrenze",
die dem Patienten zuzumuten ist, hinausgehen,
werden Ersatzleistungen auch dann bezahlt, wenn
kein Verschulden nachweisbar ist. Voraussetzung für
eine derartige verschuldensunabhängige Haftung
ist aber:
Schweregrad des Schadens: Eine verschuldensunabhänige
Haftung kommt nur in Frage, wenn besonders schwerwiegende
Schäden entstehen (in der Regel dauerhafte Schäden oder
sogar der Tod des Patienten);
Vorhersehbarkeit des Schadens: Eine verschuldensunabhängige
Haftung kommt nur dann in Frage, wenn mit dem
Behandlungszwischenfall nicht gerechnet werden konnte,
weil er außerordentlich selten vorkommt (in Dänemark
etwa gibt es eine 2 %-Regel, sodass verschuldensunabhängige
Haftung nur für Behandlungszwischenfälle mit einer
Wahrscheinlichkeit von weniger als 2 % eintritt);
Schweregrad der Grunderkrankung: Wenn die Erkrankung,
wegen der der Patient eigentlich behandelt wurde,
besonders schwer war, dann muss der Patient auch alle
Behandlungszwischenfälle in Kauf nehmen und kommt keine
verschuldensunabhängige Zahlung in Frage (so gibt es in
Dänemark etwa keinerlei Zahlungen bei
Behandlungszwischenfällen für gewisse Gehirn- und
Herzerkrankungen, bzw. für gewisse Krebserkrankungen).
Das Haftungssystem der nordeuropäischen Staaten
ist daher keineswegs nur verschuldensunabhängig
orientiert, sondern basiert überwiegend auf
Verschuldenstatbeständen, genauso wie dies in
unserem System der Fall ist. Ergänzt werden
diese Verschuldenstatbestände allerdings durch
"Härtefallzahlungen" in Fällen, in
denen der Behandlungszwischenfall wegen der
besonderen Seltenheit kaum vorhersehbar, wegen
der schweren Folgen für den Patienten aber
besonders belastend war und keine schwere
Grunderkrankung des Patienten vorlag, angesichts
derer vom Patienten Behandlungszwischenfälle
toleriert werden müssen. Keine Rolle spielt
hingegen in den nordeuropäischen Staaten die
Frage der Haftung wegen unterlassener Aufklärung.
Eine solche Haftung ist in den speziellen
Patientenversicherungsgesetzen absichtlich nicht
vorgesehen und könnte daher allenfalls nur am
ordentlichen Gerichtsweg geltend gemacht werden,
was aber praktisch nicht vorkommt.In Dänemark
beruhten im Jahr 1999 etwa zwei Drittel der
ausbezahlten Entschädigungen auf
Behandlungszwischenfällen, die auf ein
Verschulden zurückzuführen sind, während nur
ein Drittel der Fälle Behandlungszwischenfälle
betraf, bei denen eine verschuldensunabhängige
Haftung gegriffen hat.
3.) Abwicklung der Haftungsansprüche:
Ein wesentliches Anliegen der
Patientenversicherungsgesetze in den nordeuropäischen
Staaten war, für die Abwicklung der Schadenersatzansprüche
anstelle der ordentlichen Gerichte eigene Institutionen
zu betrauen.In Finnland, Schweden und Dänemark
besteht eine Pflicht zum Abschluss einer
Patientenversicherung für alle Leistungserbringer (in Dänemark
nur für die Spitäler), es steht den Leistungserbringern
aber frei, unter den Versicherungen am Markt zu wählen.
Die in Frage kommenden Versicherungen haben allerdings
eine gemeinsame Stelle geschaffen, über die die
Haftungsansprüche der Patienten abgewickelt werden. Das
norwegische System unterscheidet sich etwas dadurch, dass
es keine Versicherung kennt, sondern dass die Regierung
und die Gemeinden (als Träger des Gesundheitssystems)
Gebühren bezahlen, aus denen die Haftung finanziert wird.
Die Abwicklung erfolgt wieder über eine eigene neutrale,
staatliche Einrichtung.
