Internationales

Vergleich: Gesundheitssysteme in der EU

 

Übersicht

Dieses Projekt soll einen möglichst aktuellen Überblick über die europäischen Gesundheitssysteme geben, wobei jene Bereiche behandelt werden, die aus ärztlicher Sicht Bedeutung haben, nämlich

1. Ärzteausbildung

2. Finanzierung des Gesundheitssystems

3. ambulante Leistungserbringung

4. Struktur der Spitäler

5. Spitalsärzte

6. Ärztliche Interessensvertretung

Projektleiter: Präs. Dr. Reiner Brettenthaler

Autor: Kammeramtsdirektor Dr. Felix Wallner

Österreich und die EU

Österreich hat am 17. Juli 1989 einen Antrag auf Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft gestellt. Aufgrund eines Vorschlages des damaligen EG-Kommissionspräsidenten Jacques Delors wurde den EFTA-Staaten, darunter auch Österreich, angeboten, im Rahmen eines einheitlichen Europäischen Wirtschaftsraumes an den vier Grundfreiheiten des EWG-Vertrages, nämlich der Freiheit des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs teilzunehmen. Aufgrund einiger rechtlicher Schwierigkeiten trat der Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum erst später als geplant, nämlich mit 1.1.1994 in Kraft. Bereits mit diesem Zeitpunkt wurde der Großteil des EG-Rechtes für Österreich übernommen. Mit 1.1.1994 kam es daher auch bereits zu einer EG-Adaption des Österreichischen Ärztegesetzes. Nachdem im Jahre 1994 sowohl der Europäische Rat als auch das Europäische Parlament, vor allem aber im Rahmen einer Volksabstimmung auch die Österreichische Bevölkerung mit deutlicher Mehrheit dem Vollbeitritt Österreichs zur EU zugestimmt haben, wurde Österreich mit 1.1.1995 Vollmitglied der Europäischen Union.

Struktur der Europäischen Union

Im Februar 1992 wurde in Maastricht der Vertrag über die Europäische Union unterzeichnet. Die Europäische Union, die nach zum Teil schwieriger Ratifizierung in den einzelnen Mitgliedstaaten mit 1.11.1994 wirksam wurde, beruht auf drei Säulen:

· der Europäischen Gemeinschaft, die ihrerseits wieder aus drei supranationalen Gemeinschaften, nämlich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl besteht;

· der Gemeinsamen Aussen- und Sicherheitspolitik; sowie

· der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres.

Die verschiedenen Bereiche der Europäischen Union sind durch gemeinsame Entscheidungs- und Verwaltungsorgane verbunden.

Entwicklung der Europäischen Union

Nach einem Vorschlag des französischen Außenministers Robert Schumann wurde 1951 ein Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zwischen Frankreich, Deutschland, Italien und den Benelux-Staaten abgeschlossen, um die Kohle- und Stahlindustrie in den Mitgliedstaaten zusammenzufassen. Bereits 1957 wurde die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl durch die Römischen Verträge um die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die die Errichtung eines gemeinsamen Marktes zum Ziel hatte, sowie die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM) zur gemeinsamen friedlichen Nutzung der Kernenergie erweitert. Nach Fusionierung der Organe der drei Gemeinschaften entstand der Begriff der Europäischen Gemeinschaft, die also bis heute streng genommen aus drei verschiedenen Gemeinschaften mit allerdings identischen Organen besteht. 1973 wurden Großbritannien, Irland und Dänemark in die EG aufgenommen. 1981 kam Griechenland, 1986 Spanien und Portugal dazu. Im Februar 1992 wurde in Maastricht der Vertrag über die Europäische Union unterzeichnet, allerdings erst nach mühsamer Ratifizierung in den Mitgliedstaaten mit 1.11.1994 wirksam. Neben einer Revision des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft , die vor allem die Einführung einer Wirtschafts- und Währungsunion zum Gegenstand hatte, wurden die bisherigen Gemeinschaftsverträge um zwei weitere Bereiche ergänzt: um die gemeinsame Aussen- und Sicherheitspolitik und die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres (die wegen des weitgehenden Wegfalls der Grenzbarrieren zwischen den Mitgliedstaaten für notwendig erachtet wurde). Am 1.1.1994 trat der Vertrag über den Europäischen Wirtschaftsraum in Kraft, der weite Teile des EG-Rechtsbestandes, insbesondere die Marktfreiheiten auf die EFTA-Mitgliedstaaten ausdehnte. Der EWR hat heute noch Bedeutung, weil er über die EU-Mitgliedstaaten hinaus die EFTA-Mitgliedsländer Norwegen, Island und Liechtenstein erfaßt. Am 1.1.1995 wurde der Beitritt Schwedens, Finnlands und Österreichs zur Europäischen Union wirksam. Im Juni 1997 kam es in Amsterdam zu einem Beschluß über die vorläufig letzte Revision der EU-Verträge, der allerdings in den einzelnen Mitgliedstaaten noch ratifiziert werden muß.

Organe der Europäischen Gemeinschaft

Die ``Gesetzgebende Gewalt' in der Europäischen Gemeinschaft kommt dem EG-Rat zu. Der EG-Rat besteht aus jeweils einem ressortzuständigen Fachminister jedes Mitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten haben im EG-Rat von der Bevölkerungszahl abhängige Stimmen, die allerdings stark degressiv gewichtet sind (so haben die großen Mitgliedstaaten 10 Stimmen, der kleinste Mitgliedstaat Luxemburg 2 Stimmen, Österreich hat 4 Stimmen). Die Entscheidungen im Rat werden in der Regel mit sogenannter qualifizierter Mehrheit gefaßt, d.h. daß 62 der insgesamt 87 auf die Mitgliedstaaten verteilten Stimmen erforderlich sind.

Die Verwaltung der EG liegt in den Händen der EG-Kommission . In der Regel kann der Ministerrat Rechtsakte nur auf Vorschlag der Kommission setzen. Die Kommission hat schließlich auch die Aufgabe, auf die Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen durch die Mitgliedstaaten zu achten. Die EG-Kommission besteht aus 20 Kommissionsmitgliedern (2 Kommissionsmitglieder für die großen, jeweils eines für alle anderen Mitgliedstaaten), die mit Zustimmung des Europäischen Parlaments von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf fünf Jahre bestellt werden. Die Kommission arbeitet grundsätzlich als Kollegialorgan, das ihre Beschlüsse mit Mehrheit der Mitglieder faßt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sie sich eines großen Verwaltungsapparates mit etwa 15000 Kommissionsbediensteten.

Das Europäische Parlament besteht aus 626 in den Mitgliedstaaten direkt für fünf Jahre gewählten Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder je Mitgliedstaat hängt wieder von der Bevölkerungszahl ab, wobei auch hier eine degressive Gewichtung gilt (Deutschland hat 99 Parlamentarier, Luxemburg 6). Ein Teil der Rechtsakte der EU kann vom EG-Rat nur mit Zustimmung des Europäischen Parlamentes beschlossen werden, bei einem immer kleiner werdenden Teil hat das Europäische Parlament allerdings nur ein Begutachtungsrecht.

Der Europäische Gerichtshof hat das Monopol zur Interpretation des Gemeinschaftsrechtes. Innerstaatliche Höchstgerichte müssen daher Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen und sind an diese Entscheidung gebunden. Der Europäische Gerichtshof ist auch für Klagen der Kommission oder von Mitgliedstaaten gegen Mitgliedstaaten zuständig, die ihre Verpflichtungen, insbesondere zur Umsetzung des EG-Rechtes, nicht erfüllen. Der Europäische Gerichtshof besteht aus 15 Richtern (ein Richter pro Mitgliedstaat).

Als Begutachtungsgremien sind ferner der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen mit jeweils 222 Mitgliedern eingesetzt. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss repräsentiert Dienstgeber, Dienstnehmer und ``Sonstige Gruppen' (wie Bauern, Konsumenten, Freie Berufe). Der Ausschuss der Regionen besteht aus Vertretern der Regionalverwaltungen der Mitgliedstaaten (in Österreich der Bundesländer sowie des Städte- und Gemeindebundes).

Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts

Die Verfassung des EG-Rechts, das sogenannte Primärrecht, ist in den völkerrechtlichen Verträgen zwischen den Mitgliedstaaten (insbesondere dem EG-Vertrag) festgelegt. Auf Basis dieser Verträge können die Organe der EG sogenanntes Sekundärrecht erlassen, wobei zwischen Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen und Empfehlungen unterschieden wird.

Verordnungen sind generell wirksame Rechtsakte, die direkt in den Mitgliedstaaten Wirksamkeit haben. Zum Unterschied davon sind Richtlinien generelle Rechtsakte, die erst durch nationale Gesetze umgesetzt werden müssen. Entscheidungen richten sich nicht wie Verordnungen und Richtlinien an die Allgemeinheit, sondern an die Mitgliedstaaten oder an bestimmte Personen (wie Bescheide unserer Verwaltungsbehörden). Empfehlungen und Stellungnahmen sind unverbindliche Äußerungen der EG-Organe.

Ziele der EG

Die Ziele der EG liegen vor allem in der Errichtung eines gemeinsamen Marktes ohne Grenzen. Eckpfeiler dieses Zieles sind die sogenannten vier Grundfreiheiten der EG, nämlich die Freiheit des Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs. Die Freiheit des Warenverkehrs wurde durch die Abschaffung von Zöllen und durch das Verbot von Ein- und Ausfuhrbeschränkungen erreicht. Die Freiheit des Personenverkehrs hat zur Konsequenz, daß sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige in allen Mitgliedstaaten ohne Behinderung und unter denselben Bedingungen wie Inländer erwerbstätig werden können. Die Dienstleistungsfreiheit erlaubt den in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Personen, grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen zu erbringen oder umgekehrt zu empfangen. Die Freiheit des Kapitalverkehrs verbietet Beschränkungen des Kapitalverkehrs innerhalb der Gemeinschaft.

Neben diesen Grundfreiheiten verfolgt die EG sogenannte sektorale Politiken. Dazu gehört die Erreichung eines freien Wettbewerbs durch Verbot aller den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Maßnahmen (grundsätzliches Verbot von Kartellen und staatlichen Subventionen, Kontrolle über Unternehmensfusionen, Vorschriften für öffentliche Aufträge, Abschaffung staatlicher Handelsmonopole). Die Agrarpolitik versucht die europäische Agrarwirtschaft gegenüber dem Weltmarkt zu stützen.

Schließlich bestehen noch eine Reihe von ``flankierenden' EG-Politiken, vor allem mit dem Ziel, die nationale Politik zu fördern und zu koordinieren. Dazu gehört neben der Umweltpolitik, Verbraucherpolitik, Verkehrspolitik, Sozialpolitik u.a. auch die Gesundheitspolitik.

Gesundheitspolitik der EU

Die Gesundheitspolitik der EG im engeren Sinn ist seit der Vertragsrevision von Maastricht in einem eigenen Artikel des EG-Vertrages (Artikel 129) festgelegt. Demnach sollen Aspekte der Gesundheitspolitik bei allen Maßnahmen der EG-Organe berücksichtigt und vor allem Gesundheitsvorsorge, Gesundheitserziehung und Gesundheitsinformation durch Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten und durch finanzielle Förderungen verbessert werden. Artikel 129 EG-Vertrag schließt allerdings die Harmonisierung der nationalen gesundheitspolitischen Vorschriften und der Gesundheitssysteme ausdrücklich aus.

Auf die Berufsausübung des Arztes haben daher in der Praxis andere Bereiche des EU-Rechts größere Auswirkungen. So vor allem die Bestimmungen über die Personen- und Dienstleistungsfreiheit, insbesondere über die gemeinschaftsrechtliche Diplomanerkennung.

Artikel 129 EG-Vertrag

Der durch die Vertragsrevision von Maastricht neu eingeführte Artikel 129 des EG-Vertrages verpflichtet die Gemeinschaft, bei allen ihren Maßnahmen die Aspekte der Gesundheitspolitik zu berücksichtigen. Artikel 129 sieht ferner vor, daß die EG zu einem möglichst hohen Niveau an Gesundheitsschutz durch die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, sowie durch Förderung von Gesundheitsprogrammen beiträgt. Im Vordergrund soll dabei die Vorbeugung vor allem vor Volkskrankheiten stehen und in den Bereichen Forschung, Gesundheitsinformation und Gesundheitserziehung gefördert werden.

Zu diesem Zweck hat die EU eine Reihe von sogenannten Aktionsplänen erstellt, die Förderrichtlinien enthalten. Dazu gehört ein Aktionsplan der Europäischen Union zur Krebsbekämpfung mit einer Laufzeit von 1996 - 2000, im Rahmen dessen mit einem Förderrahmen von 64 Mio ECU die Datenerhebung und Forschung zur Krebsbekämpfung, die Aufklärung im Zusammenhang mit der Krebsverhütung, die Verbesserung der Vorsorgeuntersuchung und der Früherkennung sowie Aus- und Fortbildung des Gesundheitspersonals durch Zuschüsse und Stipendien gefördert werden können.

Der Aktionsplan der EU zur Suchtprävention soll Maßnahmen fördern, die die Öffentlichkeit gegen den Konsum von Suchtstoffen, psychotropen Substanzen und gegen Alkohol- und Arzneimittelmißbrauch sensibilisiert (Laufzeit 1995-2000).

Im Rahmen des Aktionsprogrammes gegen Aids und andere übertragbare Krankheiten sollen mit einem Förderungsrahmen von 64 Mio ECU Maßnahmen zum Auf- und Ausbau nationaler Überwachungssysteme, zur Verbesserung des Datenmaterials, zur Errichtung eines gemeinschaftlichen epidemiologischen Netzes, zur Ausarbeitung und Verbreitung von Informationsschriften, sowie Erziehungs-, Aus- und Fortbildungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Bevölkerung bezuschußt werden (Laufzeit 1996 - 2000).

Das Aktionsprogramm zur Gesundheitsförderung mit einem Rahmen von 35 Mio ECU will Studien und Analysen zur Gesundheitsförderung, den Aufbau einer europäischen Infrastruktur für die Aufklärung und Dokumentation über die Volksgesundheit, sowie internationale Maßnahmen im Bereich der Gesundheitserziehung fördern (Laufzeit 1996-2000).

13,8 Mio ECU werden für das Aktionsprogramm für Gesundheitsberichterstattung ausgeschüttet (Laufzeit 1997-2001). Ziel dieses Programmes ist es, zur Einrichtung eines gemeinschaftlichen Gesundheitsberichterstattungssystems beizutragen, das es ermöglicht, Gesundheitstrends zu messen, gemeinschaftliche Programme zu evaluieren und den Mitgliedstaaten geeignete Informationen zu liefern.

Wesentlich größere Mittel als für die Gesundheitsprogramme stehen allerdings aus den allgemeinen Forschungsmitteln der EU für biomedizinische Forschung zur Verfügung. Das mit 1998 ablaufende Vierjahresprogramm Biomed II verfügte über eine Mittelausstattung von 396 Mio ECU und förderte Forschungstätigkeiten im Bereich der pharmazeutischen Forschung, biomedizinischen Technologie, Hirnforschung, Forschung über Krankheiten von weitreichender sozio-ökonomischer Bedeutung, Genom-Forschung, Public Health-Forschung, sowie Forschung über biomedizinische Ethik. Derzeit wird an den Inhalten des Fortsetzungsprogrammes Biomed III gearbeitet, das ab 1999 laufen wird.

Systeme der sozialen Sicherheit

Artikel 129 EG-Vertrag in der derzeitigen Fassung verbietet ausdrücklich die Harmonisierung der Gesetze der Mitgliedstaaten. Noch deutlicher wird die Vertragsrevision von Amsterdam, mit der ausdrücklich festgehalten werden soll, daß die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Organisation des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung im vollen Umfang gewahrt bleiben muß. Die Bestimmungen der EU über die soziale Sicherheit (vor allem die zentrale Verordnung 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie für Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) beschäftigt sich mit Sozialversicherungsfragen, so auch Fragen der Krankenversicherung, nur insoweit, als damit Schwierigkeiten bei der Migration von Dienstnehmern und Selbständigen in einen anderen Mitgliedstaat primär durch Zusammenrechnungsregeln hinsichtlich der Versicherungszeiten überwunden werden sollen. Die Verordnung 1408/71 greift hingegen nicht in die Struktur und den Aufbau des Systems der sozialen Sicherheit ein. Für die Ärzte kommt dazu, daß die Wohlfahrtskassen der Ärztekammern ausdrücklich von der Verordnung ausgenommen sind. Bedeutung hat die Verordnung allerdings für die Urlauberbehandlung gewonnen, weil die Verordnung vorsieht, daß Staatsangehörige eines EG-Mitgliedstaates bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EG-Mitgliedstaat im Falle einer dringlichen Behandlung zu denselben Bedingungen behandelt werden müssen wie Inländer. Daraus wird abgeleitet, daß Urlauber, die mit einem bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse eingelösten österreichischen Krankenschein eine dringliche Behandlung in Österreich in Anspruch nehmen, vom Kassenarzt auf Kassenkosten zu behandeln sind. Ein Verfahren zur endgültigen Klärung dieser Frage ist noch im Gang.

Personen- und Dienstleistungsfreiheit

Die Personenfreizügigkeit der EU erlaubt es Staatsangehörigen der EG-Mitgliedstaaten, sowie deren nahen Angehörigen ohne das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung im gesamten EG-Raum selbständig oder unselbständig tätig zu werden. Die Personenfreizügigkeit beinhaltet auch das Recht, sich in einem anderen EG-Mitgliedstaat zur Arbeitsuche bzw naturgemäß zur Durchführung der Arbeit, gemeinsam mit den Angehörigen aufzuhalten auch nach Einstellung dieser Erwerbstätigkeit im Aufnahmestaat zu verbleiben und dieselben Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, sowie auch soziale und steuerliche Vergünstigungen wie Inländer in Anspruch nehmen zu können.

Anerkennung der Diplome

Die Ausübung des Rechts, in einen anderen EG-Mitgliedstaat zu migrieren, würde allerdings auf kaum überwindbare Hindernisse stoßen, wenn in den reglementierten Berufen, also bei Berufen, deren Zugang von einer bestimmten staatlich geregelten Ausbildung abhängig ist, der Nachweis der inländischen Ausbildung gefordert werden würde. Es wäre für einen Arzt praktisch kaum möglich, in einen anderen EG-Mitgliedstaat zu migrieren, wenn die gesamte ärztliche Ausbildung nochmals absolviert werden müßte. Artikel 57 EG-Vertrag sieht daher vor, daß die EG für reglementierte Berufe Anerkennungsrichtlinien erlassen kann, die die Bedingungen der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen regeln. Für die Ärzte ist derzeit die Richtlinie 93/16/EWG, geändert durch die Beitrittsakte von 1994, sowie durch die Richtlinie 97/50/EG, für Zahnärzte sind die Richtlinien 78/686 und 687/EWG relevant. Das Grundprinzip dieser Anerkennungsrichtlinien ist einfach: in den Richtlinien werden für die jeweiligen Mitgliedstaaten die gleichwertigen und damit untereinander anzuerkennenden Diplome mit der Wirkung aufgezählt, daß der Aufnahmestaat im wesentlichen nur mehr die Echtheit des ihm vorgelegten Diploms prüfen kann, dem ausländischen Diplom aber dieselbe Rechtswirkung verleihen muß wie dem in der Richtlinie angeführten gleichwertigen inländischen Diplom. Preis dieses Anspruches auf Anerkennung ist allerdings, daß alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein einheitliches Mindestniveau bei der Ausbildung einzuhalten. Damit ist zwar nicht unbedingt gewährleistet, daß der aufgenommene Arzt quantitativ und qualitativ dieselbe Ausbildung genossen hat wie sie von Ärzten im Aufnahmestaat verlangt wird, weil jeder Staat weiterhin berechtigt ist, in seinem Gebiet ein höheres Ausbildungsniveau als das europäische Mindestniveau vorzuschreiben. Der Aufnahmestaat hat aber zumindest die Garantie, daß das europäische Mindestniveau von allen anderen Staaten eingehalten wurde und das vorgelegte Diplom zumindest die Absolvierung dieses Mindeststandards nachweist.

Die Ärzterichtlinie wie auch die Zahnärzterichtlinie unterscheiden bei der Anerkennung zwischen dem Diplom, das zur selbständigen Berufsausübung berechtigt (also nach unserer Terminologie dem ``ius practicandi') und dem Diplom, das zur Ausübung des ärztlichen Berufes als Allgemein- oder Facharzt führt. Hintergrund ist, daß in den meisten EU-Mitgliedstaaten zunächst eine (in der Regel allerdings relativ kurze) Ausbildung zum Arzt mit abschließender Verleihung des ius practicandi, also des Rechtes zur selbständigen Berufsausübung, erfolgt und erst im Anschluß daran die Weiterbildung zum Allgemein- oder Facharzt aufgenommen wird.

Für das ius practicandi ist auf europäischer Ebene lediglich die Absolvierung eines mindestens 6jährigen Studiums für Ärzte, bzw. eines mindestens 5jährigen Studiums für Zahnärzte vorgesehen. Allerdings wird dieser Mindeststandard in den meisten Ländern (erlaubterweise) überschritten.

Für Allgemeinmediziner ist gemeinschaftsrechtlich eine spezifische Ausbildung dann vorgeschrieben, wenn sie sich am jeweiligen System der sozialen Sicherheit (z.B. Kassenverträge in Österreich) beteiligen wollen. In diesem Fall haben sie seit 1.1.1995 eine mindestens 2jährige postpromotionelle Ausbildung nachzuweisen (die zumindest 6 Monate im Spital und mindestens 6 Monate in einer Allgemeinmedizinerpraxis oder in einer anderen Erstversorgung anbietenden Institution zugebracht werden müssen).

Für Fachärzte gilt, daß es weiterhin Angelegenheit jedes Mitgliedstaates bleibt, welche Sonderfächer eingeführt werden. Entschließt sich ein Mitgliedstaat allerdings ein Sonderfach einzuführen, so hat er den gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard für die Ausbildung einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist nur durch Mindestausbildungszeiten definiert und liegt je nach Fach zwischen 3 und 5 Jahren postpromotioneller Ausbildung. Da kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, bestimmte Sonderfächer einzuführen, kann die Diplomanerkennung nur zwischen jenen Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, in denen das jeweilige Sonderfach tatsächlich existiert.

Nach der derzeit geltenden Richtlinie gibt es noch keine gegenseitige Anerkennung von Additivfächern. Allerdings hat der Beratende Ausschuß für die ärztliche Fortbildung der Kommission bereits einen Vorschlag zur zukünftigen Änderung der Ärzterichtlinie mit dem Ziel einer Anerkennung auch der Additivfächer vorgelegt.

Da die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einhaltung bestimmter Ausbildungsmindeststandards nur für die Ausbildung gilt, die im eigenen Land angeboten wird und trotz wiederholter Resolutionen verschiedener europäischer Ärztevereinigungen (insbesondere der Permanent Working Group of Junior Hospital Doctors) die Nostrifikation von Drittlanddiplomen (also von außerhalb der EU erworbenen Diplomen ) durch die Ärzterichtlinie noch nicht geregelt ist, gilt die automatische Anerkennung sowohl des ius practicandi als auch des Allgemeinarzt- und Facharztdiplomes nur für Ausbildungen, die (abgesehen von kurzen Studienaufenthalten) in einem EWR-Mitgliedstaat absolviert worden sind. Für Ausbildungen, die außerhalb des EWR abgeschlossen und dann von einem EWR-Mitgliedstaat anerkannt wurden, kann nach der derzeitigen EG-Ärzterichtlinie keine automatische Diplomanerkennung in Anspruch genommen werden. Allerdings hat der migrierende Arzt, sofern er EWR-Staatsbürger ist, Anspruch auf Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildung auf die im Inland geforderte Ausbildung.

Titelführung

Die EG-Ärzterichtlinie sieht vor, daß jeder migrierende Arzt die Möglichkeit erhalten muß, seinen akademischen Titel im Aufnahmestaat zu führen, allerdings nur im genauen Wortlaut und nur in der Sprache des Herkunftstaates. Nach österreichischem innerstaatlichen Recht haben allerdings Ärzte aus EWR-Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit, den österreichischen Titel eines Dr.med.univ. zu führen, wenn sie den entsprechenden ausländischen Doktorgrad erworben haben.

Strittig ist derzeit, ob sich das Recht zur Titelführung nicht nur, wie in der Ärzterichtlinie angeführt, auf akademische Titel bezieht oder auch auf Titel erstreckt, die am Ende einer postpromotionellen Ausbildung stehen, also insbesondere Facharzttitel. Die EG-Kommission vertritt derzeit aufgrund einiger - allerdings zu jeweils anderer Sachlage ergangenen - Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes die Auffassung, daß der Arzt seinen im EG-Ausland erworbenen Facharzttitel auch dann im Aufnahmestaat führen darf, wenn dieses Sonderfach hier unbekannt ist, obwohl mit der Führung des Titels dann keine besondere Berufsberechtigung verbunden ist. Von seiten der Österreichischen Ärztekammer, wie auch von seiten einiger anderer ausländischer Ärztevereinigungen wird diese Rechtsauffassung der Kommission nicht geteilt.

Regeln der Berufsausübung

Die Ärzte- wie auch die Zahnärzterichtlinie bestimmt grundsätzlich, daß der migrierende Arzt den Berufsregeln des Aufnahmestaates unterliegt. Eine - wenn auch geringfügige - Einschränkung besteht nur insofern, als der Aufnahmestaat, der für die Aufnahme der Berufstätigkeit ein Gesundheitszeugnis oder einen Zuverläßigkeitsnachweis verlangt, auch aus dem Herkunftstaat beigebrachte Gesundheitszeugnisse bzw Zuverläßigkeitsnachweise, die nicht älter als drei Monate sind, anerkennen muß.

Nicht durch die Ärzterichtlinie, aber durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes klargestellt wurde ferner, daß ein Verbot zur Führung von Zweitordinationen nur im Inland gilt und die Gründung von Zweitordinationen im EU-Ausland prinzipiell nicht verbietet.

Erwogen wird derzeit, ein europäisches Meldesystem für schwerwiegende Disziplinarvergehen einzuführen, weil in der Praxis Fälle vorgekommen sind, in denen Ärzte, die in einem Mitgliedstaat wegen schwerwiegender disziplinärer Verstöße von der Berufsausübung ausgeschlossen wurden, in anderen Mitgliedstaaten ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen konnten.

Erleichterungen bestehen ferner bei Inanspruchnahme der sogenannten Dienstleistungsfreiheit. Während die Personenfreizügigkeit den Arzt berechtigt, sich in einem anderen EG-Mitgliedstaat selbständig niederzulassen oder in einer Gesundheitseinrichtung unselbständig beschäftigt zu werden, vermittelt die Dienstleistungfreiheit das Recht, Patienten grenzüberschreitend zu behandeln. Diese Möglichkeit wird durch die Ärzterichtlinie dadurch erleichtert, daß der grenzüberschreitend tätige Arzt vom Erfordernis des Beitritts zu einem Berufsverband oder einer Berufskörperschaft befreit ist und lediglich die grenzüberschreitende Dienstleistung vor Erbringung anzuzeigen hat (bzw in dringlichen Fällen die Anzeige nachzutragen hat). Die Dienstleistungsfreiheit spielt in der Praxis allerdings deshalb keine große Rolle, weil die Sozialversicherungssysteme weiterhin territorial begrenzt sind und daher ein ausländischer Arzt gewöhnlich nicht auf Kosten des jeweiligen Systems der sozialen Sicherheit grenzüberschreitend tätig werden kann.

Ärztevorbehalt

Das EG-Recht überläßt es, wie der Europäische Gerichtshof bestätigt hat, den Mitgliedstaaten, welche Tätigkeiten sie den Ärzten vorbehalten wollen, also inwieweit paramedizinische Berufe zu Heilbehandlungen zugelassen werden. Initiativen einzelner Abgeordneter des Europäischen Parlaments, die Zulassung von Heilpraktikern im gesamten EG-Raum zu initiieren, blieben daher bislang erfolglos. Das Europäische Parlament hat bisher lediglich beschlossen, die Kommission aufzufordern, verschiedene Studien zu Fragen der Komplementärmedizin in Auftrag zu geben.

Haftungsrecht

Zurückgestellt wurde auch eine Initiative der EG-Kommission, das Haftungsrecht der Freien Berufe durch eine Beweislastumkehr zu verschärfen. Allerdings hat die Kommission erklärt, für einzelne Freie Berufe prüfen zu wollen, inweiweit das derzeitige Haftungsrecht ausreichend ist und hat verschiedene Studien in Auftrag gegeben. Derzeit ist nicht absehbar, inwieweit dies zu einer neuerlichen Diskussion des ärztlichen Haftungsrecht führen wird.

Sonstiges

Die ärztliche Berufsausübung ist darüber hinaus partiell von einer Reihe von Richtlinien berührt, die zwar nicht unmittelbar die Ausübung des ärztlichen Berufes, wohl aber den Gesundheitsbereich betreffen. Dazu gehören etwa:

aa) Richtlinien, die den freien Warenverkehr für Arzneimittel und Medizinprodukte absichern sollen (z.B. Richtlinie zur Einstufung bei der Abgabe von Humanarzneimitteln 92/26/EWG, Richtlinie über die Etikettierung und die Packungsbeilage von Humanarzneimitteln 92/27/EWG, Richtlinie über die Werbung für Humanarzneimittel 92/28/EWG, Richtlinie über Medizinprodukte 93/42/EWG);

bb) Richtlinien zum Arbeitnehmerschutz (z.B. Richtlinie über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit 89/93/EWG mit der Verankerung der betriebsärztlichen Betreuung);

cc) Richtlinien, die den Strahlenschutz regeln (Richtlinie zur Festlegung der grundlegenden Maßnahmen für den Strahlenschutz bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen 84/466/EURATOM).

Europäische Ärzteverbände

Was die EU von anderen internationalen Organisationen unterscheidet, ist vor allem, daß die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer Rechtssetzungsouveränität an die Organe der EU abgetreten haben. Dies hat zur Konsequenz, daß Interessenvertretungen die Interessen ihrer Mitglieder nicht nur gegenüber nationalen Gesetzgebungsorganen und Behörden vertreten müssen, sondern auch gegenüber den EU-Organen. Auf europäischer Ebene bestehen allerdings keine gesetzlich eingerichteten Interessenvertretungen. Interessenvertretungen auf europäischer Ebene können sich daher grundsätzlich nur auf der Basis eines freiwilligen Zusammenschlusses der nationalen Interessenvertretungen bilden. Eine Ausnahme besteht nur insoweit als einzelne EU-Normen ausdrücklich die Beratung durch sachverständige Interessenvertreter vorsehen. So sehen auch die Ärzterichtlinie und die Zahnärzterichtlinie jeweils beratende Ausschüsse vor, die derzeit aus jeweils drei Mitgliedern aus jedem Mitgliedstaat bestehen, von denen ein Mitglied von den Gesundheitsbehörden, ein Mitglied von den Universitäten und ein Mitglied aus der praktizierenden Ärzteschaft kommen muß. Diese beratenden Ausschüsse für die ärztliche bzw für die zahnärztliche Ausbildung, können allerdings keine umfassende Interessenvertretung der Ärzte und Zahnärzte ersetzen, weil sie zum einen nur für Ausbildungsfragen zuständig sind und zum anderen und vor allem als Begutachtungskommission der Kommission nur gutachterliche Stellungnahmen zu den von der Kommission aufgeworfenen Fragen abgeben können.

Es haben sich deshalb schon sehr bald nach Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine ganze Reihe von europäischen Ärzteverbänden gebildet:

Ständiger Ausschuß der Ärzte der EG (Comité Permanent)

Der Ständige Ausschuß ist die Dachorganisation der ärztlichen Berufsvereinigungen der EG-Mitgliedstaaten und damit deren wichtigstes Sprachrohr gegenüber den Organen der EU. Der Ständige Ausschuß hat satzungsgemäß das Ziel, einen möglichst hohen Standard der medizinischen Ausbildung, der ärztlichen Berufsausübung und der Gesundheitsversorgung innerhalb der EU zu fördern, die Freizügigkeit des Personenverkehrs innerhalb der EG zu unterstützen und den ärztlichen Berufsstand gegenüber den EU-Organen zu vertreten. Im Ständigen Ausschuß sind die jeweils repräsentativen Ärzteorganisationen der 15 EU-Mitgliedstaaten, sowie der beiden EWR-Mitgliedstaaten Norwegen und Island als Vollmitglieder vertreten. Eine ganze Reihe anderer europäischer Staaten hat Beobachterstatus.

Europäische Vereinigung der Fachärzte (UEMS)

Die UEMS repräsentiert die spezifischen Interessen der europäischen Fachärzte. In der UEMS sind die jeweils repräsentativen Vertretungen der Fachärzte aller westeuropäischen Staaten vertreten. An die UEMS angeschlossen sind derzeit etwa 30 Fachärztesektionen. Derartige Sektionen werden für Fachdisziplinen gegründet, die wenigstens in zwei Drittel der EG-Mitgliedstaaten bekannt sind. Einige dieser Sektionen haben wieder sogenannte ``European Boards' gegründet, die sich bemühen, Standards für die jeweiligen Fachausbildungen zu schaffen.

Europäische Vereinigung der Allgemeinärzte (UEMO)

Die UEMO repräsentiert die Allgemeinärzte der europäischen Staaten. Auch hier gilt, daß die jeweils für die Allgemeinärzte repräsentative Organisation jedes westeuropäischen Staates als Vollmitglied vertreten ist. Derzeit etwa bemüht sich die UEMO den Mindestausbildungsstandard für Allgemeinärzte von 2 auf 3 Jahren anzuheben.

Ständige Arbeitsgruppe der europäischen Ausbildungsärzte (Permanent Working Group of Junior Hospital Doctors)

Die PWG besteht derzeit aus 19 europäischen Mitgliedstaaten. Sie beschäftigt sich mit der Situation der Ausbildungsärzte und ist derzeit vor allem in die Erweiterung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie auf Ausbildungsärzte eingebunden.

Europäische Vereinigung der leitenden Spitalsärzte (AEMH)

Die AEMH ist der Zusammenschluß von Verbänden, die Primarärzte vertreten. Während die anderen Organisationen von der Österreichischen Ärztekammer beschickt werden, wird Österreich in der AEMH vom Verband der ärztlichen Direktoren und Primarärzte vertreten.

Europäische Vereinigung der angestellten Ärzte (FEMS)

Die FEMS beschäftigt sich mit den Arbeitsbedingungen der Spitalsärzte insgesamt.

Europäische Vereinigung der niedergelassenen Ärzte (EANA)

Die EANA nimmt allgemeine Interessen der niedergelassenen Ärzte wahr

Europäische Akademie für medizinische Fortbildung (EAMF)

Die Europäische Akademie für medizinische Fortbildung bemüht sich, Richtlinien für die ärztliche Fortbildung zu akkordieren, sodaß die Vergleichbarkeit und Anerkennungsfähigkeit zwischen den einzelnen Ländern gefördert wird.

Conférence Internationale des Ordres (CIO)

In der CIO sind die Kammern und vergleichbaren Einrichtungen der Mitgliedstaaten zusammengefaßt. Sie befaßt sich vor allem mit den rechtlichen Fragen der Migration von Ärzten und Fragen des Standes- und Berufsrechts.

III. Gesundheitssysteme in den EU-Migliedstaaten

Ausbildung

Medizinstudium

Im Unterschied zu Österreich bestehen mit Ausnahme Belgiens in allen anderen EU-Mitgliedstaaten Zugangsbeschränkungen zum Medizinstudium. Allerdings gibt es auch in Belgien bereits erste Versuche mit einem ``Numerus Clausus'-System.

Dauer des Studiums

In den meisten Mitgliedstaaten ist so wie bei uns eine 6jährige Mindestdauer für das Universitätsstudium vorgesehen. Eine kürzere Mindestdauer gibt es in Großbritannien (5jährig) und in Schweden (fünfeinhalb Jahre). Sechseinhalb Jahre sind in Finnland und Dänemark, 7 Jahre in Belgien vorgeschrieben. Frankreich ist insofern ein Sonderfall, als nicht nur die universitäre Ausbildung in unserem Sinn, sondern auch die postpromotionelle Ausbildung als Universitätsausbildung vermittelt wird, sich also die Universitätsausbildung aus drei Teilen zusammensetzt (medizinische Grundlagenfächer, Klinikum, praktische Ausbildung zum Allgemeinarzt oder Facharzt). Die ersten beiden Abschnitte, die inhaltlich unserem Universitätsstudium entsprechen, dauern aber so wie bei uns mindestens 6 Jahre.

Erwerb der selbständigen Berufsausübungsberechtigung (ius practicandi)

In Österreich wird das ius pracitcandi, also die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erst mit dem Abschluß einer Allgemeinmediziner- oder Facharztausbildung erworben. Dieses System ist sonst nur noch in Frankreich sowie seit neuestem in Finnland zu finden, wo ebenfalls erst mit dem Abschluß der Allgemeinmediziner- bzw. der Facharztausbildung das ius practicandi erreicht wird.

In den anderen EU-Mitgliedstaaten wird die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung entweder sofort mit dem Abschluß des Medizinstudiums erworben (Griechenland, Italien, Spanien, Schweden, Niederlande, Belgien) oder es folgt im Anschluß an das Medizinstudium eine praktische postpromotionelle Ausbildung, die mit einer Approbation abschließt, welche erst zur selbständigen Berufsausübung als Arzt berechtigt. Dieses Praktikum dauert in Großbritannien und Irland 12 Monate, in Deutschland und Portugal 18, in Schweden 21 Monate.

Die bloße Zuerkennung der selbständigen Berufsausübungsberechtigung führt allerdings in allen diesen Staaten regelmäßig noch nicht zum Zugang zum jeweiligen System der sozialen Sicherheit. Sowohl in den verstaatlichten Gesundheitssystemen als auch in den Systemen mit Sozialversicherungsverträgen wird in der Praxis eine weitere spezifische Ausbildung zum Allgemein- oder Facharzt verlangt.

Ausbildung zum Allgemeinarzt

Gemäß der Ärzterichtlinie der EG haben Allgemeinärzte, die am System der sozialen Sicherheit teilnehmen wollen (Anstellung im staatlichen Gesundheitsdienst oder Verrechnungsmöglichkeit mit dem Sozialversicherungssystem) eine postpromotionelle praktische Ausbildung nachzuweisen. Die dafür EG-rechtlich vorgesehene Mindestdauer von 2 Jahren wird derzeit in Finnland, Italien, Frankreich und Belgien verlangt. In Schweden hat der Allgemeinarzt zusätzlich zu den 21 Monaten Ausbildung, die er für die Erreichung des ius practicandi benötigt, 9 Monate Ausbildung zurückzulegen, sodaß er insgesamt auf zweieinhalb Jahre postpromotionelle Ausbildung kommt. Eine 3jährige Allgemeinmedizinerausbildung ist in Griechenland, Spanien, Portugal, den Niederlanden und Irland vorgesehen (in Irland allerdings zusätzlich zum einjährigen postpromotionellen Praktikum, das für die Erlangung des ius practicandi gefordert wird). In Dänemark dauert die Allgemeinmedizinerausbildung, die sich noch dazu nicht unmittelbar an das Universitätsstudium, sondern an das bereits 18 Monate dauernde Praktikum zur Erreichung des ius practicandi anschließt, weitere dreieinhalb Jahre. Ungefähr ebenso lang dauert die Ausbildung zum Allgemeinmediziner in Deutschland, wo im Anschluß an das 18monatige postpromotionelle Praktikum eine 4jährige Ausbildung vorgesehen ist (allerdings gibt es je nach Art des Praktikums Anrechnungsmöglichkeiten auf die Weiterbildung zum Allgemeinarzt, die damit die Gesamtausbildungszeit verkürzen).

Ausbildung zum Facharzt:

Die Ausbildung zum Facharzt ist in den anderen EU-Mitgliedstaaten im Unterschied zu uns nicht einheitlich festgelegt, sondern dauert je nach Fach unterschiedlich lange. In den meisten Mitgliedstaaten liegen die Ausbildungszeiten für Fachärzte zwischen vier und sechs Jahren (Griechenland, Portugal, Belgien, Frankreich, Deutschland, Niederlande). In Dänemark dauert die Facharztausbildung zwischen 4,5 und 5,5 Jahren, in Großbritannien und Irland zwischen vier und sieben Jahren, in Finnland zwischen sechs und acht Jahre.

Organisation der Ausbildung und Festlegung der Ausbildungsinhalte:

In Großbritannien und Irland wird die postpromotionelle Ausbildung bis zur Approbation (jus practicandi) von der Universität organisiert, die Approbation selbst allerdings von der Ärztekammer erteilt. Die Weiterbildung zum Facharzt wird in diesen beiden Ländern von Fachgesellschaften, den Royal- bzw. Irish-Colleges überwacht und organisiert. In Deutschland und Portugal wird die postpromotionelle Ausbildung bis zur Zuerkennung der selbständigen Berufsausübungsberechtigung (jus practicandi) staatlich organisiert und überwacht, die Weiterbildung zum Allgemein- oder Facharzt ist hingegen Angelegenheit der Ärztekammer. Auch in den Niederlanden fällt die Weiterbildung zum Allgemein- oder Facharzt in die Kompetenz der Ärztevereinigung. In Frankreich, Italien und Finnland liegt die Ausbildung in den Händen der Universitäten. In Dänemark, Schweden, Spanien und Belgien wird die gesamte Ausbildung vom Staat kontrolliert.

II. Finanzierung des Gesundheitssystems:

Mittelaufbringung aus Steuern oder durch Sozialversicherungsbeiträge:

Weit überwiegend aus Steuermitteln wird das Gesundheitssystem in Großbritannien, Irland, Dänemark, Schweden, Finnland und Portugal finanziert. In Griechenland, Italien und Spanien erfolgt die Finanzierung annähernd zu gleichen Teilen aus Steuermitteln und Sozialbeiträgen. Überwiegend aus Sozialversicherungsmitteln finanziert werden die Gesundheitssysteme in Deutschland, Belgien und Luxemburg. In Frankreich und den Niederlanden erfolgt die Bedeckung der öffentlichen Gesundheitsausgaben fast ausschließlich aus Sozialversicherungsbeiträgen.

b. Bereitstellung des ambulanten Leistungsangebotes:

In Großbritannien, Irland, Dänemark, Schweden, Finnland, Spanien, Portugal, Italien und Griechenland wird der überwiegende Teil der Leistungen, auch im ambulanten Bereich, durch staatliche Gesundheitsdienste angeboten. In Deutschland, Frankreich, den Niederlanden, Belgien und Luxemburg wird die extramurale Versorgung weit überwiegend durch niedergelassene, als selbständige Unternehmer tätige Ärzte sichergestellt.

Pflichtmitgliedschaft zur Krankenversicherung:

In den Staaten, in denen das Gesundheitssystem über Sozialversicherungen finanziert wird, gibt es ausnahmslos eine Mehrzahl von Krankenversicherungen. In Deutschland, Belgien und den Niederlanden besteht Wahlfreiheit zwischen den Krankenversicherungen, in Frankreich und Luxemburg bestimmt sich die Zugehörigkeit zu einer Krankenversicherung zwingend nach der Art der Berufsausübung.

Versicherungspflicht:

In den Staaten mit verstaatlichten Gesundheitsdiensten werden diese grundsätzlich jedem Einwohner angeboten. In den Staaten mit Sozialversicherungssystemen besteht in Luxemburg, Belgien und Frankreich für alle Erwerbstätigen Versicherungspflicht. In Belgien müssen sich Selbständige allerdings nur für den stationären Bereich versichern, während es ihnen freisteht, ob sie den ambulanten Bereich durch eine Privatversicherung abdecken. In Frankreich wird der beachtliche Selbstbehalt von 25 % für ärztliche Behandlungen häufig durch eine private Zusatzversicherung gedeckt. In Deutschland und den Niederlanden sind bestimmte Berufsgruppen zur Gänze (vor allem Beamte), sowie sonstige Erwerbstätige ab einem höheren Einkommen von der gesetzlichen Pflichtversicherung befreit. In Deutschland müssen sie sich allerdings (in den Niederlanden können sie sich) privat krankenversichern.

Ambulante ärztliche Leistungsanbieter

Staatliche Gesundheitsdienste - freiberufliche Ärzte

In Finnland, Schweden, Spanien, Portugal, Italien und Griechenland werden ambulante ärztliche Leistungen durch den staatlichen Gesundheitsdienst im Rahmen von Krankenhausambulanzen oder Gesundheitszentren angeboten. In diesen Staaten gibt es allerdings daneben auch niedergelassene Ärzte, die privat ambulante Leistungen außerhalb des Gesundheitsdienstes anbieten (in den beiden genannten skandinavischen Ländern wenige, in den südlichen Ländern hingegen relativ viele). In Dänemark, Großbritannien und Irland werden allgemeinärztliche ambulante Leistungen durch niedergelassene, freiberuflich tätige Ärzte angeboten, die allerdings in einem Vertragsverhältnis zum Nationalen Gesundheitsdienst stehen. In Deutschland, Belgien, Luxemburg, Frankreich und den Niederlanden werden ambulante ärztliche Leistungen weit überwiegend von freiberuflich niedergelassenen Ärzten erbracht, die eine Rechtsbeziehung zu den Sozialversicherungen haben. In Deutschland ist die weit überwiegende Mehrheit der niedergelassenen Allgemein- und Fachärzte Mitglied der bundesländerweise organisierten Kassenärztlichen Vereinigungen und rechnet mit diesen die erbrachten Leistungen ab. In Belgien, Frankreich und Luxemburg stellen die niedergelassenen Allgemein- und Fachärzte ihre Honorare zwar nicht der Krankenversicherung, sondern direkt dem Patienten in Rechnung, der wiederum einen Rückersatzanspruch gegenüber seiner Krankenversicherung hat. Allerdings haben sich in Frankreich und Belgien fast alle Ärzte den durch eine Konvention festgelegten Honorartarifen unterworfen, die von den Krankenkassen beim Rückersatz an die Versicherten angewendet werden. In Luxemburg sind alle niedergelassenen Ärzte gesetzlich verpflichtet, sich an diese durch Konvention festgelegten Tarife zu halten. Die Niederlande sind insoferne ein Sonderfall im Kreis der Staaten mit Sozialversicherungssystemen als (genauso wie in den Staaten mit nationalen Gesundheitsdiensten) die extramurale ambulante Versorgung auf Allgemeinärzte eingeschränkt ist. Diese rechnen die Honorare für gesetzlich Krankenversicherte (also im wesentlichen Patienten mit niedrigerem Einkommen) direkt mit der Krankenversicherung, Honorare für privatversicherte Patienten (also Patienten mit höherem Einkommen) mit dem Patienten ab, der die Honorarnote seiner Privatversicherung zum Rückersatz vorlegt.

Stellenpläne

Unter den Ländern, in denen ambulante ärztliche Leistungen von niedergelassenen freiberuflich tätigen Ärzten angeboten werden, haben Frankreich, Belgien und Luxemburg das liberalste System. Hier besteht völlige Niederlassungsfreiheit. In Dänemark, Großbritannien und Irland werden durch Komitees, die mit Vertretern des nationalen Gesundheitsdienstes und der Ärzte besetzt sind, Zulassungsbeschränkungen für ausreichend versorgte Gebiete festgelegt. In den Niederlanden ist es theoretisch den Versicherern völlig freigestellt, welche Ärzte sie unter Vertrag nehmen. Faktisch ist aber derzeit die Invertragnahme aller Ärzte erforderlich, um eine ausreichende Versorgung sicherzustellen. In Deutschland können Landesausschüsse, die aus Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes und des Landesverbandes der Krankenkassen bestehen, Zulassungsbeschränkungen aussprechen, wenn der bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mindestens 10 % überschritten ist.

Honorarfestlegung:

In Deutschland bestehen für alle Bundesländer Kassenärztliche Vereinigungen als Zusammenschluß der Kassenärzte. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes und dem jeweiligen Landesverband der Krankenkassen wird eine Gesamtvergütung vereinbart, die von der Kassenärztlichen Vereinigung nach einem von ihr selbst festgelegten Honorarverteilungsmaßstab an die Mitglieder, also die Kassenärzte, weitergegeben wird. In Großbritannien, Irland und den Niederlanden werden die Tarife der niedergelassenen Ärzte faktisch durch vom Staat bestellte Sachverständigengremien festgelegt, deren Aufgabe es ist, auf der einen Seite eine adäquate Honorierung der niedergelassenen Ärzte im Auge zu behalten und auf der anderen Seite die zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen zu beachten. In Belgien und Frankreich werden die Honorare zentral zwischen Ärzten und Krankenkassen vereinbart und mit Zustimmung des jeweils zuständigen Ministeriums festgelegt. In Luxemburg legen Krankenkassen und Ärzte die Tarife ohne Regierungszustimmung fest, müssen sich aber im Fall einer Nichteinigung einem Schiedsausschuß unterwerfen. Auch in Dänemark werden die Honorare für die niedergelassenen Ärzte durch ein Verhandlungskomitee des staatlichen Gesundheitsdienstes mit den Ärzteverbänden vereinbart. In den anderen Staaten werden ambulante Leistungen im großen und ganzen entweder durch Gesundheitszentren des nationalen Gesundheitsdienstes erbracht, in denen die Ärzte ein Gehalt beziehen, oder durch privat niedergelassene Ärzte, die ihr Honorar mit dem Patienten vereinbaren können.

Honorarsysteme

In den Ländern, in denen der staatliche Gesundheitsdienst mit frei niedergelassenen Ärzten Verträge abschließt, tragen sich die Patienten in vom Allgemeinarzt geführte Listen ein. Der Arzt bekommt je nach Anzahl der eingetragenen Patienten ein Kopfpauschale, das ergänzt wird durch bestimmte besonders aufwendige Sonderleistungen (Großbritannien, Irland, Dänemark). Dazu kommen noch Pauschalentschädigung für die Praxisunkosten. Die Niederlande sind aus dem Kreis der Staaten mit Sozialversicherungssystem der einzige, der ebenfalls ein System von in Hausarztlisten eingetragenen Patienten und darauf basierendem Kopfpauschale kennt, wobei dieses Kopfpauschale für Personen über 65, sowie für Patienten aus sozial schwierigen Regionen erhöht wird. Die Tarifsysteme in Frankreich, Belgien, Luxemburg und Deutschland kennen hingegen Einzelleistungstarife. Eine Besonderheit stellten bislang die Fundholder-Systeme in Großbritannien dar. Gruppenpraxen mit einem Versorgungsbereich von mindestens 5.000 Patienten hatten die Möglichkeit, ein Pauschale zugewiesen zu erhalten, mit dem nicht nur die eigenen Leistungen abgedeckt, sondern auch ambulante Facharztleistungen und stationäre Spitalsleistungen zugekauft wurden. Dieses System wird aber derzeit wieder abgeschafft.

Spitalsstruktur

Rechtsträger

In einigen Mitgliedstaaten werden die Spitäler ausschließlich von Gebietskörperschaften geführt. So etwa in Dänemark (Verantwortung der Regionen), in Finnland (hier gibt es 21 Spitalsdistrikte, die jeweils mehrere Gemeinden umfassen und ein Spital betreiben) und Schweden (Rechtsträgerschaft bei den Provinzen). In Deutschland, Portugal und Frankreich steht die Mehrheit der Betten in Spitälern von Gebietskörperschaften (in Deutschland in der Rechtsträgerschaft von Ländern und Gemeinden, in Frankreich von Gemeinden und Departements), der Rest wird in Deutschland von gemeinnützigen Wohlfahrtsverbänden, in Frankreich vor allem von Stiftungen und in Portugal von nationalen karitativen Organisationen betrieben. In Luxemburg werden etwa die Hälfte der Spitäler von religiösen Orden, die Hälfte von Gebietskörperschaften (vor allem Gemeinden) geführt. Auch in Irland stehen fast die Hälfte der Betten gemeinnütziger Spitäler in der Rechtsträgerschaft von religiösen Orden. Die Mehrheit der gemeinnützigen Spitäler befindet sich in der Rechtsträgerschaft von nichtstaatlichen Institutionen in den Niederlanden (die neun Universitätskliniken sind Einrichtungen der Gebietskörperschaften, die anderen Krankenhäuser fast alle Stiftungen geistlicher Orden), sowie in Belgien (vorwiegend Spitäler der Krankenkassen und Religionsgemeinschaften). In Griechenland stehen etwa 70 % der Krankenhausbetten in Spitälern des staatlichen Gesundheitsdienstes (der Rest ist in privater Hand). In Großbritannien und Italien werden die Spitäler zum Großteil vom nationalen Gesundheitsdienst betrieben, wobei in Großbritannien alle, in Italien die größten Spitäler als "Trusts" Finanzautonomie haben und selbständige Verwaltungseinheiten bilden.

Ambulanztätigkeit der Spitäler

In einer großen Anzahl von Mitgliedstaaten wird die fachärztliche Versorgung vorwiegend über die Ambulanzen der Spitäler angeboten (Großbritannien, Irland, Niederlande, Portugal, Schweden, Dänemark, Finnland). In allen anderen Mitgliedstaaten nehmen die Spitäler an der ambulanten fachärztlichen Versorgung neben niedergelassenen Fachärzten oder Gesundheitszentren teil. In Deutschland können Spitalsambulanzen mit Ausnahme von Universitätskliniken nur dann an der ambulanten Versorgung teilnehmen, wenn sie eine Ermächtigung der Kassenärztlichen Vereinigung erhalten, die erteilt wird, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten anders nicht sichergestellt werden kann.

Spitalsärzte

In der Mehrzahl der Mitgliedstaaten stehen die Spitäler in öffentlicher Rechtsträgerschaft und sind daher die Spitalsärzte öffentlich Bedienstete mit einem Gehalt.

In Deutschland sind Chefärzte gegenüber Privatpatienten liquidationsberechtigt und können daraus zusätzliche Honorare erreichen. In Großbritannien und Irland können Fachärzte Privatpatienten behandeln (allerdings je nach Status u.U. mit 10 % des Einkommens begrenzt). In Spanien, Portugal, Italien und Griechenland haben Spitalsärzte regelmäßig neben ihrer Spitalstätigkeit Einkünfte aus Privatpraxen. Was die skandinavischen Staaten anlangt, gibt es in Finnland eine beträchtliche Anzahl von Spitalsärzten mit Privatpraxen, während in Schweden Spitalsärzte kaum Privatpraxen führen.

In den Niederlanden, Luxemburg und Belgien werden Spitalsärzte regelmäßig so wie niedergelassene Ärzte nicht mit einem Gehalt sondern mit Vergütungen nach Einzelleistungen entlohnt.

Ärztliche Interessenvertretung

Kammern mit gesetzlicher Mitgliedschaft als Voraussetzung für die Ausübung des ärztlichen Berufes gibt es in Deutschland, Belgien, Frankreich, Luxemburg, Großbritannien, Irland, Spanien, Portugal, Italien und Griechenland. In Deutschland (für die Spitalsärzte), in Frankreich, in Belgien, in Luxemburg, in Großbritannien, in Irland, sowie in Italien existieren neben der Kammer, die sich um das Ärzteregister und die Einhaltung der Berufsordnung kümmert, freiwillige Interessenverbände zur Durchsetzung sozialer Ansprüche. In Deutschland bestehen überdies weitere gesetzlich eingerichtete Körperschaften in Form der Kassenärztlichen Vereinigungen, wobei die Teilnahme an der kassenärztlichen ambulanten Versorgung von der Mitgliedschaft an diesen Vereinigungen abhängig ist. In den Niederlanden, Dänemark, Schweden und Finnland gibt es keine Kammern mit Pflichtmitgliedschaft, sondern nur Ärztevereinigungen mit freiwilliger Mitgliedschaft.

BELGIEN

Ärzteausbildung

Medizinstudium

In Belgien dauert das Medizinstudium länger als in den anderen EU-Staaten, nämlich sieben Jahre. Der erste Abschnitt in der Dauer von 3 Jahren umfaßt zunächst einmal ein einjähriges naturwissenschaftliches Propädeutikum, in den restlichen 2 Jahren die Vorklinik. Der zweite Abschnitt in der Dauer von 4 Jahren ist der theoretischen und praktischen Vermittlung der klinischen Fächer gewidmet und schließt mit einem 18monatigen Praktikum in Krankenanstalten ab. Belgien ist neben Österreich der einzige Staat, der bislang keine Zugangsbeschränkung zum Medizinstudium eingeführt hat. Allerdings wird derzeit im Flämischen Teil Belgiens die Einführung eines numerus clausus erprobt. Theoretisch vermittelt der Abschluß des Medizinstudiums die selbständige Berufsausübungsberechtigung. Um im Rahmen des Sozialversicherungssystems tätig zu werden, wird aber eine weitere Ausbildung zum Allgemeinmediziner oder Facharzt benötigt.

Allgemeinmedizinausbildung

Für den Allgemeinmediziner ist im Anschluß an das Medizinstudium eine zweijährige praktische Berufsausbildung vorgesehen. Diese praktische Berufsausbildung wird bei einem bereits zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Allgemeinarzt absolviert, bei dem maximal zwei Ärzte gleichzeitig in Ausbildung stehen. Begleitend zur praktischen Ausbildung hat der angehende Allgemeinmediziner Kurse zu besuchen.

Facharztausbildung

Die Facharztausbildung dauert je nach Fach zwischen vier und sechs Jahre und wird an dazu anerkannten Krankenanstalten von anerkannten Ausbildnern vermittelt. Die Kriterien für die Zulassung von Ausbildner und Ausbildungsstätten legt das Gesundheitsministerium nach Rücksprache mit ärztlichen Beratungsgremien fest.

Die Anerkennung der Ausbildung zum Allgemeinarzt oder zum Facharzt

Die Anerkennung der Ausbildung zum Allgemeinarzt oder zum Facharzt wird durch das Gesundheitsministerium erteilt.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Krankenkassen

Belgien kennt ein Sozialversicherungssystem mit über 100 Krankenkassen. Diese Krankenkassen gliedern sich allerdings in fünf Krankenkassenverbände. Den größten Verband bildet die Allianz der christlichen Krankenkassen mit insgesamt 31 regionalen Kassen und ungefähr 4,4 Mio Mitgliedern (Stand 1996). Rund 2,7 Mio Belgier (1996) sind beim zweitgrößten Krankenkassenverband, den sozialistischen Krankenkassen (21 regionale Kassen) versichert. Der Verband der liberalen Krankenkassen umfaßt 11 Kassen und etwa

636.000 Versicherte (1996). Daneben besteht noch der Verband der Berufskrankenkassen, der ungefähr ein Sechstel der Bevölkerung versichert hält.Schließlich gibt es noch die neutralen Krankenkassenverbände mit 18 Kassen.

Nationale Krankenversicherung INAMI

Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge (darunter die von den Krankenkassen eingehobenen Krankenverversicherungsbeiträge) werden zentral an eine Einrichtung des Ministeriums, das Landesamt für soziale Sicherheit abgeführt. Die Krankenversicherungsbeiträge werden dann von diesem Institut an das nationale Krankenversicherungsamt (INAMI - Institut National d'Assurance Maladie-Invalidité) weitergeleitet. Das INAMI verteilt schließlich die Mittel auf die zuvor genannten Krankenversicherungsverbände.

Versicherungspflicht und Wahlfreiheit zwischen den Krankenkassen

In Belgien sind unselbständig Beschäftigte verpflichtet, sowohl die Kosten ambulanter als auch stationärer Behandlungen zu versichern. Selbständige hingegen müssen sich nur für Leistungen im stationären Bereich versichern lassen.

Allerdings bleibt es jedem selbst überlassen, bei welcher der Krankenkassen er sich versichert.

Der Versicherte kann auch jederzeit die Krankenkasse wechseln. Den Kassen ist es nicht möglich, Personen abzuweisen, die sich bei ihnen versichern wollen. Es gibt auch keinen Transfer von bei anderen Krankenkassen bereits eingezahlten Beiträgen.

Ein Risikoausgleich erfolgt jedoch dadurch, daß - wie oben beschrieben - alle Krankenkassen die eingehobenen Krankenversicherungsbeiträge an den Staat, respektive an das Nationale Krankenversicherungsamt INAMI weiterleiten, das wieder die von den Krankenkassen ausgeschütteten Leistungen refundiert.

Krankenversicherungsbeiträge

Der Krankenversicherungsbeitrag ist für alle Krankenkassen einheitlich gesetzlich festgelegt. Während er für Selbständige mit einem Fixbeitrag festgesetzt ist, beträgt er für Unselbständige 7,35% des Einkommens ohne Bemessungsobergrenze, wobei 3,55% vom Arbeitnehmer und 3, 80% vom Arbeitgeber bezahlt werden (Stand 1996).

Staatliche Zuschüsse

An das INAMI, das nationale Krankenversicherungsamt, werden zur Weiterverteilung an die Krankenkassen auch erhebliche Steuermittel zugewiesen. Diese staatlichen Zuschüsse decken 80% der für Witwen, Behinderte, Pensionisten und Waisen vorgesehenen Ausgaben ab.

Vom Staat werden auch für Gesundheitsausgaben ausdrücklich gewidmete eigene Steuerzuschläge eingehoben (Beitrag von 5 bzw von 10% auf KFZ-Versicherungsprämien, Beitrag von 10% auf Krankenhausversicherungsprämien, Abgaben der Pharmaunternehmen auf bestimmte Produkte und Beitrag entsprechend dem Umsatz der Pharmaindustrie, Abgabe von 3,55% auf Pensionen).

Ambulante Leistungserbringung

Freie Arztwahl

Jeder niedergelassene Arzt ist berechtigt, am Sozialversicherungssystem teilzunehmen. Umgekehrt kann jeder Patient jeden Allgemeinarzt oder Facharzt direkt aufsuchen.

Kostenerstattungsprinzip

Genau so wie in Frankreich oder Luxemburg gilt in Belgien das Kostenerstattungsprinzip. Jeder Arzt verrechnet das Honorar direkt mit dem Patienten, der wieder die Honorarnote seiner Krankenkasse zur Rückerstattung vorlegt. Die Krankenkasse erstattet das Honorar abzüglich des Selbstbehaltes von in der Regel 25%.

In der Regel zahlen die Krankenkassen allerdings auch direkt an den Arzt, falls dieser das wünscht. Abgesehen von Sozialfällen verrechnen die Ärzte aber gewöhnlich trotzdem weiterhin mit dem Patienten.

Tariffestlegung

Die Ärzte verrechnen nach Einzelleistungen, wobei die Honorare zentral von einer zwischen Ärzteverband und den Krankenkassenverbänden paritätisch besetzten Kommission vereinbart werden. So wie in Frankreich steht es den Ärzten frei, sich dieser vereinbarten Tarifkonvention zu unterwerfen. Die meisten Ärzte schließen sich der Konvention an und haben damit neben sozialrechtlichen (von seiten der INAMI werden Pensionsbeiträge übernommen) auch Wettbewerbsvorteile, weil die Patienten bei der Behandlung durch nicht der Konvention unterliegende Ärzte höhere Selbstbehalte tragen müssen.

Ambulatorien

In Belgien besteht eine relativ hohe Anzahl von Polikliniken, die von Krankenkassen oder Gemeinden getragen werden. In der Regel sind die dort tätigen Ärzte allerdings nur stundenweise und neben einer privaten Praxis beschäftigt.

Fachärzte

Da die Patienten freie Arztwahl haben, können sie auch den niedergelassenen Facharzt direkt aufsuchen. Allerdings ist für Belgien typisch, daß es kaum Fachärzte gibt, die nur niedergelassen sind. In der Regel sind niedergelassene Fachärzte gleichzeitig in Spitälern beschäftigt.

Struktur der Spitäler

Rechtsträger

Die belgischen Krankenanstalten werden vor allem von privaten Rechtsträgern, wie etwa den Krankenkassen und von Religionsgemeinschaften betrieben. Da die Mindestbettenanzahl in den letzten Jahren ständig erhöht wurde, kam es zu etlichen Fusionierungen zwischen Spitälern.

Finanzierung der Spitäler

Was die Investitionen anlangt, werden die Spitäler staatlich subventioniert. Die laufenden Kosten werden hingegen von den Krankenkassen bezahlt. Diese Zahlungen sind im wesentlichen Fixbudgets, die aufgrund bestimmter Strukturmerkmale, der Bettenkapazität und der bisherigen Kosten festgelegt werden.

Spitalsärzte

Die Patienten werden einem sie betreuenden Facharzt zugewiesen, der sein Honorar auch direkt mit den Patienten abrechnet. Lediglich das Einkommen der Ausbildungsärzte beruht auf Gehältern, die sie von den Spitälern beziehen. Die Honorare, die die Spitalsärzte mit ihren Patienten verrechnen können, werden genauso wie die Honorare der niedergelassenen Ärzte in einer Tarifordnung festgelegt, die zwischen den Krankenkassen und Ärzteverbänden vereinbart wird.

Ärztliche Interessenvertretung

Ordre des Médecins

Jeder aktive Arzt ist gesetzliches Mitglied der Ärztekammer (Ordre des Médecins). Die Kammer übt die Disziplinarhoheit aus. Präsident der Ärztekammer ist kein Arzt, sondern ein durch königliches Dekret auf Lebenszeit bestellter Beamter des Obersten Gerichtshofes. Die beiden Vizepräsidenten sind auf sechs Jahre gewählte Ärzte, von denen einer den Wallonischen und einer den Flämischen Landesteil vertritt. Entscheidungen der Ärztekammer in Disziplinarsachen können über Berufung des Beschuldigten vom staatlichen Obersten Gerichtshof überprüft und geändert werden.

Heilberufsausschüsse der Provinzen

In den Provinzen bestehen sogenannte Heilberufsausschüsse unter dem Vorsitz von zwei, von der Ärztekammer vorgeschlagenen Ärzten. Jeweils zwei weitere Mitglieder werden von den Ärztegewerkschaften (siehe unten), sowie den Berufsorganisationen der Zahnärzte, Apotheker, Tierärzte, Hebammen sowie sonstigen Heilberufen entsandt. Jeder Arzt muß sein Diplom vom örtlich zugelassenen Heilberufsausschuß registrieren lassen. Die Heilberufsausschüsse veröffentlichen jährlich Listen der approbierten und damit zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte.

Gewerkschaft

In Belgien existieren eine ganze Reihe von ärztlichen Gewerkschaften mit freiwilliger Mitgliedschaft. Die größte Gewerkschaft ``Chambre Syndicale des Médecins' tritt als Verhandlungspartner der Krankenkassen bei den Verhandlungen über die ärztlichen Tarife auf.

 

 

Dänemark

Ärzteausbildung

Medizinstudium und Erwerb der selbständigen Berufsausübungsberechtigung

Das Medizinstudium in Dänemark an einer der 3 Universitäten (Kopenhagen, Aarhus oder Odense) dauert 6 ½ Jahre. Seit 1976 gibt es Zulassungsbeschränkungen, die im Wesentlichen auf dem Notendurchschnitt basieren. Erleichterungen beim Notendurchschnitt gibt es, wenn der angehende Medizinstudent bereits berufstätig war (unabhängig davon, in welcher Branche). Die Zahl der Bewerber übersteigt bei Weitem die Zahl der zugelassenen Studenten (1998 wurden von 4498 Bewerbern 1013 aufgenommen).

 

Der fertige Medizinstudent wird nach Ablegung seines Ärzteeides vom Nationalen Gesundheitsrat berechtigt, als Ausbildungsarzt in Spitälern, bzw. in Lehrpraxen tätig zu werden. An das Universitätsstudium schließt sich eine 18 Monate dauernde praktische Ausbildung an, nach deren Abschluss der Arzt die Lizenz zur selbstständigen Berufsausübung erhält. Diese praktische Ausbildung beinhaltet 6 Monate Ausbildung in einer Allgemeinchirurgie (oder orthopädischen Chirurgie), 6 Monate an einer Abteilung für Innere Medizin, sowie 6 Monate in der Ordination eines Allgemeinarztes mit Vertrag zum nationalen Gesundheitsdienst. Die Abteilungen, die die postpromotionelle Ausbildung anbieten, müssen vom Nationalen Gesundheitsrat approbiert sein. Die Ausbildungsstellen werden zwischen den Absolventen des Medizinstudiums durch Los zugeteilt. Nach Abschluss dieser praktischen Ausbildung erhält der Arzt vom Nationalen Gesundheitsrat die Lizenz zur selbstständigen Berufsausübung. Diese Lizenz ist Voraussetzung zur Aufnahme einer spezifischen Ausbildung zum Allgemeinmediziner oder zur Facharzt.

Allgemeinärztliche Ausbildung

Die Allgemeinmedizinerausbildung dauert mindestens 5 Jahre. Sie beinhaltet 12 Monate Chirurgie, 18 Monate Innere Medizin, 6 Monate Gynäkologie, 6 Monate Psychiatrie, 1 Jahr Lehrpraxis bei einem Allgemeinmediziner, sowie 6 Monate Wahlfach (entweder in einem Spital oder in einer Allgemeinmedizinerpraxis). Dazu kommt eine theoretische Ausbildung von 150 Stunden, die vom Nationalen Gesundheitsrat approbiert sein muss.

 

Die Kriterien für die Auswahl der Bewerber um Ausbildungsstellen werden von der Allgemeinärztlichen Fachgesellschaft festgelegt. Nachdem der Arzt seine allgemeinmedizinische Ausbildung beendet hat, muss er in der Regel noch einige Jahre auf eine freiwerdende Praxis warten. Diese Zeit wird gewöhnlich durch Spitalstätigkeiten oder Assistenzen bei niedergelassenen Allgemeinärzten überbrückt.

Fachärztliche Ausbildung

Auch die Facharztausbildung schließt an die Zuerkennung der selbstständigen Berufsausübungsberechtigung nach Absolvierung der Präregistrationsperiode an. Das Gesundheitsministerium legt über Vorschlag des Nationalen Gesundheitsrates fest, welche Sonderfächer auszubilden sind. 1998 existierten 25 Sonderfächer. Die Mindestausbildungsdauer ist je nach Fach mit 4,5 bis 5,5 Jahren festgelegt. Die Facharztausbildung besteht aus einer 1 jährigen (in der Chirurgie und in der Internen Medizin 2 jährigen) Einführungsphase, aus 1-2 ½ jährige Tätigkeit im Hauptfach in einem Universitätsspital, sowie aus einer 1 ½ -2 ½ jährigen Tätigkeit als "Senior Registrar" in einer Spitalsabteilung mit einem breiteren Ausbildungsspektrum, sowie aus Nebenfächern (in der Dauer von ½ - 2 Jahren). Die Standards für die Zuerkennung von Ausbildungsstellen werden von den Wissenschaftlichen Fachgesellschaften erstellt. Neben den Sonderfächern existieren in Dänemark 17 Subspezialitäten. Die Ausbildung in einer Subspezialität dauert etwa 3-4 Jahre. Sie erweitert zwar grundsätzlich das Tätigkeitsspektrum gegenüber dem Sonderfach nicht. Die Positionen von Abteilungsleitern werden aber regelmäßig mit subspezialisierten Ärzten besetzt.

Organisation der Ausbildung

Die Organisation der postgradualen Ärzteausbildung ging 1935 von der Dänischen Ärztevereinigung auf den Staat über. Die Ausbildungsordnung wird vom Nationalen Gesundheitsrat gemeinsam mit den Fachärzterat festgelegt, die auch für die Anerkennung der Ausbildungsstellen zuständig sind. Die begleitenden theoretischen Lehrgänge werden von den Fachgesellschaften organisiert und vom Nationalen Gesundheitsrat genehmigt. Die Zahl der Ausbildungsstellen wird aufgrund von Bedarfsschätzungen festgelegt. Erhält der Arzt eine Ausbildungsstelle, so wird er in ein Rotationssystem eingebunden, innerhalb dessen ihm die gesamte Ausbildung angeboten wird. Die Zuerkennung der Qualifikation als Allgemein- oder Facharzt wird vom Nationalen Gesundheitsrat ausgesprochen. Eine verpflichtende Fortbildung für fertig ausgebildete Allgemein- und Fachärzte gibt es nicht, allerdings bestehen umfangreiche Fortbildungsprogramme der Dänischen Ärztevereinigung.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Verstaatlichtes Gesundheitssystem

Dänemark hat ein verstaatlichtes Gesundheitssystem. Die Finanzierung der gesamten ärztlichen Versorgung erfolgt über Steuermittel der 14 Bezirke, bzw der 273 Gemeinden. Die Bezirke sind dabei zwar grundsätzlich frei, die Steuern festzulegen, allerdings gibt es eine (faktisch) befolgte Vereinbarung zwischen der Nationalregierung und den Bezirken über den Rahmen der von den Bezirken einzuhebenden Steuermittel. Dazu kommt, dass aus den nationalen Steuermitteln die Bezirke und Gemeinden subventioniert werden, um wirtschaftliche und demographische Unterschiede auszugleichen.

Kompetenzen

Die Kompetenzen im Gesundheitssystem sind zwischen der Nationalen Regierung, den Bezirken und den Gemeinden aufgeteilt. Aufgabe der Nationalen Organe (insbesondere auch des Gesundheitsministeriums) ist zunächst einmal die Gesetzgebung im gesamten Gesundheitsbereich. Aufgabe der nationalen Organe ist ferner die Vorgabe von Zielen für die Gesundheitspolitik, die Überwachung der Gesundheitsentwicklung, die Beaufsichtigung des Gesundheitspersonals, sowie die Qualitätssicherung. Zu diesem Zweck existieren im Gesundheitsministerium dafür spezialisierte Abteilungen, wie der Nationale Gesundheitsrat (der die Ärzteausbildung überwacht, sowie die Lizenzen zur Berufsausübung erteilt, bzw. bei Berufspflichtverletzungen auch zurückziehen kann), die dänische Arzneimittelagentur oder das Nationale Institut für "Public Health". Die Bezirke betreiben einerseits die Spitäler und sind andererseits für die Invertragnahme und Bezahlung der niedergelassenen Ärzte zuständig (lediglich in den Bezirken Kopenhagen und Frederiksberg gibt es eine eigene Betreibergesellschaft für die Spitäler dieser Bezirke, weil diese Spitäler aus Synergiegründen gemeinsam geführt werden). Die Gemeinden haben die Verantwortung für die Finanzierung und Organisation der übrigen sozialen Dienste, insbesondere der Hauskrankenpflege, der Schulgesundheitspflege, sowie der zahnmedizinischen Versorgung für Kinder und Jugendliche.

Arten der Mitgliedschaften

Obwohl 100% der Bevölkerung vom staatlichen Gesundheitssystem erfasst sind, hat jeder Einwohner die freie Auswahl zwischen 2 verschiedenen Arten der Mitgliedschaft: Entscheidet er sich für die Gruppe I (1999 fast 98% der Bevölkerung), dann muss sich der Patient bei einem niedergelassenen Allgemeinmediziner in dessen Liste einschreiben lassen, und kann erst nach 6 Monaten den Arzt wechseln. Gruppe I Patienten haben keinen direkten Zugang zum Facharzt, sondern können Fachärzte nur nach Überweisung des Allgemeinarztes aufsuchen (ausgenommen von der Überweisungspflicht sind lediglich Augen-, HNO-, und natürlich Zahnärzte). Mitglieder der Versicherungsgruppe I zahlen keine Selbstbeteiligung für ambulante Leistungen. Nur etwa 2% der Bevölkerung haben sich für die Versicherungsgruppe II entschieden. Sie haben bei jedem Arztbesuch völlig freie Arztwahl und können daher auch ohne Überweisung durch den Allgemeinmediziner einen Facharzt aufsuchen. Die niedergelassenen Ärzte sind allerdings diesen Patienten gegenüber nicht an die allgemeine Tarifordnung gebunden und können höhere Tarife vereinbaren. Die Differenz zwischen den tarifmäßigen und den tatsächlich vereinbarten Tarifen hat der Patient als Selbstbehalt zu tragen. Die Einordnung in die Gruppe I oder II obliegt den Patienten, die auch jederzeit zwischen diesen Gruppen wechseln können. Die Einreihung erfolgt durch eine Erklärung gegenüber der Gemeinde, die zur Ausstellung eines Versicherungsnachweises zuständig ist.

Private Versicherung

Ungefähr 27% der dänischen Bevölkerung verfügen über eine Privatversicherung. Zweck dieser Privatversicherung ist in der Regel die Abdeckung der (zwischen 25 und 50% liegenden) Beteiligung an den Arzneimittelkosten, sowie die Übernahme der zahnärztlichen Honorare (zahnärztliche Leistungen werden nur für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre übernommen).

ambulante Leistungserbringung

Wenn man die Zahnärzte mit einschließt, sind fast die Hälfte der dänischen Ärzte und Zahnärzte freiberuflich tätig.

Allgemeinärzte

Von den freiberuflich tätigen Ärzten entfallen rund 45% auf die Allgemeinärzte. Jeder Allgemeinarzt führt eine Liste, in die sich Patienten der Versicherungsgruppe I eintragen müssen, Patienten der Versicherungsgruppe II eintragen können. Jeder Versicherte hat die Möglichkeit, sich im Umkreis von 10 km (in Kopenhagen im Umkreis von 5 km) einen Allgemeinarzt auszusuchen, in dessen Liste er sich eintragen lässt. Die einmal getroffene Wahl bindet den Patienten für 6 Monate und schließt auch die Kinder bis zum Alter von 16 Jahren mit ein. Im Durchschnitt hat ein Allgemeinarzt etwa 1600 Patienten in seiner Liste.

Fachärzte und Zahnärzte

Etwa 45% der niedergelassenen Ärzte sind Zahnärzte, nur etwa 10% sonstige Fachärzte. 1994 gab es nur 886 niedergelassene Fachärzte (zum Vergleich die Anzahl der Fachärzte im Spital belief sich 1994 auf 9193). Patienten der Versicherungsgruppe I (also fast 98% der Bevölkerung) können einen Facharzt nur nach Überweisung durch einen Allgemeinarzt aufsuchen (ausgenommen Augenärzte, HNO Ärzte, sowie Zahnärzte). Etwa 90% der Patienten werden vom Allgemeinarzt abschließend behandelt, während etwa 10% weiterüberwiesen werden. Niedergelassene Zahnärzte können vom Patienten direkt und nach freier Wahl aufgesucht werden (ein Listensystem wie bei den Allgemeinärzten besteht hier nicht). Allerdings werden die Kosten nur für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren, sowie für Behinderte übernommen, während Erwachsene lediglich Teilerstattungen für zahnärztliche Präventivleistungen erhalten.

Honorare

Die Honorare der niedergelassenen Ärzte werden zentral durch ein Verhandlungskomitee der Bezirke mit der Dänischen Ärztevereinigung vereinbart. In dieser Vereinbarung werden auch Zulassungsbeschränkungen für niedergelassenen Ärzte festgelegt. Normalerweise sind Regionen, in denen weniger als 1300 Patienten auf einen Allgemeinarzt kommen, für neue Niederlassungen gesperrt. Lässt sich ein Arzt trotzdem nieder, so hat der Patient die gesamten Kosten der Behandlung selbst zu tragen (es gibt daher nur wenige echte Privatärzte, die sich überdies vorwiegend mit komplementärmedizinischen Leistungen befassen). Die Honorarvereinbarung bedarf der Zustimmung des Gesundheitsministeriums, um gültig zu werden. Der Allgemeinarzt erhält für jeden in die Liste eingetragenen Versicherten eine Pro-Kopf-Pauschale, sowie zusätzliche Zahlungen für bestimmte Sonderleistungen (ungefähr 40% des Honorars kommt aus den Pro-Kopf-Pauschalen). Dazu kommen Unterstützungen für die Praxiskosten (Ordinationskosten, Personal etc) mit einem vereinbarten Fixbetrag.

Struktur der Spitäler

Die Spitalsversorgung ist Aufgabe der Bezirke. Lediglich in den Bezirken Kopenhagen und Frederiksberg wurden diese Aufgaben 1995 einer gemeinsamen Betreibergesellschaft übertragen, um Synergien zu erreichen. Die Bezirke sind für die Finanzierung, Planung und Überwachung der Krankenhäuser zuständig. Die Bezirke geben den Krankenhäusern auch prospektive Budgets vor. Die Leistungen werden von den öffentlichen Krankenhäusern völlig kostenlos erbracht. Bei den Leistungen wird zwischen Basisversorgung (etwa 90% der Leistungen) und Schwerpunktversorgung unterschieden. Die Basisversorgung wird in jedem Bezirk angeboten, während für Schwerpunktversorgungen zwischen den Bezirken Kooperationsvereinbarungen bestehen. Um Wartezeiten zu vermeiden, können die Bezirke auch einer Überweisung der Patienten an ausländische Krankenanstalten zustimmen. 1997 wurden 72% der Spitalspatienten sofort, weitere 14% innerhalb eines Monats behandelt. 7% der Patienten hatten eine längere Wartezeit als 3 Monate in Kauf zu nehmen. Seit Oktober 1998 werden die Wartezeiten für verschiedene häufige Behandlungen im Internet publiziert, um den Patienten (die im Prinzip seit 1993 die freie Wahl zwischen allen Spitälern haben) die Möglichkeit zu eröffnen, sich in ein Spital mit möglichst kurzer Wartezeit zu begeben.

Spitalsärzte

Die Spitalsärzte sind öffentlich Bedienstete des staatlichen Gesundheitssystems. Da es in den Spitälern keine Sonderklasse gibt, fehlen zusätzliche Einnahmen durch Privatpatienten. Als besonders auffällig wird die im internationalen Vergleich extrem hohe Personalausstattung der Spitäler bei gleichzeitig relativ niedriger Bettendichte beschrieben.