Die Institutionen, die die Patientenversicherungen
abwickeln, können generell kostenfrei angerufen werden
und erledigen den größten Teil der Haftungsansprüche.
Falls der Patient mit der Entscheidung dieser Zentren (die
ja von den Versicherungen betrieben wird!) nicht
einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, eine
Berufungsbehörde anzurufen, die aus Richtern, sowie
Vertretern der Spitäler und der Patienten besteht. Gegen
diese Berufungsentscheidung kann theoretisch noch der
ordentliche Rechtsweg beschritten werden, was aber nur
mehr sehr selten vorkommt (in Norwegen wurden seit 1988
bei rund 16.500 Beschwerdefällen nur noch 115 vor
Gericht ausgetragen). Befasst werden allerdings nur
Zivilgerichte. Strafgerichtliche Verfahren kommen dem
Vernehmen nach seit Etablierung der
Patientenversicherungsgesetze nicht mehr vor, weshalb
auch eine sehr große Bereitschaft der Ärzte besteht,
die Patienten und die Versicherungen bei der Klärung der
Sachverhalte zu unterstützen.
4.) Entschädigungsbereiche:
Entschädigt werden von den Patientenversicherungen
genauso wie bei uns allfällige
Behandlungskosten, die durch Behandlungszwischenfälle
notwendig werden, Einkommensverluste, Begräbniskosten, v.
a. aber Schmerzengeld. Die Patientenversicherungen haften
aber insofern nur subsidiär, als sie nur für jene Schäden
aufkommen, die nicht bereits durch das Sozialsystem
abgedeckt werden, sodass Schmerzengeldzahlungen im
Vordergrund stehen. Regressansprüche der
Gesundheitseinrichtungen, die Patienten nach
Behandlungszwischenfällen weiterbehandeln, oder
Regressansprüche wegen ausbezahlter Pensionen gegenüber
den Patientenversicherungen gibt es nicht.
5.) Anzahl der Fälle, bzw. Höhe der Entschädigungen:
In Dänemark (rund 5,2 Millionen Einwohner) ist die
Anzahl der Schadenersatzanträge von 178 im Jahr 1992 auf
2.790 im Jahr 1999 gestiegen. Im Jahr 1999 wurden 2.530 Fälle
erledigt, wobei in 44 % der Fälle Ersatzansprüche
zugestanden wurden. Im Jahr 1999 wurden
Schadenersatzzahlungen in Höhe von rund 127 Millionen Dänenkronen
(rund 230 Millionen Schilling) bezahlt. Dazu kamen
Administrationskosten in Höhe von 33,5 Millionen Dänenkronen
(rund S 60 Millionen).In Norwegen (rund 4,3 Millionen
Einwohner) wurden im ersten Jahr der Einrichtung der
Patientenversicherung (1988) 231 Beschwerdefälle
registriert, die sich bis 1997 auf 2.149 jährlich erhöht
haben und in den Folgejahren auf etwa diesem Niveau
blieben. Für 2000 wird allerdings mit rund 2.500
Beschwerdefällen gerechnet. In den Jahren 1988 bis 1999
wurden in Norwegen rund 16.500 Beschwerdefälle anhängig
gemacht, wobei 37,8 % der Beschwerdefälle mit einem
Zuspruch für den Patienten endeten. Die Zuspruchrate ist
allerdings in den letzten Jahren leicht sinkend. Im Jahr
1999 wurden 226 Millionen norwegische Kronen an
Schadenersatzzahlungen geleistet (rund 380 Millionen
Schilling). Im Durchschnitt werden pro Behandlungsfall
ungefähr 250.000 norwegische Kronen (rund S 600.000,--)
bezahlt.
In Schweden (rund 8,8 Millionen Einwohner) werden jährlich
9.500 Beschwerdefälle eingebracht, wobei in etwa 45 %
der Fälle tatsächlich bezahlt wird. Die jährlichen
Schadenersatzzahlungen belaufen sich auf über 300
Millionen Schwedenkronen (ungefähr S 500 Millionen).