Ärztliche Interessenvertretungen

Die Dänische Ärztevereinigung basiert auf freiwilliger Mitgliedschaft. Sie umfasst allerdings fast 96% der praktizierenden dänischen Ärzte. Die Dänische Ärztevereinigung agiert als gewerkschaftliche Organisation für ihre Mitglieder gegenüber dem staatlichen Gesundheitsdienst, kümmert sich aber auch um berufsethische und Fortbildungsfragen. Die Dänische Ärztevereinigung ist die Dachorganisation dreier Subvereingungen, nämlich der Dänischen Organisation der Allgemeinärzte, der Vereinigung der Ausbildungsärzte und der Vereinigung der Fachärzte (letztere umfasst leitende Spitalsärzte, sowie niedergelassene Fachärzte). Unter der Ägide der Fachärztevereinigung bestehen für jedes Sonderfach Fachgruppen. Darüber hinaus sind leitende Spitalsärzte nicht nur Mitglieder der Fachärztevereinigung, sondern auch der 1992 gegründeten Vereinigung leitender Spitalsärzte. Die Mitglieder der Dänischen Ärztevereinigung sind nicht nur Mitglieder der Zentralorganisation, sondern auch der regionalen Zweigorganisationen (die für alle Bezirke, sowie für Kopenhagen, die Färöer-Inseln und Grönland bestehen). Die Honorarordnung für die Spitalsärzte, wie auch für die niedergelassenen Ärzte wird alle 2 Jahre von der Dänischen Ärztevereinigung mit dem Verhandlungskomitee der Bezirke vereinbart. Die Vollversammlung der Dänischen Ärztevereinigung besteht aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden der 3 Subverbände (Allgemein-, Fach- und Ausbildungsärzte), den Vorsitzenden der 17 lokalen Zweigverbände, sowie zusätzlichen, proportional aufgeteilten Repräsentanten der 3 Subverbände. Die laufenden standespolitischen Entscheidungen werden von einem Vorstand getroffen, der aus dem von der Vollversammlung gewählten Präsidenten, sowie aus je 2 Mitgliedern der Subvereinigungen besteht. Die vorbereitenden Arbeiten für den Vorstand werden von einer größeren Anzahl von Ausschüssen durchgeführt (wie einem Ethikausschuss, einem Fortbildungsausschuss, einem Ausschuss für Vorsorgemedizin, einem Ausschuss für internationale Angelegenheiten, einem Ausschuss für medizinische Forschung, für pharmazeutische Belange, etc.). Für die Registrierung der Ärzte und für die Diplomausstellung ist die Dänische Ärztevereinigung hingegen nicht zuständig. Diese erfolgt ausschließlich über eine staatliche Behörde, den Nationalen Gesundheitsrat (einer Abteilung des Gesundheitsministeriums).

 

DEUTSCHLAND

Ärzteausbildung

Allgemeines

Die Ärzteausbildung in Deutschland ist deutlich anders strukturiert als in Österreich. Nach Abschluß eines mind. 6jährigen Medizinstudiums absolviert der Arzt eine 18monatige praktische Ausbildung als Arzt im Praktikum, nach deren Abschluß er die "Approbation" beantragen kann. Diese Approbation berechtigt ihn bereits zur selbständigen Berufsausübung als Arzt, sowohl in Krankenanstalten als auch in freier Niederlassung (allerdings nicht als Kassenarzt). Nach Erteilung der Approbation durch die für das jeweilige Bundesland zuständige (staatliche) Behörde kann sich der Arzt einer von der Ärztekammer kontrollierten "Weiterbildung" unterziehen. Diese Weiterbildung endet mit der Zuerkennung eines Facharztdiplomes (wobei die Allgemeinmedizin als eigenes Sonderfach gilt). Neuerdings ist der Abschluß einer derartigen Weiterbildung auch Voraussetzung für die Zulassung als Kassenarzt.

Medizinstudium

Im Unterschied zu Österreich besteht in Deutschland ein Zulassungsverfahren zum Medizinstudium. Die Zulassung erfolgt nach dem Notendurchschnitt der beim Abitur erreich wurde, sowie nach Wartezeiten. EU Ausländer sind zulassungsrechtlich deutschen Studienbewerbern gleichgestellt.

Das Medizinstudium umfaßt eine Studiendauer von mind. 6 Jahren, wobei das vorklinische Studium 2 Jahre und das klinische Studium 4 Jahre beträgt. Der vorklinische Studienabschnitt wird durch die ärztliche Vorprüfung beendet. Der klinische Abschnitt wird durch die in drei Teilen abgelegte ärztliche Prüfung beurteilt. Der erste Teil der ärztlichen Prüfung kann frühestens nach dem 1., der zweite nach dem 3. und der dritte nach dem 4. klinischen Jahr absolviert werden.

Zwischen der bestandenen ärztlichen Vorprüfung (nach Abschluß des vorklinischen Abschnittes) und dem zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung ist eine mindestens 4monatige Famulatur zu absolvieren. Diese Famulatur kann zwei Monate in einer Krankenanstalt, einen Monat in einer ärztlichen Praxis und einen weiteren Monat in einer der beiden Institutionen zurückgelegt werden.

Nach Bestehen des 2. Abschnittes der ärztlichen Prüfung wird im letzten Jahr des Medizinstudiums eine praktische Ausbildung, das sogenannte Praktische Jahr, absolviert. Dieses Praktische Jahr gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte von je 16 Wochen, ein Teil Innere Medizin, ein Teil Chirurgie, sowie je nach Wahl eines der übrigen klinisch-praktischen Fächer. Diese Ausbildung findet in Universitätskliniken oder in anderen, von der Hochschule bestimmten Krankenanstalten statt und soll aus praktischen Tätigkeiten auf der Station (Blutentnahme, Injektionen, OP-Assistenz ...), sowie aus Unterrichtsveranstaltungen mit Eigenstudium bestehen.

Arzt im Praktikum (AiP)

Nach Abschluß des Medizinstudiums erhält der Mediziner auf Antrag von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem die ärztliche Prüfung abgelegt worden ist, eine beschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes und damit eine Rechtsstellung, die in etwa unserem Turnusarzt vergleichbar ist. Mit dieser "beschränkten Erlaubnis" ist er berechtigt, die AiP-Zeit in einem Krankenhaus oder in der Praxis eines niedergelassenen Arztes abzuleisten.

Die AiP-Zeit umfaßt insgesamt eine Periode von 18 Monaten, wobei nach Möglichkeit eine mindestens 9monatige Tätigkeit im nicht operativen und eine mindestens 6monatige Tätigkeit im operativen Bereich beinhaltet sein soll. Im Unterschied zu Österreich gibt es daher für die AiP-Zeit kein genau festgelegtes Curriculum. Die arbeitsrechtliche Stellung unterscheidet sich von Österreich auch dadurch, daß mit dem AiP kein Arbeitsvertrag, sondern ein Anstellungsvertrag abgeschlossen wird, der im Vergleich zu Österreich deutlich niedriger dotiert ist.

Der Arzt im Praktikum steht unter Aufsicht von approbierten, also voll ausgebildeten Ärzten. Er darf nur mit ärztlichen Verrichtungen betraut werden, zu deren ordnungsgemäßer Ausführung er nach seinem jeweiligen Ausbildungsstand in der Lage ist.

Nach Absolvierung der AiP-Zeit kann der Arzt bei der zuständigen staatlichen Behörde des Bundeslandes die Approbation, also die Berechtigung zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes, beantragen. Mit Zuerkennung dieser Approbation ist er berechtigt, die Berufsbezeichnung "Arzt"/"Ärztin" zu führen. Er kann sich mit der Approbation frei niederlassen (allerdings ohne an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen zu können, was in Deutschland mangels Wahlarztsystem in unserem Sinn dazu führt, daß Kassenpatienten nicht einmal eine Rückerstattung erhalten). In der Regel bleiben approbierte Ärzte in der Krankenanstalt und bemühen sich, eine Assistenzarztstelle und damit die Möglichkeit zur Weiterbildung zu bekommen.

Weiterbildung zum Facharzt

Während die Vorschriften über die Approbation zum Arzt in der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung bundesweit einheitlich geregelt sind, sind die Bestimmungen über die Weiterbildung in den Ländergesetzen und autonomen Satzungen der Landesärztekammern enthalten und damit nicht völlig einheitlich.

Im Unterschied zu Österreich erfolgt die Ausbildung zum Facharzt (auch zum Facharzt für Allgemeinmedizin) erst nach Erlangung der selbständigen Berufsausübungsberechtigung. Hat ein Arzt im Praktikum jedoch Tätigkeiten nachgewiesen, die der Weiterbildungsordnung genügen, so sind diese auf die Weiterbildung anzurechnen. Während die Approbation, also die Berufsausübungsberechtigung als Arzt, von einer staatlichen Behörde zuerkannt wird, fällt die Weiterbildung, so wie bei uns, in die Kompetenz der Ärztekammer; im Unterschied zu uns allerdings nicht in die Bundeskompetenz, sondern in die Kompetenz der Landesärztekammern.

In Deutschland wird zwischen Gebieten (in unserem Sinne Sonderfächer), Schwerpunkten, (entsprechend unseren Additivfächern) und Bereichs- oder Zusatzbezeichnungen (entsprechend in etwa unseren Diplomen) unterschieden.

Die Weiterbildung, die mit einem Facharztdiplom (der sogenannten Facharztanerkennung) endet, dauert je nach Fach zwischen 4 und 6 Jahre. Im Unterschied zu Österreich gilt auch die Allgemeinmedizin als eigenes Gebiet, also als Sonderfach, dessen Abschluß mit dem Diplom eines Facharztes für Allgemeinmedizin endet. So wie bei uns ist für Gebiete (in unserem Sinne Sonderfächer) eine Gebietsbeschränkung, also die Verpflichtung, nur im erlernten Fachbereich tätig zu sein, vorgesehen . Im Unterschied zu Österreich ist aber auch bei Erwerb mehrerer Gebiete (= Sonderfächer) nicht uneingeschränkt das Nebeneinanderführen von derartigen Gebieten möglich, sondern können nur Fächerkombinationen mit funktionell aufeinander bezogenen Gebieten gemeinsam geführt werden, die auch ausdrücklich aufgezählt sind (so ist etwa die Fächerkombination Innere Medizin und Röntgenologie zulässig). Eine Kombination der Allgemeinmedizin mit anderen Gebieten ist im Unterschied zu uns nicht möglich.

Die Weiterbildung in Gebieten erfolgt unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer ermächtigten Ärzte in einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hiezu von den zuständigen Behörden zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung. Ähnlich wie bei uns wird daher die Weiterbildungsstätte durch eine staatliche Behörde zugelassen (im Unterschied zu uns ist eine derartige Zulassung allerdings nur im Einvernehmen mit der Ärztekammer möglich). Darüber hinaus muß, ebenfalls im Unterschied zu uns, der Ausbildner auch über eine Ermächtigung der Ärztekammer verfügen, die die persönliche Qualifikation des Ausbildners bestätigt.

Der Arzt hat sich auch einer Prüfung (Fachgespräch) beim Prüfungsausschuß der jeweiligen Landesärztekammer zu unterziehen. Dieser Prüfungsausschuß entscheidet in einer Besetzung von drei Ärzten, von denen zwei die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet besitzen müssen.

Ausbildung in einem Teilgebiet

Die Ausbildung in einem Teilgebiet (entsprechend unserem Additivfach) beträgt in der Regel zwei Jahre, wobei ein Jahr aus der Weiterbildung im Gebiet angerechnet werden kann.

Ausbildung für Bereichs- oder Zusatzbezeichnungen

Während die Ausbildung in Gebieten oder Teilgebieten hauptberuflich zu erfolgen hat, kann die Ausbildung für Bereichs- oder Zusatzbezeichnungen (entsprechend unseren Diplomen) nebenberuflich erfolgen. Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Berufsbezeichnung oder einer Gebietsbezeichnung geführt werden.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Krankenkassen

In Deutschland sind rund 90% der Bevölkerung bei gesetzlichen Krankenkassen, der restliche Anteil überwiegend bei privaten Krankenkassen versichert.

Die gesetzlichen Krankenkassen gliedern sich in sieben verschiedene Kassenarten, nämlich die Ortskrankenkassen, die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Seekrankenkasse, die Bundesknappschaft und die Ersatzkassen. Insgesamt gibt es in Deutschland über 500 verschiedene Krankenkassen.

Den derzeit 17 Ortskrankenkassen gehören rund 40% der gesetzlich Krankenversicherten an. Ursprünglich waren ihnen alle Versicherungspflichtigen angeschlossen, für die keine andere Kasse besteht.

Betriebskrankenkassen können vom Arbeitgeber für Betriebe gegründet werden, in denen regelmäßig mindestens 450 Versicherungspflichtige beschäftigt sind. Im Jahr 1997 gab es zwar immer noch 439 Betriebskrankenkassen (zum Vergleich 1970: 1156). Bei ihnen sind aber nur 11,3% der gesetzlich Krankenversicherten versichert.

Innungskrankenkassen konnten von Handwerksinnungen gegründet werden. 1997 bestanden noch 43 Innungskrankenkassen mit einem Versichertenanteil von 5,6%.

Für landwirtschaftliche Unternehmer und deren mithelfende Familienangehörige bestehen eigene landwirtschaftliche Krankenkassen.

In den letzten 30 Jahren am stärksten zugenommen haben die bundesweit organisierten Ersatzkassen (derzeit 7 Angestellten und 6 Arbeiterersatzkassen). Ursprünglich waren die Ersatzkassen, wie der Name sagt, als Ersatz für die Orts-, Betriebs-oder Innungskrankenkasse gedacht und konnten sich Versicherte freiwillig für eine Ersatzkasse entscheiden.

Während die Orts-, Betriebs-, Innungs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen regional organisiert sind, sind die Ersatzkassen ebenso bundesweit organisiert wie die als spezielle Kasse für die auf Seeschiffen Beschäftigten eingerichtete Seekrankenkasse und die für die in Bergbaubetrieben Beschäftigten zuständige Bundesknappschaft.

Beitragssätze

Die gesetzlichen Krankenkassen legen ihren Beitragssatz entsprechend den wirtschaftlichen Notwendigkeiten im Unterschied zu Österreich selbst fest. Die Beitragssätze sind daher unterschiedlich (für die alten Bundesländer im Jahr 1996 durchschnittlich 13,4%, für die neuen Bundesländer 13,3%). Diese Beiträge werden bei Dienstnehmern zur Hälfte vom Dienstgeber getragen. Der Beitrag wird vom Einkommen bis zu einer Höchstgrenze von jährlich DM 72000,- (alte Bundesländer) bzw. DM 61200,- (neue Bundesländer) berechnet. Zum Beitrag für die Krankenversicherung kommt ein bundesweit praktisch einheitlicher Pflegeversicherungsbeitrag von 1,7% des Einkommens (wobei der Dienstgeber wieder 50% des Beitrages übernimmt).

Wegen der unterschiedlichen Beitragssatzhöhen wurde mit dem Gesundheitsstrukturgesetz eine völlige Wahlfreiheit der Versicherten zwischen allen gesetzlichen Versicherungen eingeführt. Um zu verhindern, daß es zu einer negativen Risikoselektion kommt, hat das Gesundheitsstrukturgesetz ferner einen umfassenden Risikostrukturausgleich zwischen allen Krankenkassen eingeführt.

Privatversicherung

Rund 10% der deutschen Bevölkerung, also wesentlich mehr als bei uns, sind nicht gesetzlich krankenversichert. So gibt es einzelne Berufsgruppen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, vor allem die Beamten und Selbständigen (Beamte bekommen vom Staat einen Zuschuß im Krankheitsfall, der in der Regel die anfallenden Kosten nur zur Hälfte abdeckt). Außerdem können in Deutschland, im Unterschied zu uns, Personen mit höherem Einkommen (1996 in den alten Bundesländern jährlich über DM 72000,- bzw in den neuen Bundesländern jährlich DM 61200,-) an Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung eine private Krankenversicherung wählen. Entschließt sich der Besserverdienende zu einer privaten Versicherung, übernimmt der Arbeitgeber 50% der Versicherungsprämie, maximal die Hälfte des höchsten Pflichtbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die nicht gesetzlich Krankenversicherten haben weitgehend Versicherungsschutz durch private Krankenversicherungen. Private Krankenversicherungen haben daher im Unterschied zu Österreich einen nicht unerheblichen Markt an Krankenversicherungen mit vollem ambulanten und stationären Schutz. Neben diesen Vollversicherungen bietet die private Krankenversicherung auch - genauso wie bei uns - Zusatzversicherungen für Wahlleistungen im Krankenhaus (komfortablere Unterbringung und/oder freie Arztwahl an) an.

Ambulante Leistungserbringung

Verhältnis der niedergelassenen Ärzte zu den Krankenkassen

In Deutschland bestehen - in dieser Form einzigartig in der EU - grundsätzlich für jedes Bundesland sogenannte Kassenärztliche Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese Kassenärztliche Vereinigungen sind Selbstverwaltungskörper der Kassenärzte und haben eine Doppelfunktion: sie haben einerseits die kassenärztliche Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen sicherzustellen und andererseits die wirtschaftlichen und beruflichen Interessen der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen zu vertreten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen sind zwar länderweise organisiert, haben aber auf Bundesebene in der kassenärztlichen Bundesvereinigung eine ebenfalls als öffentlich rechtliche Körperschaft organisierte Dachorganisation.

Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes und den jeweiligen Landesverbänden der Krankenkassen (Zusammenschluß der Krankenkassen im jeweiligen Bundesland) wird eine Gesamtvergütung vereinbart. Diese Gesamtvergütung ist so zu vereinbaren, daß der Grundsatz der Beitragssatzstabilität gewahrt bleibt (wie erwähnt, legt jede Kasse den wirtschaftlich notwendigen Beitragssatz fest). Hiezu gibt die "Konzertierte Aktion im Gesundheitswesen", ein bundesweites Gremium aus Vertretern der für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung Verantwortung tragenden Gruppierungen, Empfehlungen ab.

Mit der Bezahlung dieser Gesamtvergütung wird die gesamte kassenärztliche Versorgung abgegolten. Diese Gesamtvergütung kann in Form einer Festbetragsvergütung (betragsmäßig festgelegte Gesamtvergütung), in Form eines Kopfpauschales (Pauschale pro Versicherten), in Form eines Fallpauschales (Pauschale pro Behandlungsfall), theoretisch auch durch eine Einzelleistungsvergütung erfolgen. Praktisch kommen in allen Bundesländern Mischsysteme vor.

Innerhalb der Gesamtvergütung wird die Honorarverteilung von der Kassenärztlichen Vereinigung im Benehmen mit den Krankenkassen geregelt. Der Verteilungsmaßstab soll einerseits die erbrachten Leistungen adäquat abdecken, andererseits sicherstellen, daß es zu keiner übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes kommt. Da die Kassenärzte insgesamt nur über eine in der Regel von der Anzahl der Leistungen unabhängige Gesamtvergütung verfügen, haben sie selbst ein Interesse daran, die Anzahl der Leistungen einzuschränken, weil Mehrleistungen nicht zu insgesamt höheren Honoraren, sondern zu einer Verdünnung des Punktewertes führen. Bei der Festlegung des Verteilungsmaßstabs sind die Kassenärztlichen Vereinigungen an die Vorgaben in dem zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Bundesverbänden der Krankenkassen vereinbarten Einheitlichen Bewertungsmaßstab gebunden. Dieser einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der abrechnungsfähigen Leistungen ebenso wie ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander.

Zulassung zum kassenärztlichen System

Die Teilnahme am kassenärztlichen System setzt eine Zulassung des niedergelassenen Arztes zur Kassenärztlichen Vereinigung voraus. Sämtliche zugelassenen Ärzte werden in einem bei den Kassenärztlichen Vereinigungen geführten kassenärztlichem Register geführt und sind mit dem Zeitpunkt der Zulassung ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung. Zugelassen werden können nur Ärzte, die ausschließlich freiberuflich tätig sind. Seit 1.1.1994 werden nur mehr Ärzte mit Abschluß einer Weiterbildung, also einer fachärztlichen Ausbildung, zugelassen, (wobei es in Deutschland, wie oben erwähnt, auch den Facharzt für Allgemeinmedizin gibt).

Privatversicherte

In der privaten Krankenversicherung gilt das Kostenerstattungsprinzip. Es gibt keine Vertragsbeziehung zwischen der privaten Krankenversicherung und dem Arzt, sondern lediglich eine Vertragsbeziehung zwischen dem Arzt und dem Patienten. Der Patient erhält die Rechnung vom Arzt und reicht diese bei seinem Versicherungsunternehmen ein. Die privaten Krankenversicherer übernehmen in der Regel die vollen Kosten der Behandlung.

Die Ärzte sind allerdings verpflichtet, sich an die durch die Bundesregierung erlassene Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu halten. Die dort vorgesehenen Gebührensätze übersteigen allerdings, durch den eingeräumten Multiplikator, obwohl die Prämien der privaten Krankenversicherung für jüngere Versicherte gewöhnlich günstiger als die der gesetzlichen Krankenversicherung sind, die von den gesetzlichen Krankenversicherern bezahlten Tarife bei weitem.

Krankenhausambulanzen

Neben der Zulassung gibt es auch noch die (wesentlich seltenere) Möglichkeit der Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen. Ermächtigungen dienen vor allem dazu, leitende Krankenhausärzte an der ambulanten Versorgung zu beteiligen. Eine Ermächtigung an einen im Krankenhaus tätigen Arzt ist allerdings nur zu erteilen, soweit und solange eine ausreichende ärztliche Versorgung der Versicherten anders nicht sichergestellt werden kann. Lediglich bei Universitätskliniken besteht eine Verpflichtung zur Ermächtigung, soweit dies aus Gründen der Forschung und Lehre notwendig ist. Anders als bei uns nehmen daher die Krankenanstalten nicht allgemein durch Ambulanzen an der ambulanten Versorgung der Bevölkerung teil. Anders als bei uns werden die ambulanten Leistungen der ermächtigten Ärzte allerdings dann auch aus den Mitteln der Kassenärztlichen Vereinigung bezahlt.

Zulassungsbeschränkungen

Die Gesundheitsreformen der letzten Jahre haben das ursprünglich bestehende Recht jedes Arztes auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gesetzlich versicherter Patienten eingeschränkt.

Schon länger bestand die Möglichkeit, im Falle einer Unterversorgung einzelner Gebiete andere Gebiete zu sperren (Vorliegen einer Unterversorgung ist dann zu vermuten, wenn der Stand der allgemeinärztlichen Versorgung den im Bedarfsplan ausgewiesenen Bedarf um mehr als 25%, bzw. den der fachärztlichen Versorgung um mehr als 50% unterschreitet). Neuerdings gibt es aber auch die Möglichkeit, im Falle einer deutlichen Überversorgung (ohne gleichzeitige Unterversorgung in anderen Gebieten) Zulassungsbeschränkungen einzuführen. Eine Überversorgung kann dann angenommen werden, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um wenigstens 10% überschritten wird. Zulassungsbeschränkungen kann der sogenannte Landesausschuß aussprechen, der aus Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung und des Landesverbandes der Krankenkassen besteht.

In überversorgten Gebieten können allerdings bestehende Praxen übergeben werden. Dabei ist neben der beruflichen Eignung, dem Approbationsalter, der Dauer der ärztlichen Tätigkeit auch zu berücksichtigen, ob der Bewerber ein Kind oder angestellter Arzt des Vertragsarztes ist oder mit ihm die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt hat. Die Kassenärztlichen Vereinigungen führen auch Wartelisten, wobei die Dauer der Eintragung in diese Liste bei der Entscheidung über die Bewerber zu berücksichtigen ist.

Gemeinsam mit der Möglichkeit zu Zulassungsbeschränkungen wurde festgelegt, daß jeder Kassenarzt einen vollzeitbeschäftigten Arzt oder zwei halbzeitbeschäftigte Ärzte anstellen kann.

Selbstbeteiligung

Bei vertragsärztlicher Behandlung ist keine Selbstbeteiligung vorgesehen.

Krankenanstalten

Krankenhausträger

In Deutschland steht rund ein Drittel der Krankenhäuser in der Rechtsträgerschaft von Ländern und Gemeinden, rund ein Drittel im Eigentum freier Wohlfahrtsverbände und ist rund ein Drittel in privater Hand (häufig in der Hand von Ärzten). Allerdings stehen in den öffentlichen Krankenhäusern (der Länder und Gemeinden) etwa 60% der Betten, während auf freie gemeinnützige Kliniken (im Besitz freier Wohlfahrtsverbände) rund ein Drittel und nur der Rest von etwa 5% auf private Spitäler entfällt. Private Träger führen vor allem kleine Sonderkrankenhäuser, während die großen Akutkrankenhäuser meist Krankenhäuser der öffentlichen Hand sind.

In den Ländern bestehen Landeskrankenhausgesellschaften, auf Bundesebene die deutsche Krankenhausgesellschaft, alle freiwillige Verbände, in denen die Krankenhausträger gemeinsam ihre Interessen vertreten.

Krankenhausüberweisung

Die Aufnahme in ein Krankenhaus setzt gewöhnlich die Überweisung eines niedergelassenen Arztes voraus. Ohne Überweisung werden nur Notfälle aufgenommen.

Krankenhausfinanzierung

Die Krankenhausplanung erfolgt in Deutschland auf Ebene der Bundesländer.

Das Finanzierungssystem ist ein duales. Investitionskosten werden von den Ländern getragen, die laufenden Betriebs- und Behandlungskosten von den Krankenversicherungen.

Durch das Gesundheitsstrukturgesetz 1993 wurde das Selbstkostendeckungsprinzip, also die Garantie, daß alle Abgänge der Krankenanstalt übernommen werden, abgeschafft. Seither hat das Krankenhaus lediglich einen Anspruch auf medizinisch leistungsgerechte Pflegesätze. Das derzeitige neue Entgeltsystem besteht aus vier Komponenten. Einerseits gibt es für jedes Krankenhaus eines Bundeslandes einheitliche Fallpauschalen, sowie zusätzliche Sonderentgelte. Die Fallpauschalen und Sonderentgelte sind zwar in ihrer Relation zueinander bundeseinheitlich festgelegt, die tatsächliche Vergütungshöhe kann aber zwischen den Bundesländern, nicht aber zwischen den einzelnen Spitälern eines Bundeslandes differieren. Daneben gibt es krankenhausindividuell Abteilungspflegesätze (zur Vergütung der ärztlichen und pflegerischen Leistungen einer Abteilung) , sowie Basispflegesätze (zur Vergütung der Unterbringungs - und Hotelleistungen). Über Fallpauschalen und Sonderentgelte werden rund 20-30% der Haushaltsmittel eines Krankenhauses, der Rest über Basis- und Abteilungspflegesätze vergütet.

Selbstbeteiligung

Für Mehrbettzimmer ist eine Selbstbeteiligung von DM 17,- pro Kalendertag für höchstens 14 Tage pro Jahr vorgesehen (Stand 2000).

Spitalsärzte

Anzahl der Spitalsärzte

So wie bei uns war in den letzten drei Jahrzehnten ein Trend spürbar, daß ein immer höherer Anteil von Ärzten im Spital tätig wird. Im Dezember gab es 135.800 Spitalsärzte im Verlgeich zu 116.800 niedergelassenen Ärzten bzw. 112.700 Vertragsärzten.

Chefärzte

Leitende Ärzte, also Ärzte, die in einer Struktureinheit für ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet Leitungsfunktion ausüben, werden üblicherweise als Chefarzt, aber auch Abteilungsleiter, leitender Arzt oder Institutsleiter bezeichnet. Sie haben die Verantwortung für die ärztliche Behandlung aller stationären Patienten in den von ihnen geleiteten Bereichen. Dazu gehört insbesondere die Organisation des Betriebsablaufes und des Personaleinsatzes innerhalb der Abteilung (wie etwa die Aufstellung der Dienstpläne, Regelung der Rufbereitschaften, Urlaubspläne). Ihm kommt auch die Entscheidung zu, welcher nachgeordnete Arzt in welchem Umfang nach seinem jeweiligen Kenntnisstand welche ärztlichen Aufgaben durchführen kann.

Nachgeordnete Ärzte

Nachgeordnete Ärzte sind Oberärzte, Gebietsärzte (entspricht unseren Fachärzten), Assistenzärzte (Ärzte in Weiterbildung zum Gebietsarzt), Ärzte im Praktikum (Ärzte im Anschluß an das Medizinstudium bis zur Erteilung der Approbation), sowie Gast- bzw Volontärärzte (sind zum Erlernen bestimmter ärztlicher Methoden an der Abteilung).

Art der Beschäftigung

Je nach Rechtsträger sind Chefärzte, sowie Oberärzte in einem Angestellten- oder Beamtenverhältnis. Gebietsärzte sind üblicherweise noch im Dauerarbeitsverhältnis beschäftigt, während Assistenzärzte meist befristete Arbeitsverträge haben. Ärzte im Praktikum, sowie Gast- und Volontärärzte haben durchwegs befristete Arbeitsverhältnisse.

Privatpatienten

Patienten können sich so wie in Österreich auch in öffentlichen Krankenanstalten als Privatpatienten behandeln lassen. Während in Österreich zur Behandlung als Privatpatient aber zwingend sowohl die Hotelkomponente (bessere Unterbringung, bessere Verpflegung) als auch die ärztliche Komponente (in der Regel Arztwahl) gehört, ist es in Deutschland möglich, entweder beide Komforttangenten (freie Arztwahl und bessere Unterkunft) oder auch nur freie Arztwahl (ohne bessere Unterkunft) in Anspruch zu nehmen.

Liquidationsberechtigt gegenüber den Privatpatienten ist für die ärztliche Wahlleistung der Chefarzt. Der Chefarzt ist dabei an die auf Bundesebene erlassene GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) gebunden, wobei allerdings der Gebührenrahmen bei ärztlichen Leistungen um das 3,5fache, bei medizinisch-technischen Leistungen um das 2,5fache überschritten werden kann. Die Bindung an die GOÄ gilt nicht, wenn der Chefarzt mit dem Patienten eine schriftliche, von der Gebührenordnung abweichende Gebührenhöhe vereinbart.

Da in der Gebührenordnung aber auch Praxiskosten enthalten sind, die dem Chefarzt nicht entstehen, weil er die Einrichtungen des Hauses und keine eigene Ordination benutzt, wird sein Honorar um 25% gegenüber der GOÄ gemindert. Die Krankenversicherung des Privatpatienten hat überdies nur einen um 5% gekürzten Pflegesatz zu bezahlen, womit ausgeglichen werden soll, daß die ärztliche Leistung gesondert honoriert wird. Für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur der Krankenanstalt haben die liquidationsberechtigten Ärzte der Krankenanstalt ein Nutzungsentgelt zu bezahlen. Dieses Nutzungsentgelt ist für beamtete Ärzte landesgesetzlich, für angestellte Ärzte durch den Dienstvertrag festgelegt.

Belegärzte

Neben den hauptamtlich beschäftigten Krankenhausärzten gibt es auch sogenannte Belegärzte (niedergelassene Fachärzte mit Belegbetten in Krankenanstalten). 1998 waren in Deutschland 6.081 Ärzte berechtigt in Krankenhäusern belegärztlich tätig zu sein.

Ärztliche Interessenvertretung

Allgemeines

Die in Österreich bestehenden Aufgaben der Ärztekammern werden in Deutschland von einer ganzen Reihe verschiedener Interessenvertretungen wahrgenommen.

Ärztekammern

Jeder Arzt ist zunächst einmal gesetzliches Mitglied der Landesärztekammer im jeweiligen Bundesland. Die Landesärztekammern werden als Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Landesrecht gebildet. Da es auf Bundesebene keine gesetzliche Kompetenz zur Etablierung einer Ärztekammer gibt, wurde die deutsche Bundesärztekammer als Arbeitsgemeinschaft gegründet, in der sich die gesetzlich eingerichteten Landesärztekammern freiwillig zusammengeschlossen haben.

Im Vordergrund der Tätigkeit der Ärztekammern steht die Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten und Standesnormen, sowie Fort- und Weiterbildungsaufgaben, insbesondere die Organisation und Überwachung der "Weiterbildung", (also der Ausbildung zum Facharzt).

Kassenärztliche Vereinigung

Niedergelassene Kassenärzte sind darüber hinaus gesetzliche Mitglieder der auf Länderebene bestehenden Kassenärztlichen Vereinigungen, die wieder als Körperschaften öffentlichen Rechts durch Gesetz eingerichtet sind. Ebenfalls durch Gesetz eingerichtet ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung als Dachverband der Kassenärztlichen Vereinigungen der Bundesländer. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben eine Doppelrolle: zum einen übernehmen sie gegen Bezahlung der Gesamtvergütung durch die Krankenkassen die Sicherstellung der ambulanten Versorgung der Kassenpatienten und damit auch die Überwachung der Tätigkeit der Kassenärzte. Auf der anderen Seite sind sie die gesetzliche Vertretung der Kassenärzte gegenüber den Krankenkassen und handeln vor allem die Höhe der Gesamtvergütung mit den Kassen aus.

Versorgungswerke

In Deutschland bestehen unseren Wohlfahrtskassen vergleichbare Einrichtungen, sogenannte Versorgungswerke, die sich allerdings ausschließlich auf die Pensionsvorsorge beschränken. Im Unterschied zu Österreich steht die Pension durch das Versorgungswerk aber nicht neben der gesetzlichen Pensionsversicherung. Niedergelassene Ärzte haben von vornherein einen Pensionsanspruch über ihr Versorgungswerk, angestellte Ärzte können wählen, ob sie sich in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder in ihrem Versorgungswerk versichern lassen wollen (wobei sich wegen der günstigeren Bedingungen beinahe alle angestellten Ärzte für die Versorgungswerke entschieden haben). Die Versorgungswerke sind weitgehend bundesländerweise organisiert (einige Bundesländer haben mehrere Versorgungswerke).Zum Teil werden die Versorgungswerke nicht nur für Ärzte, sondern für mehrere Freie Berufe geführt.

Marburger Bund

Für angestellte Ärzte besteht als eigene Ärztegewerkschaft der Marburger Bund mit freiwilliger Mitgliedschaft (organisiert sind etwa 50% der unselbständig tätigen Ärzte). Der Marburger Bund schließt mit den Arbeitgeberverbänden des Gesundheitswesens Tarifverträge (Kollektivverträge) ab.

Sonstige Interessenvertretungen

Daneben gibt es als freiwillige Verbände:

 

FINNLAND

Ärzteausbildung

Medizinstudium

Das Medizinstudium in Finnland dauert etwa 6,5 Jahre

Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung

Im Anschluß an das Medizinstudium kann der Arzt entweder eine zweijährige Ausbildung zum Allgemeinmediziner absolvieren oder eine sechs oder acht Jahre dauernde Facharztausbildung. Die Zahl der Sonderfächer ist im europäischen Vergleich außerordentlich hoch. 1997 gab es 32 Sonderfächer mit sechsjähriger Ausbildung und 60 Sonderfächern (da die früheren Additivfächer in Sonderfächer umgewandelt wurden) mit 8-jähriger Ausbildung. Die Ausbildung umfaßt neben der praktischen Tätigkeit unter Aufsicht die Teilnahme an vorgeschriebenen theoretischen Veranstaltungen und endet für Fachärzte mit einer schriftlichen Prüfung.

Diplomausstellung

Die Ausbildung wird von den Universitäten angeboten, allerdings auch nichtuniversitäre Einrichtungen als Ausbildungsstellen miteinbezogen. Die Berechtigung zur Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit, bzw. die Zuerkennung der Qualifikationen erfolgt durch TEO (die nationale Behörde für medico-legale Angelegenheiten).

Die finnische Ärztevereinigung ist daher im Unterschied zu uns nicht berechtigt, die Arztdiplome zu vergeben. Sie beschränkt sich auf die Organisation von Fortbildungsveranstaltungen und vergibt außerdem Diplome für bestimmte, von ihr organisierte Spezialisierungen (z.B.Diabetesbehandlung, ...).

Finanzierung des Gesundheitssystems

Verstaatlichter Gesundheitsdienst

Das Gesundheitswesen in Finnland ist verstaatlicht. Es liegt im wesentlichen in den Händen der 455 finnischen Gemeinden, die die Kosten des Gesundheitswesens auch grundsätzlich selbst durch eigene Steuern aufbringen. Seit 1993 gibt es Zuzahlungen der Patienten, die auf kommunaler Ebene festgelegt werden, wobei sowohl jährliche Einschreibegebühren wie auch Selbstbeteiligungen pro Arztbesuch in Frage kommen.

Staatliche Krankenversicherung

Obwohl die medizinischen Leistungen im wesentlichen durch staatliche Institutionen angeboten und aus Steuermitteln finanziert werden, gibt es außerdem eine verpflichtende einheitliche Krankenversicherung (KELA). Diese Krankenversicherung, deren Defizite vom Staat getragen werden, ist vorwiegend dazu da, den Einkommensentfall bei Krankheit, bzw. während der Karenzzeit nach Geburt eines Kindes zu ersetzen. Darüberhinaus bezahlt diese Versicherung aber neben Arzneimittel- und Transportkosten auch partielle Rückvergütungen für die ambulante Inanspruchnahme von Privatärzten. Den Tarif für diese Rückvergütungen legt die Krankenversicherung mit Genehmigung des Parlaments fest. Die Möglichkeit der Rückvergütung können allerdings nur Kriegsversehrte, Behinderte und Personen der Jahrgänge 1956 und jünger in Anspruch nehmen.

Ambulante Leistungserbringung

Gesundheitszentren

Im wesentlichen werden ambulante Leistungen in Finnland durch Gesundheitszentren erbracht, die die Gemeinden errichten und finanzieren. Größere Gemeinden haben eigene Gesundheitszentren, viele Gemeinden schließen sich aber zusammen, um gemeinsam ein Gesundheitszentrum zu unterhalten. 1994 gab es für 455 finnische Gemeinden 243 Gesundheitszentren. Diese Gesundheitszentren bieten neben ärztlicher Versorgung auch Schwangerenberatung, Schuluntersuchungen und arbeitsmedizinische Angebote. Das tatsächliche Leistungsangebot variiert sehr stark je nach Größe des Gesundheitszentrums. Das größte Gesundheitszentrum in Helsinki beschäftigt mehrere 100 Ärzte und bietet auch fachärztliche Dienste an. In den abgelegenen Gegenden hingegen wird ausschließlich Basis- und Notfallmedizin angeboten. Gewöhnlich bestehen in den Gesundheitszentren auch Möglichkeiten zur stationären Versorgung von chronisch oder leichter Erkrankten, wie auch ein Labor, eine radiologische Einheit und Einrichtungen für Physiotherapie.

In der jüngeren Vergangenheit wurde in den Gesundheitszentren ein Hausärztesystem eingeführt. Jeder in einem Gesundheitszentrum beschäftigte Hausarzt ist für bei ihm persönlich eingeschriebene Patienten (etwa 2000) zuständig.

Privatärzte

Nicht ganz 9 % der aktiven finnischen Ärzte sind hauptberuflich als Privatärzte außerhalb von Gesundheitszentren im ambulanten Bereich tätig. Allerdings haben darüber hinaus etwa ein Drittel der in Gesundheitszentren oder Spitälern tätigen Ärzte neben ihrer staatlichen Beschäftigung eine Privatpraxis. Die meisten Ärzte mit Privatpraxis arbeiten heute in Gruppenpraxen.

Struktur der Spitäler

Finnland ist in 21 Spitalsdistrikte eingeteilt. Jeder Distrikt umfaßt mehrere Gemeinden, die gemeinsam die Organisation und Finanzierung ihres Spitales übernehmen. Unter den 21 Spitälern sind fünf Universitätsspitäler.

Spitalsärzte

In den von den Gemeinden eines Distriktes getragenen Spitälern arbeiten nicht ganz die Hälfte der in Finnland tätigen Ärzte. Ein beträchtlicher Anteil von ihnen führt daneben eine Privatpraxis. Neuerdings werden die Spitäler als eigene Einheiten geführt, die für ihre Leistungen von den Gemeinden bezahlt werden.

Ärztliche Interessenvertretung

Finnische Ärztevereinigung

Die finnische Ärztevereinigung ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft aufgebaute Vereinigung, der allerdings 95 % der finnischen Ärzte angehören. Ihre Aufgaben sind aber im Vergleich zu den österreichischen Ärztekammern wesentlich eingeschränkter. Die finnische Ärztevereinigung agiert zunächst als Gewerkschaft für die im verstaatlichten Gesundheitsdienst beschäftigten Ärzte. Darüberhinaus befaßt sie sich mit Empfehlungen zur Berufsethik, ärztlicher Fortbildung und vertritt die Interessen der Ärzte gegenüber der Gesundheitspolitik.

Nationale Behörde für medico-legale Angelegenheiten

Das Ärzteregister wird von TEO (der nationalen Behörde für medicolegale Angelegenheiten), also einer staatlichen Behörde geführt. TEO ist auch für die Lizenzierung der Ärzte und die Ausstellung der

Allgemeinmediziner- und Facharztdiplome zuständig. Schließlich ist TEO auch die für die Ärzte zuständige Disziplinarbehörde. D.h., daß im Falle von Verfehlungen TEO Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Streichung aus dem Ärzteregister durchführen kann.

FRANKREICH

Ärzteausbildung

Universitätsausbildung

In Frankreich gilt die gesamte ärztliche Ausbildung, also auch die in unserem Sinne postpromotionelle Ausbildung, als Universitätsstudium. Diese universitäre Ausbildung umfaßt drei Abschnitte.

Erster Abschnitt

Der 1. Abschnitt in der Dauer von zwei Jahren umfaßt die medizinischen Grundlagenfächer. Am Ende des ersten Jahres findet eine strenge Selektion (Concours) statt. Nach Vorgaben des Gesundheitsministeriums legt jede Fakultät jedes Jahr durch einen Erlaß fest, wieviele Studenten in das dritte Semester aufgenommen werden, sodaß nur die Studenten mit einem entsprechenden Rang beim Concours in das zweite Jahr aufsteigen können. Diese staatlichen Vorgaben werden nach dem ärztlichen Versorgungsbedarf und den Ausbildungskapazitäten der Krankenanstalten festgelegt.

Zweiter Abschnitt

Der 2. Abschnitt der Universitätsausbildung dauert vier Jahre und vermittelt theoretisches und praktisches klinisches Wissen.

Dritter Abschnitt

Der 3. Abschnitt entspricht unserer postpromotionellen Ausbildung, wobei Studiengänge zum Allgemeinmediziner und zum Facharzt unterschieden werden. Vor Aufnahme des Studienganges zum Facharzt, haben sich die Studenten, die den 2. Abschnitt absolviert haben, einem Wettbewerb (Concours) zu unterziehen. Der Fachärzte-Concours ist in vier große Disziplinen unterteilt: medizinische (konservative) Fächer, chirurgische Fächer, Grundlagenfächer und Psychiatrie. Die jeweils Rangbesten werden nach Maßgabe der verfügbaren Studienplätze in die Facharztausbildung aufgenommen. Am Ende des dritten Semesters wird dann das konkrete Sonderfach gewählt, wobei die Wahlmöglichkeit wieder vom Rang beim Concours abhängt. Die in Ausbildung stehenden angehenden Fachärzte können daher in der Reihenfolge ihrer Concoursergebnisse ihr gewünschtes Sonderfach wählen, sofern jeweils Ausbildungsstellen zur Verfügung stehen.

Ärzte, die im Facharzt-Concours mangels entsprechenden Ranges nicht zum Zug gekommen sind, können aber jedenfalls die Allgemeinmedizinerausbildung absolvieren, für die kein Concours vorgesehen ist.

Während dieses 3. Abschnittes hat der Arzt auch eine Dissertation zu verfassen. Den Titel eines ``Docteur en médecine' erhält er allerdings erst am Ende des 3. Abschnittes, also erst nach Beendigung der Ausbildung zum Facharzt oder zum Allgemeinarzt.

Aubildungsstätten

Die Ausbildung sowohl zum Facharzt als auch zum Allgemeinarzt findet an den Regionalspitälern (CHO), die allesamt gleichzeitig Universitätsspitäler sind, statt. Die Universitätsspitäler haben allerdings auch Vereinbarungen mit anderen Spitälern bzw. mit niedergelassenen Allgemeinärzten, bei denen unter Aufrechterhaltung der Aufsicht der Universität ebenfalls Teile der Ausbildung absolviert werden.

Ausbildung zum Allgemeinarzt

Die Ausbildung zum Allgemeinarzt, sogenanntes ``Résidanat', dauert zweieinhalb Jahre. Von diesen zweieinhalb Jahren werden zwei Jahre Ausbildung in Krankenanstalten, ein halbes Jahr Praxis bei einem niedergelassenen Allgemeinarzt verbracht. Die gesamte Ausbildung ist durch theoretische Kurse begleitet. Der Ausbildungsarzt erhält auch während des Ausbildungsteiles beim niedergelassenen Arzt sein Gehalt von der Universität weiter. Zusätzlich wird auch der Allgemeinarzt für seine Lehrtätigkeit bezahlt.

Ausbildung zum Facharzt

Die Ausbildung zum Facharzt, sogenanntes ``Internat', dauert je nach Fach vier oder fünf Jahre. Diese Ausbildung wird auch an Universitätsspitälern bzw an den unter Vertrag stehenden Peripheriespitälern vermittelt.

Berufsausübungsberechtigung

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes wird - so wie bei uns- erst nach Beendigung zur Ausbildung zum Allgemeinarzt oder Facharzt erworben. Während des 3. Universitätsabschnittes, also während der Ausbildung zum Allgemein- oder Facharzt, wird der Arzt im Spital unter Aufsicht tätig. Allerdings kann er gegen Ende der Ausbildung bereits niedergelassene Ärzte vertreten.

So wie bei uns gilt auch in Frankreich für Sonderfächer eine Fachbegrenzung (wobei allerdings wie bei uns in der Vergangenheit nur ein Fach ausgeübt werden kann, auch wenn mehrere Fächer erlernt wurden.

Ausbildungsinhalte

Die Ausbildungsinhalte werden gemeinsam vom Gesundheits- und vom Erziehungsministerium festgelegt.

Weitere Ausbildung

So wie bei uns gibt es auch Additivfächer, deren Ausbildungsperiode, das sogenannte ``Clinicat', je nach Fach ein bis zwei Jahre dauert. Spitalsärzte erwerben häufig ein Additivfach.

Ähnlich unseren Diplomen gibt es auch den Erwerb einer sogenannten ``Compétence', die von der Ärztekammer anerkannt wird und dem Nachweis besonderer medizinischer Schwerpunkte dient (z.B. Gerontologie, Sportmedizin, Allergologie).

Finanzierung des Gesundheitssystems

Gesetzliche Krankenversicherung

Frankreich gehört zu jenen Ländern, in denen die Krankenversicherung über Sozialversicherungsbeiträge finanziert wird. Die gesetzliche Sozialversicherung umfaßt sowohl unselbständig Beschäftigte, wie auch Landwirte und Selbständige sowie die Angehörigen einschließlich der in Lebensgemeinschaft lebenden Partner. Dazu kommt, daß die nicht pflichtversicherten Personen sich - genauso wie in Österreich - freiwillig der gesetzlichen Krankenversicherung anschließen können, sodaß - wie bei uns - mehr als 99% der Bevölkerung gesetzlich krankenversichert sind.

Private Krankenversicherungen

Im Unterschied zu uns hat die private Versicherung auch im ambulanten Sektor eine wesentliche Bedeutung. Die gesetzliche Krankenversicherung kennt nämlich umfangreiche Selbstbehalte. In der Regel werden nur 75% der Arztkosten bzw etwa 70% der Arzneimittelkosten ersetzt. Um diesen Selbstbehalt abzudecken, hat fast die Hälfte der Bevölkerung eine private Zusatzversicherung abgeschlossen, wobei der überwiegende Teil der Versicherten nicht bei kommerziellen privaten Versicherungen, sondern bei den sogenannten ``Mutuelles' versichert ist. Diese Mutuelles sind freiwillige Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die bis zur Einführung der staatlich kontrollierten Kassen 1945 die Krankenversicherung getragen haben.

Krankenkassen

Ungefähr zwei Drittel der Versicherten gehören dem ``Régime Général' für die unselbständig Beschäftigten an. Daneben gibt es noch jeweils Krankenkassen für die Landwirte, für die Selbständigen, sowie Sonderkassen für Eisenbahner, Seeleute, Landarbeiter, Bergleute und andere spezifische Berufe. Die Krankenkassen sind national organisiert. Die Krankenkasse für die unselbständig Beschäftigten verfügt zwar über 16 Regional- und 129 Ortskassen, die aber nur regionale Verwaltungen der national organisierten Krankenkasse sind.

Staatlicher Einfluß

Die Beitragssätze der Kassen werden staatlich festgelegt. Der allgemeine Beitrag liegt bei 14,75% des Einkommens bis zu einer Bemessungsobergrenze von jährlich FFR 161220,- (ungefähr AS 340000,-; Stand 1996). Davon werden bei Unselbständigen 8,20% vom Arbeitgeber bezahlt. Die Kassen stehen auch unter staatlicher Finanz- und Verwaltungsaufsicht. Dies nicht zuletzt deshalb, weil der Staat die erheblichen Defizite der Krankenkassen übernimmt. Anders als bei uns hat der Staat auch Einfluß auf die Tarife der ambulanten ärztlichen Versorgung, weil die von den Krankenkassen und den Ärzteverbänden auf nationaler Ebene ausgehandelten Gebührensätze einer staatlichen Genehmigungspflicht unterliegen.

Ambulante ärztliche Versorgung

4 Freiheiten der liberalen Medizin

Nach Gründung der staatlichen Krankenversicherung wurden den Ärzten die 4 Freiheiten der ``liberalen Medizin' gesetzlich garantiert; nämlich die uneingeschränkte Niederlassungsfreiheit, die freie Arztwahl, die Behandlungsfreiheit und die Honorarfreiheit mit unmittelbarem Vertragsverhältnis zwischen Arzt und Patient.

Niedergelassene Ärzte

Die ambulante Versorgung wird fast ausschließlich von frei niedergelassenen Ärzten getragen. Den Sozialversicherungen selbst ist es verboten, ambulante Leistungen anzubieten.

Von den rund 190000 aktiven französischen Ärzten ist etwa die Hälfte als Allgemeinarzt tätig.

Freies Niederlassungsrecht

Einen Stellenplan wie bei uns gibt es in Frankreich nicht. Jeder Arzt hat das Recht, sich wo immer er will niederzulassen. Allerdings wird versucht, durch steuerliche Anreize die Ärzte zu motivieren, sich in unterversorgten Gebieten niederzulassen.

Die Arztdichte variiert daher deutlich. Während in der Ile de France und in den südlichen Provinzen auf 100000 Einwohner zwischen 300 und 400 Ärzte kommen, liegt die Arztdichte in der Bourgogne oder in der Normandie nur bei etwa 250 Ärzten pro 100000 Einwohner.

Freie Arztwahl

Bisher gab es in Frankreich uneingeschränkte Arztwahl für den Patienten, sowohl was den Zugang zum Allgemeinarzt als auch was den Zugang zum Facharzt anlangt.

Derzeit wird versucht, auf freiwilliger Basis, sogenannte ``Médecin Référant' (Überweisungsärzte) zu etablieren. Wenn Allgemeinarzt und Patient es wünschen, können sie gemeinsam eine Erklärung gegenüber ihrer Krankenkasse abgeben, damit der Allgemeinarzt für den jeweiligen Patienten den Status eines ``Médecin Référant' erhält. Für den Patienten bedeutet dies, daß er sich an diesen Allgemeinarzt zumindest ein Jahr bindet und keinen anderen Allgemeinarzt sowie Fachärzte nur auf Überweisung aufsuchen kann. Der Vorteil für den Patienten liegt allerdings darin, daß er das von der Krankenversicherung zu bezahlende Honorar nicht mehr vorzufinanzieren hat. Für den Allgemeinarzt liegt der Vorteil darin, daß er für jeden Patienten, für den er als ``Médecin Référant' fungiert, ein Pauschale erhält, daß höher ist als das übliche von der Krankenversicherung bezahlte Durchschnittshonorar. Trotzdem gehen die Ärztevereinigungen davon aus, daß sich nur ein kleinerer Teil von Allgemeinärzten dazu entscheiden wird, den Status eines ``Médecin Référant' anzunehmen, weil sie der Auffassung sind, daß die damit verbundene Administration die möglicherweise höhere Honorierung nicht aufwiegt.

Honorierung der niedergelassenen Ärzte

In Frankreich gibt es, abgesehen von dem neuen Modell des ``Médecin Référant' keinen Vertrag zwischen Arzt und Krankenkasse, sondern lediglich eine Rechtsbeziehung zwischen Arzt und Patient. Demgemäß hat grundsätzlich auch der Patient das Arzthonorar direkt zu bezahlen und hat dann einen Rückersatzanspruch gegenüber der Kasse. Im Normalfall erhält der Patient 75% des Honorars rückersetzt (da es auf Arzthonorare generell einen Selbstbehalt von 25% gibt; Stand 1996). Ein Teil der Ärzte hat sich allerdings einem Vorfinanzierungssystem angeschlossen, mit dem erreicht wird, daß die Vorfinanzierung des Patienten entfällt und das Arzthonorar über Banken abgewickelt wird.

Für Patienten, die eine private Zusatzversicherung, insbesondere bei einer der ``Mutuelles' abgeschlossen haben, wird der Selbstbehalt von dieser privaten Zusatzversicherung übernommen.

Konvention

Um sicherzustellen, daß die Rückerstattung der Krankenkasse an den Patienten tatsächlich 75% des in Rechnung gestellten Honorars erreicht, wird eine sogenannte Konvention zwischen den Ärztegewerkschaften und den Krankenkassen auf nationaler Ebene und einheitlich für ganz Frankreich ausgehandelt. Diese Konvention bedarf der staatlichen Genehmigung und Verlautbarung.

Die Konvention besteht aus einer ``Nomenclature', die jede aufgenommene ambulante ärztliche Leistung mit einem Buchstaben und mit einem Faktor bezeichnet. Der Buchstabe steht für Überbegriffe ärztlicher Leistungen (wie etwa für Konsultation, Visiten, chirurgische Eingriffe). Der Faktor bestimmt den tatsächlichen Tarif innerhalb der Leistungsgruppe.

Neben der ``Nomenclature', die nur in größeren zeitlichen Abständen verändert wird, werden alle zwei bis drei Jahre Konventionstarife ausgehandelt. Für jeden der Buchstaben, die für eine Gruppe von ärztlichen Leistungen stehen, wird ein Tarif festgelegt (also etwa ein Tarif für Konsultationen, Visiten, chirurgische Eingriffe...). Der für die jeweilige buchstabenmäßig bezeichnete Leistungsgruppe vereinbarte Tarif wird dann mit dem für jede Leistung vorgesehenen Faktor multipliziert und so der Konventionstarif errechnet.

Die Konvention gilt nicht nur einheitlich für ganz Frankreich, sondern auch einheitlich für sämtliche Krankenkassen.

Es steht dem Arzt allerdings völlig frei, ob er sich dieser Konvention unterwirft oder nicht. Praktisch haben sich fast alle Ärzte der Konvention angeschlossen. Patienten, die Ärzte aufsuchen, die sich nicht der Konvention unterworfen haben, haben nämlich nur einen deutlich unter den Konventionstarifen liegenden Rückersatzanspruch gegenüber ihrer Kasse. Faktisch stehen daher nur Ärzte, die von den Krankenkassen überhaupt nicht vergütete Leistungen anbieten, wie etwa im Bereich der ästhetischen Chirurgie, außerhalb der Konvention.

Die Unterwerfung unter die Konvention erfolgt durch eine schriftliche Erklärung, die der Arzt bei Eröffnung seiner Ordination gegenüber den Krankenkassen abgibt.

Sektor I und II

Tritt ein Arzt der Konvention bei, so bedeutet dies zunächst einmal, daß seine Patienten von der Krankenkasse 75% des in der Konvention festgelegten Honorars rückerstattet bekommen. Der Beitritt zur Konvention bedeutet aber nicht zwingend, daß auch der Arzt an die in der Konvention vorgesehenen Tarife gebunden ist. Bei den Ärzten, die der Konvention beigetreten sind, unterscheidet man zwischen den Ärzten des Sektors I und den Ärzten des Sektors II.

Die Mehrheit der Ärzte gehört dem Sektor I an (1993 entfielen 80,7% der Allgemeinärzte und 60,1% der Fachärzte auf diesen Sektor). Ärzte des Sektors I haben sich exakt an die Gebührenordnung zu halten, sodaß der Patient tatsächlich nur den gesetzlich vorgesehenen Selbstbehalt von 25% trägt und 75% des Honorars von der Krankenkasse rückerstattet wird.

Ärzte des Sektors II können hingegen höhere als die in der Konvention vorgesehenen Honorare verlangen. Sie sind dabei lediglich an das in den Standesregeln der Ärzte vorgesehene Gebot, bei der Bemessung des Honorares ``Takt und Maß' nicht zu verlieren, gebunden. Bei diesen Ärzten trägt der Patient daher einen höheren Selbstbehalt, weil er zusätzlich zum 25%igen Selbstbehalt von den Konventionstarifen auch das über den Konventionstarif hinausgehende Honorar aus eigener Tasche zu bezahlen hat. Für den Sektor II gibt es auch keine von der Ärztekammer herausgegebene Honorarrichtlinie, weil die Auffassung vertreten wird, daß die Festlegung nach ``Takt und Maß' auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen hat.

Prinzipiell liegt es in der Entscheidung des Arztes, ob er sich dem Sektor I (mit Tarifbindung an die Konvention) oder dem Sektor II (mit freier Tarifbildung) anschließt. Allerdings hat der Arzt, der sich dem Sektor I und damit der Tarifbindung an die Konvention unterwirft, erhebliche steuerliche und pensionsrechtliche Vorteile. Dazu kommt, daß die bei der Eröffnung der Ordination und Anmeldung zur Konvention zu treffende Sektorwahl später nur sehr eingeschränkt abgeändert werden kann.

Ökonomieverpflichtungen

Auf regionaler Ebene bestehen Kommissionen, die zwischen Ärztegewerkschaften und Krankenkassen paritätisch besetzt sind. Aufgabe dieser Kommissionen ist es, die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und der Arzneimittelverschreibung zu überwachen.

Sowohl bei Verstößen gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot als auch bei nicht korrekter Verrechnung, insbesondere auch bei Verrechnung von Honoraren, die ``Takt und Maß' übersteigen (durch Sektor II-Ärzte) kann die Krankenkasse den Arzt zeitlich befristet von der Konvention ausschließen (mit der Konsequenz, daß die Patienten des ausgeschlossenen Arztes nicht mehr die in der Konvention vorgesehenen Rückerstattungen erhalten).

Struktur der Krankenanstalten

Öffentliche/Privatspitäler

Die Mehrzahl der Betten steht in öffentlichen Krankenhäusern. Allerdings gibt es deutlich mehr Privatspitäler (um unter zwei Drittel mehr), die jedoch kleiner sind als die öffentlichen Spitäler.

Öffentliche Spitäler sind kommunale oder departementale Einrichtungen, die von einem Verwaltungsrat gelenkt werden, an deren Spitze bei kommunalen Krankenhäusern der Bürgermeister, bei departementalen Krankenhäusern der Präsident des Rates des Departements steht. Privatkrankenanstalten gehören Stiftungen oder auch gewinnorientierten Unternehmen, wobei etwa die Hälfte der privaten Krankenanstalten gemeinnützig ist.

Budgets

Öffentliche und am öffentlichen Krankenhausdienst teilnehmende Privatspitäler werden über Globalbudgets bezahlt, die nach Vorgaben der Ministerien mit Hilfe der regionalen Behörden festgelegt werden. Die Budgets werden auf der Basis der vorausgegangenen Budgets festgelegt, wobei die Valorisierungssätze für die einzelnen Krankenhäuser unterschiedlich sind. Die Krankenkassen überweisen monatlich den jeweiligen Teilbetrag am Gesamtbudget an das Krankenhaus.

Selbstbeteiligung

Für Krankenhausaufenthalte wird eine Selbstbeteiligung von 20%, bei Inanspruchnahme von Krankenhausambulanzen von 25% verlangt. Die Selbstbeteiligung entfällt ab dem 31. Tag des stationären Aufenthaltes oder bei bestimmten, schweren Erkrankungen. Dazu kommt eine tägliche Gebühr von FFR 70,- pro Tag (fast AS 150,-; Stand 1996).

Spitalsärzte

Gehälter

Die Gehälter der Ärzte in den öffentlichen Spitälern werden durch das Ministerium festgelegt, weil es sich um Staatsbedienstete handelt. Die Ärzte haben allerdings ein eigenes Gehaltsschema, das von dem anderer Staatsbedienster abweicht. Das Gehaltsschema berücksichtigt Alter und Qualifikation. Die Gehälter werden daher einheitlich national festgelegt. Die Interessen der Ärzte in den Gehaltsverhandlungen werden durch die Ärztegewerkschaften wahrgenommen.

Ambulanzen

In den öffentlichen Spitälern werden auch ambulante Leistungen angeboten, für die Vergütungen zwischen den Krankenkassen und den Rechtsträgern vereinbart werden. Neben diesen öffentlichen Ambulanzen gibt es für Fachärzte die Möglichkeit, eine Privatordination im Spital zu betreiben. Die in diesen Privatordinationen erbrachten Leistungen werden direkt mit dem Patienten verrechnet, wobei diese Ärzte üblicherweise dem Sektor II der Konvention angehören. Das Aufsuchen von Privatordinationen ist für Patienten deshalb attraktiv, weil üblicherweise kürzere Wartezeiten als in den Ambulanzen bestehen.

Ärztliche Interessenvertretung

Aufgabenteilung

In Frankreich werden die bei uns von den Ärztekammern wahrgenommenen Aufgaben im wesentlichen zwischen zwei Organisationen geteilt. Der ``Ordre National des Médecins' für die Ärzteliste und Überwachung der Standesregeln zuständig. Um Gehaltsverhandlungen kümmern sich hingegen die Ärztegewerkschaften.

Ordre National des Médecins

Jeder Arzt ist Pflichtmitglied im ``Ordre National des Médecins'. Der Ordre des Médecins führt die Ärzteliste und übt die Disziplinarhoheit über die Ärzte aus. Er legt die Standesordnung fest. Wegen der Zersplitterung der Ärztegewerkschaften nimmt der Ordre National des Médecins auch als eine alle Ärzte umfassende Körperschaft Aufgaben der Interessenvertretung als Sprachrohr der Gesamtärzteschaft wahr.

Gewerkschaften

Honorarverhandlungen, sei es in Zusammenhang mit der für die niedergelassenen Ärzte relevanten Konvention oder für die Spitalsärzte nehmen die Ärztegewerkschaften wahr. Die Gewerkschaften sind allerdings stark zersplittert und haben einen im internationalen Vergleich relativ geringen Organisationsgrad von rund 50%. Die größte Gewerkschaft ist die ``Confédération des Syndicats Médicaux Francais'. Ebenfalls an den Tarifverhandlungen teil

nimmt die kleinere FMF (Fédération des Médecins de France). Die übrigen Verbände sind deutlich kleiner und werden bei den Verhandlungen über die Honorare üblicherweise nicht miteinbezogen.

GRIECHENLAND

Ärzteausbildung

Medizinstudium

Das Medizinstudium dauert in Griechenland sechs Jahre. Die Zulassung ist beschränkt und erfolgt auf Grundlage des Notenschnittes der Bewerber. Die Zahl der zuzulassenden Studenten wird vom Unterrichtsministerium nach dem Ärztebedarf und den Ausbildungsmöglichkeiten festgelegt. Der Studienabschluß führt zur selbständigen Berufsausübungsberechtigung. Nach Abschluß des Hochschulstudiums ist jeder Arzt verpflichtet, zumindest ein Jahr in einer ländlichen unterversorgten Gegend zu praktizieren.

Ausbildung zum Allgemeinmediziner

Die Ausbildung zum Allgemeinarzt dauert drei Jahre und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Das Diplom wird vom Ministerium verliehen.

Ausbildung zum Facharzt

Die Facharztausbildung dauert je nach Fach vier bis sechs Jahre und führt zu einem vom Sozialministerium verliehenen Facharztdiplom.

Festlegung der Ausbildungskriterien

Inhalt der Ausbildung, sowie die Kriterien für die Anerkennung von Ausbildungsstätten werden vom Sozialministerium bestimmt.

Finanzierung des Gesundheitssystems

KrankenversicherungenDas Gesundheitssystem in Griechenland wird vor allem durch 239 verschiedene

Krankenversicherungen finanziert. Allerdings umfassen die beiden größten Versicherungen, die Versicherung für soziale Sicherheit (IKA für die städtischen Arbeitnehmer), sowie die ländliche Versicherung (OGA) fast drei Viertel der Bevölkerung. Die Krankenversicherungen werden durch die öffentliche Hand bezuschußt, die auch die Defizite abdeckt.

Versicherungsbeiträge

Der Krankenversicherungsbeitrag lag 1996 bei 11,45%, wovon bei Unselbständigen 2,45% dem Arbeitnehmer angelastet wurden (ohne Bemessungsgrenze), 5,10% dem Arbeitgeber (ohne Bemessungsgrenze) und 3,8% vom Staat bezuschußt wurden (bis zu einer Bemessungsgrenze von DR 285538,-;ungefähr AS 12600,-monatlich).

Öffentlicher Gesundheitsdienst

Dazu kommt, daß die öffentliche Hand selbst eigene Leistungen anbietet. Der öffentliche Gesundheitsdienst (ESY) betreibt Gesundheitszentren für die Primärversorgung und Krankenhäuser.

Ambulante Leistungserbringung

Ländliche Gebiete

In den ländlichen Gegenden werden ambulante Leistungen vor allem durch die kostenlos und ohne Zuweisung zugänglichen Ambulanzen der öffentlichen Krankenanstalten, sowie durch niedergelassene Ärzte mit Kassenverträgen erbracht. Außerdem sind etwa 10% der Ärzte in ländlichen Gesundheitszentren und Gesundheitsstationen des staatlichen Gesundheitsdienstes beschäftigt. Die Gesundheitszentren arbeiten als dezentralisierte Einheiten der regionalen Spitäler und die Gesundheitsstationen wieder als dezentralisierte Einheiten der Gesundheitszentren in abgelegenen Gebieten.

Städtische Gebiete

Im städtischen Bereich betreibt vor allem die IKA, die Versicherung für die städtischen Arbeitnehmer, Polykliniken. Außerdem ordiniert in den Städten die weit überwiegende Mehrzahl der niedergelassenen Ärzte, zum Teil mit Verträgen zu den Sozialversicherungen.

Ärztliche Vergütung

Die Ärzte in den Gesundheitszentren und Krankenversicherungs-Polykliniken erhalten ein Gehalt und sind häufig daneben in freier Praxis tätig. Niedergelassene Ärzte mit Verträgen mit den Sozialversicherungen werden nach Einzelleistungen bezahlt.

Wegen der ungenügenden Kapazitäten der Gesundheitszentren und Polykliniken werden Privatärzte häufig in Anspruch genommen.

Krankenanstalten

Öffentliche Spitäler

Der staatliche Gesundheitsdienst ESY betreibt etwa 70% der Krankenhausbetten. Der Rest ist in privater Hand. Die Kosten der öffentlichen Spitäler werden im Ausmaß von 50% bis 90% vom Staat übernommen, der Rest wird durch die Krankenversicherung nach Pflegetagen bezahlt.

Privatspitäler

Privatspitäler können kostenfrei nur in Anspruch genommen werden, wenn diese einen Vertrag mit der jeweiligen Krankenversicherung abgeschlossen haben. Ist das nicht der Fall, sind die Kosten vom Patienten selbst zu tragen und werden nur etwa 10%-20% rückerstattet. Der Komfort und die Versorgungsqualität privater Spitäler wird allerdings in der Literatur als wesentlich höher beschrieben.

Spitalsärzte

Die Gehälter der beim nationalen Gesunheitsdienst und damit in den öffentlichen Spitälern tätigen Ärzte werden vom Gesundheitsministerium bestimmt.

Ärztliche Interessenvertretung

Alle Ärzte sind Pflichtmitglieder der griechischen Ärztevereinigung und der örtlichen Ärztevereinigungen. Neben der politischen und gewerkschaftlichen Interessenvertretung überwacht die griechische Ärztevereinigung die Einhaltung der Berufsordnung und berät in Fragen der Ärzteausbildung. Die Zuerkennung der Berufsberechtigung und der Diplome erfolgt allerdings über das Sozialministerium und nicht über die Ärztekammer.

GROßBRITANNIEN

Ärzteausbildung

Medizinstudium

In Großbritannien dauert das Medizinstuium fünf Jahre. Da die Universitäten entsprechend ihrer finanziellen Mittel nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen für das Medizinstudium anbieten, erfolgt durch die Universität eine strenge Auswahl. Die Auswahlkriterien werden von der Universität selbst festgelegt. Für die Zulassung zum Medizinstudium werden sehr gute Noten in den naturwissenschaftlichen Fächer vorausgesetzt, wobei die Notenanforderungen auch davon abhängen, wie begehrt ein Studienplatz und die jeweilige Universität ist (an den Universitäten von Cambridge und Oxford werden die höchsten Anforderungen gestellt). Dazu kommt, daß die Universitäten üblicherweise ein Aufnahmegespräch vorschreiben, das bei der Entscheidung über die Aufnahme mitberücksichtigt wird.

Erwerb der selbständigen Berufsausübungsberechtigung

Nach Abschluß des Medizinstudiums kann der Arzt eine sogenannte ``Pre-Registration' beantragen, also eine Eintragung in die Ärzteliste mit beschränkter Berufsausübungsberechtigung. Diese ``Pre-Registration' berechtigt ihn, eine praktische Ausbildung als Postgraduate House Officer (früher Junior House Officer) aufzunehmen. Um die volle Berufsausübungsberechtigung als Arzt, die ``Full-Registration' zu erhalten, muß der Arzt 12 Monate als Postgraduate House Officer tätig sein. Üblicherweise werden diese 12 Monate zur Gänze in Spitälern zugebracht, wobei sechs Monate in chirurgischen Abteilungen und sechs Monate in internistischen Abteilungen vorgesehen sind. Alternativ dazu kann das 12monatige Praktikum auch in drei Teilen absolviert werden. Dann sind je vier Monate Chirurgie, vier Monate Interne und vier Monate Wahlfach vorgesehen. Als Wahlfach kann auch vier Monate Praxis bei einem niedergelassenen Allgemeinarzt gearbeitet werden. Diese Alternative wird allerdings selten gewählt. Das Praktikum als Postgraduate House Officer findet noch unter Verantwortung der Universität statt, die diese allerdings fast überall an sogenannte ``Postgraduate Deans' delegiert. Es bleibt daher auch Aufgabe der Universität, damit in der Regel Aufgabe des ``Postgraduate Deans', die Ausbildungsstellen anzuerkennen und zu überwachen. Dies trifft nicht nur auf die Anerkennung von Krankenanstalten zu, sondern auch auf die Anerkennung von Allgemeinmedizinerpraxen, die für die Absolvierung des viermonatigen Wahlfaches anerkannt werden (empfohlen wird nur Praxen anzuerkennen, die aus mindestens zwei Praktikern bestehen, eine enge Zusammenarbeit mit der Universität pflegen und ein breites Angebot von Leistungen vorweisen).

Von der Universität wird schließlich auch das Abschlußzeugnis über die erfolgreiche Absolvierung des postgradualen Praktikums ausgestellt, das vorgelegt werden muß, um eine ``Full-Registration', also die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung, bei der britischen Ärztekammer (dem General Medical Council), beantragen zu können. Das General Medical Council stellt auch Richtlinien für die Ausbildung auf, die von den Universitäten eingehalten werden müssen. In der Krankenanstalt ist ein "``Clinical Tutor' für die Organisation der Ausbildung und allfälliger begleitender theoretischer Kurse verantwortlich. An der Abteilung selbst gehört der Praktikant einem Team (Firm) an, das von einem Facharzt geleitet wird und aus Facharzt, Assistenten und einer Reihe von Praktikanten besteht. Die Finanzierung der Praktikumsposten erfolgt aus staatlichen Mitteln, über die allerdings nicht das Spital selbst, sondern der Postgraduate Dean verfügt.

Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung

Allgemeinärzte haben im Anschluß an die ``Full Registration', also an die Zuerkennung der selbständigen Berufsausübungsberechtigung, eine dreijährige praktische Ausbildung zu absolvieren, von der zwei Jahre im Spital und ein Jahr in freier Praxis erbracht werden. Die zweijährige Spitalsausbildung ist wenig strukturiert. Es ist lediglich festgelegt, daß der Arzt jeweils sechs Monate eines der folgenden Fächer zu wählen hat: Interne, Geriatrie, Kinder, Psychiatrie, Chirurgie, Notfallmedizin, Gynäkologie. Der Arzt ist in dieser Zeit als SHO (Senior House Officer) am Spital tätig, ein Karrieregrad, der gleichzeitig als Warteposition für eine fachärztliche Ausbildung genützt wird. Der derzeit einjährige Ausbildungsteil in der Praxis eines Allgemeinmediziners wird daher vom General Medical Service's Committee, der Praktikersektion der BMA (Britische Ärztevereinigung), für effektiver erachtet und dessen Verlängerung gefordert. Diese scheitert noch daran, daß die Spitäler auf die Arbeitskraft der angehenden Allgemeinärzte als SHOs angewiesen sind. Für die Ausbildungsinhalte bestehen Empfehlungen des Royal College of General Practitioners, der wissenschaftlichen Gesellschaft der Allgemeinärzte. Im Unterschied zur fachärztlichen Ausbildung ist die mit einer Aufnahmsprüfung verbundene Mitgliedschaft beim Royal College of General Practitioners allerdings nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des Praktikerdiplomes. Es dient aber der Reputation, wenn ein Allgemeinarzt Mitglied des Royal College ist und damit die Erfüllung der dafür vorgesehenen fachlichen Voraussetzungen nachweist. Nach Abschluß der dreijährigen Ausbildung erhält der Arzt ein Diplom durch das JCPTGP (Joint Committee on Postgraduate Training and General Practice), mit dem er sich um eine Stelle als Allgemeinarzt beim staatlichen Gesundheitsdienst NHS bewerben kann. Die Wartezeit bis zum Erhalt einer eigenen Stelle wird üblicherweise durch Zeiten als angestellter Arzt bei einem Allgemeinarzt oder als Vertreter überbrückt.

Wie vorher ausgeführt, ist der Arzt nach Zuerkennung der vollen Registrierung im Spital als SHO (Senior House Officer) einsetzbar. Diese Periode ist als allgemeine Ausbildungsperiode ausgestattet, allerdings - was von der Ärztevertretung kritisiert wird - ohne genauere Strukturierung. Diese Zeit als SHO kann einerseits auf die Allgemeinmedizinerausbildung angerechnet werden. Andererseits kann sich der Arzt während dieser Zeit um eine Facharztausbildungsstelle zu bewerben. Derzeit bekommt ein Senior House Officer nach etwa 2-3 Jahren eine derartige Ausbildungsstelle und wird dann als ``Specialist Registrar' tätig. Die Facharztausbildung, also die Zeit als Specialist Registrar wird von den wissenschaftlichen Gesellschaften, den Royal Colleges, überwacht und inhaltlich festgelegt. Dazu gehört auch, daß der Arzt, vereinzelt am Beginn, in der Regel im ersten Teil der Ausbildung die Aufnahmsprüfung in das jeweils für ihn zuständige Royal College ablegt und Mitglied des Royal College wird. Es gibt derzeit 10 fachärztliche Royal Colleges, zusätzlich das Royal College für General Practitioner. Die Royal Colleges können für eine ganze Reihe von Sonderfächern zuständig sein (wie etwa das Royal College of Physicians oder das Royal College of Surgery), aber auch für ein einziges Sonderfach (etwa das Royal College for Ophtalmology). Nicht nur der Inhalt der Ausbildung, sondern auch die Ausbildungsdauer wird für jedes Sonderfach vom Royal College festgelegt und liegt je nach Fach bei vier bis sechs Jahren (allerdings zusätzlich zu der bereits als SHO zurückgelegten allgemeinen Ausbildungszeit). Das Facharztdiplom wird schließlich von einer eigens dazu geschaffenen Behörde, der Specialist Training Authority of the Medical Royal Colleges (STA) ausgegeben, die aus Repräsentanten aller Royal Colleges, der Universitätsfakultäten für Public-Health- und Arbeitsmedizin, des General Medical Council (quasi der britischen Ärztekammer), zwei Postgraduate Deans, einem Manager des NHS (des staatlichen Gesundheitsdienstes), sowie einem Repräsentanten der Patienten besteht. Mit dem Facharztdiplom kann sich der Arzt dann in die Facharztliste des General Medical Council eintragen lassen. Ab Eintragung in die Facharztliste kann er sich um eine Stelle als Consultant (Facharzt) im NHS (staatlichen Gesundheitsdienst) bewerben.

Finanzierung des Gesundheitssystems

NHS

In Großbritannien wurde der Nationale Gesundheitsdienst NHS (National Health Service) im Jahre 1942 von William Beveridge vorgeschlagen, der die Idee des Wohlfahrtsstaates von der Wiege bis zum Grab propagierte. Nach Kriegsende wurde der NHS dann 1948 tatsächlich umgesetzt. Der englische Gesundheitsdienst NHS wird fast zur Gänze aus Steuermitteln finanziert. Nur ein kleiner Teil der Mittel stammt aus den Sozialversicherungsbeiträgen, die in Großbritannien in einem Gesamtbeitrag, der vor allem auch den Pensionsversicherungsbeitrag einschließt, eingehoben wird.

Der NHS ist eine staatliche Einrichtung und steht daher unter direkter Regierungsverantwortung. Er ist also den Gesundheitsministerien der vier Landesteile England, Wales, Schottland und Nordirland unterstellt. Der NHS wird von einem eigenen Beanmtenapparat, der NHS-Exekutive, geführt, die in England in acht regionale Einheiten geteilt ist (Regional Health Authorities).

Health Authorities

Vom Gesundheitsministerium (in England im Weg über die acht Regional Health Authorities) werden die vom Parlament bewilligten Finanzmittel an die für die operative Gesundheitsverwaltung eigentlich zuständigen Behörden, die Health Authorities (HA) verteilt, die geographische Bereiche mit durchschnittlich 450.000 Einwohner versorgen. In England gibt es etwa 100 derartige HA, in Schottland 50, in Nordirland 4 und in Wales 5. Diese HA erhalten vom NHS jeweils ein Budget zugewiesen, das sich an der Zahl der zu versorgenden Einwohner orientiert, wobei im Rahmen einer Gewichtung auch die Altersstruktur, die Geschlechterverteilung, sowie besondere regionale Krankheitsanfälligkeiten berücksichtigt werden (letztere wurden im Rahmen von umfassenden Studien erhoben). Mit dem zugewiesenen Budget kaufen die HA dann Gesundheitsleistungen für den regionalen Bedarf ein, wobei sie dabei prinzipiell an Richtlinien des NHS gebunden sind. Dies entspricht dem Konzept des ``Internal Markets', das vor einigen Jahren eingeführt wurde, um Wettbewerb in das verstaatliche Gesundheitssystem zu bringen und damit Qualitätsmängel zu verbessern und Wartelisten zu verkürzen. Das Prinzip dabei ist, daß die HA als Dienststelle des NHS von einer anderen Dienststelle des NHS, nämlich den NHS-Trusts, die die Spitäler verwalten, sowie von den Gemeindegesundheitsdiensten und den niedergelassenen praktischen Ärzten Leistungen möglichst günstig zukaufen.

Das Tagesgeschäft der HA wird von hauptberuflichen NHS-Angestellten übernommen. Jede HA verfügt allerdings über einen Vorstand, der politisch besetzt wird (derzeit durch die Regierung nominiert, soll er zukünftig wieder gewählt werden). Beschrieben wird dabei ein Spannungsfeld, das dadurch entsteht, daß die Zentralstellen des NHS vor allem die Einhaltung der Budgetgrenzen im Auge haben, während die HA unter dem Druck der Versorgungsnotwendigkeiten wesentlich stärker die Leistungsqualität im Auge haben.

Fundholder

In den vergangenen Jahren wurde die Möglichkeit geschaffen, daß niedergelassene praktische Ärzte, vor allem Gruppenpraxen, als sogenannte ``Fundholder' Teile des Budgets der HA übernehmen und dann für ihre Patienten insoweit die Position der HA übernehmen, als sie selbst Gesundheitsleistungen der nächsten Versorgungsstufe, insbesondere Spitalsleistungen, zukaufen. Dieses Fundholding wurde als Teil des Konzepts ``Internal Markets' eingeführt. Einerseits sollte damit verstärkter Wettbewerb geschaffen und zum Abbau von Wartelisten in den Spitälern beigetragen werden. Andererseits war man der Auffassung, daß gerade die praktischen Ärzte für ihre Patienten am besten die jeweiligen Behandlungsnotwendigkeiten beurteilen können. Es lag zwar ausschließlich in der Entscheidung des Arztes, ob er einen ``Fundholder'-Status beantragt. Wenn aber die dafür vorgesehenen Voraussetzungen (in der Regel mindestens 5000 Patienten) erbracht wurden, hatte er Anspruch auf Zuerkennung des Fundholder-Status. Da vor allem in England eine Minderheit von Allgemeinärzten alleine eine Praxis führt und Gruppenpraxen die Regel sind, erfüllten sehr viele Ärzte diese Voraussetzungen. Zuletzt war grob die Hälfte der Ordinationen im Fundholder-Status tätig.

Um einen Anreiz für eine möglichst ökonomische Verwendung der Fundholder-Mittel zu bieten, konnte der Fundholder übriggebliebene Budgetmittel dazu verwenden, in die eigene Ordination zu investieren. Die Investition in die eigene Ordination hatte nicht nur den Effekt, daß damit auch die Attraktivität für Patienten zunahm, sondern konnten die Investitionen beim Verkauf der Praxis an den Praxisnachfolger auch tatsächlich für den Fundholder realisiert werden.