In Finnland (rund 5,1 Millionen Einwohner) wurden bei
Einrichtung der Patientenversicherung im Jahr 1987 rund 1.000
Beschwerdefälle registriert, 1993 lag die Anzahl der
Beschwerdefälle das erste Mal über 6.000, 1999 wurden 7.215
Beschwerdefälle eingebracht. In rund einem Drittel der
Beschwerdefälle wird tatsächlich eine Zahlung geleistet.
Im Jahr 1999 wurden Schadenersatzzahlungen in Höhe von
rund S 220 Millionen geleistet, wozu
Administrationskosten in Höhe von rund S 40 Millionen
kamen.
6.) Resümee:
In den nordeuropäischen Staaten Dänemark, Norwegen,
Schweden und Finnland wurden seit 1987 eigene
Patientenversicherungsgesetze eingerichtet. Ziel dieser
Patientenversicherungsgesetze war es, Schadenersatzansprüche
nach Behandlungszwischenfällen in einem speziellen
Gesetz und nicht nach allgemeinem Schadenersatz zu regeln,
sowie spezielle Einrichtungen zu schaffen, die neben den
ordentlichen Gerichten angerufen werden können und eine
raschere und kostengünstige Abwicklung der Haftungsansprüche
gewährleisten sollen. Letzteres entspricht der
Zielsetzung der Patientenschiedsstellen der österreichischen
Landesärztekammern (im Gegensatz dazu wird in den
genannten nordeuropäischen Staaten diese
Patientenschiedsstelle praktisch von den Versicherern
betrieben, wobei eine Appellationsmöglichkeit an ein
gesetzlich eingerichtetes Gremium besteht, das nicht nur
aus Vertretern der Versicherungen, sondern auch der
Gesundheitseinrichtungen und der Patienten besteht).
Dem Vernehmen nach findet das nordeuropäische
Patientenversicherungsmodell auch bei den
Leistungserbringern ein positives Echo und arbeiten die
Leistungserbringer in der Regel vorbehaltlos an der Aufklärung
des Sachverhaltes mit. Dies scheint allerdings weniger
mit der Haftung auch für verschuldensunabhängige
Tatbestände zu tun zu haben, sondern damit, dass es
praktisch keine strafrechtlichen Verfolgungen von Ärzten
gibt und dass auf größte Anonymität bei der Abwicklung
der Schadensfälle geachtet wird.
Die Ersatzleistungen in den nordeuropäischen Staaten
basieren überwiegend auf Verschuldenstatbeständen, die
auch bei uns zu einer Haftung führen würden. Ergänzt
wird diese Haftung allerdings dadurch, dass bei besonders
schwerwiegenden Behandlungszwischenfällen, die selten
vorkommen (mit denen der Patient daher nicht rechnen
konnte) und die bei der Behandlung von verhältnismäßig
leichten Grunderkrankungen aufgetreten sind, auch bei
fehlendem Verschulden Ersatzleistungen ausbezahlt werden
(dies entspricht dem Gedanken eines Härtefonds, wie er
auch in Österreich bereits diskutiert wurde). Keine
Rolle hingegen spielt in den nordeuropäischen Staaten
der Haftungsgrund der mangelhaften Aufklärung, der in
den verschuldensabhängigen Systemen eine Art
Auffangfunktion zur Erweiterung der verschuldensunabhängigen
Haftung angenommen hat.
Die Kosten für das Haftungssystem werden fast ausschließlich
vom Staat getragen, da sie durch Versicherungsprämien (bzw.
Gebühren in Norwegen) hereingebracht werden, die von den
Leistungserbringern bezahlt werden. Da in allen nordeuropäischen
Saaten verstaatlichte Gesundheitssysteme bestehen,
handelt es sich bei diesen Leistungserbringern fast
ausschließlich um Gebietskörperschaften (lediglich in
Finnland sind auch die - wenigen privattätigen Ärzte
in die Versicherung miteinbezogen).
Die bisher diskutierte Kostenschätzung, wonach die Einführung
einer Patientenversicherung analog zu den nordeuropäischen
Staaten Kosten von etwa S 500 Millionen jährlich
verursachen würde, scheint in Relation zur Einwohnerzahl
der genannten nordeuropäischen Staaten realistisch.