Die neue Labour-Regierung ist gerade dabei, das Fundholder-Konzept wieder abzuschaffen. Grund dafür ist zum einen, daß das angestrebte Ziel der Verkürzung der Wartelisten als nicht erreicht angesehen wird und daß es vielmehr zu Ungleichheiten beim Zugang zu stationären Einrichtungen gekommen ist. Bemängelt wird, daß der Zugang zu stationären Einrichtungen immer mehr davon abhängig wurde, bei welchem Allgemeinarzt man eingeschrieben war und wieviele Mittel für den Einkauf stationärer Leistungen noch zur Verfügung standen, die sich wiederum aus den zufälligen Anforderungen der Patientenklientel des jeweiligen Fundholders ergaben. Im Ergebnis soll dies dazu geführt haben, daß der Zugang zu stationärer Versorgung nicht mehr den medizinischen Dringlichkeiten entsprach. Berichtet wird auch, daß die Allgemeinärzte selbst in der Mehrheit das Fundholding ablehnen, weil viele Ärzte, die eigentlich die damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten nicht übernehmen wollten, aus Konkurrenzgründen ``Fundholder'-Status übernehmen mußten. Kritisiert wird schließlich auch, daß das ``Fundholder'-System zu wesentlichen administrativen Mehrkosten geführt hat, ohne daß die Effizienz der Leistungsversorgung dadurch gleichermaßen angestiegen wäre. In Zukunft soll es anstelle des Fundholdings nach eigener Wahl aller im Bereich der jeweiligen HA tätigen Allgemeinärzte zwei Möglichkeiten geben: entweder die Allgemeinärzte stehen der HA in Zukunft nur noch beratend beim Zukauf stationärer Leistungen zur Verfügung oder sie schließen sich zu einer Art Einkaufsverbund zusammen, bilden also in ihrer Gesamtheit einen ``Fundholder' und kaufen dann an Stelle der HA Leistungen der sekundären Versorgungsstufe zu.

Community Health-Council

In jeder Region besteht ein ``Community Health-Council', das die Patienteninteressen wahrnehmen soll. Diese Gesundheitsbeiräte haben etwa 18-30 Mitglieder, die zum Teil von den HA, zum Teil von den Lokalbehörden, sowie von freien Verbänden entsandt werden. Ihre Wirkung wird allerdings in der Literatur als wenig durchschlagskräftig beschrieben.

Ärzte im NHS

Fast alle britischen Ärzte sind beim NHS beschäftigt.Über die außerhalb des NHS tätigen Ärzte (z.B reine Betriebsärzte, Ärzte in der Armee, in der pharmazeutischen Industrie, wenige reine Privatärzte, die es etwa im Bereich der ästhetischen Chirurgie gibt) bestehen keine verläßlichen Zahlen. Die BMA schätzt sie aber mit nur rund 8% der britischen Ärzte ein.

Ambulante Leistungserbringung

Primärversorgung

Die ambulante Leistungserbringung außerhalb der Krankenanstalten übernehmen ausschließlich Allgemeinärzte, einige Augen- und vor allem noch Zahnärzte. Diese Ärzte sind als selbständige Unternehmer Vertragspartner der regionalen HA, sogenannte Independent Contractors. Die fachärztliche Versorgung auf NHS-Kosten erfolgt hingegen ausschließlich in den Ambulanzen der Krankenanstalten. Allerdings haben die Fachärzte in den Spitälern (Consultants) in der Regel das Recht, eine Privatpraxis zu betreiben. Der Patient muß dort aber die Leistungen selbst bezahlen, ohne dafür Refundierungen durch den NHS zu bekommen.

Registrierung der Patienten

Die Patienten haben sich beim Allgemeinarzt ihrer Wahl in eine Liste einzutragen. Da mit Ausnahme von Notfällen keine direkte Inanspruchnahme des Facharztes möglich ist, erfolgen 95% der Erstkontakte über den Allgemeinarzt. Von diesen Patienten werden dann vom Allgemeinarzt etwa 12% an Fachärzte in Spitälern überwiesen. Jeder Allgemeinarzt in England hat ungefähr 1850 Patienten auf seiner Liste (Stand 1997).

Gruppenpraxen

Die weitaus meisten Allgemeinärzte arbeiten in Gruppenpraxen. 1992 arbeiteten lediglich 11% der Allgemeinärzte in England und Wales alleine. 12% waren in sehr großen Praxen mit 7 oder mehr Allgemeinärzten, der Rest, also gut drei Viertel der Praktiker, in Praxen mit 2-6 Ärzten tätig.

Neben der weitverbreiteten Möglichkeit der Gruppenpraxis gibt es auch die - derzeit allerdings wenig genutzte - Variante einen fertig ausgebildeten Arzt als ``Associate General Practitioner' anzustellen.

Verträge mit dem NHS

Für die Zuteilung von Verträgen mit dem NHS und damit der wirtschaftlich praktisch einzigen Möglichkeit, als Allgemeinarzt niedergelassen tätig zu werden, gibt es Beschränkungen. Auf nationaler Ebene ist ein ``Medical Practice Committee' eingerichtet, das festlegt, welche Gebiete unter-, ausgewogen oder überversorgt sind. Neue Verträge werden nur in unterversorgten Gebieten ausgegeben. In allen anderen Gebieten besteht nur die Möglichkeit, sich bei Ausscheiden eines Allgemeinarztes aus dem Vertrag um die freigewordene Stelle zu bewerben.

Honorierung des Allgemeinarztes

Die Honorierung des niedergelassenen Allgemeinarztes erfolgt an Hand verschiedener Elemente. Mehr als die Hälfte des Honorars wird durch Kopfpauschalen pro in der Liste eingetragenem Patient erwirtschaftet, wobei diese Kopfpauschalen nach Alter und Region gewichtet werden. Der regionalen Gewichtung liegen Studien über die unterschiedliche regionale Morbidität der Bevölkerung zugrunde. Der Rest des Honorars besteht zum einen aus Honoraren für Einzelleistungen, etwa für Nachtvisiten oder kleinchirurgische Eingriffe (ungefähr 20% des Honorars), zum anderen aus Zuschlägen (über 20%) und Zielvergütungen (etwa 7%, beispielsweise für das Erreichen einer bestimmten Durchimpfungsrate).

Das Honorar macht etwa zwei Drittel der Zahlungen aus, die der niedergelassene Allgemeinarzt vom NHS bekommt. Dazu kommt die Übernahme von Praxiskosten durch den NHS. Diese Praxisunkosten werden überwiegend pauschal je Patienten einheitlich festgelegt. Darüber hinaus hat allerdings jeder einzelne Allgemeinarzt die Möglichkeit, mit seiner regionalen HA die Bedeckung zusätzlicher überdurchschnittlicher Praxisunkosten auszuverhandeln.

Sowohl das Honorar als auch die pauschale Praxisunkostenentschädigung werden im Grunde genommen von einem staatlichen Sachverständigengremium, dem ``Review Body on Doctors - and Dentists remuneration (DDRB)' festgelegt. Dieses Gremium ist ein unabhängiger Sachverständigenrat mit 7 vom Premierminister ernannten Mitgliedern, der seine Entscheidungen auf der Grundlage von Eingaben der Ärzteseite (BMA-Britische Ärztevereinigung) und Stellungnahmen des Ministeriums trifft. Das Honorar wird dabei so berechnet, daß bei durchschnittlicher Patientenzahl das empfohlene Einkommen errreicht wird. Die Empfehlung des DDRB wird vom Kabinettsausschuß beschlossen, als Regierungsantwort auf eine parlamentarische Anfrage mitgeteilt und damit für den NHS und die mit ihm in Vertrag stehenden Allgemeinärzte wirksam.

Ein Teil der Allgemeinärzte ist zusätzlich in Spitälern teilzeitbeschäftigt. Einige haben zudem Einkünfte als Betriebsärzte.

Struktur der Spitäler

Rechtsträger

Der weitaus größte Teil der Betten (mehr als 95%) steht in Krankenhäusern des NHS (des nationalen Gesundheitsdienstes), der Rest der Krankenhäuser wird privat betrieben. Die Krankenhäuser sind, wie zuvor erwähnt, nicht nur für die stationäre Versorgung zuständig, sondern auch für die ambulante fachärztliche Versorgung, da Fachärzte außerhalb des Spitals nur Privatpraxen betreiben.

Verwaltung der Spitäler - NHS-Trusts

1991 wurde innerhalb des NHS (des nationalen Gesundheitsdienstes) ein ``Internal Market' (Interner Markt) eingeführt, um eine Qualitätssteigerung der Leistungen und eine Verkürzung der Wartelisten zu erreichen. Dieser Interne Markt funktioniert so, daß die HA (also die regionalen Dienststellen des NHS) denen, wie beschrieben, vom NHS Budgetmittel zur regionalen Patientenversorgung zur Verfügung gestellt werden, Verträge mit den NHS -Trusts abschließen. In diesen NHS-Trust sind ein oder mehrere Krankenanstalten zusammengefaßt. Die Vorstände der NHS-Trusts werden vom Gesundheitsminister ernannt. Im Sinne des ``Internal Market' erhalten sie ihr Gehalt zum Teil in Form von Erfolgsprämien. Berichtet wird allerdings, daß die Einführung des ``Internal Markets' zu keinen wesentlichen Veränderungen der Inanspruchnahme geführt hat, da die HA beim Ankauf von Spitalsleistungen praktisch durch die regionale Verfügbarkeit des Spitalsangebotes beschränkt ist.

Spitalsfinanzierung

Die Verträge zwischen der HA (oder auch bisher dem Allgemeinarzt mit Fundholder-Status) und dem NHS-Trust für seine Spital/äler können völlig verschieden ausgestaltet sein. Im wesentlichen kommen drei Typen von Verträgen vor: Verträge, bei denen das Spital einen fixen Betrag überwiesen bekommt und sich verpflichtet, alle Patienten mit einem bestimmten Leistungsprogramm zu versorgen (diese Verträge werden typischerweise von HA mit den Spitälern abgeschlossen). Fundholder-Allgemeinärzte haben hingegen häufig Verträge mit Fallpauschalen (Fixbetrag pro Patient) oder Verträge mit flexiblen Budgets (das Spital erhält einen garantierten Umsatz, übersteigt die Nachfrage einen bestimmten Schwellenwert, wird für jeden zusätzlichen Patient eine Fallpauschale abgerechnet, das die zusätzlichen Grenzkosten abdeckt).

Spitalsärzte

Consultants (Fachärzte)

Fast alle Spitalsärzte in Großbritannien sind beim NHS beschäftigt. Nach Abschluß der Facharztausbildung kann sich der Arzt um eine Consultantposition (Facharztposition) bewerben. Die Anzahl der Consultantposten wird vom NHS bzw. vom NHS-Trust entsprechend dem jeweiligen Bedarf im Spital festgelegt. Da versucht wird, die Anzahl der Ausbildungsplätze auf die Anzahl der benötigten Fachärzte abzustimmen, erhält der ausgebildete Arzt gewöhnlich nach einigen Jahren (die Dauer variiert von Fall zu Fall), auch tatsächlich einen Consultantposten.

Der Consultant ist medizinisch letztverantwortlich. Alle im Spital aufgenommenen Patienten werden daher einem bestimmten Consultant zugeordnet. In größeren Spitälern mit mehreren Fachärzten für ein Sonderfach gibt es zwar Abteilungsleiter (Head of Departments), die den an der Abteilung tätigen Ärzte aber nur administrativ vorgesetzt sind und eine leitende Stellung nur in bezug auf Managementaufgaben, aber keine Weisungsrechte in medizinischen Fragen haben.

Früher, als die Consultants noch von den regionalen HA angestellt wurden, kam es häufiger vor, daß sie, insbesondere in kleinen Fächern, an mehreren Spitälern beschäftigt waren. Heute werden alle Spitalsärzte, so auch die Consultants, von den NHS-Trusts (also den eigenständigen Verwaltungskörpern der Spitäler) angestellt. Sie sind daher nur ausnahmsweise bei mehreren Spitälern beschäftigt.

Die Consultants haben keine fixe Dienstzeit. Sie haben ihre Anwesenheit im Spital selbst nach den medizinischen Gegebenheiten zu bestimmen und stehen außerhalb der Anwesenheitszeiten regelmäßig in Rufbereitschaft.

Consultants haben das prinzipielle Recht auf eine private Nebenbeschäftigung (Privatpraxis oder Privatspitäler). Dabei werden drei Arten von Arbeitsverhältnissen unterschieden: Etwa die Hälfte der Consultants ist vollzeitbeschäftigt. Ihre Einkünfte aus privater Tätigkeit dürfen 10% ihres NHS-Einkommens (Einkommen aus dem nationalen Gesundheitsdienst) nicht übersteigen. Rund 30% der Consultants erhalten als Maximum-Teilzeitbeschäftige ein auf elf Zwölftel reduziertes Gehalt, dürfen dafür aber ihre private Tätigkeit in beliebigem Ausmaß entwickeln. Der Rest der NHS-Ärzte ist in unterschiedlichem Ausmaß teilzeitbeschäftigt (bis zu 9 Halbtage) und ebenfalls in der privaten Tätigkeit nicht beschränkt. Schließlich gibt es auch unbezahlte NHS-Ärzte, die an einer Universität oder einer Forschungseinrichtung beschäftigt sind, die mit dem NHS-Spital zusammenarbeitet und von dort bezahlt werden.

Abteilungsteam - Firm

Jeder Consultant führt ein als ``Firm' bezeichnetes Team, das aus mehreren nachgeordneten bzw Ausbildungsärzten besteht. Allerdings gibt es einen verhältnismäßig hohen Anteil an Consultants gegenüber den nachgeordneten Ärzten. So waren 1994 etwa 20500 Consultants in britischen Spitälern beschäftigt. Dem standen rund 33000 in Ausbildung befindliche Ärzte, sowie ca 5800 sonstige nachgeordnete Ärzte gegenüber.

Nachgeordnete Ärzte

Ärzte, die keinen Consultant-Posten erhalten (oder noch nicht erhalten haben), bzw Ärzte, die keine Ausbildungsstelle für einen Allgemeinarzt oder Facharzt besetzen, können als nachgeordnetes Stammpersonal im Spital bleiben. Wie zuvor beschrieben, ist aber im Unterschied zu uns die Zahl der nachgeordneten Ärzte wesentlich kleiner als die Zahl der Consultants.

Nachgeordnete, nicht in Ausbildung stehende Ärzte können im wesentlichen zwei Positionen bekleiden:

Zum einen können sie als Associated Specialists unter Vertrag stehen. Associated Specialists sind Ärzte, die zwar nicht unbedingt über eine vollständige Facharztausbildung, aber über mindestens 10 Jahre Praxiserfahrung, davon mindestens zwei Jahre im jeweiligen Fachgebiet verfügen. Sie können dann bestellt werden, wenn die Arbeitsbelastung für einen Consultant zu groß wird, aber nicht genügend fachärztliche Arbeit anfällt, um einen weiteren Consultant-Posten zu rechtfertigen. Der Aushilfscharakter dieser Position wird auch dadurch deutlich, daß für Associated Specialists keine Dienstposten geschaffen werden, sondern diese nur ad personam zur Mitarbeit bei einem bestimmten Consultant unter Vertrag genommen und nicht automatisch wiederbesetzt werden.

Die andere Möglichkeit ist die Beschäftigung als ``Staff-Doctor'. ``Staff-Doctors' sind Ärzte, die in etwa unseren Sekundarärzten entsprechen. Sie werden ohne Facharztausbildung auf einem permanenten Dienstposten angestellt. Vorgeschrieben ist, daß Dienstposten für ``Staff-Doctors' nicht mehr als 10% der Consultant-Positionen ausmachen dürfen (ausgenommen sind derzeit nur Notfall- und Unfallaufnahmen wegen des dort bestehenden Ärztemangels).

Ausbildungsärzte

Auf Ebene der Ausbildungsärzte gibt es zunächst einmal die im Abschnitt I beschriebenen Post Graduate House Officers, die ihr einjähriges Praktikum nach Abschluß des Medizinstudiums absolvieren, um damit die volle Berufsausübungsberechtigung (Full Registration) zu erhalten.

Nach Erhalt der vollen Berufsausübungsberechtigung wird der Ausbildungsarzt als Senior House Officer eingesetzt, eine Ausbildungsstufe, für die es kein spezielles Ausbildungscurriculum gibt. Nach etwa 2-3 Jahren erhält der sich darum bewerbende Senior House Officer in der Regel eine Facharztausbildungsstelle und wird als ``Specialist Registrar' im Rahmen des vom jeweils zuständigen Royal College vorgegebenen Ausbildungscurriculums tätig.

Gehälter der Spitalsärzte

Genauso wie für die niedergelassenen Allgemeinärzte werden die Gehälter der Spitalsärzte im wesentlichen durch eine Empfehlung des Review Body on Doctors` and Dentists` Remuneration (DDRB) festgelegt. Auch hier gilt, daß die BMA (Britische Ärztevereinigung) Vorschläge gegenüber dem DDRB einbringt. Seit einigen Jahren besteht allerdings für NHA-Trusts (also die eigenständigen Spitalsverwaltungen) die Möglichkeit, für die Consultants (nicht für die Ausbildungsärzte) abweichende Gehälter zu vereinbaren.

Interessenvertretung der Ärzte

General Medical Council

In Großbritannien gibt es anders als bei uns, aber ähnlich wie in Deutschland und Frankreich, eine Teilung der Kammeraufgaben in unserem Sinn.

Das Ärzteregister wird vom General Medical Council geführt, bei dem alle praktizierenden Ärzte Pflichtmitglieder sind. Das General Medical Council übt auch die Disziplinarhoheit über die Ärzte aus und achtet auf die Einhaltung der Berufsvorschriften und Berufsethik. Es stellt Richtlinien für die Ausbildung bis zur Approbation (Vollregistrierung) auf, die von den ausbildenden Universitäten einzuhalten sind.

British Medical Association

Auf Basis freiwilliger Mitgliedschaft besteht die British Medical Association als Interessenvertretung der Ärzte. Die British Medical Association kümmert sich insbesondere um die gewerkschaftlichen Interessen der beim NHS (Nationalen Gesundheitsdienst) beschäftigten Ärzte. Darüber hinaus nimmt sie auch wissenschaftliche und Fortbildungsaufgaben wahr und betreibt einen großen medizinischen Fachverlag.

Royal Colleges

Es gibt 10 fachärztliche Royal Colleges, sowie ein Royal College für Allgemeinärzte. Die Royal Colleges sind für die Überwachung und inhaltliche Festlegung der allgemein- und fachärztlichen Ausbildung zuständig. Die Specialist Training Authority of the Medical Royal Colleges, in der Repräsentanten aller Royal Colleges vertreten sind (neben Vertretern des General Medical Council, der Postgraduate Deans, des NHS und der Patienten), stellt die Facharztdiplome aus.

IRLAND

Ärzteausbildung

Medizinstudium, Approbation

Für die Aufnahme zum Medizinstudium gilt ein numerus clausus, der auf vorgeschriebenen Mindestnoten in bestimmten Fächern basiert. Die Auswahlkriterien werden von den Universitäten festgelegt. In Irland ist im Anschluß an das mindestens sechsjährige Medizinstudium eine "Preregistration" - Periode in der Dauer von einem Jahr vorgesehen. Der fertige Mediziner hat davon sechs Monate Innere Medizin und sechs Monate Chirurgie in einem öffentlichen Spital zu absolvieren. Nach Abschluß der "Preregistration" - Periode erhält er die Approbation (Full Registration) durch das Irish Medical Council, also jene in Selbstverwaltung der Ärzte stehende Institution, die die Ärzteliste führt.

Ausbildung zum Allgemeinarzt

Für den Allgemeinarzt bestehen je nach Ausbildungsinstitution unterschiedliche Ausbildungscurricula, die in der Regel eine praktische Ausbildung in der Dauer von drei Jahren erfordern. Von diesen drei Jahren müssen zwei Jahre im Spital, sowie ein Jahr in einer Allgemeinpraxis verbracht werden. Die Ausbildungsstellen müssen durch das "Irish College of General Practitioners" anerkannt werden, das auch Prüfungen am Ende der Ausbildung abnimmt. Diese Prüfungen sind zwar nicht verpflichtend, werden aber in der Regel abgelegt, weil sie die Karrierechancen erhöhen.

Ausbildung zum Facharzt

Die Facharztausbildung dauert je nach Fach unterschiedlich lange (zwischen vier und sieben Jahren). Auch hier gilt, daß die Ausbildung, wie auch die Qualität der Ausbildungsinstitute vom jeweils fachlich zuständigen Irish College überwacht wird.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Staatlicher Gesundheitsdienst

In Irland besteht ein staatlicher Gesundheitsdienst, der überwiegend aus Steuermitteln, teilweise aber auch aus Sozialversicherungsbeiträgen bezahlt wird. In Irland wird ein Sozialversicherungsbeitrag von 1,25% des Einkommens von Arbeitnehmern oder Selbständigen für die Zuverfügungstellung von Sachleistungen im Krankheitsfall eingehoben (dieser Beitrag entfällt bei Personen mit geringen Einkünften - 1996 bis zu IRPfund 188,-pro Woche; ungefähr AS 3300,-). Allerdings sind im Unterschied zu Großbritannien viele Spitäler nicht in staatlicher Hand, sondern werden von gemeinnützigen, insbesondere religiösen Organisationen betrieben.

Für die Kontrolle und Planung des Gesundheitssystems ist das Gesundheitsministerium zuständig. Die Verwaltung der Gesundheitsdienste selbst wird von acht Gesundheitsämtern (Health Boards) betrieben.

Selbstbeteiligungen

Für die Inanspruchnahme sowohl der ambulanten als auch der stationären Leistungen besteht eine erhebliche Selbstbeteiligung. Von dieser Selbstbeteiligung sind Personen mit sogenannten "Medical Cards" ausgenommen. Medical Cards erhält jener Teil der Bevölkerung, der als sozial bedürftig eingeschätzt wird, nämlich Pensionisten und Personen, die ein bestimmtes durch Richtlinien festgelegtes Einkommen nicht erreichen. Gut ein Drittel der Bevölkerung erhält diese Medical Cards und ist damit von Selbstbeteiligungen freigestellt.

Personen, die keine Medical Card haben, haben mit Ausnahme schwerer oder chronischer Erkrankungen die gesamten Behandlungskosten selbst zu bezahlen.

Private Zusatzversicherungen

In Irland besteht neben dem praktisch ausschließlich aus Steuermitteln bezahlten Finanzierungssystem noch eine Art private Zusatzversicherung, das "Volontary Health Insurance Board" (VHI). Es handelt sich dabei um eine nicht gewinnorientierte , durch staatliche Mittel finanziell unterstützte Zusatzversicherung, an der etwa ein Drittel der Bevölkerung teilnimmt. Die private Zusatzversicherung ermöglicht den Aufenthalt als Privatpatient in öffentlichen Krankenanstalten, bzw. mit höheren Prämien auch in Privatspitälern. VHI-Versicherte brauchen daher nicht so lange auf Operationen zu warten.

Budgets

Das Gesundheitsministerium teilt die zur Verfügung stehenden Finanzmittel auf die acht Gesundheitsämter (Health Boards) in Form von Budgets auf. Die Health Boards sind für Regionen in der Größenordnung von etwa 200.000 bis über 1 Mio Einwohner zuständig. Die Health Boards haben die Aufgabe, mit den vom Ministerium zugewiesenen Mittel für die ambulante und stationäre Versorgung (einschließlich der Pflegedienste) der von ihnen zu betreuenden Bevölkerung zu sorgen.

Ambulante Leistungserbringung

Allgemeinärzte

Allgemeinärzte in Irland sind frei niedergelassene Ärzte, die hauptsächlich in Einzelpraxen tätig sind.

Rund zwei Drittel der Allgemeinärzte haben sich gegenüber den Health Boards zur Behandlung von Patienten mit Medical Cards verpflichtet. Patienten mit Medical Cards lassen sich bei den dafür in Frage kommenden, nämlich freiwillig dafür registrierten, Allgemeinärzten in eine Liste einschreiben. Der Arzt bekommt für diese Patienten ein Kopfpauschale, das sich nach dem Alter und Geschlecht der eingeschriebenen Patienten und dem Ort der Praxis richtet. Der Arzt, der Medical Cards-Patienten betreut, erhält außerdem Altersversorgungsansprüche, Krankengeld, Urlaubsgelder, Beihilfen für die Fortbildung, sowie ein Praxiskostenpauschale von den Health Boards.

Für die übrigen Patienten, die nicht über eine Medical Card verfügen, werden zentral zwischen dem Gesundheitsministerium und der Irischen Ärztevereinigung Einzelleistungsvergütungen vereinbart.

Von den Gesundheitsämtern wird vorgegeben, wie viele Allgemeinärzte an der Versorgung von Medical Card-Patienten teilnehmen können. Die Zahl der Bewerber um solche Stellen übersteigt üblicherweise die Anzahl der freien Stellen.

Fachärztliche Versorgung

Die fachärztliche Versorgung erfolgt überwiegend in den Ambulanzen der Krankenanstalten. Für Medical Card-Patienten gilt zwingend, daß fachärztliche Versorgung nur über Zuweisung durch einen Allgemeinarzt in Anspruch genommen werden kann. Aber auch die übrigen Patienten suchen in der Regel zuerst einen Allgemeinarzt auf und werden von diesem zur fachärztlichen Behandlung überwiesen.

Für die fachärztliche Behandlung in Krankenanstalten ist keine Selbstbeteiligung vorgesehen.

Krankenanstalten

Rechtsträger

In Irland gibt es neben den vom Staat direkt finanzierten und von den Health Boards verwalteten öffentlichen Spitälern eine hohe Anzahl von gemeinnützigen privaten Spitälern, die vor allem von religiösen Orden getragen werden und Anspruch auf Unterstützung durch staatliche Finanzmittel haben. Neben diesen gemeinnützigen Spitälern gibt es auch eine kleinere Anzahl von reinen Privatspitälern, die ausschließlich von den Gebühren, die die Patienten bezahlen, leben. Rund 50% der Akutbetten stehen in öffentlichen, zirka 40% in gemeinnützigen und etwa 10% in privaten Spitälern.

Patienten mit "Medical Cards" werden in den öffentlichen und gemeinnützigen Spitälern kostenlos behandelt, sofern sie nicht als Privatpatienten aufgenommen werden. Alle übrigen Patienten müssen einen Selbstbehalt in Höhe von IRPfund 20,-pro Tag (rund AS 350,-; Stand 1996) max. IRPfund 200,-jährlich bezahlen.

Spitalsärzte

Die "Consultants", also die fertig ausgebildeten Fachärzte sind in der Regel werkvertraglich an die Krankenanstalt gebunden und werden üblicherweise nach Einzelleistungen bezahlt. Die meisten der Consultants haben daneben eine Privatpraxis. Die übrigen Ärzte erhalten fixe Gehälter.

Ärztliche Interessenvertretung

Ärztekammer

In Irland werden die "hoheitlichen" Aufgaben vom Irish Medical Council besorgt, einer öffentlich-rechtlichen Institution mit Pflichtmitgliedschaft aller aktiven Ärzte. Das Irish Medical Council führt die Ärzteliste und ist für die disziplinäre Überwachung des Berufsrechts der Ärzte zuständig.

Irische Ärztevereinigung

Daneben besteht die Irish Medical Association (Irische Ärztevereinigung) mit freiwilliger Mitgliedschaft. Die irische Ärztevereinigung führt die Tarifverhandlungen für die irischen Ärzte und vertritt die Ärzte gegenüber der Regierung und anderen Behörden.

Irish Colleges

Die postpromotionelle Ausbildung wird ebenso wie in Großbritannien vor allem von den Irish Colleges überwacht, die für verschiedene Fachrichtungen und auch für die Allgemeinärzte eingerichtet sind.

ITALIEN

Ärzteausbildung

Medizinstudium und Erwerb der selbständigen Berufsausübungsberechtigung

Das Medizinstudium dauert in Italien sechs Jahre. Nach Absolvierung der Studien hat sich der Arzt einem Staatsexamen zu unterziehen, mit dem er dann die selbständige Berufsausübungsberechtigung erwirbt. Voraussetzung für die Zulassung zum Staatsexamen ist ein 6-monatiges Praktikum an Universitätskliniken oder bei den Stellen des nationalen Gesundheitsdienstes nach der Ablegung der Diplomprüfung. Es ist möglich, dieses 6-monatige Praktikum während der 6-jährigen Studienzeit zu absolvieren und somit innerhalb von 6 Jahren die Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung zu erreichen.

Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung

Seit 1.1.1995 haben Allgemeinärzte, die eine Stelle im staatlichen Gesundheitsdienst bekleiden wollen, eine mindestens 2-jährige praktische postpromotionelle Ausbildung zu absolvieren.

Die Facharztausbildung ist Sache der Universitäten, die eigene Weiterbildungsfachschulen eingerichtet haben. Die weitgehende Autonomie der Universitäten hat zu einer im europäischen Vergleich extrem hohen Anzahl von verschiedenen Sonderfächern (fast 150) geführt. Die Ausbildung ist vorwiegend praktisch, umfaßt aber auch einen theoretischen Teil bestehend aus Lektionen und Seminaren.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Nationaler Gesundheitsdienst

Durch ein Gesetz aus dem Jahr 1978 wurde der seit 1980 in Italien tätige nationale Gesundheitsdienst "Servicio sanitario nationale (SSN)" eingeführt.

Mit der Einführung des staatlichen Gesundheitsdienstes sollte das Leistungsangebot landesweit vereinheitlicht, insbesondere das Nord-Süd-Gefälle in der Gesundheitsversorgung beseitigt und außerdem zur Kostendämpfung beigetragen werden. Nach den Einschätzungen der Literatur wurden diese Ziele allerdings noch nicht erreicht.

Finanzierung

Vom staatlichen Gesundheitsdienst sind alle Staatsbürger erfaßt. Die Finanzierung des staatlichen Gesundheitssystems erfolgt allerdings zum Teil noch über Sozialversicherungsbeiträge. Derzeit werden etwa 40 % aus Steuermitteln und 60 % aus Sozialversicherungsbeiträgen erwirtschaftet. Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf regionaler Ebene eingehoben und ausgeschüttet, die Steuermittel auf nationaler Ebene entsprechend der Bevölkerungsgröße der einzelnen Provinzen. Der Krankenversicherungsbeitrag, der allerdings auch Geldleistungen beinhaltet, liegt für Arbeiter bei 15,35% (davon 14,35% durch den Arbeitgeber zu bezahlen), wobei eine Höchstbemessungsgrenze von jährlich LIT 40.000.000,-(ca ATS 285.600,-; Stand 1996) besteht. Angestellte bezahlen in der Industrie 13,3% (12,13% durch den Arbeitgeber), im Handel 12,91% (11,91% durch den Arbeitgeber) ohne Bemessungsobergrenze (Stand 1996).

Organisation

Träger der Gesundheitsversorgung sind die lokalen Gesundheitseinheiten USL (Unita sanitaria locale) mit etwa jeweils 50.000 bis 200.000 Einwohnern. Die USL sind als Selbstverwaltungskörper organisiert. Entscheidungsträger sind die Gemeindeparlamente, die auch den Präsidenten des USL wählen, der also ein politisches Amt ausübt.

Die Verteilung der Steuermittel erfolgt zentral über den staatlichen Gesundheitsfonds FSN (Fondo sanitario nationale). Der FSN verteilt die Mittel auf die Regionen, wo sie in einen "regionalen Gesundheitsfonds" fließen. Die Regionen verteilen dann ihrerseits auf Grund festgelegter Gesundheitspläne Quoten auf die einzelnen USL.

Jeder Bürger muß sich bei der für seinen Wohnort zuständigen USL in ein Verzeichnis einschreiben.

Ambulante Leistungserbringung

Familienärzte

Die ambulante Versorgung liegt primär beim Familienarzt, einem Allgemeinarzt oder Kinderarzt, bei dem sich der Versicherte eingeschrieben hat. Die Listengröße liegt bei den Allgemeinmedizinern bei etwa 1500 und bei den Kinderärzten bei etwa 800 Patienten. Diese Familienärzte können entweder in den Ambulatorien der USL angestellt oder freiberuflich mit einem Vertrag an die USL gebunden sein.

Fachärzte

Fachärzte mit Ausnahme von Frauen-, Augen- und Zahnärzten können grundsätzlich nur über Überweisung eines Familienarztes in Anspruch genommen werden. Fachärztliche ambulante Versorgung wird sowohl durch angestellte Ärzte in den Ambulanzen der öffentlichen Krankenhäuser, durch vertraglich gebundene Fachärzte, die in öffentliche Krankenhäuser oder in USL-eigene Ambulatorien kommen oder durch vertraglich gebundene freiberuflich niedergelassene Fachärzte erbracht.

Honorierung

Familienärzte werden nach Kopfpauschalen vergütet, die nach dem Dienstalter des Arztes steigen und die Lebenshaltungskosten der jeweiligen Region berücksichtigen. Diese Kopfpauschalen machen etwa 80 % der Einkünfte aus. Die restlichen Einkünfte entstehen durch Zahlungen für Sonderleistungen, sowie durch Unterstützungen für Praxisunkosten.

Fachärzte werden, sofern sie in einem Ambulatorium angestellt sind, entsprechend ihrem Dienstalter pro Stunde bezahlt, da ein wesentlicher Teil der Fachärzte nicht vollzeitbeschäftigt ist, sondern die Ambulatoriumstätigkeit neben einer privaten Praxis oder in mehreren Ambulatorien ausübt. Freiberuflich niedergelassene Fachärzte, die einen Vertrag mit dem nationalen Gesundheitsdienst abgeschlossen haben, erhalten eine Einzelleistungsvergütung.

Jeder niedergelassene Arzt kann jene Patienten, die nicht auf seiner Liste stehen, privat betreuen. Die Einkünfte aus privatärztlicher Tätigkeit werden in der Literatur als für die niedergelassenen Ärzte sehr bedeutsam beschrieben.

Die Gehälter für die beim staatlichen Gesundheitsdienst angestellten Ärzte, wie auch die Honorare für die Vertragsärzte des staatlichen Gesundheitsdienstes werden zentral zwischen dem Gesundheitsministerium und den autonomen Ärztegewerkschaften verhandelt. Typisch für Italien ist, daß es eine Vielzahl von Gewerkschaften gibt, die zu Verhandlungen zugelassen werden.

Struktur der Spitäler

Der Großteil der Spitäler wird von den USLs betrieben. Die größten öffentlichen Spitäler haben allerdings mittlerweile als "Trusts" Finanzautonomie bekommen und schließen Verträge mit der jeweiligen USL ab. Auch der Großteil der Privatkliniken verfügt über Verträge mit dem staatlichen Gesundheitsdienst. Während die USL-Spitäler aus dem Budget der jeweiligen USL bezahlt werden, erhalten die Vertragsspitäler eine Vergütung nach jährlich neu ausgehandelten Tagessätzen.

Spitalsärzte

Die Gehälter der Spitalsärzte werden zwischen der Regierung und den Ärztegewerkschaften ausgehandelt. Darüberhinaus haben die Ärzte auch die Möglichkeit, ambulant Privatpatienten im Spital zu betreuen und dafür zusätzliche Einkommen zu lukrieren.

Ärztliche Interessenvertretung

In Italien sind die bei uns bekannten Kammeraufgaben gespalten. Jeder Arzt ist Pflichtmitglied in einer der auf Ebene der Provinzen organisierten Ärztekammern. Die Ärztekammern führen das Ärzteregister, überwachen die Berufsethik und üben die Disziplinargewalt aus. Sie sind ferner auch in beratender Funktion an den Gehalts- und Honorarverhandlungen beteiligt.

Die eigentlichen Interessenvertretungsaufgaben werden aber von den autonomen Ärztegewerkschaften übernommen. In Italien gibt es eine Vielzahl von Ärztegewerkschaften, die vom Minister zu Honorarverhandlungen eingeladen werden.

LUXEMBURG

Ärzteausbildung

Ausbildung im Ausland

Luxemburg verfügt selbst über keine medizinische Fakultät und auch die postpromotionelle Ausbildung kann nur eingeschränkt in Luxemburg absolviert werden. Die Ausbildung wird daher im EU-Ausland, vor allem in Belgien, erworben.

Ausbildungsvorschriften

Luxemburg legt selbst keine Ausbildungsinhalte fest, sondern anerkennt alle EU-konformen Ausbildungen der anderen Mitgliedstaaten. Luxemburg legt daher auch nicht selbst fest, welche Sonderfächer ausgeübt werden können. Vielmehr kann jedes Sonderfach, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bekannt und daher in der EU-Ärzterichtlinie harmonisiert ist, nach erfolgreicher Ausbildung im Ausland in Luxemburg ausgeübt werden.

Da die EU-Ärzterichtlinie keine Addiditvfächer kennt, sind sie auch in Luxemburg nicht vorgesehen.

Anerkennung der Arztdiplome

Jeder Arzt muß allerdings sein im EU-Ausland erworbenes Diplom vom Gesundheitsministerium in Luxemburg anerkennen lassen. Vor Anerkennung des Diploms holt das Gesundheitsministerium eine Stellungnahme des Collège Médical ein. Dieses Collège Médical ist eine Art Ärztekammer. Jeder aktive Arzt ist Mitglied beim Collège Médical, das als Selbstverwaltung geführt wird.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Gesetzliche Sozialversicherung

Luxemburg verfügt über ein Sozialversicherungssystem mit gesetzlicher Pflichtmitgliedschaft. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sind neun Krankenkassen tätig, nämlich die Privatangestellten-Krankenkasse, die Krankenkasse für Arbeiter, die Staatsbeamtenkrankenkasse, die Krankenkasse der Gemeindebeamten, die Krankenkasse der unabhängigen Berufe, die Bauernkrankenkasse sowie drei Betriebskrankenkassen. Arbeitslose sind bei der Arbeiterkrankenkasse versichert.

Die Zurordnung zu einer bestimmten Krankenkasse erfolgt nach der jeweiligen Berufstätigkeit. Es gibt daher keine Wahlfreiheit zwischen den Krankenversicherungen.

Seit 1978 haben überdies alle Personen, die in Luxemburg wohnen, ohne aufgrund ihrer Beschäftigung gesetzlich krankenversichert zu sein, die Möglichkeit, sich bei der Arbeiterkrankenkasse freiwillig zu versichern. Für sozial Bedürftige werden die dadurch entstehenden Beiträge vom Staat übernommen.

Vereinigung der Krankenkassen

Alle Krankenkassen sind in einem Dachverband, der Vereinigung der Krankenkassen, zusammengeschlossen. Die Entscheidungen der Generalversammlung der Vereinigung der luxemburgischen Krankenkassen bedürfen allerdings der Genehmigung durch den Sozialminister.

Die Vereinigung der Krankenkassen ist für die Tarifverhandlungen mit den Ärzten zuständig. Vor allem aber führt sie die Kostenerstattung an die Versicherten durch. Da die Beiträge beim Dachverband zusammenlaufen ist kein Risikoausgleich zwischen den einzelnen Versicherungen notwendig.

Krankenversicherungsbeiträge

Der Versicherungsbeitrag für die Sachleistungen der Krankenversicherungen liegt bei 5% (Stand 1996). Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitgeber übernommen. Der Beitrag wird bis zu einer Beitragbemessungsobergrenze von jährlich LFR 2.624.628,- (Stand 1996; =ca ATS 896.000,-) eingehoben.

Staatliche Zuschüsse

Der Staat zahlt einen Prämienzuschlag von 250% auf die Summe der Beiträge der Pensionisten, sowie einen Zuschlag von 10% auf die Beiträge der übrigen Versicherten. Außerdem übernimmt der Staat die Kosten der Mutterschaftsleistungen und deckt schließlich der Staat die Defizite der Krankenkassen ab.

Private Zusatzversicherungen

Private Zusatzversicherungen werden im Krankenbehandlungsbereich abgeschlossen, um die Kosten von Spitalsaufenthalten in der ersten Klasse abzudecken bzw. um Rückerstattungen für von der gesetzlichen Sozialversicherung nicht gedeckte prothetische Zahnbehandlungen zu erhalten. Ebenso wie in Frankreich werden Zusatzversicherungen nicht nur von gewinnorientierten Unternehmungen, sondern auch von Versicherungen auf Gegenseitigkeit (Mutuelles) angeboten.

Ambulante Leistungserbringung

Niederlassungsfreiheit

In Luxemburg besteht absolute Niederlassungsfreiheit, sodaß sich jeder zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Arzt (Allgemeinarzt oder Facharzt) frei niederlassen und ohne weitere Zulassung am Sozialversicherungssystem teilnehmen kann. Obwohl es im Unterschied zu Frankreich keine steuerlichen Anreize für die Niederlassung in bestimmten Gegenden gibt, ist Luxemburg wegen der hohen Arztdichte in allen Bereichen gut versorgt.

Eine Einschränkung besteht allerdings insoweit, als jeder Arzt nur eine Niederlassung in Luxemburg haben darf.

Eine weitere Einschränkung ergibt sich daraus, daß Fachärzte erhebliche Wettbewerbsnachteile haben, wenn sie nicht neben ihrer Praxis auch die Möglichkeit haben, in einem Spital tätig zu werden. Wegen der stark angestiegenen Anzahl der Fachärzte ist es aber zunehmend schwieriger, von einer Krankenanstalt die vertragliche Zulassung zu erhalten.

Leistungserstattung durch Krankenkassen

So wie in Frankreich und Belgien stellt der Arzt dem Patienten sein Honorar direkt in Rechnung. Der versicherte Patient reicht dann die saldierte Rechnung zur Rückerstattung bei der Krankenkasse ein. Lediglich für bedürftige Patienten ist es, die Zustimmung des Arztes und des Patienten vorausgesetzt, möglich, das Honorar des niedergelassenen Arztes direkt mit der Krankenkasse abzurechnen.

Selbstbehalt

Im Unterschied zu Belgien und Frankreich ist der Selbstbehalt in Luxemburg relativ gering. In der Regel werden 95% des Honorars des niedergelassenen Arztes von der Kasse rückerstattet.

Festlegung der Tarife

Die Tarife, die die niedergelassenen Ärzte dem Patienten in Rechnung stellen können, werden in Verhandlungen zwischen dem Krankenkassendachverband und der luxemburgischen Ärztevereinigung festgelegt. Kommt es zu keiner Einigung, was allerdings nur sehr selten der Fall ist, kann das Sozialministerium die Tarife schlichten. Im Unterschied zu Belgien und Frankreich ist jeder in Luxemburg niedergelassene Arzt gesetzlich verpflichtet, sich an die zwischen Kassen und Ärztevereinigung vereinbarten Tarife zu halten, ohne daß es dazu eigens seiner Zustimmung bedürfte.

Gruppenpraxen

Gruppenpraxen sind grundsätzlich zugelassen, allerdings beschränkt auf den Zusammenschluß von Ärzten derselben Fachrichtung.

Struktur der Spitäler

Rechtsträger

In Luxemburg gibt es 34 Spitäler (davon 17 Akutspitäler). Öffentliche und private Spitäler arbeiten grundsätzlich unter den selben Bedingungen. Lediglich das Zentralspital in Luxemburg, sowie die Neuro-Psychiatrische Sonderkrankenanstalt werden vom Staat Luxemburg betrieben. Die anderen Spitäler werden von religiösen Orden und Gemeinden erhalten.

Spitalsfinanzierung

Seit 1995 wurde für Spitäler ein Budgetsystem eingeführt. Für jedes Spital wird zwischen dem Krankenkassenverband und dem Spitalsverband ein Budget ausverhandelt.

Spitalsärzte

Status der Spitalsärzte

Nur in den beiden staatlichen Spitälern (Zentralkrankenhaus in Luxemburg, sowie Neuro-Psychiatrische Sonderkrankenanstalt) arbeiten fix angestellt Ärzte. In den anderen Spitälern besteht ein reines Belegarztsystem. Ärzte, die in freier Praxis niedergelassen sind, haben aufgrund einer Vereinbarung mit einem Spital die Möglichkeit, dort ihre Patienten stationär zu behandeln. Prinzipiell können auch Allgemeinärzte belegärztlich tätig werden. Allerdings ist die Zahl der allgemeinärztlich tätigen Belegärzte rückläufig.

Organisation der Dienste

In den Belegspitälern, also der Mehrheit der luxemburgischen Spitälern, ist jeder Patient seinem Belegarzt zugeteilt. Die Belegärzte stehen in Rufbereitschaft. Anwesenheitsdienste im Spital werden zwischen den Belegärzten der Krankenanstalt organisiert.

Honorierung der Spitalsärzte

In den beiden staatlichen Spitälern sind die dort beschäftigten Ärzte Staatsbeamte mit nach Alter und dienstlicher Stellung unterschiedlichen Gehältern. In allen übrigen Spitälern, also in den Belegspitälern, wird das Arzthonoar dem Patienten vom behandelnden Spitalsarzt in Rechnung gestellt.

Die Tarife werden zwischen Krankenkassenverband und Ärztevereinigung, gemeinsam mit den Tarifen für die Konsultationen bei niedergelassenen Ärzten ausverhandelt. Im Vertrag zwischen dem Belegspital und dem Belegarzt wird festgelegt, ob bzw. in welcher Höhe der Arzt von seinem Honorar einen Hausrücklaß abzugeben hat.

Prinzipiell gilt auch im Spital, daß der Arzt dem Patienten die Rechnung stellt und dieser die saldierte Rechnung zum Rückersatz bei der Krankenkasse einreicht. Allerdings kann bei höheren Honoraren - wieder im Einvernehmen zwischen Arzt und Patient - direkt mit der Krankenkasse abgerechnet werden.

Sonderklasse

Nimmt der Patient eine Spitalsbehandlung in der Sonderklasse in Anspruch, so ist der Arzt nicht an den zwischen Ärztevereinigung und Krankenkassenverband vereinbarten allgemeinen Tarif gebunden, sondern kann das Honorar direkt mit dem Patienten vereinbaren. Je nach Höhe der abgeschlossenen Zusatzversicherung bekommt der Patient dieses Honorar ganz oder auch nur teilweise von dieser ersetzt.

Ärztliche Interessenvertretung

Luxemburger Ärzte- und Zahnärztevereinigung

Die Luxemburger Ärzte- und Zahnärztevereinigung ist auf freiwilliger Mitgliedschaft aufgebaut (1995 waren 83% der praktizierenden Ärzte Mitglieder). Die Ärzte- und Zahnärztevereinigung handelt die Tarife mit den Krankenkassen aus, übernimmt die Interessenvertretung gegenüber den Behörden und der Gesundheitspolitik und organisiert die ambulante Notfallversorgung.

Collège Médical

Das Collège Médical, bei dem jeder Arzt Mitglied sein muß, berät das Gesundheitsministerium vor allem bei Fragen der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Ärztediplomen. Das Collège Médical übt auch die Disziplinarhoheit über die Ärzte aus und kann im äußersten Fall dem Gesundheitsministerium auch vorschlagen, einen Arzt aus der Ärzteliste zu streichen.

Gesundheitsministerium

Für die Führung der Ärzteliste und für die Anerkennung der ja ausnahmslos im EU-Ausland erworbenen Arztdiplome ist das Gesundheitsministerium zuständig. Es läßt sich dabei allerdings vom Collège Médical beraten.

NIEDERLANDE

Ärzteausbildung

Universitätsstudium

Für die Aufnahme zum Medizinstudium bestehen Zulassungsbeschränkungen. Übersteigen die Studienbewerber die Kapazitäten der Hochschulen, so kommt es zu einem gewichteten Losverfahren zugunsten der Bewerber die in der Schulabschlußprüfung die besten Noten erzielt haben. Das Universitätsstudium dauert mindestens sechs Jahre (in der Praxis etwa 8 Jahre). Die ersten vier Jahre sind vorwiegend theoretischer Natur, die letzten zwei Jahre werden hauptsächlich im praktischen Unterricht an Universitätsspitälern oder an unter universitärer Aufsicht stehenden Spitälern, zu einem kleinen Teil auch in Praxen niedergelassener Ärzte absolviert.

Nach Abschluß des Universitätsstudiums ist der Arzt an sich zur selbständigen Berufsausübung berechtigt.

Weiterbildung zum Allgemein- und Facharzt

Um allerdings eine Abrechnungberechtigung mit den Krankenversicherungen zu erhalten, ist eine Weiterbildung erforderlich. Diese Weiterbildung dauert für Allgemeinärzte drei Jahre, für Fachärzte je nach Fach zwischen vier und sechs Jahre. Die Richtlinien für die Facharztausbildung werden vom Zentralkollegium für die Anerkennung und Registrierung der Fachärzte erlassen, das ein Organ der niederländischen Ärztevereinigung ist und aus einer gleichgroßen Anzahl von Professoren der medizinischen Fakultät und von der niederländischen Ärztevereinigung entsandten Mitlgliedern besteht. Dazu kommen weitere Berater, insbesondere aus dem Bereich des Gesundheitsministeriums. Für die Allgemeinärzte wird diese Aufgabe vom Kollegium für Allgemeinärzte wahrgenommen, das eine Repräsentation in gleicher Anzahl zwischen Professoren der medizinischen Fakultät und von der niederländischen Ärztegesellschaft entsandten Praktikern vorsieht. Sowohl für Fachärzte als auch für Allgemeinärzte besteht darüber hinaus je ein Registrierungskomitee, das den Vollzug der zuvor genannten Ausbildungsrichtlinien überwacht. Schließlich existiert noch ein Berufungskomitee, das über strittige Fragen zwischen den Ausbildungsärzten und den Ausbildnern entscheidet. Dieses Berufungskomitee besteht aus Mitgliedern, die von den medizinischen Fakultäten, von der niederländischen Ärztevereinigung sowie vom Ministerium entsandt werden und steht unter dem Vorsitz eines vom Gesundheitsministerium ernannten, hochrangigen Beamten.

Rezertifizierung

Um das Weiterbildungsdiplom (zum Allgemeinarzt oder zum Facharzt) aufrecht zu erhalten, muß alle 5 Jahre die Absolvierung der vorgeschriebenen Fortbildung nachgewiesen werden (Rezertifizierung).

Additivfächer

Neben den Sonderfächern gibt es - wie bei uns - Additivfächer mit einer Ausbildungsdauer von 1-3 Jahren.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Allgemeine Volksversicherung AWBZ

Die Finanzierung der ärztlichen Leistungen in den Niederlanden basiert auf drei Säulen:

Die erste Säule -die AWBZ - ist eine allgemeine Pflichtversicherung für alle Einwohner, die staatlich verwaltet wird. Die Prämie für diese Pflichtversicherung ist einkommensabhängig und beträgt 8,85% des steuerpflichtigen Einkommens bis zu einer Höhe von rund hfl 46.000,- (ca AS 287.000,-) jährlich (1997). Die allgemeine Volksversicherung AWBZ deckt die Kosten von "Großschäden" ab, nämlich die Kosten der Altenpflege, der psychiatrischen Versorgung, der Behindertenfürsorge und der Hauskrankenpflege. Außerdem werden durch die allgemeine Volksversicherung die Behandlungskosten in einem Krankenhaus ab dem 366. Tag des Aufenthaltes übernommen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Die zweite Säule, im Rahmen derer etwa gleichhohe Aufwendungen entstehen wie in der ersten Säule, ist der Bereich der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Dieser Bereich umfaßt vor allem die Leistungen in der somatischen Akutversorgung (ärztliche Behandlung, gewöhnliche Krankenhauspflege, Arzneimittel, zahnärztliche Versorgung - letztere allerdings nur für Kinder und Jugendliche bzw für Erwachsene nur Präventionsleistungen). Nicht ganz zwei Drittel der Niederländer sind in einer der 22 (1997) gesetzlichen Krankenkassen pflichtversichert. Pflichtversichert sind nur jene Personen, deren Einkommen eine bestimmte Grenze, die sogenannte Lohngrenze, nicht überschreitet. Diese Grenze wird jährlich aufgewertet (im Jahr 1997 betrug sie hfl 60.000,- = ungefähr AS 375.000,-).

Um einen entsprechenden Risikoausgleich zu erzielen, werden ungefähr zwei Drittel der Beiträge, nämlich jene Beiträge, die in einem bestimmten Prozentsatz vom Einkommen berechnet, und gesetzlich festgelegt werden, von einem zentralen Fonds verwaltet und auf die verschiedenen Kassen entsprechend der versicherten Risken verteilt (dabei werden neben der Anzahl der Versicherten auch deren Risikofaktoren, wie Alter, Geschlecht, Erwerbsunfähigkeit und Region berücksichtigt). Als prozentueller Krankenversicherungsbeitrag werden bei unselbständig Beschäftigten 5,55% vom Dienstnehmer und weitere 1,35% vom Dienstgeber bis zu einer maximalen Beitragsgrundlage von hfl 60.750,- (ca AS 379.000,-) bzw bei Pensionisten bis zu hfl 38.300 (ca AS 239.000,-) eingehoben (1997). Diese prozentuelle Versicherungsprämie wird in gleicher Höhe für alle Versicherungen eingehoben.

Etwas mehr als 10% der Beiträge kommen aus einer fixen, nominalen Prämie pro versichertem Erwachsenen, die von den einzelnen Krankenkassen festgelegt und von diesen selbst lukriert wird (1997 betrug die durchschnittliche Fixprämie pro Erwachsenem jährlich hfl 69,- = ca AS 430,-).

Die restlichen Mittel (rund ein Viertel) werden vom Staat als Zuschuß beigesteuert.

Private Krankenversicherung

Erwerbstätige mit einem Einkommen über der Lohngrenze, sowie Selbständige und Staatsbeamte (mit Ausnahme von Gemeindebeamten, für die eine eigene Versicherung eingerichtet ist) sind nicht pflichtversichert. Beinahe alle nicht pflichtversicherten Niederländer sind aber bei einer der 27 (1997) privaten Versicherungsanstalten krankenversichert. Die Niederlande haben unter den europäischen Gesundheitssystemen anteilsmäßig den größten privaten Versicherungsmarkt. Die privaten Versicherungen geben in Summe etwas weniger als die Hälfte der gesetzlichen Krankenkassen aus. Die Beiträge werden durchwegs als Nominalbeträge gezahlt, sie sind bei den verschiedenen Versicherungen je nach Leistungsumfang unterschiedlich hoch (so ist beispielsweise die Behandlung durch den Hausarzt nicht immer im Leistungspaket enthalten oder werden von bestimmten Versicherungen die Kosten erst ab einem bestimmten Betrag erstattet, bzw gibt es Selbstbeteiligungen in unterschiedlicher Höhe). Der Privatversicherte hat daher breite Möglichkeiten, sich für ein seiner persönlichen Situation entsprechendes Versicherungssystem zu entscheiden. Begünstigte Personen (Pensionisten, Selbständige mit geringen Einkünften) haben Anspruch auf eine preisgeregelte Standardpolizze, die die Privatversicherungen von Gesetzes wegen anbieten müssen.

Gesetzliche und private Krankenversicherungen sind in einem gemeinsamen Dachverband (Zorgverzekeraars Nederland) zusammengefaßt.

Zusatzleistungen

Die dritte Säule enthält diejenigen Leistungen, die als nicht unbedingt notwendig eingestuft werden. Dazu gehören Zahnbehandlungen bei Erwachsenen (ausgenommen Prävention), besserer Service in Krankenhäusern, kosmetische Chirurgie, Kuraufenthalte sowie physiotherapeutische Behandlungen, die über das von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlten Höchstmaß hinausgehen. Diese Leistungen müssen jedenfalls privat bezahlt oder privat versichert werden. Sowohl die gesetzlichen als auch die privaten Krankenversicherer haben die Möglichkeit, eine Versicherung für diese Zusatzleistungen anzubieten.

Ambulante Leistungserbringung

Allgemeinärztliche Versorgung

Die allgemeinärztliche Versorgung wird von freiberuflich, vorwiegend in Einzelpraxen tätigen Allgemeinärzten wahrgenommen. Die Allgemeinärzte haben in den Niederlanden eine "Gatekeeper" - Funktion. Sowohl eine ambulante fachärztliche Versorgung, wie auch ein stationärer Aufenthalt setzen mit Ausnahme von Notfällen eine Zuweisung durch den Allgemeinarzt voraus. Die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten müssen sich bei einem Hausarzt ihrer Wahl eintragen lassen. Üblicherweise lassen sich auch Privatversicherte bei einem Hausarzt einschreiben, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind.

Honorierung des Allgemeinarztes

Für Versicherte der allgemeinen Krankenkassen erhält der Hausarzt ein Kopfpauschale je eingeschriebenem Patient. Dieses Kopfpauschale wird so berechnet, daß ausgehend von einer Normzahl von 2350 eingeschriebenen Patienten nach Abzug pauschalierter Praxiskosten und von Pensionsbeiträgen das Einkommen eines höheren Beamten verbleibt. Abweichend wird für Personen über 65, sowie für Patienten aus sozial schwierigen Regionen ein erhöhtes Pauschale bezahlt. Ärzte, die selbst Medikamente dispensieren, erhalten für diese Tätigkeit ein zusätzliches Pauschale pro eingeschriebenem Patienten.

Für privatversicherte Patienten wird der Hausarzt nach Einzelleistungen bezahlt. Auch diese Einzelleistungen werden ausgehend von einer Normpraxis von 2350 eingeschriebenen Patienten berechnet.

Im Ergebnis erhalten die Ärzte für privat- und gesetzlich Krankenversicherte in etwa dasselbe Honorar.

Die durch die gesetzliche Krankenversicherung zu bezahlenden Honorare werden vom Arzt direkt mit der Krankenversicherung abgerechnet, während die Privatversicherten ihre Honorare selbst bezahlen und einen Rückerstattungsanspruch gegen ihre Versicherung geltend machen.

Fachärztliche Behandlung

Die fachärztliche ambulante Behandlung erfolgt fast ausschließlich in Krankenhäusern. Abgesehen von den Fachärzten in Universitätskliniken, sind die Fachärzte bei den Krankenhäusern üblicherweise nicht angestellt, sondern arbeiten regelmäßig sogar in mehreren Spitälern auf eigene Rechnung.

Honorierung der Fachärzte

Die Fachärzte werden sowohl für ambulante als auch für stationäre Spitalsleistungen nach Einzeltarifen direkt von den Versicherungen (und nicht vom Krankenhaus) bezahlt.

Zentralorgan für die Tarife im Gesundheitswesen COTG

Alle Tarife im Gesundheitsbereich (so auch die Honorare der Allgemein- wie auch der Spitalsärzte) werden vom Zentralorgan für die Tarife im Gesundheitswesen COTG festgelegt. Das COTG ist eine gesetzlich eingerichtete, an sich unabhängige Organisation, deren Mitglieder allerdings vom Staat nominiert werden. Die Tarife sollen so festgelegt werden, daß die Makrobudgetierung für das Gesundheitswesen eingehalten werden kann.

Krankenanstalten

Gemeinnützige Spitäler

In den Niederlanden sind lediglich die neun Universitätskliniken Einrichtungen von Gebietskörperschaften. Die allgemeinen Krankenhäuser sind hingegen privat-gemeinnützig und fast alle Stiftungen geistlicher Orden. Der einzige faktische Unterschied besteht darin, daß das Dienstrecht des Personals in den privaten Krankenanstalten kollektivvertraglich und das Dienstrecht für die Bediensteten an den Universitätskliniken gesetzlich geregelt ist. Eine Sonderklasse, wie bei uns, existiert in den öffentlichen Spitälern nicht.

Privatspitäler

Echte Privatspitäler gibt es kaum. Sie beschäftigen sich mit Luxusleistungen (vor allem Plastische Chirurgie). Derzeit ist die Neugründung privater Spitäler überhaupt per Gesetz verboten.

c. Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanung für Krankenanstalten liegt in der Hand der Provinzen, bedarf allerdings der Genehmigung des koordinierenden Gesundheitsministeriums.

Budgetierung

Die Einnahmen der Krankenanstalten sind budgetiert, wobei zwischen verschiedenen Budgetfaktoren zu unterscheiden ist.Die sogenannten ortsgebundenen Kosten (Gebäudeabschreibungen, Ausstattung, Energie und gebäudebezogene Wartung) werden pro Krankenanstalt behördlich nach Normkosten festgelegt (ungefähr 15% des Gesamtbudgets). Zu diesen Normkosten kommt eine aus drei Teilen bestehende "funktionsgerichtete Budgetierung": Etwa 10% des Gesamtbudgets ist unabhängig vom Leistungsspektrum nur von der Einwohneranzahl des Einzugsgebietes abhängig und soll die Verfügbarkeit der Basisfunktionen des Krankenhauses abdecken. Ungefähr 25-30% des Budgets werden nach der Anzahl der systematisierten Betten festgelegt, die allerdings je nach Funktionseinheit (teurere und billigere Abteilungen) gewichtet werden. Die übrigen rund 40-50% des Budgets werden schließlich zwischen Versicherung und Krankenhaus aufgrund einer gemeinsam erarbeiteten Einschätzung über die Zahl der Aufnahmen, Ambulanzbesuche und Pflegetage vereinbart. Dazu kommen einige, wenige Sonderzahlungen für besonders intensive Leistungen (vor allem im Bereich der Transplantationschirurgie).

Die Einhaltung des zugeteilten Budgets soll dadurch erreicht werden, daß nach Abzug der fixen Budgetteile (Sondertarife, Fixzahlung für Versorgungsangebot und Betten) der verbleibende Budgetteil durch die erwartete Anzahl der Behandlungstage dividiert und so für jedes Krankenhaus individuell ein prospektiver Tagessatz festgelegt wird. Bleiben die Betriebskosten unter den budgetierten Einnahmen, so darf die Differenz den Reserven des Krankenhauses zugeführt werden. Im umgekehrten Fall muß das Krankenhaus den Verlust im Laufe der nächsten Jahre wieder aufholen

Spitalsärzte

Status

Nur etwa ein Viertel der Spitalsärzte sind Dienstnehmer ihrer Krankenhäuser. Die meisten Spitals- (Fach-) ärzte arbeiten hingegen als frei praktizierende Ärzte innerhalb des Krankenhauses, die zwar die Einrichtungen des Hauses benutzen, aber selbständig Honorar verrechnen und einfordern.

Honorierung

Auch die Honorare der Fachärzte sind budgetiert, also gedeckelt. Zwischen der Dachorganisation der Fachärzte, den Krankenhäusern und den Versicherern wird ein Gesamtbudget bzw werden Teilbudgets für jeden Fachbereich (insgesamt 25 Fachbereiche) erstellt. Überschreitet ein bestimmter Fachbereich durch zu viele Leistungen sein Budget, werden die Tarife gesenkt. Tatsächlich wurden in den letzten Jahren beinahe in allen Fachbereichen massive Tarifsenkungen vorgenommen.

Ärztliche Interessenvertretung

Niederländische Ärztevereinigung

Die niederländische Ärztevereinigung ist eine freiwillige Organisation, die etwas mehr als 50% der Ärzte als Mitglieder umfaßt. Die nationale Ärztevereinigung ist eine Dachorganisation der vier Einzelgesellschaften, nämlich der Hausärztevereinigung (die wieder in 20 regionale Organisationen gegliedert ist und rund 8500 Mitglieder und damit einen Organisationsgrad von 90% hat), der Fachärztevereinigung (mit rund 7000 Mitgliedern), der Vereinigung der angestellten Ärzte (mit etwa 9000 Mitgliedern und einem Organisationsgrad von rund 50%, wobei angestellte Fachärzte Mitglieder sowohl der Fachärztevereinigung als auch der Angestelltenvereinigung sind) und der Vereinigung der Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (etwa 1500 Mitglieder bei einem Organisationsgrad von rund 30% - zu diesen gehören Betriebsärzte, Ärzte der Krankenkassen, Ärzte der Gesundheitsverwaltung).

Aufgaben

Die niederländische Ärztevereinigung nimmt sowohl die gewerkschaftlichen Interessen der Ärzte wahr, als auch die Aufsicht über die Einhaltung der Berufsethik. Weiters stellt sie die Diplome für Allgemein- und Fachärzte aus, bzw rezertifiziert sie.

Norwegen

 

Ärzteausbildung:

Medizinstudium:

In Norwegen gibt es eine von vornherein beschränkte Anzahl von Studienplätzen für das Medizinstudium. Die Entscheidung darüber, wie viele Studenten zum Studium zugelassen werden können, ist insofern letztendlich eine staatliche Entscheidung, als der Staat Budgets an die Universitäten zuweist, die die Zahl der Studienplätze begrenzen. Da es in Norwegen derzeit (1999) einen Mangel an Ärzten gibt, wurde die Zahl der Studienplätze in den letzten zehn Jahren fast verdoppelt. Trotzdem bewerben sich etwa fünfmal soviel Bewerber als Studienplätze verfügbar sind. Die Bewerber bewerben sich in der Regel nicht an allen vier medizinischen Universitäten, weshalb die Wartelisten in Oslo und Bergen in der Regel wesentlich länger sind als in Trondheim und Tromsö. Die Aufnahme in das Medizinstudium ist im wesentlichen notenabhängig. Zusätzlich werden noch andere bereits absolvierte Studien oder berufliche Tätigkeiten berücksichtigt. Studiengebühren gibt es nicht. Das Curriculum des Studiums wird in weitgehender Autonomie von den Fakultäten selbst festgelegt, da von Seiten des Ministeriums nur ein grober Rahmen vorgegeben ist. Das Studium dauert je nach Universität zwischen sechs und sechseinhalb Jahren. Fast alle aufgenommenen Studenten beenden das Studium tatsächlich in dieser vorgesehenen Mindestzeit. Dem Vernehmen nach weist das norwegische Studium im Vergleich mit vielen anderen europäischen Staaten einen relativ hohen Praxisanteil auf. Neben Praxistätigkeiten in Spitälern erwerben Medizinstudenten auch Praxiserfahrung im Rahmen der Primärversorgung.

Um als selbständiger Arzt tätig werden zu können, muss der fertige Medizinstudent noch eine Praktikumszeit nach Abschluss der Studiums in der Dauer von 18 Monaten erfolgreich absolvieren. Von diesen 18 Monaten sind 12 Monate in Spitälern (6 Monate Innere und 6 Monate Chirurgie) sowie 6 Monate in der Primärversorgung zurückzulegen. Diese Praktikumszeit unterliegt der Aufsicht des nationalen Gesundheitsrates. Dieser nationale Gesundheitsrat ist eine vom Gesundheitsministerium unabhängige Institution, die als Beratungs- und Kontrollorgan für das Gesundheitssystem agiert. Aus dem Budget des nationalen Gesundheitsrates werden auch die Kosten für die Praktikumszeit übernommen (etwa Unterbringungs- und Übersiedlungskosten), sowie ein – allerdings niedriges – Gehalt. Dieses vom nationalen Gesundheitsrat an die Praktikanten bezahlte Gehalt wird in der Regel von den Dienstgebern aufgefettet.

Der nationale Gesundheitsrat legt fest, wo Praktika durchgeführt werden können und teilt die Bewerber auch auf die verschiedenen Praktikumsplätze zu. Er gibt den Ausbildungsstellen auch Ziele für das Praktikum vor, die Abwicklung im Detail wird aber dann den jeweiligen Ausbildungsstellen überlassen.

Nach Abschluss der Praktikumszeit wird der Arzt in das Register der Gesundheitsberufe, das ebenfalls vom nationalen Gesundheitsrat geführt wird, aufgenommen und erhält damit die Lizenz zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes. Der nationale Gesundheitsrat ist auch für einen Widerruf dieser Lizenz zuständig (etwa bei gesundheitlichen Problemen oder schweren Verfehlungen).

Ausbildung zum Allgemeinarzt:

In Norwegen gibt es zwei Arten von Allgemeinmedizinern. Grundsätzlich kann jeder Arzt, der das Praktikum (siehe oben) abgeschlossen hat und vom nationalen Gesundheitsrat registriert wurde, als Allgemeinarzt tätig werden. Seit 1985 wurde aber zusätzlich eine Fachrichtung Allgemeinmedizin eingeführt, die eine insgesamt fünfjährige Ausbildung im Anschluss an das Praktikum verlangt (vier Jahre Ausbildung in einer allgemeinmedizinischen Praxis, ein Jahr in einer klinischen Spitalsabteilung, 400 Stunden Theorie sowie Teilnahme an einer von einem ausgebildeten Tutor geleiteten Ausbildungsgruppe, die – grob gesprochen – alle zwei Wochen zusammentrifft). Die Kompetenzen zwischen dem Allgemeinarzt, der nur über das Praktikum verfügt und dem Facharzt für Allgemeinmedizin unterscheiden sich zwar nicht. Allerdings erhalten die spezialisierten Allgemeinmediziner ein um etwa 20 % höheres Honorar als die nichtspezialisierten.

Weiterbildung zum Facharzt:

Die Kontrolle für die Weiterbildung zum Facharzt (wobei ähnlich wie in Deutschland auch die Allgemeinmedizin als eigenes Spezialfach aufgefasst wird) wurde vom Staat an die norwegische Ärztevereinigung delegiert. Der Inhalt der Ausbildung wird von ihr allerdings nur vorgeschlagen. Die Letztentscheidung obliegt einem erst kürzlich eingerichteten nationalen Rat für die Fachärzteausbildung, der aus Vertretern des Gesundheitsministeriums, der Spitalsträger, der fünf regionalen Gesundheitsbezirke, der Universitäten und der Ärztevereinigung besteht. Dieser Nationale Rat stellt neuerdings auch die Facharztdiplome aus. Derzeit gibt es 29 Fachrichtungen, sowie 8 internistische und 6 chirurgische Subspezialitäten.

Die Minimalanforderung für die Ausbildung liegt in der Regel bei einer vier- bis fünfjährigen Ausbildung im Hauptfach, sowie einem weiteren Jahr in einem komplementären Fach. Zusätzlich werden in allen Fächern Kurse im Ausmaß von 90 bis 300 Stunden verlangt. Die Allgemeinmedizin, die Anästhesie und v. a. die chirurgischen Fächer kennen darüber hinaus Checklisten, anhand derer der Erwerb spezieller Kenntnisse nachgewiesen werden muss. Die tatsächliche Ausbildungszeit ist allerdings beträchtlich höher, weil das verhältnismäßig genau geregelte Curriculum regelmäßig nicht in der vorgeschriebenen Mindestausbildungszeit absolviert werden kann.

Zwischen dem Gesundheitsministerium, den Vertretern der Bezirke als Rechtsträger der Spitäler und der norwegischen Ärztevereinigung wurde ein Abkommen abgeschlossen, das die Zurverfügungstellung von Ausbildungsplätzen regelt. 1998 hatten von den insgesamt 13.621 aktiven norwegischen Ärzten 8.919, also etwa zwei Drittel, einen Facharztabschluss (davon allerdings wieder 2.528 im Fach Allgemeinmedizin). Hinter den Allgemeinmedizinern stellen die Internisten 1998 mit 1.308 Ärzten, die Allgemeinchirurgen mit 1.115 Ärzten und die Psychiater mit 952 Ärzten die zahlenmäßig größten Fachrichtungen dar.

Prägend für das norwegische Ausbildungssystem ist die verpflichtende Anforderung eines Tutors, der über eine spezielle Ausbildung verfügt, die von der norwegischen Ärztevereinigung organisiert wird. Die norwegische Ärztevereinigung führt auch ständige Evaluierungen der Ausbildungsstätten durch. Sie organisiert auch die begleitenden vorgeschriebenen Kurse. Die Ärztevereinigung verfügt über Fonds, aus denen nicht nur die Organisation und Abhaltung der Kurse, sondern auch Reiseaufwendungen für die Teilnehmer bezahlt werden.

Ärztliche Fortbildung:

Eine kontinuierliche ärztliche Fortbildung ist nur für die Fachärzte für Allgemeinmedizin verpflichtend vorgesehen. Diese haben alle fünf Jahre um Rezertifizierung ihres Diploms einzureichen und dabei u. a. auch den Besuch einer entsprechenden Anzahl von Fortbildungsveranstaltungen nachzuweisen.

Finanzierung des Gesundheitssystems:

Das norwegische Gesundheitssystem wird im wesentlichen aus drei Finanzierungsquellen gespeist.

1967 wurde ein allgemeiner nationaler Versicherungsfonds eingerichtet. Dieser nationale Versicherungsfonds umfasst alle Personen, die in Norwegen wohnen, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. Der nationale Versicherungsfonds ist nicht nur für die Finanzierung von Gesundheitsleistungen, sondern auch für die Auszahlung der Pensionen, Arbeitslosengelder, Krankengelder und sonstige Sozialleistungen zuständig. Der Fonds wird zu etwa drei Viertel durch Beiträge finanziert. Unselbständige bezahlen 7,8 % ihres Einkommens, Selbständige bezahlen zwischen 7,8 und 10,7 %, Pensionisten 3 %. Dazu kommt ein Beitrag, den die Arbeitgeber bezahlen und der sich an der Lohnsumme orientiert. Der Arbeitgeberbeitrag ist davon abhängig, in welcher Region der Betrieb liegt. Je nach Region wird zwischen 0 und 14,1 % der Lohnsumme vom Dienstgeber bezahlt. Dazu kommt, dass etwa ein Viertel der Ausgaben des nationalen Versicherungsfonds durch Steuerzuschüsse abgedeckt wird.

Die zweite Finanzierungsquelle sind Steuern, die auf Ebene der 19 Bezirke oder der 435 Gemeinden eingehoben werden.

Schließlich kommen noch verhältnismäßig hohe Selbstbehalte dazu. Im Rahmen der ambulanten Versorgung hat der Patient 92 Kronen für den Besuch eines Allgemeinarztes (Stand 1999, ungefähr S 156,--), bzw. 185 Kronen für den Besuch eines Facharztes, gleich, ob in einer Spitalsambulanz oder in einer Ordination (Stand 1999, ungefähr S 315,--) zu bezahlen. Dazu kommen noch zusätzliche Gebühren für Röntgenuntersuchungen, Hausbesuche und Arztkonsultationen außerhalb der üblichen Ordinationszeiten. Ferner sind (ausgenommen für Kinder bis sieben Jahre) Medikamente für akute Erkrankungen zur Gänze selbst zu bezahlen. Lediglich Medikamente für chronisch Kranke werden teilweise vom nationalen Versicherungsfonds übernommen. Allerdings dürfen die gesamten Selbstbehalte eines Patienten pro Jahr 1.290 Kronen nicht übersteigen, wobei die für Kinder über sieben Jahren bezahlten Selbstbehalte den Eltern zugerechnet werden. Sobald jemand diese Grenze erreicht hat, bekommt er einen Ausweis, der ihn berechtigt, den Rest des Jahres ohne Eigenleistung sämtliche Gesundheitsdienste in Anspruch zu nehmen.

Das Gesundheitswesen ist auf drei verschiedenen Ebenen organisiert.

Auf nationaler Ebene ist das Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten für die Gesetzgebung und die Vorgabe der Ziele der Gesundheitspolitik zuständig. Eine besondere, vom Ministerium finanzierte, aber weisungsunabhängige Behörde, der norwegische Gesundheitsrat, hat die Aufgabe, die Qualität der Gesundheitsdienste zu überwachen. Das Gesundheitsministerium verwaltet auch den nationalen Versicherungsfonds.

Auf nationaler Ebene werden lediglich einige wenige Spitäler, nämlich das nationale norwegische Zentralspital, sowie eine große onkologische Klinik betrieben

Die zweite Ebene bilden die 19 norwegischen Bezirke. Die Bezirke sind für die Organisation und Finanzierung der Spitäler, sowie der fachärztlichen Versorgung zuständig. Die Bezirke haben auch zahnärztliche Leistungen zu organisieren, die allerdings nur für Kinder und Jugendliche frei zugänglich sind, während Erwachsene zahnärztliche Leistungen zur Gänze selbst zu bezahlen haben. Von den Bezirken werden insgesamt 84 allgemeine und 14 psychiatrische Spitäler (1999) betrieben, die im internationalen Vergleich verhältnismäßig klein sind. Die Bezirke haben sich außerdem noch in fünf Gesundheitsregionen zusammengeschlossen, die ihrerseits die großen Universitätsspitäler betreiben.

Die unterste Ebene der Gesundheitsversorgung sind die 435 Gemeinden, die trotz ihrer völlig unterschiedlichen Größe (zwischen 218 und 480.000 Einwohner) weitgehende Autonomie in der Organisation und Finanzierung der Primärversorgung haben. Die Gemeinden sind für das Angebot an allgemeinärztlicher Hilfe, sowie für den Betrieb von Alters- und Pflegeheimen und die Unterstützung geistig behinderter Personen zuständig.

Ambulante Gesundheitsversorgung:

Wie zuvor ausgeführt, sind die Gemeinden für die Zurverfügungstellung allgemeinärztlicher Hilfe, wie auch für Hauskrankenpflege, physiotherapeutische Dienste, Schulgesundheit, Vorsorgemaßnahmen und Mutterberatung, Alters- und Pflegeheime, sowie Hilfe für geistig Behinderte zuständig. 1990 wurden rund 50 % der dafür benötigten Mittel durch Gemeindesteuern abgedeckt. Ca. 14 % der Kosten wurden durch Selbstbehalte übernommen. Die restlichen 36 % kamen aus staatlichen Subventionszahlungen. Diese staatlichen Subventionen sind zum überwiegenden Teil Pauschalzahlungen, die nicht nur der Finanzierung der Gesundheitsdienste dienen, sondern für alle Gemeindeaufgaben (etwa auch Erhaltung von Schulen) zur Verfügung stehen, wobei es ausschließlich Aufgabe der Gemeinde ist, für welche Bereiche die zur Verfügung gestellten Mittel eingesetzt werden. Ein kleinerer Teil der staatlichen Subventionen ist allerdings ausdrücklich gewidmet und kann nur für bestimmte Zwecke eingesetzt werden. Die Pauschalsubventionen sollen die wirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Gemeinden ausgleichen und werden daher auf der Grundlage demografischer, wie auch geografischer und wirtschaftlicher Daten errechnet.

Es bleibt den Gemeinden völlig freigestellt, in welcher Form sie Allgemeinärzte beschäftigen. Grob gesprochen, sind etwa die Hälfte der Allgemeinärzte fix angestellte Beschäftigte der Gemeinden und die andere Hälfte freiberufliche Allgemeinärzte mit Verträgen zu den Gemeinden. Freiberufliche Allgemeinärzte erhalten von den Gemeinden Fixzahlungen, deren Höhe von der Anzahl der Mitarbeiter, vom Ausmaß der Ausstattung und der Computerisierung abhängig ist. Zusätzlich verrechnet der freiberufliche Allgemeinarzt gegenüber dem nationalen Versicherungsfonds nach einem auf nationaler Ebene zwischen der norwegischen Ärztevereinigung und dem Fonds festgelegten Tarif Einzelleistungen. Schließlich erhält der Allgemeinarzt je Besuch einen vom Patienten zu zahlenden, ebenfalls einheitlich für ganz Norwegen festgelegten Selbstbehalt (siehe oben II.). 1991 erzielten die Allgemeinärzte im Schnitt aus den Fixzahlungen der Gemeinden etwa 37 % ihres Umsatzes, aus den Selbstbehalten der Patienten etwa 31 % und aus den Einzelleistungsvergütungen durch den nationalen Versicherungsfonds etwa 32 % (letzteres mit steigender Tendenz).

In jenen Gemeinden, in denen die Allgemeinärzte fix angestellt sind, werden die vorgesehenen Selbstbehalte, bzw. die Einzelleistungsvergütungen durch den nationalen Versicherungsfonds direkt von den Gemeinden eingenommen, die ihrerseits aber dem Allgemeinarzt sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung stellen.

Nur etwa 10 % der Allgemeinärzte arbeiten in Einzelpraxen, während der weit überwiegende Teil in Gruppenpraxen (in der Regel zwei bis sechs Ärzte) beschäftigt ist.

Um die Position der Allgemeinärzte aufzuwerten, wurde 1985 eine eigene Ausbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin geschaffen. Ärzte, die über eine derartige Ausbildung verfügen, erhalten um etwa 10 bis 20 % höhere Honorare.

Seit einigen Jahren wird in einigen Gebieten mit der Einführung von Listensystemen experimentiert. In diesen Gemeinden lassen sich die Patienten bei einem bestimmten Allgemeinarzt eintragen, der dafür eine Kopf-Pauschale erhält, die etwa 40 bis 50 % seines Einkommens ausmacht. Diese Kopf-Pauschale wird nach Alter und Geschlecht gewichtet und durch eine Einzelleistungsvergütung ergänzt, die etwa 25 % des Umsatzes ausmacht sowie durch die Patientenselbstbehalte (etwa 25 bis 35 % des Umsatzes). Da die bisherigen Erfahrungen mit dem Registrierungssystem positiv abgelaufen sind, ist geplant, möglicherweise ab 2001 ein Listensystem für alle Allgemeinärzte einzuführen.

Die ambulante fachärztliche Versorgung ist Aufgabe der Bezirke und wird vorwiegend in den Spitalsambulanzen angeboten. Freiberufliche Fachärzte gibt es praktisch nur in den großen Städten. Auch sie verfügen in der Regel über Verträge mit den Bezirken. Ambulante fachärztliche Versorgung wird vom nationalen Versicherungsfonds nur dann bezahlt, wenn sie über allgemeinärztliche Zuweisung erbracht wird.

Spitalsstruktur:

Auf nationaler Ebene werden lediglich einige wenige Spitäler, nämlich das nationale norwegische Reichsspital, das etwa zentral für die Transplantationschirurgie zuständig ist, oder das nationale Onkologiezentrum betrieben. Der weitaus größte Teil der Spitäler (84 allgemeine und 14 psychiatrische Spitäler) werden von den Bezirken erhalten, wobei die Universitätsspitäler durch Gesundheitsregionen (Zusammenschlüsse von Bezirken) unterhalten werden.

Der weit überwiegende Teil der Spitalskosten wird von den Bezirken getragen (1994 - 72,9 %). Die finanziellen Mittel hiefür werden zum einen durch von den Bezirken eingehobene Steuern aufgebracht, zum anderen aus staatlichen Transferzahlungen finanziert, die der Staat pauschal den einzelnen Bezirken zur Unterstützung von Bezirksaufgaben (nicht nur Gesundheitsaufgaben) zuweist (diese Transferzahlungen dienen genauso wie die Transferzahlungen an die Gemeinden dazu, unterschiedliche wirtschaftliche Bedingungen der Bezirke auszugleichen). 1994 wurden rund 8,7 % der Spitalskosten durch Zahlungen des nationalen Versicherungsfonds für die Inanspruchnahme ambulanter fachärztlicher Hilfe eingenommen. 11,5 % kamen 1994 aus speziell gewidmeten staatlichen Subventionen, sowie 6,9 % v. a. aus Selbstbehalten der Patienten für die Inanspruchnahme ambulanter fachärztlicher Hilfe (für die Inanspruchnahme stationärer Leistungen gibt es keine Selbstbehalte), sowie aus Transferzahlungen anderer Bezirke für Fremdpatienten. Seit 1997 wird ein Teil (fast die Hälfte) der staatlichen Transferzahlungen nach einem diagnoseorientierten Leistungssystem an die einzelnen Bezirke ausbezahlt und nicht mehr völlig pauschal. Allerdings ist es dann wieder ausschließlich Aufgabe der Bezirke, darüber zu entscheiden, in welcher Form die zur Verfügung stehenden Mittel an die Spitäler weitergegeben werden. Üblicherweise rechnen die Spitäler gegenüber den Bezirken nicht auf der Basis von Einzelleistungen ab, sondern werden von den Bezirken fixe Budgets zur Verfügung gestellt.

Der nationale Versicherungsfonds übernimmt nur Kosten für ambulante ärztliche Hilfe, nicht aber für Spitalsaufenthalte!

Die Ärzte in den Krankenanstalten erhalten fixe Gehälter, die zwischen dem Dachverband der Bezirke und der norwegischen Ärztevereinigung ausverhandelt werden. Die Möglichkeit zur Behandlung von Privatpatienten in den Spitälern besteht nicht. Allerdings können Spitalsärzte nebenbei auch eine private Praxis unterhalten.

Außerhalb der Bezirksspitäler existiert nur eine kleine Anzahl von privaten Kliniken (mit weniger als 1 % der Gesamtbettenanzahl).

Eines der wesentlichen Probleme des norwegischen Gesundheitssystems sind die verhältnismäßig langen Wartelisten für Spitalsaufenthalte. Als Reaktion auf diese Wartelisten wurde 1990 eine gesetzliche Wartezeitgarantie eingeführt, die die Wartezeit auf maximal sechs Monate verkürzen sollte. Tatsächlich kann diese Garantie aber nicht eingehalten werden, sondern haben sich die Wartelisten in den letzten Jahren zunehmend verlängert.

Ärztliche Interessenvertretung:

Die norwegische Ärztevereinigung ist zentral organisiert und auf der Basis freiwilliger Mitgliedschaft aufgebaut. Allerdings sind etwa 96 % der norwegischen Ärzte Mitglieder der Ärztevereinigung.

Die Ärzte sind nicht nur Mitglieder der zentralen norwegischen Ärztevereinigung, sondern auch automatisch Mitglied einer der sieben Branchenvereine (Allgemeinärzte, Amtsärzte, fertig ausgebildete Spitalsärzte, Ausbildungsärzte in Ausbildung zum Facharzt, wissenschaftlich tätige Ärzte, niedergelassene Fachärzte, Arbeitsmediziner) sowie Mitglied eines der 19 norwegischen Bezirksvereine. Dazu kommt noch die Mitgliedschaft von Fachärzten in den Fachsektionen. Die Ärzte wählen alle zwei Jahre unmittelbar in den Branchen, Bezirks- und Fachsektionen direkt ihre Vertreter. Aus diesen Sektionen werden Delegierte in die Generalversammlung der norwegischen Ärztevereinigung entsandt, die insgesamt 135 Mitglieder hat. Diese Delegierten wählen alle zwei Jahre den Präsidenten, Vizepräsidenten und die Vorstandsmitglieder.

Die norwegische Ärztevereinigung übernimmt zum einen umfangreiche Aufgaben im Bereich der ärztlichen Aus- und Fortbildung. Zum anderen fungiert sie als Gewerkschaft und verhandelt sowohl die Gehälter der fix angestellten Ärzte mit dem Dachverband der Spitalserhalter wie auch die Einzelleistungsgebühren mit dem nationalen Versicherungsfonds.

PORTUGAL

Ärzteausbildung

Erwerb des ius practicandi

Für die Zulassung zum Medizinstudium gibt es einen numerus clausus, der jährlich unter Berücksichtigung der Ausbildungskapazitäten festgelegt wird. An die Beendigung des sechsjährigen Medizinstudiums schließt eine 18monatige praktische Ausbildung an, an deren Ende die Registrierung und damit die grundsätzliche Berechtigung zur selbständigen Berufsausübung steht. In der Regel folgt darauf die Weiterbildung zum Allgemeinarzt oder zum Facharzt, die Voraussetzung für eine Anstellung im staatlichen Gesundheitsdienst ist.

Ausbildung zum Allgemeinarzt

Die Ausbildung zum Allgemeinarzt nimmt drei Jahre ab Registrierung, also insgesamt viereinhalb Jahre ab Studienabschluß in Anspruch. Die Ausbildung findet überwiegend in Krankenanstalten statt, wo ein umfassendes Curriculum aus verschiedenen Fachbereichen absolviert werden muß, der Rest wird unter Aufsicht eines Allgemeinarztes in einem Gesundheitszentrum zugebracht. Dazu kommen noch spezielle Kurse.

Ausbildung zum Facharz

Die Ausbildung zum Facharzt dauert je nach Fach zwischen vier und sechs Jahren.

Die Ausbildungsplätze werden aufgrund einer nationalen MCQ-Prüfung an die Bestplatzierten vergeben. Die Ausbildung erfolgt an staatlichen Gesundheitseinrichtungen. Der Ausbildungsinhalt wird von einer staatlichen Kommission festgelegt.

Diplomausstellung

Die Approbation zum Arzt wird durch das Gesundheitsministerium ausgesprochen. Die Facharztdiplome werden von der portugiesischen Ärztekammer verliehen, die Allgemeinmedizinerdiplome durch einen gemeinsamen Ausschuß bestehend aus Mitgliedern des Ministeriums und der Ärztekammer.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Nationaler Gesundheitsdienst

In Portugal besteht seit 1979 ein nationaler Gesundheitsdienst, das "Systema de Saúde". Die Finanzierung des staatlichen Gesundheitsdienstes erfolgt überwiegend (zu gut 60%) aus Steuermitteln. Der Rest wird durch Sozialversicherungsbeiträge, die überwiegend von den Arbeitgebern bezahlt werden, sowie durch erhebliche Selbstbeteiligungen aufgebracht.Der Gesamtbeitrag für die Sozialversicherung (einschließlich Pensionsversicherung) beträgt 34,25% des Einkommens, wovon 11% der Arbeitnehmer zu tragen hat (Stand 1996). Ein Teil dieser Sozialversicherungsbeiträge wird zur Finanzierung des Gesundheitssystems herangezogen.

Organisation des Gesundheitsdienstes

Portugal ist in fünf Regionen und 18 Subregionen unterteilt, die für die Organisation der ambulanten Versorgung und für die Koordination mit privaten Versorgern (auf die mangels ausreichender Kapazitäten der staatliche Gesundheitsdienst noch immer angewiesen ist) und den Spitälern (die getrennt verwaltet werden) zuständig sind. Wegen der ungenügenden Kapazitäten im staatlichen Gesundheitsdienst gibt es eine wachsende Zahl von privaten Ambulatorien, die zum Teil Verträge mit dem staatlichen Gesundheitsdienst haben, zum Teil privat bezahlt werden müssen.

Ambulante Leistungserbringer

Der staatliche Gesundheitsdienst bietet ambulante Versorgung durch Gesundheitszentren an, die nicht nur für die kurative Versorgung zuständig sind, sondern auch für Impfungen, Familienplanung und Gesundheitsberatung. In den Gesundheitszentren sind sowohl Ärzte als auch Krankenschwestern tätig, wobei rund drei Viertel der Ärzte in den Gesundheitszentren Allgemeinmediziner sind. Daneben gibt es aber auch Gynäkologen, Kinderärzte und Zahnärzte in den Gesundheitszentren. Derzeit bestehen etwa 350 derartige Gesundheitszentren, die durch rund 1800 Außenstellen ergänzt werden. Die Gesundheitszentren sind regelmäßig nicht in der Lage, Labor- oder Röntgenuntersuchungen durchzuführen, so daß die Patienten für diese Untersuchungen in vertraglich gebundene Privatpraxen überwiesen werden.

Der weitaus überwiegende Teil der Ärzte ist in Gesundheitszentren des staatlichen Gesundheitsdienstes beschäftigt. Ungefähr die Hälfte von ihnen betreibt aber nebenher eine Privatpraxis.

Etwa 85% der Bevölkerung sind bei einem Allgemeinarzt im lokalen Gesundheitszentrum eingeschrieben. Die Behandlung der Ärzte in Gesundheitszentren ist kostenlos. Für Hausbesuche und für fachärztliche Behandlungen müssen allerdings Zuzahlungen geleistet werden.

Ärzte in den Gesundheitszentren erhalten ein Gehalt. Soweit Privatpraxen Verträge mit dem nationalen Gesundheitsdienst abgeschlossen haben, werden sie nach Einzelleistungen honoriert.

Im Rahmen des nationalen Gesundheitsdienstes kann mit Ausnahme von Notfällen fachärztliche Behandlung oder Spitalsbehandlung nur über Zuweisung durch einen Allgemeinmediziner in Anspruch genommen werden.

Struktur der Spitäler

Rechtsträger

Der überwiegende Teil der Spitäler wird vom Staat betrieben. Die restlichen privaten Spitäler sind ungefähr zur Hälfte gemeinnützig und zur anderen Hälfte gewinnorientiert. Die gemeinnützigen privaten Spitäler werden von "Misericordias", einer nationalen karitativen Organisation betrieben, die vor Einführung des staatlichen Gesundheitsdienstes die meisten Spitäler verwaltet hat.

Finanzierung

Die öffentlichen Krankenhäuser werden durch Budgets bezahlt, die vom Gesundheitsministerium zugewiesen werden.

Spitalsärzte

Da es in den Gesundheitszentren nur wenige Fachärzte gibt (vor allem Kinderärzte und Gynäkologen), wird auch die fachärztliche ambulante Versorgung vor allem in Spitälern angeboten.

Ärztliche Interessenvertretung

Die portugiesischen Ärzte sind - sofern sie freiberuflich tätig werden wollen - verpflichtend Mitglieder der portugiesischen Ärztekammer "Ordem Dos Medicos". Neben der Interessenvertretung gegenüber Behörden und Gesundheitspolitik überwacht die portugiesische Ärztekammer auch die Einhaltung der Berufsordnung, sowie die Facharztausbildung und stellt die Facharzdiplome aus.

 

SCHWEDEN

Ärzteausbildung

Medizinstudium:

Die sechs medizinischen Universitäten legen fest, wie viele Studenten aufgenommen werden. Die Universitäten entscheiden innerhalb eines sehr allgemein formulierten Rahmens auch darüber, welche Bewerber aufgenommen werden. Dabei kommen als Selektionskriterien sowohl die Schulnoten als auch Aufnahmeprüfungen in Frage. Im Jahr 2000 wurden in Schweden 894 Studenten zum Universitätsstudium zugelassen. 831 haben im selben Jahr das Universitätsstudium beendet. Das Universitätsstudium ist in Schweden mit einer Mindestdauer von fünfeinhalb Jahren festgelegt.

Präregistrationsperiode:

Nach Abschluss des Medizinstudiums hat der Arzt eine praktische Ausbildung in der Dauer von 18 Monaten zu absolvieren. Diese Ausbildung beinhaltet Chirurgie (drei bis sechs Monate), Innere Medizin (drei bis sechs Monate), Psychiatrie (drei Monate) und Familienmedizin (sechs Monate). Die Ausbildung wird in Krankenanstalten, bzw. soweit es die Familienmedizin anlangt, in Gesundheitszentren absolviert. Am Ende der Ausbildungszeit haben die Ärzte eine Prüfung abzulegen, die im Auftrag des Zentralamtes für Gesundheits- und Sozialwesen von den Universitäten abgehalten wird. Nach positivem Abschluss dieser Ausbildung erhält der Arzt vom Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen die Lizenz zur selbständigen Berufsausübung.
Die Ausbildungsstellen für den der Lizenzierung vorangehenden Ausbildungsteil werden von den Provinziallandtagen festgelegt. Die Provinziallandtage sind gesetzlich verpflichtet, die notwendige Anzahl von Ausbildungsstellen bereitzustellen.
Die Lizenz berechtigt allerdings nur theoretisch zur selbständigen Aufnahme des ärztlichen Berufs, weil die Aufnahme in den (in Schweden fast ausnahmslos) öffentlichen Gesundheitsdienst praktisch nur Fachärzten offen steht.

Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung:

In Schweden sind 62 (2002) Sonderfächer anerkannt. Zu den Sonderfächern zählen auch die Fachärzte für Familienmedizin. Eine von den Sonderfächern abgegrenzte allgemeinärztliche Ausbildung existiert in Schweden (Ausnahme: Euro-Arzt, siehe unten) im Prinzip nicht. Die Ausbildungsinhalte werden von der Schwedischen Ärztevereinigung und der Schwedischen Medizinischen Gesellschaft festgelegt und vom Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen genehmigt. Jeder Ausbildungsarzt hat Anspruch auf ein individuelles Ausbildungsprogramm und einen persönlichen Ausbildner. Die Letztverantwortung für die Ausbildung liegt beim Abteilungsleiter, der auch die Verantwortung für die Feststellung des Ausbildungserfolges trägt. Eine formelle Abschlussprüfung ist in Schweden nicht vorgesehen. Die Ausbildung dauert in allen Fächern mindestens fünf Jahre (die Ausbildung in Familienmedizin entspricht daher, was die Mindestausbildungsdauer anlangt, den übrigen Sonderfächern). Die Zahl der Sonderfächer ist in den letzten Jahrzehnten stark gestiegen. Während es 1981 noch 44 Sonderfächer gab, hat sich diese Zahl bis 1992 auf 60 erhöht. Seit 1996 gibt es nun 62 Sonderfächer. Hingegen existieren in Schweden keine Subspezialitäten (Additivfächer). Allerdings hat gut ein Drittel der Ärzte mehr als ein Sonderfach absolviert.

Euro-Arzt:

Der Arzt kann zusätzlich zur Präregistrationsperiode von mindestens 18 Monaten (siehe oben) eine weitere zwölfmonatige Ausbildung in Familienmedizin absolvieren und erhält dann ein Diplom, das ihn berechtigt, als Allgemeinarzt tätig zu werden. Da die Gesundheitszentren aber nur Ärzte beschäftigen, die eine Facharztausbildung in Familienmedizin nachweisen können, hat dieser Allgemeinarzt in Schweden nur begrenzte Möglichkeiten zur Berufsausübung. Dieses Diplom berechtigt ihn allerdings, im EU-Ausland als Allgemeinarzt tätig zu werden.

Diplomausstellung:

Sowohl für die Ausstellung der Lizenz zur selbständigen Berufsausübung als auch für die Zuerkennung der Facharztdiplome ist das Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen zuständig. Dieses Zentralamt ist eine staatliche Behörde, die als Fachorgan das Ministerium für Gesundheit und Soziale Angelegenheiten berät.

Auml;rztliche Fortbildung:

Es gibt in Schweden keine gesetzliche Verpflichtung zu einer standardisierten ärztlichen Fortbildung.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Verstaatlichtes Gesundheitssystem:

Schweden gehört zu den Ländern mit verstaatlichten, weit überwiegend aus Steuern finanzierten Gesundheitssystemen. Die Steuerung, Organisation und Finanzierung des Systems erfolgt auf drei verschiedenen politischen und verwaltungsmäßigen Ebenen: der nationalen Ebene, der Ebene der 21 Provinziallandtage (mit einer Bevölkerung zwischen 130.000 und 1,8 Millionen) und der Ebene der 289 Gemeinden (die jeweils eine Bevölkerung von 3.000 bis 740.000 umfassen).

Aufgaben der nationalen Ebene:

Auf nationaler Ebene werden die Grundsätze der Gesundheitsversorgung durch Gesetze und Verordnungen festgelegt, welche im Ministerium für Gesundheit und Soziale Angelegenheiten vorbereitet werden.
Auf nationaler Ebene agiert auch das staatliche, allerdings vom Ministerium organisatorisch unabhängige Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen. Diese Behörde überwacht die Qualität des Gesundheitswesens und berät die Regierung in Fragen der Gesundheitsversorgung. Wie oben erwähnt, ist das Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen auch die Behörde, die Ärzten, aber auch anderen Gesundheitsberufen, die Lizenz zur Berufsausübung erteilt.
Daneben besteht noch die staatliche Auswertungsstelle für medizinisch-technologische Versorgung. Diese Stelle bewertet neue, sowie bereits etablierte medizinische Methoden vom medizinischen, sozialen und ethischen Standpunkt aus.
Schließlich ist noch das Amt für medizinische Verantwortung zu erwähnen, das im Falle von behaupteten Behandlungsfehlern prüft und gegebenenfalls auch disziplinäre Maßnahmen setzen kann, die von Ermahnungen bis zum Entzug der Berufsberechtigung gehen können. Weiters zu erwähnen sind noch die nationale Medizinprodukteagentur, die für die Genehmigung und Überwachung der Pharmazeutika zuständig ist, sowie das nationale Institut für Public Health, das sich um Gesundheitsförderung und Vorsorge kümmert.
Ebenfalls auf nationaler Ebene eingerichtet ist das Amt für die nationale Sozialversicherung. Diese nationale Sozialversicherung ist aber nur zur Abwicklung von Geldleistungen im Krankheitsfall zuständig.

Regionale Ebene:

Die Hauptverantwortung für die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens liegt bei den 21 Provinziallandtagen. Diese Provinziallandtage sind weitgehend selbständig und organisieren daher das Gesundheitssystem innerhalb der staatlich vorgegebenen Rahmenbedingungen sehr unterschiedlich. Die Gesundheits- und Krankenpflege macht die Haupttätigkeit der Provinziallandtage aus (daneben haben sie noch Verantwortung im Bildungs-, Kultur-, Verkehrs- und regionalen Entwicklungsbereich). Die Provinziallandtage sind sowohl für die Bereitstellung der stationären als auch der ambulanten medizinischen Versorgung zuständig und haben diese weitgehend selbst zu finanzieren. Die Provinziallandtage können selbst Steuern einheben (im Durchschnitt knapp über 10 % des Einkommens). Die Ausgaben für die Bereitstellung der Gesundheitsdienste wird zum größten Teil (1997 - 77 %) aus diesen Steuereinnahmen finanziert. Dazu kommen Zuschüsse von Seiten des Staates, sowie Selbstbehalte, die nur etwa 3 bis 4 % der Gesamtaufwendungen ausmachen (1997). Die staatlichen Zuschüsse werden im Wesentlichen nach der Bevölkerungsanzahl verteilt. Darüber hinaus gibt es einen Ausgleichsfonds zwischen den Provinziallandtagen, in den alle einzahlen und der demografische oder geografische Besonderheiten ausgleichen soll.
Im Jahr 1999 unterhielten die Provinziallandtage neun Regionalkrankenhäuser (darunter die sechs Universitätskliniken), rund 80 Provinz- und Bezirkskrankenhäuser, sowie etwa 900 Gesundheitszentren für die ambulante Patientenversorgung.
Anfang der 90er-Jahre führten die meisten Provinziallandtage Besteller-Modelle ein. Man ging davon ab, feste jährliche Zuweisungen an die Leistungsträger zu vergeben, sondern versucht seither, Behandlung und Pflege nach Leistung zu bezahlen. Dazu wurden innerhalb der Provinziallandtage spezielle „Besteller-Abteilungen“ gebildet, die in der Regel von einem mit Politikern besetzten Aufsichtsgremium geleitet werden und die Aufgabe haben, die Anforderungen der Provinziallandtage an die Krankenhäuser zu formulieren und diese bei den (von den Provinziallandtagen selbst betriebenen) Leistungserbringern „einzukaufen“.
Die neuen Regionalkrankenhäuser (darunter die Universitätskliniken) werden von jeweils mehreren Provinziallandtagen gemeinsam betrieben. Auf nationaler Ebene sind die Provinziallandtage in einem Dachverband zusammengefasst, der u. a. die Rahmenbedingungen für die Ärzte mit der Schwedischen Ärztevereinigung verhandelt.

Gemeindeebene:

Die 289 Gemeinden sind, was den Gesundheitssektor anlangt, v. a. für die Pflege von älteren Menschen und Behinderten in ihren Wohnungen, sowie für die Errichtung und Erhaltung von Pflegeheimen zuständig. Auch sie haben die Möglichkeit, eigene Steuern einzuheben und finanzieren daher diese Aufgaben weitgehend aus eigenen Steuereinnahmen, teilweise auch aus staatlichen Zuschüssen.

Selbstbeteiligung:

Die Provinziallandtage legen fest, welche Selbstbehalte von den Patienten verlangt werden, wobei es allerdings nationale Höchstgrenzen gibt. Im Jahr 1999 wurde für Krankenhausaufenthalte eine Gebühr von höchstens 80 skr (also rund neun Euro) pro Tag eingehoben. Die Patientengebühr für Besuche beim Arzt in der primären Krankenpflege (Hausarzt) lag zwischen 100 und 140 skr (also rund 13 Euro), für ambulante Facharztbesuche in den Krankenhäusern zwischen 120 und 250 skr (also rund 20 Euro). Zur Begrenzung der Selbstbehalte gibt es eine obere Kostengrenze von 900 skr (ungefähr 100 Euro) pro Jahr. Kinder und Jugendliche unter 20 Jahren sind von den Selbstbehalten überhaupt befreit.
Für die Arzneimittel gilt Umgekehrtes. Jeder Patient hat die Arzneimittel bis zu einem Betrag von 900 skr (ungefähr 100 Euro) selbst zu bezahlen. Laufen allerdings Medikamentenkosten innerhalb eines Jahres von mehr 1.800 skr (ungefähr 200 Euro) auf, so erhält der Patient den übersteigenden Betrag subventioniert.

Private Krankenversicherungen:

Private Krankenversicherungen spielen in Schweden praktisch keine Rolle und steuern insgesamt weniger als ein Prozent der gesamten Ausgaben des Gesundheitssektors bei. Ziel dieser Privatversicherungen ist es, eine möglichst rasche Behandlung zu ermöglichen (eines der Hauptprobleme des schwedischen Gesundheitssystems sind die relativ langen Wartezeiten). Der weit überwiegende Teil dieser Versicherungen (ungefähr 90 %) wird von den Dienstgebern bezahlt. Hintergrund ist die Fortzahlungspflicht der Dienstgeber im Krankheitsfall, die einen Anreiz schafft, zu einer möglichst raschen Behandlung der Dienstnehmer beizutragen.

Ambulante Leistungserbringung

Etwa 80 % der Familienärzte arbeiten in Gesundheitszentren, die von den Provinziallandtagen geführt werden. In typischen Gesundheitszentren arbeiten drei bis vier Familienärzte, acht bis zehn Krankenschwestern, eine Hebamme sowie ein bis zwei Physiotherapeuten. Üblicherweise verfügen die Gesundheitszentren auch über ein Labor, ein kleinerer Teil davon auch über Röntgen. Seit einigen Jahren gehen die Provinziallandtage immer stärker dazu über, den Patienten die Möglichkeit zu geben, einen der im Gesundheitszentrum tätigen Familienärzte als ihren eigenen Arzt zu wählen (Hausarzt-System). Diese Ärzte sind Angestellte des Provinziallandtages und erhalten ein Gehalt.
Eines der wesentlichen Anliegen der schwedischen Gesundheitspolitik ist es, die Wartezeiten zu verkürzen. Seit einem Übereinkommen 1997 soll die primäre Krankenpflege am gleichen Tag, an dem der Patienten Kontakt aufnimmt, Hilfe leisten (allerdings nicht notwendig ärztliche Hilfe), während innerhalb von acht Tagen ein Hausarztbesuch angeboten werden soll.
Die Primärversorgung wird daneben auch von Ärzten (in der Regel in Gruppenpraxen, bzw. privaten Gesundheitszentren organisiert) betrieben, die mit den Provinziallandtagen Verträge abschließen. In den letzten Jahren gab es eine Tendenz, öffentliche Gesundheitszentren durch Verkauf an die Dienstnehmer oder auch an Gesellschaften zu privatisieren. Diese Privatisierungen beschränken sich aber im Wesentlichen auf die großen Städte. Die Verträge mit privaten Familienärzten, bzw. privaten Gesundheitszentren sehen in der Regel keine Einzelleistungen vor, sondern Gesamtvergütungen.
Schließlich gibt es eine immer kleiner werdende Anzahl von echten Privatärzten, die keine Verträge mit den Provinziallandtagen abgeschlossen haben. Soweit ihre Niederlassung vom Provinziallandtag genehmigt wurde, hat der Patient einen Rückersatzanspruch für die von ihm geleisteten Honorare. Derartige Genehmigungen werden aber sehr selten erteilt, sodass die Zahl dieser Privatärzte immer kleiner wird.
Insgesamt liegt die Zahl der privaten Konsultationen (bei Vertrags- und Privatärzten) bei etwa 25 % aller ambulanten Arztkontakte (1999).

Fachärztliche Versorgung:

Abgesehen von einigen Kinderärzten, die (allerdings in der Regel nur auf Teilzeitbasis) in Gesundheitszentren beschäftigt sind, wird die ambulante und stationäre öffentliche fachärztliche Versorgung ausschließlich in den Spitälern angeboten. Schweden kennt kein „Gatekeeper-System“, allerdings haben Patienten, die direkt den Facharzt aufsuchen, in praktisch allen Provinziallandtagen eine höhere Patientengebühr zu bezahlen. Wegen der Wartezeitenproblematik gibt es auch hier Vorgaben. Seit 1997 soll jeder Patient die Möglichkeit haben, innerhalb von drei Monaten einen Facharzt aufzusuchen.

Wahlmöglichkeiten:

Seit einigen Jahren haben die Patienten die Möglichkeit, nach freier Wahl ein Gesundheitszentrum oder ein Krankenhaus aufzusuchen. Gehört das Krankenhaus allerdings zum Aufnahmebereich eines anderen Provinziallandtages als dem, in dem der Patient wohnt, ist in der Regel eine Überweisung erforderlich. Mit diesen erweiterten Auswahlmöglichkeiten soll der Wartezeitproblematik begegnet werden.

Arzneimittelverkauf:

In Schweden hat die Schwedische Apothekenaktiengesellschaft, die sich zum größten Teil im Besitz des Staates befindet, ein Monopol für die Abgabe von Arzneimitteln sowohl an die Allgemeinheit als auch die Krankenhäuser.

Struktur der Spitäler

Rechtsträger:

Im Grunde genommen kann in Schweden jeder ein Spital eröffnen. Allerdings unterliegt er der Qualitätssicherung durch das Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen und kann mit dem Provinziallandtag nur abrechnen, wenn es einen entsprechenden Vertrag bekommt. Tatsächlich ist es in den letzten Jahren zu einer Reihe von Spitalsprivatisierungen gekommen. Noch immer sind aber fast alle Spitäler in der Hand der Provinziallandtage.

Spitalsstruktur:

In Schweden gibt es sechs Gesundheitsregionen, zu denen sich jeweils mehrere Provinziallandtage zusammengeschlossen haben. Diese Gesundheitsregionen betreiben insgesamt neun Zentralkrankenanstalten (darunter auch die sechs Universitätskliniken).
Innerhalb der Provinzen wird zwischen Provinzkrankenhäusern und Regionalkrankenhäusern unterschieden. In den Provinzkrankenhäusern (insgesamt 23 – Stand 2001, zumindest eines in jeder Provinz) wird eine breite Fachpalette (ungefähr 15 bis 20 Sonderfächer) angeboten. Darüber hinaus gibt es 47 (Stand 2001) kleinere Regionalkrankenhäuser, die zumindest Abteilungen für Innere Medizin, Chirurgie, Radiologie und Anästhesiologie vorhalten.

Spitalsärzte

Organisation der Krankenanstalten:

Die organisatorische Struktur der Spitäler unterscheidet sich je nach Provinziallandtag. Üblicherweise werden die Spitäler von einem ärztlichen Leiter geführt, der sowohl für die medizinischen Tätigkeiten, wie auch für Verwaltung, Finanzen und Personal Verantwortung trägt. Die Abteilungen werden von Abteilungsleitern geführt, denen die übrigen Ärzte nachgeordnet sind.

Einkommen:

Wegen der großen Bedeutung der Spitäler in der Gesundheitsversorgung sind gut 70 % der schwedischen Ärzte in Spitälern beschäftigt und damit Dienstnehmer der jeweiligen Provinz. Spitalsärzte beziehen ein festes Gehalt. Sondergebühren spielen praktisch keine Rolle und nur wenige führen neben ihrer Spitalstätigkeit auch eine eigene Praxis.

Gehaltsfestlegung:

Ebenso wie bei den in Gesundheitszentren tätigen Ärzten werden die Gehälter für die Spitalsärzte zunächst auf nationaler Ebene in einer Rahmenvereinbarung zwischen dem Verband der Provinziallandtage und der Schwedischen Ärztevereinigung verhandelt. Die Details werden allerdings auf Provinzebene vereinbart, sodass es mittlerweile unterschiedliche Gehaltsstrukturen in den einzelnen Provinzen gibt.

Ärztliche Interessenvertretung

Schwedische Ärztevereinigung:

Die Vertretung der schwedischen Ärzte wird von der Schwedischen Ärztevereinigung wahrgenommen. Die Schwedische Ärztevereinigung beruht zwar auf freiwilliger Mitgliedschaft. Allerdings sind etwa 92 % der schwedischen Ärzte tatsächlich Mitglied. Der hohe Organisationsgrad wird v. a. dadurch erklärt, dass Schweden eine lange gewerkschaftliche Tradition hat und alle Berufsgruppen sich in Gewerkschaften organisieren.

Struktur der Schwedischen Ärztevereinigung:

Die Schwedische Ärztevereinigung ist eine Dachorganisation für eine ganze Reihe von ärztlichen Vereinigungen, sodass der Arzt tatsächlich Mitglied mehrerer Organisationen ist. Jeder Arzt ist auch Mitglied einer der 28 lokalen Ärztevereinigungen (deren Zuständigkeitsbereich im Wesentlichen mit den Provinzen übereinstimmt), sowie einer der sieben Berufsorganisationen (Vereinigung der Spitalsfachärzte, Vereinigung der Ausbildungsärzte, Vereinigung der ärztlichen Leiter, Vereinigung der Familienärzte, Vereinigung der Privatärzte, Vereinigung der Arbeitsmediziner und Vereinigung der Militärärzte). Mitglied der Schwedischen Ärztevereinigung ist auch die Vereinigung der Schwedischen Medizinstudenten.
Die Vollversammlung der Schwedischen Ärztevereinigung besteht zur Hälfte aus den Vertretern der lokalen Ärztegesellschaften, zur anderen Hälfte aus Vertretern der Berufsorganisationen.
Während der Arzt obligatorisch Mitglied einer lokalen Organisation und einer Berufsorganisation ist, kann er darüber hinaus freiwillig Mitglied einer der 49 Fachgesellschaften sein.
Die Vollversammlung der Schwedischen Ärztevereinigung legt das Budget fest und wählt den Vorstand. Der Vorstand der Schwedischen Ärztevereinigung besteht aus 14 stimmberechtigten Mitgliedern, die sowohl von den lokalen Ärzteorganisationen wie auch von den nationalen Berufsorganisationen kommen können. Die Vereinigung der Schwedischen Medizinstudenten kann ein weiteres Mitglied ohne Stimmrecht in den Vorstand entsenden. Die Vollversammlung wählt ferner den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten auf die Dauer von jeweils zwei Jahren. Auch die Vorstandsmitglieder sind auf zwei Jahre bestellt, wobei jedes Jahr die Hälfte der Mitglieder neu gewählt wird.

Mitglieder der Schwedischen Ärztevereinigung:

Die Schwedische Ärztevereinigung hat insgesamt fast 36.500 Mitglieder (2002). Der Schwedischen Ärztevereinigung gehören allerdings auch pensionierte Ärzte (rund 4.000 – 2002) und Medizinstudenten (rund 4.000 – 2002) an.
2002 war die größte Berufsorganisation die Vereinigung der Spitalsfachärzte, deren Mitgliederzahl sich auf rund 16.000 belief. Die zweitgrößte Gruppe stellte die Vereinigung der Ausbildungsärzte mit rund 6.700. Dann folgten die Allgemeinärzte (etwa 4.700), die Privatärzte (knapp über 2.000), die ärztlichen Leiter (rund 2.000), die Arbeitsmediziner (rund 850) und die Militärärzte (rund 200).

Aufgaben der Schwedischen Ärztevereinigung:

Wie eingangs ausgeführt, ist für die Überwachung der Ärzteausbildung und die Lizenzierung in Schweden das staatliche Zentralamt für Gesundheits- und Sozialwesen und nicht die Ärztevereinigung zuständig.
Die Ärztevereinigung übernimmt v. a. gewerkschaftliche Aufgaben, insbesondere auch die Verhandlung der Gehälter für die bei den Provinziallandtagen beschäftigten Ärzte (und damit für den größten Teil der in Schweden aktiven Ärzte). Seit einigen Jahren werden diese Verhandlungen dezentral geführt, was sich aus Sicht der Ärztegesellschaft als Erfolg erwiesen hat.
Neben diesen Gewerkschaftsaufgaben hat die Schwedische Ärztevereinigung aber auch berufständische Ziele. Sie kümmert sich um Fragen der Berufsethik und gibt Stellungnahmen zu gesundheitspolitischen Fragen ab. Sie bemüht sich auch um die Evaluierung von Ausbildungsstätten.

SCHWEIZ

Ärzteausbildung:

Medizinstudium

In der Schweiz gibt es fünf Universitäten, an denen das Medizinstudium absolviert werden kann (Basel, Bern, Genf, Lausanne und Zürich). Das Medizinstudium dauert sechs Jahre. In den deutschschweizer Kantonen (Basel, Bern, Zürich) kann das Medizinstudium nur nach erfolgreicher Absolvierung eines Eignungstests begonnen werden. In Genf und Lausanne erfolgt die Selektion intrauniversitär im ersten und zweiten Studienjahr.

Mit dem Studienabschluß wird das eidgenössische Arztdiplom erlangt, das nach einem noch aus dem 19.Jahrhundert stammenden Gesetz dazu berechtigt, den ärztlichen Beruf in der gesamten Schweiz selbständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Voraussetzung für die Zuerkennung des Doktorgrades ist die Abfassung und Annahme einer Dissertation. Der Doktorgrad ist daher nicht automatisch mit dem Abschluß des Medizinstudiums verbunden, wird aber von den weitaus meisten Ärzten erworben. Der Doktorgrad hat zwar keinen Einfluß auf die Berufsausübungsberechtigung. Er ist allerdings Voraussetzung für die Zuerkennung eines FMH-Facharzttitels (s.unten).

FMH-Facharzttitel

Die Weiterbildung wird von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH-Foederatio Medicorum Helveticorum) geregelt, organisiert und bestätigt. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, daß die FMH ein Verein mit freiwilliger Mitgliedschaft ist. Um einen FMH-Facharzttitel zu erlangen, ist allerdings vorläufig noch die Mitgliedschaft zur FMH erforderlich. Abweichend von den anderen europäischen Systemen ist daher die an das Medizinstudium anschließende praktische Weiterbildung in der Schweiz nicht durch Gesetz, sondern im Rahmen der Statuten des freiwilligen Vereines FMH geregelt (mit Ausnahme des erst jüngst geschaffenen Eurodoc (s.unten)).

Die Facharzttitel werden daher auch nicht vom Gesetzgeber festgelegt, sondern von der Delegiertenversammlung der FMH. Wichtige Entscheide wie beispielsweise die Neuschaffung eines Titels müssen von einer zweiten innerhalb der FMH angesiedelten Kammer mitgetragen werden – der sogenannten Weiterbildungskonferenz – in der andere Instiutionen des Gesundheitswesens wie insbesondere die Spitäler, die kantonalen Sanitätsdirektoren und die medizinischen Fakultäten ebenfalls Stimmrecht haben. Wenn in naher Zukunft die Facharzttitelregelung in der Schweiz mindestens in den Grundzügen in ein Bundesgesetz übergeführt wird, wird die FMH voraussichtlich weiterhin mit der Durchführung der ärztlichen Weiterbildung mandatiert. Die von der FMH beschlossene Weiterbildungsordnung sieht derzeit 48 verschiedene Facharzttitel vor, zu denen auch der Facharzt für Allgemeinmedizin gehört. Daneben gibt es drei Schwerpunkttitel (die unseren Additivtiteln entsprechen), sowie eine Reihe von Fähigkeitsausweisen (Akupunktur, Homöopathie, manuelle Medizin, Sportmedizin, Anthroposophisch erweiterte Medizin und voraussichtlich ab 1.1.2000 Elektroencephalographie, Elektroneuromyographie, Neurosonographie, Medizinische Hypnose, Notarzt, Psychosomatische und psychosoziale Medizin) und Fertigkeitsausweisen (Hüftsonographie, Schwangerschaftsultraschall, Neuraltherapie und voraussichtlich ab 1.1.2000 Sonographie des Abdomens). Zur Erlangung der Facharzttitel in den nichtoperativen Fächern ist eine Mindestausbildungsdauer von fünf Jahren, für operative Fächer eine Mindestausbildungsdauer von sechs Jahren vorgesehen. Der Erwerb von Schwerpunkttiteln setzt eine zusätzliche Ausbildung von mindestens zwei Jahren voraus. Fähigkeits- und Fertigkeitsausweise (bei ersteren geht es um ganze Fachgebiete, bei letzteren primär um einzelne Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) werden durch von der FMH anerkannte Kurse erworben.

Tatsächlich übersteigt die Ausbildungsdauer für Fachärzte die vorgeschriebene Mindestdauer in der Regel beträchtlich. Der Grund liegt vor allem darin, daß für den Erwerb der Facharztberechtigung ein inhaltlich sehr genau festgelegtes Curriculum nachgewiesen werden muß. Dieses Curriculum beinhaltet für operative Fächer eine genaue Operationsliste. Vorgesehen sind in den Curricula auch theoretische Weiter- und Fortbildungsveranstaltungen, teilweise darüber hinaus der Nachweis der Beteiligung an wissenschaftlichen Publikationen.

Seit kurzem wurde überdies die Abnahme von Facharztprüfungen eingeführt. Derzeit ist allerdings in den meisten Fachgebieten nur die Teilnahme an der Prüfung erforderlich. Ab 1.1.2000 wird das Bestehen der Prüfung für einige weitere Fachbereiche obligatorische Voraussetzung für die Ausstellung des Facharztdiplomes werden (die Prüfung wird dann obligatorisch eingeführt, wenn genügend Prüfungserfahrung vorliegt und gleichzeitig das Fortbildungsprogramm für die Fachgesellschaftstitelträger eingeführt wurde.

In den Ausbildungs-Curricula ist auch festgelegt, wie die Facharztausbildung auf die jeweiligen Typen von Weiterbildungsstätten aufzuteilen ist. Weiterbildungsstätten werden von der FMH anerkannt, bzw. auch überwacht. Bei der Anerkennung von Kliniken wird je nach Größe zwischen vier verschiedenen Versorgungsstufen ( A – D ) unterschieden. Außerdem besteht je nach Fach in unterschiedlichem Ausmaß die Möglichkeit, einen Teil der Ausbildung in Form einer Praxisassistenz bei niedergelassenen Fachärzten zu absolvieren.

1998 wurde von der FMH eine Fortbildungsordnung eingeführt, die den Rahmen für die Fortbildungsprogramme der fertig ausgebildeten Fachärzte festlegt. Die Details der Fortbildungsprogramme werden dann von den einzelnen Fachgesellschaften ausgearbeitet. Grundsätzlich soll der zeitliche Umfang der Basisfortbildung mindestens 40 und höchstens 60 Stunden pro Jahr betragen. Dazu kommt das generell anerkannte Selbststudium im Umfang von 30 Stunden. Die kantonalen Ärztegesellschaften können darüber hinaus ihren Mitgliedern zusätzliche Fortbildungspflichten auferlegen (insbesondere für die im allgemeinen Notfalldienst tätigen Mitglieder). Organisiert werden die Fortbildungsveranstaltungen von den Fachgesellschaften, bzw. den kantonalen Ärztegesellschaften. Geplant ist, die Befolgung der Fortbildungsordnung ab 1.1.2000 für alle FMH-Mitglieder für verbindlich zu erklären. Unklar ist allerdings noch, welche Sanktionen bei Verstößen gegen die Fortbildungsordnung auferlegt werden sollen.

Die Mehrheit der Schweizer Ärzte hat einen FMH-Facharzttitel erworben, obwohl der Facharzttitel keine besonderen Berufsberechtigungen vermittelt. Die Berufsberechtigung wird, wie zuvor ausgeführt, ausschließlich durch den Studienabschluß und den damit verbundenen Erwerb des eidgenössischen Arztdiplomes erworben. Allerdings verlangen die Rechtsträger in der Regel bei Stellenbesetzungen den Nachweis eines FMH-Facharzttitels. In der niedergelassenen Praxis ist der FMH-Titel ein wesentliches Wettbewerbselement, weil Qualitätsausweis. Dazu kommt zunehmend, daß die Verrechenbarkeit von bestimmten Leistungen gegenüber des Krankenhauses vom Erwerb eines FMH-Titels abhängig gemacht wird.

Eurodoc

Für EWR-Mitgliedstaaten sieht die Ärzterichtlinie der EG seit 1.1.1995 vor, daß nur jene allgemeinärztlich tätigen Ärzte am System der sozialen Krankenversicherung teilnehmen dürfen, die eine mindestens zweijährige praktische postpromotionelle Ausbildung nachweisen können. In Vorgriff auf einen eventuellen EU-Beitritt wurde daher auch in der Schweiz mit dem Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungsgesetzes (1.1.1996) ein "Eurodoc" eingeführt. Ärzte, die sich seit 1.1.1996 niedergelassen haben, können Kassenpatienten nur mehr dann behandeln, wenn sie entweder über einen FMH-Facharzttitel (s.oben) oder über eine Ausbildung zum "Eurodoc" verfügen. Für diese mindestens zweijährige Ausbildung gibt es kein präzises Curriculum, abgesehen davon, daß mindestens sechs Monate an anerkannten klinischen Weiterbildungsstätten und mindestens sechs Monate in der ambulanten Patientenbetreuung zu absolvieren sind. Voraussetzung ist ferner, daß diese zweijährige Tätigkeit an Weiterbildungsstätten erfolgt, die von der FMH anerkannt wurden. Wer diese Ausbildung abgeschlossen hat, bekommt einen Ausweis "Weiterbildung KVG (Krankenversicherungsgesetz)", der von der FMH ausgestellt wird (im Unterschied zum FMH-Facharzttitel allerdings auch an Nichtmitglieder). Ein besonderer Berufstitel ist mit der Ausstellung dieses Ausweises nicht verbunden.

Aktive Ärzte

Im Jahr 1998 gab es 23.679 aktive Ärzte, die Mitglieder der FMH waren (daneben wahrscheinlich noch rund 1000 weitere aktiv tätige Ärzte außerhalb der FMH. Von den FMH-Mitgliedern hatten 15.027 Ärzte einen FMH-Facharzttitel (also etwa zwei Drittel der Mitglieder). Bemerkenswert ist, daß lediglich 2698 Ärzte über einen FMH-Titel für Allgemeinmedizin verfügten (rund 18 %). Dem gegenüber standen 1998 3944 Internisten (rund 26 %) und – interessanterweise – 1545 Psychiater (fast 10 % der FMH-Titelträger).

Finanzierung des Gesundheitssystems

Obligate Krankenversicherung

In der Schweiz ist der Abschluß einer Krankenversicherung erst seit 1.1.1996 durch das neugeschaffene Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) obligatorisch geworden. Allerdings wurde auch mit dem neuen Bundesgesetz über die Krankenversicherung nur eine Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung, nicht aber eine Pflichtversicherung eingeführt.

Es steht jeder versicherungspflichtigen Person, d.h. jeder Person mit Wohnsitz in der Schweiz, frei, bei welcher der insgesamt 145 Krankenkassen die Versicherung abgeschlossen wird. Eine Einschränkung gibt es nur insofern, als nicht alle Krankenkassen ihre Leisutngen in allen Kantonen anbieten.

Den Versicherten steht es nicht nur frei, die Versicherung beim Eintritt in ein Versicherungsverhältnis frei zu wählen. Jeder Versicherte hat auch die Möglichkeit, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer zum Ende jedes Kalenderhalbjahres zu wechseln (bei bestimmten besonderen Versicherungsformen (z.B. Hausarztmodell) ist eine – allerdings nur marginale – Einschränkung der Kündigungstermine möglich). Jede anerkannte Krankenkasse ist umgekehrt verpflichtet, in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich jede versicherungspflichtige Person aufzunehmen. Tritt ein Versicherungspflichtiger keiner Krankenkasse bei, so wird ihm vom Kanton eine Versicherung behördlich zugewiesen.

 Anerkannte Krankenkassen:

Die obligatorische gesetzliche Krankenversicherung wird faktisch nur durch anerkannte Krankenkassen betrieben. Krankenkassen sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, die keinen Erwerbszweck verfolgen und hauptsächlich die soziale Krankenversicherung betreiben. Sie benötigen eine Bewilligung des eidgenössischen Departements des Inneren (des Schweizer Innenministeriums), die erteilt wird, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (insbesondere Gleichbehandlung der Versicherten, hinreichende finanzielle Ausstattung, Sitz in der Schweiz). Seit Inkrafttreten des neuen Krankenversicherungsgesetzes ist auch privaten Versicherungsgesellschaften (also solchen, die auf Gewinn gerichtet sind) eine Anerkennung durch das eidgenössische Departements des Inneren zu erteilen, wenn die von den Krankenkassen geforderten Voraussetzungen (wie ausgeführt: Gleichbehandlung der Versicherten, hinreichende finanzielle Ausstattung, Sitz in der Schweiz, ....) erfüllt werden. Prinzipiell können daher auch private Krankenversicherungen unter den selben Bedingungen wie Krankenkassen die Berechtigung erreichen, das obligatorische Krankenversicherungspaket anzubieten. Allerdings dürfen wie im Geschäftszweig der obligatorischen Krankenversicherung keinen Profit erwirtschaften. Umgekehrt können auch Krankenkassen freiwillige Zusatz-Krankenversicherungen anbieten.

Zwischen den Krankenkassen besteht wegen der Möglichkeit zur freien Versicherungswahl und zum jederzeitigen Versicherungswechsel ein heftiger Wettbewerb. Dieser Wettbewerb wird zum einen über die Prämienhöhe geführt (siehe unten). Es ist aber auch festzustellen, daß die Servicefreundlichkeit und vor allem traditionelle Verbundenheiten bei der Wahl der Krankenkasse eine große Rolle spielen.

In der jüngeren Vergangenheit zeigte sich eine deutliche Tendenz zur Zentralisierung und Verschmelzung der Krankenkassen. Der Mitgliederstand der Krankenkassen schwankt extrem. Im Jahr 1998 gab es drei Krankenkassen mit einem Mitgliederstand von jeweils über einer Million, während gleichzeitig gut 20 Kassen weniger als 1000 Mitglieder hatten.

 Festsetzung der Versicherungsprämien:

Jede Krankenkasse legt auf Grund ihres jeweiligen Bedarfes die Versicherungsprämie fest. Diese Prämien bedürfen allerdings der Genehmigung durch den Bundesrat (die Schweizer Bundesregierung), wobei die Kantone vor der Genehmigung eine Stellungnahme abgeben können. Die Stelle, die diese Genehmigungen durchführt, nämlich das Bundesamt für Sozialversicherung (eine Dienststelle des Innenministeriums) hat dabei je nach politischer Ausgangssituation entweder die Aufgabe, überhöhte Prämienvorstellungen reduzieren zu müssen, oder aber aus Wettbewerbsgründen unwirtschaftlich niedrig gehaltene Prämien nach oben zu korrigieren.

Das Krankenversicherungsgesetz schreibt vor, welche Leistungen vom Krankenversicherer zu erbringen sind. Das sind im wesentlichen sämtliche notwendigen Leistungen der ambulanten und stationären medizinischen Versorgung bei Krankheit und Mutterschaft, die Bezahlung der notwendigen Medikamente, Leistungen von Chiropraktikern, Kosten der nichtärztlichen Heilberufe, soweit sie Leistungen auf Anordnung eines Arztes erbringen, medizinisch notwendige Transporte, Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, sowie Kurbeiträge. Dieses, vom Gesetz vorgeschriebene Paket wird als obligatorische Grundversicherung bezeichnet.

Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Prämie für diese obligatorische Grundversicherung grundsätzlich für jeden Versicherten in einheitlicher Höhe festzulegen. Lediglich für Kinder bis zum 18.Lebensjahr (bzw. für in Ausbildung stehende bis zum 25.Lebensjahr) hat der Versicherer eine tiefere Prämie vorzusehen. Diese Einheitsprämie gilt auch dann, wenn der Versicherte seine Versicherung wechselt, also in einem höheren Lebensalter einer Versicherung beitritt.

Der Versicherung ist es allerdings gestattet, die Prämien nach Kantonen zu differenzieren, bzw. innerhalb der Kantone auch höchstens drei regionale Abstufungen zu machen. Hintergrund dieser Regelung ist, daß die empirisch feststellbaren Kosten für die Krankenbehandlung in den einzelnen Regionen sehr unterschiedlich sind und daher auf diese unterschiedliche Kostenstruktur auch mit unterschiedlichen Prämien reagiert werden kann. Tatsächlich unterscheiden sich die Prämien in den einzelnen Kantonen beträchtlich. So wurde etwa im Jahr 1998 im Kanton Genf eine Durchschnittsjahresprämie von SFR 2940.—verlangt, während im billigsten Kanton (Appenzell Innerrhoden) die Jahresdurchschnittsprämie nur bei SFR 1185.—lag.

Zu beachten ist, daß es sich bei den Prämien um Einzelprämien handelt. Eine Familienversicherung wie bei uns gibt es in der Schweiz nicht. Die Prämie ist für jedes einzelne Familienmitglied (nur mit der Einschränkung, daß Kinderprämien billiger sind) zu bezahlen.

 Kostenzuschüsse durch die öffentliche Hand:

Typisch für das System der Schweizer Krankenversicherung ist auch, daß die Prämie sich ausschließlich an betriebswirtschaftlichen und versicherungsmathematischen Anforderungen orientiert und die persönliche Leistungsfähigkeit des Versicherten überhaupt nicht berücksichtigt. Die Prämie wird unabhängig vom Einkommen in der selben Höhe vorgeschrieben.

Um zu verhindern, daß sich schlechter Verdienende die Krankenversicherung nicht leisten können, gibt es allerdings ein Zuschußsystem. Die Kantone haben Einkommensgrenzen festzulegen, unterhalb derer ein Teil der Versicherungsprämie durch die öffentliche Hand übernommen wird. Im wesentlichen bezahlt der Kanton die Hälfte dieses Zuschusses, während der Bund die andere Hälfte zahlt.

 Kostenbeteiligung der Versicherten:

Die Krankenkassen haben jedenfalls für die obligatorische Grundversicherung eine Kostenbeteiligung durch die Versicherten vorzusehen. Das Gesetz schreibt vor, daß die Bundesregierung jedes Jahr einen festen Jahresbetrag als fixen Selbstbehalt vorzusehen hat (1998: SFR 230; Kinder davon ausgenommen). Darüber hinaus hat der Versicherte 10 % (bei Kindern 5 %) des übersteigenden Betrages selbst zu bezahlen. Von der Bundesregierung wird allerdings auch ein jährlicher Höchstbetrag festgelegt, bei dessen Überschreiten der Selbstbehalt für weitere Kosten für den Versicherten entfällt.

 Abweichende Prämiengestaltungen:

Das Krankenversicherungsgesetz erlaubt den Versicherungen, für spezielle Versicherungsformen abweichende Tarife vorzusehen.

So gestattet das Krankenversicherungsgesetz ausdrücklich das Anbieten von "Managed- Care" – Modellen, also von Versicherungsmodellen, bei denen der Versicherte auf die freie Arztwahl verzichtet und sich nur von Ärzten behandeln läßt, die vom Versicherer zu besonders günstigen Tarifbedingungen unter Vertrag genommen wurden, weshalb die Versicherten in diesen Fällen auch eine niedrigere Prämie entrichten. Daneben gibt es sogenannte "Hausarztmodelle", in denen Fachärzte nur über Hausarztzuweisung aufgesucht werden können. Die Managed-Care-Modelle in der Schweiz haben einen raschen Zuwachs (rascher als seinerzeit in den USA) – nach wenigen Jahren sind bereits ca. 7 % der Bevölkerung so versichert und versorgt. Auffallend ist insbesondere, daß Managed-Care-Modelle, die von einem Versicherer und der Ärzteschaft wirklich gemeinsam getragen werden, teilweise innerhalb eines Jahres 50 % der Population dieses Versicherers in diese Versorgungsform übernommen hatten. In die HMO-Gruppenpraxen treten eher die Versicherten ein, die bisher keinen Hausarzt hatte oder aus politischen Gründen von diesem Versorgungssystem überzeugt sind; der Eintritt in Hausarztmodelle erfolgt eher bei bestehender fester Bindung an diesen Hausarzt und / oder bei tiefen Einkommen (insbesondere wer auf Grund gesundheitlicher Probleme tiefe Einkommen realisiert, hat oft keine andere Möglichkeit, Prämien zu sparen). Welche Ärzte arbeiten in Managed-Care-Systemen mit? HMO-Gruppenpraxen werden einerseits von überzeugten Ärzten betrieben und andererseits von Ärzten, die den Schritt in die freie Praxis (noch) scheuen. Hausarztmodelle werden in vielen Regionen von einem breiten Teil der Grundversorger getragen. Der qualitative Ruf der HMOs leidet teilweise unter hoher Ärztefluktuation; über Hausarztmodelle ist qualitativ bisher nie negativ berichtet worden.

 Darüber hinaus kann die Bundesregierung weitere Versicherungsformen zulassen (wie etwa Tarife mit höherer Kostenbeteiligung und dementsprechend niedrigerer Prämie.

 Risikoausgleich:

Nach dem Krankenversicherungsgesetz sind alle anerkannten Krankenversicherer verpflichtet, eine gemeinsame Dachorganisation (Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer) zu gründen und dieser anzugehören. Über diesen gemeinsamen Versicherungsverband findet ein Risikoausgleich statt, der allerdings nur zwei Parameter berücksichtigt: Auf der einen Seite das Alter und auf der anderen Seite das Geschlecht der Versicherten. Versicherer, die unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen haben als der Durchschnitt aller Versicherer, müssen der gemeinsamen Einrichtung zu Gunsten von Versicherern mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, sodaß die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen diesen Risikogruppen in vollem Umfang ausgeglichen werden. Allerdings wirkt dieser Risikoausgleich wieder nur bezogen auf die einzelnen Kantone, sodaß es zwischen Kantonen zu keinem Risikoausgleich kommt. Andere Risikofaktoren, wie etwa die überdurchschnittliche Morbidität, Mortalität oder Pflegebedürftigkeit, werden für den Risikoausgleich nicht herangezogen, sodaß es faktisch nicht zu einem vollständigen Ausgleich der Risken kommt.

 Freiwillige Krankenversicherungen:

Wie eingangs erwähnt, werden sowohl von den Krankenkassen als auch von den privaten Krankenversicherungen freiwillige Zusatzversicherungen angeboten. Diese Zusatzversicherungen sind vor allem für Spitalsaufenthalte gedacht. Im Jahr 1998 hatten von insgesamt 7,194.754 Versicherungspflichtigen 1,351.344 Versicherte (18,8 %) eine Zusatzversicherung, die ihnen die Inanspruchnahme von halbprivaten Abteilungen in Spitälern ermöglichten (Doppelzimmer und freie Arztwahl), weitere 723.894 Versicherte (10,1 %) verfügten über eine Zusatzversicherung für private Abteilungen (Einzelzimmer und freie Arztwahl). Darüber hinaus gibt es auch Zusatzversicherungen für spezielle, von der obligatorischen Grundversicherung nicht übernommene Leistungen (etwa im komplementärmedizinischen und im zahnmedizinischen Bereich).

 III. Ambulante ärztliche Versorgung

Niedergelassene Ärzte:

Die ambulante ärztliche Versorgung in der Schweiz wird sowohl im allgemein- als auch im fachärztlichen Bereich durch niedergelassene Ärzte wahrgenommen. Von den 23.679 berufstätigen Ärzten, die Mitglieder der FMH sind, üben 13.357 Ärzte eine Praxistätigkeit aus, also mehr als 50 % (Stand 1998). In dieser Zahl enthalten sind allerdings auch liquidationsberechtigte Abteilungsleiter, die in der Regel auch innerhalb des Spitals eine eigene Praxis betreiben. Die Dichte der Ärzte mit Praxistätigkeit ist wieder je nach Kanton außerordentlich unterschiedlich. Die höchste Dichte weist der Kanton Genf auf (332 Einwohner auf einen Arzt mit Praxistätigkeit), die niedrigste der Kanton Appenzell Innerrhoden (ein Arzt mit Praxistätigkeit auf 1115 Einwohner – alles Stand 1998).

Verrechnungsberechtigung mit den Krankenkassen:

Grundsätzlich ist jeder niedergelassene Arzt berechtigt, für Kassenpatienten Leistungen zu erbringen. Von Kanton zu Kanton unterschiedlich ist allerdings, ob der Arzt direkt von der Versicherung bezahlt wird oder ob der Patient Rechnungsempfänger ist und eine entsprechende Rückerstattung von seiner Versicherung erhält.

Seit 1996 besteht insofern eine Einschränkung, als in Anpassung an die EU-Rechtslage, nur mehr Ärzte zur Behandlung von Kassenpatienten zugelassen werden, die entweder über einen FMH-Facharzttitel verfügen oder eine durch ein FMH-Zertifikat belegte zweijährige postpromotionelle praktische Ausbildung nachweisen können (Eurodoc, siehe unter I.). Ärzte, die sich vor dem 1.1.1996 niedergelassen haben, sind von dieser Regelung allerdings ausgenommen und können daher weiterhin Kassenpatienten behandeln.

Da es jedem Arzt bis heute frei steht, sich wo immer er will, niederzulassen und – vorausgesetzt er hat die benötigte postpromotionelle Ausbildung, was in der Regel der Fall ist – Krankenkassenpatienten zu behandeln, gibt es in der Schweiz kein Stellenplansystem. Anreize, in weniger attraktiven Regionen eine Arztpraxis zu eröffnen, werden zum Teil von Gemeinden geboten, die die Ärzte etwa durch die Beistellung von günstigen Räumlichkeiten unterstützen. Trotz eines fehlenden Stellenplanes wird davon ausgegangen, daß die gesamte Schweiz, nicht zuletzt auf Grund der hohen Arztdichte, ausreichend mit niedergelassenen Ärzten versorgt ist.

Zulassungsvorgang:

Der Beitritt zum Kassenvertrag erfolgt durch eine Erklärung des niedergelassenen Arztes, die entweder über die kantonale Ärztegesellschaft oder über den kantonalen Kassenverband abgegeben wird. Der beigetretene Arzt erhält eine "Konkordatsnummer", die er für die Verrechnung der Leistungen benötigt.

Davon zu unterscheiden ist die kantonale Berufsausübungsbewilligung, also die vom jeweiligen Kanton zugesprochene Berechtigung, den ärztlichen Beruf selbständig auszuüben. Diese Berechtigung wird von der kantonalen Gesundheits- bzw. Sanitätsdirektion erteilt. Für ihre Erteilung genügt das Schweizerische Arztdiplom (also der Nachweis des Abschlusses des Schweizer Medizinstudiums), sowie ein entsprechendes Leumundszeugnis.

Umfang der ärztlichen Krankenbehandlung:

Die Krankenversicherer sind verpflichtet, grundsätzlich alle notwendigen und zweckmäßigen Behandlungen zu bezahlen. In der Anlage zum Krankenversicherungsgesetz werden ausdrücklich Leistungen aufgezählt, die von der Versicherungspflicht erfaßt sind. Diese Aufzählung ist allerdings nur beispielshaft und soll helfen, Zweifelsfragen zu bewältigen. Bemerkenswert dabei ist, daß darin auch komplementärmedizinische Leistungen enthalten sind. Ab 1.7.1999 haben die Krankenversicherer die Kosten der Akupunktur durch jene Ärzte zu ersetzen, deren Weiterbildung durch die FMH anerkannt wurde. Für einen Probezeitraum vom 1.7.1999 bis 30.6.2005 sollen außerdem durch von der FMH als entsprechend ausgebildet anerkannte Ärzte erbrachte Leistungen im Bereich der antroposophischen Medizin, der chinesischen Medizin, der Homöopathie, der Neuraltherapie und der Phytotherapie durch die Krankenversicherer ersetzt werden.

Arzttarife:

Die Schweizer Kartellkommission verbietet, Kassentarife verbindlich für alle Leistungserbringer festzulegen.

Vorgesehen ist aber, daß Tarifverträge zwischen den kantonalen Ärztegesellschaften und den kantonalen Versicherungsverbänden abgeschlossen werden (in den kantonalen Versicherungsverbänden sind alle Krankenkassen, die im jeweiligen Kanton ihre Leistung anbieten, vertreten). Derartige Tarifverträge sind aber auch für die Vereinsmitglieder nur dann verbindlich, wenn sie dem Tarifvertrag beigetreten sind. Umgekehrt können auch Nichtmitglieder einem Tarifvertrag beitreten (müssen allerdings einen angemessenen Beitrag zu den Unkosten des Vertragsabschlusses und der Durchführung leisten). Neben diesen zwischen den kantonalen Ärztegesellschaften und den kantonalen Versicherungsverbänden abgeschlossenen Tarifverträgen können zwischen einzelnen Krankenkassen und einzelnen Ärzten abweichende Verträge abgeschlossen werden (was im Zusammenhang mit Managed-Care-Modellen tatsächlich vorkommt). Sämtliche Tarifverträge bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung. Kommt zwischen Leistungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so hat wieder die Kantonsregierung nach Anhörung der Beteiligten den Tarif selbst festzusetzen. Gegen diese kantonalen Beschlüsse kann Beschwerde an den Bundesrat (die Schweizer Bundesregierung) erhoben werden, der in zweiter Instanz endgültig entscheidet. Das Krankenversicherungsgesetz legt lediglich fest, daß der Tarif ein Zeittarif, ein Einzelleistungstarif oder ein Pauschaltarif (Fall-, Patienten- oder Versichertenpauschale) sein kann. Wird allerdings ein Einzelleistungstarif abgeschlossen, dann muß nach dem neuen Krankenversicherungsgesetz dieser auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur (siehe nächster Absatz) beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht auf eine derartige Tarifstruktur einigen, so hat der Bundesrat (die Schweizer Bundesregierung) diese Tarifstruktur festzulegen.

GRAT (Gesamtrevision Arzttarif):

Bereits 1986 wurde zwischen der Schweizer Ärzteverbindung FMH und der Schweizer Unfallversicherung, die als einzige einen in der Gesamtschweiz geltenden einheitlichen Tarif für den (allerdings kleinen) Bereich der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung kannte, Einvernehmen erzielt, den bestehenden Tarif auf verläßliche betriebswirtschaftliche Grundlagen zu erstellen. Diese Vorarbeiten bekamen dadurch eine besondere Dynamik, daß 1994 das mit 1.1.1996 in Kraft getretene neue Krankenversicherungsgesetz beschlossen wurde, welches vorschreibt (siehe Abschnitt vorher), daß Einzelleistungstarife einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur folgen müssen. Damit erhielten die Arbeiten zur Schaffung einer betriebswirtschaftlich korrekten Tarifstruktur eine über die Unfallversicherung hinausgehende Bedeutung.

Geplant war an sich, die neue Tarifstruktur ab 1.1.2000 in Kraft zu setzen. Derzeit wird allerdings davon ausgegangen, daß im Jahr 2000 nur ein Probebetrieb in einigen Kantonen möglich sein wird und es frühestens im Jahr 2001 zur tatsächlichen Einführung der neuen Tarifstruktur kommen kann.

Der neue Tarif wird als GRAT (Gesamtrevision Arzttarif) bezeichnet. Beim GRAT handelt es sich um einen Einzelleistungstarif mit ungefähr 4000 Einzelleistungen. Da der GRAT nicht nur im ambulanten Bereich (Praxen und Polikliniken), sondern indirekt (als Berechnungsbasis) auch im stationären Bereich (siehe unten) Bedeutung bekommen soll, werden sämtliche ambulant oder stationär erbringbaren ärztlichen Leistungen aufgenommen und taxiert.

Sämtliche Tarife sind in eine ärztliche und in eine technische Komponente aufgespalten. Für den ärztlichen Teil wurde die geschätzte Nettoarbeitszeit des Arztes mit einem Referenzeinkommen multipliziert. Idee des Referenzeinkommens war, mit Spitalsärzten einerseits, bzw. Einkommen anderer akademischer Berufe zu vergleichen. Der ärztliche Leistungsteil beinhaltet auch die Assistenz bei Operationen. Die technische Komponente jeder Einzelleistung soll einerseits die Infrastruktur (Räumlichkeiten, Instrumentarium, Hilfspersonal, übrige Gemeinkosten) abdecken. Dazu wurde jeder durchschnittlichen tarifwirksamen Arztminute ein Infrastrukturkostenanteil zu Grunde gelegt. Darüber hinaus werden im technischen Teil die jeweils spezifizischen Ausgaben (mit Ausnahme des Verbandmaterials und der Medikamente) berücksichtigt.

Auf diese Art und Weise ergibt sich für jede Einzelleistung eine ärztliche und eine technische Bepunktung. Der GRAT ist aber lediglich eine Tarifstruktur, die den relativen Wert der einzelnen Leistungen, sowohl im ärztlichen als auch im technischen Bereich, in Punkten angibt. Der Punktwert und damit der genaue Tarif je Leistung ist auf kantonale Ebene zwischen den kantonalen Ärztegesellschaften und den kantonalen Versicherungsverbänden auszuhandeln, sodaß der tatsächliche Tarif je Leistung von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein wird.

Ein weiteres wesentliches Merkmal des GRAT ist die Festlegung von "Dignititäten". Der GRAT sollte auch den Ausbildungsstand der einzelnen Ärzte berücksichtigen. Zu diesem Zweck wurde jeder Leistung eine bestimmte Dignititätsstufe, also eine bestimmte Ausbildungsstufe, zugeordnet. Rund 50 % der im GRAT angeführten Leistungen wurden der "Basis-Dignitität" zugeordnet und können praktisch von allen Ärzten der Grundversorgung erbracht werden. Bei den übrigen Einzelleistungen wurde hingegen eine bestimmte Ausbildungsqualität festgelegt, die nachgewiesen werden muß, um die Leistung verrechnen zu können. So kann etwa eine Blinddarmoperation nur verrechnet werden, wenn der Operateur den FMH-Facharzttitel für Chirurgie erworben hat. Diese Dignitität ist nicht nur Grundvoraussetzung für die Erbringung einer Leistung, sondern wird auch bei der Tarifierung berücksichtigt. Das bedeutet, daß Leistungen, für deren Erbringung eine längere Ausbildung erforderlich ist, auch einen höheren ärztlichen Punktewert haben.

Mit dem GRAT soll erreicht werden, daß die derzeit bestehenden, von vielen als ungerechtfertigt empfundenen Einkommensunterschiede zwischen einzelnen Arztgruppen abgeschwächt, bzw. in eine gerechte Relation gesetzt werden. Am derzeitigen Tarifsystem wird vor allem beanstandet, daß die technischen Leistungen gegenüber der persönlichen Leistungserbringung weit überbewertet werden.

Da der GRAT aller Wahrscheinlichkeit nach eine grundlegende Reform aller Tarifverträge bringen wird, wurden die meisten kantonalen Tarifverträge seit etlichen Jahren nicht mehr verändert. Dies bringt zum einen insofern Probleme, als es in vielen Tarifverträgen seit Jahren zu keiner Valorisierung der Tarife mehr gekommen ist. Zum anderen wurden seit Jahren keine neuen Leistungen mehr eingeführt und müssen sich die Ärzte daher bei der Verrechnung mit Analogpositionen behelfen.

 Wirtschaftlichkeitsprüfung:

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung der erbrachten Leistungen erfolgt auf zwei Ebenen. Auf kantonaler Ebene führen die kantonalen Versicherungsverbände statistische Vergleiche durch, die bei erheblichen Überschreitungen zu Honorarrückforderungen führen. Darüber hinaus haben die einzelnen Krankenkassen (die ja normalerweise in vielen Kantonen tätig und damit Mitglieder mehrerer kantonaler Versicherungsverbände sind) eigene Vertrauensärzte (die unseren Chefärzten entsprechen). Diese Vertrauensärzte kontrollieren in Einzelfällen ob dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung getragen wurde. Auf dieser Ebene sind allerdings Honorarrückforderungen derzeit nicht üblich, sondern wird lediglich versucht, eine Verhaltensänderung durch Gespräche zu erzielen.

 Vorschriften für die Berufsausübung:

Die Vorschriften für die Ausübung einer Ordinationstätigkeit sind nicht bundeseinheitlich, sondern in jedem einzelnen Kanton geregelt. Sie beschränken sich allerdings auf einige wenige Bereiche, wie etwa Bestimmungen über den Inhalt von Ordinationsschildern.

Die FMH hingegen hat eine Standesordnung erlassen, die für ihre Mitglieder verbindlich ist und auch ein eigenes Disziplinarrecht mit der Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen bis hin zum Ausschluß aus der FMH vorsieht.

Gruppenpraxis:

Da es kaum Vorschriften für die Berufsausübung als niedergelassener Arzt gibt, gibt es auch keine Vorschriften, die die Bedingungen festlegen, unter denen von Ärzten Gruppenpraxen geführt werden können. Gruppenpraxen werden daher als zulässig erachtet und auch tatsächlich betrieben.

Hausapotheken:

Die Kompetenz zur Regelung der Abgabe von Arzneimitteln obliegt (wie generell die Kompetenz für Gesetze im Bereich des Gesundheitswesens) den Kantonen. Hinsichtlich der Abgabe von Arzneimitteln haben die Kantone völlig unterschiedliche Regelungen. Einige Kantone (vor allem in der Deutschschweiz) erlauben generell die Abgabe von Medikamenten durch Ärzte. In diesen Kantonen erfüllen Apotheken lediglich Großhändlerfunktionen. In anderen Kantonen ist den Ärzten zumindest ein eingeschränktes Dispensierrecht eingeräumt, d.h., sie können Medikamente im Notfall und als Erstabgabe verkaufen.

IV. Struktur der Spitäler

Trägerschaft der Spitäler:

Etwa 90 % der Betten stehen in öffentlichen Spitälern, die Geldmittel von der öffentlichen Hand erhalten. Lediglich etwa 10 % der Betten befinden sich in privaten Kliniken, die sich ausschließlich über ihre Einnahmen finanzieren.

Die großen öffentlichen Spitäler werden von Kantonen oder auch von mehreren Kantonen gemeinsam betrieben, die kleineren von Gemeinden. Private Spitäler stehen im Eigentum von privaten Investoren, Banken, aber auch von Belegärzten. Im Unterschied zu den öffentlichen Spitälern sind die Privatspitäler profitorientiert und dürfen Gewinne machen.

Das Krankenversicherungsgesetz verpflichtet die Kantone zur Spitalsplanung. Nur Spitäler, die in der Spitalsplanung vorgesehen sind, können ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Allerdings sind auch Privatspitäler angemessen in die Spitalsplanung miteinzubeziehen.

Spitalsfinanzierung:

Die Vergütungen, die die Krankenkassen den Spitälern bezahlen, werden in der Regel zwischen dem kantonalen Krankenkassenverband und den einzelnen Krankenhäusern oder Gruppen von Krankenhäusern ausverhandelt. Das Krankenversicherungsgesetz schreibt vor, daß im Bereich der stationären Behandlung Pauschalen zu vereinbaren sind. Dem Vertragspartner steht es allerdings frei, ob Tagespauschalen oder leistungsbezogene Pauschalen verwendet werden. Darüber hinaus können die Vertragspartner, also kantonale Kassen auf der einen und die einzelnen Spitäler auf der anderen Seite, vereinbaren, daß besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen extrapauschal in Rechnung gestellt werden können. Schließlich gestattet das Krankenversicherungsgesetz, daß die Kantone als finanzielles Steuerungsinstrument Globalbudgets vorschreiben können.

 Die Vergütungen der Krankenkassen für stationäre Spitalsaufenthalte sind so zu vereinbaren, daß sie höchstens 50 % der Betriebskosten, aber keinen Anteil an den Investitionskosten abdecken. Dies führt dazu, daß die Krankenkassen etwa 30 % der Gesamtkosten des stationären Bereiches (Investitions- und Betriebskosten) tragen. Für die restlichen Kosten haben die Kantone und Gemeinden aufzukommen, wobei die Aufteilung dieser Kosten zwischen Kantonen und Gemeinden Kompetenz der kantonalen Gesetzgebung ist.

Spitalsambulanzen:

Im Unterschied zum stationären Bereich gibt es im ambulanten Bereich keine Grenze der Kostendeckung durch Krankenkassenzahlungen. Die Krankenanstalten haben wegen der relativ kleineren Verluste gegenüber dem stationären Bereich eine sehr starke Motivation, ambulante Leistungen zu forcieren, zumal es keinerlei gesetzliche Einschränkungen für den Leistungsumfang der Spitalsambulanzen gibt.

INFRA:

Parallel zur Entwicklung des GRAT (siehe oben) wurde das Projekt INFRA betrieben, das die Gesamtrevision des Spitalsleistungskataloges zum Inhalt hat. Der Tarifkatalog INFRA übernimmt zunächst einmal im wesentlichen den GRAT und die dort vorgesehene Nomenklatur (also die Aufzählung aller in Frage kommenden ärztlichen Leistungen). Wie oben ausgeführt, unterscheidet der GRAT zwischen ärztlicher Leistung und technischem Aufwand. In den INFRA-Katalog werden die GRAT-Bepunktungen für die ärztliche Leistung unverändert übernommen. Für die technische Leistung wird anstelle der Ordinationsinfrastruktur die Spitalsinfrastruktur angesetzt.

Da, wie zuvor ausgeführt, das Krankenversicherungsgesetz allerdings die Bezahlung des stationären Spitalsbereiches nach Pauschalien vorschreibt, wird der Einzelleistungskatalog INFRA auch nach Fertigstellung nur bedingt verwendbar sein. Er soll zum einen zur Abrechnung im ambulanten Bereich dienen (der ja Volldeckung vorsieht und keine Pauschalien vorschreibt). Er soll ferner für jene Leistungen gelten, die wegen ihrer besonderen Aufwendigkeit extrapauschal verrechnet werden. Und er soll schließlich eine Grundlage für die spitalsinterne Leistungserfassung bieten.

V. Spitalsärzte:

Die Abteilungen in den Spitälern werden von Chefärzten geleitet. In großen Abteilungen gibt es neben den Chefärzten auch sogenannte "Leitende Ärzte". Sowohl für Chefärzte, als auch für Leitende Ärzte gilt, daß sie privat liquidieren dürfen. Nach den Chefärzten und Leitenden Ärzten kommen die Oberärzte und schließlich die Assistenzärzte. Assistenzärzte sind immer, Oberärzte können (allerdings selten) noch in Ausbildung zum Facharzt sein. Oberärzte können selbständig Dienste versehen. Mit der Bestellung eines Oberarztes hat daher der Rechtsträger zu entscheiden, ob der Arzt auf Grund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist, selbständige Dienste zu verrichten. Diese Entscheidung ist, im Unterschied zu uns, nicht direkt mit der Zuerkennung eines FMH-Facharzttitels verknüpft. Ist der Rechtsträger der Auffassung, daß die Ausbildung des Arztes ausreicht, um ihn eigenverantwortlich Dienste versehen zu lassen, so kann er ihn zum Oberarzt auch dann bestellen, wenn er seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat.

Die Spitalsärzte erhalten als Angestellte ihres jeweiligen Rechtsträgers ein Gehalt. Die Gehälter werden vom Verband der Schweizer Assistenz- und Oberärzte (einer freiwilligen Ärztegewerkschaft) mit den Rechtsträgern verhandelt, bzw. durch das kantonale Besoldungsrecht geregelt.

Die Chefärzte und Leitenden Ärzte haben die Möglichkeit, von Privatversicherten zusätzliche Gebühren einzunehmen. Einen Teil (bis 70 %) geben sie allerdings in einen Pool ab, aus dem Oberärzte, die ja selbst nicht liquidationsberechtigt sind, zusätzliche Gebühren beziehen.

Private Zusatzversicherungen:

Fast 30 % der Schweizer Versicherten haben eine private Zusatzversicherung, die ihnen den Aufenthalt auf einer halbprivaten Abteilung (Zweibettzimmer und freie Arztwahl) oder auf einer privaten Abteilung (Einbettzimmer und freie Arztwahl) ermöglicht. Die Privatversicherungen bezahlen über die Krankenkassenleistungen hinaus sowohl Gebühren an das Spital zur Abdeckung der Hotelkomponente als auch direkt Gebühren an die Chefärzte. Die Tarife der Chefärzte sind je nach Kanton verschieden. In einigen Kantonen werden sie durch eine Verordnung des Kantons festgelegt. In anderen Kantonen bestehen lediglich Empfehlungstarife, die die Chefärzte bzw. kantonalen Ärztegesellschaften selbst erstellen. Formal sind diese Empfehlungstarife auf Grund einer angedrohten Untersuchung der Wettbewerbskommission (Kartellrecht) außer Kraft gesetzt worden; faktisch wirken sie mehr oder weniger noch fort.

VI. Ärztliche Interessenvertretung:

FMH:

Über 90 % der berufstätigen Ärzte sind Mitglieder der "Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte – Foederatio Medicorum Helveticorum", einem freiwilligen Verein. Die FMH ist als Zusammenschluß der kantonalen Ärztegesellschaften am Beginn dieses Jahrhunderts gegründet worden. Die FMH ist die Dachorganisation der Schweizerischen Ärzteschaft. Im wesentlichen nimmt sie folgende Aufgaben wahr:

Organisation der ärztlichen Fort- und Weiterbildung (siehe unter I), Erlaß und Durchsetzung einer ärztlichen Standesordnung, Erarbeitung von modellhaften Tarifstrukturen, Information der Mitglieder über aktuelle und grundsätzliche berufs- und gesundheitspolitische Fragen, sowie Angebot und Vermittlung diverser Dienstleistungen im wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und EDV-Bereich.

Sämtliche Ärzte (unabhängig davon, ob sie ihren Beruf ausüben) können ordentliches Mitglied der FMH werden. Medizinstudenten werden als außerordentliche Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht aufgenommen.

Alle Mitglieder der FMH (also der Schweizer Ärzte-Dachorganisation) müssen obligatorisch gleichzeitig entweder Mitglieder der zuständigen kantonalen Ärztegesellschaft oder Mitglieder des Verbandes der Schweizer Assistenz- und Oberärzte sein.

Das oberste Organ der FMH ist die Schweizerische Ärztekammer (ist gleich Delegiertenversammlung). Die Delegiertenversammlung setzt sich aus 200 Delegierten zusammen, wobei 100 Delegierte von den kantonalen Ärztegesellschaften (die Verteilung erfolgt auf Grund der jeweiligen Mitgliederzahl), 60 Delegierte aus den Fachgesellschaften und dem Verein der Schweizer Chefärzte (wieder proportional zur jeweiligen Mitgliederanzahl), sowie 40 Delegierte vom Verein der Schweizer Assistenz- und Oberärzte. Die Delegiertenversammlung (Ärztekammer) legt die Mitgliedsbeiträge fest, beschließt Budget und Bilanz und erläßt die Weiterbildungs-, Fortbildungs- und Standesordnung. Außerdem wählt sie den Zentralvorstand, sowie den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten der FMH. Der Zentralvorstand der FMH besteht aus dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten und aus sechs bis acht weiteren Mitgliedern, wobei bei der Wahl durch die Delegiertenversammlung darauf geachtet werden soll, daß die verschiedenen Landessprachen, die Regionen, sowie die ärztlichen Berufssparten angemessen berücksichtigt werden. Das hauptamtliche Generalsekretariat führt unter Aufsicht des Zentralvorstandes die Aufgaben der FMH aus. Zur Koordinierung zwischen den kantonalen und fachlichen Ärztegesellschaften besteht eine Präsidentenkonferenz, die aus dem Präsidenten der kantonalen Gesellschaften, der Fachgesellschaften, des Verbandes der Schweizer Assistenz- und Oberärzte, des Verbandes der Schweizer Chefärzte, sowie den Dekanen der medizinischen Fakultäten und dem Präsidenten der drei Regionalverbände (deutschsprachige, franzöisch- und italiensprachige Schweiz) besteht. Die Präsidentenkonferenz dient allerdings nur dem gegenseitigen Informationsaustausch und der Verabschiedung von Deklarationen, ohne selbst formal Entscheidungsbefugnisse zu haben. Faktisch ist die Präsidentenkonferenz ein zentrales Organ der politischen Koordination innerhalb der FMH.

Kantonale Ärztegesellschaften:

Die privat liquidationsberechtigten Ärzte (niedergelassene Ärzte und Chefärzte) gehören neben der FMH auch den jeweils örtlich zuständigen kantonalen Ärztegesellschaften an. Die kantonalen Ärztegesellschaften haben vor allem die Aufgabe, Tarifverhandlungen auf kantonaler Ebene zu führen und den ambulanten Notfalldienst zu organisieren. Darüber hinaus kümmern sie sich um regionale Fortbildung und Information ihrer Mitglieder.

Verband Schweizer Assistenz- und Oberärzte (VSAO):

Der Verband der Schweizer Assistenz- und Oberärzte vertritt die Anliegen der Assistenz- und Oberärzte gegenüber der Bevölkerung, Behörden und anderen Institutionen. Assistenz- und Oberärzte sind regelmäßig nicht Mitglieder der kantonalen Ärztegesellschaft, sondern Mitglieder dieses Verbandes (und – wie oben ausgeführt – gleichzeitig Mitglieder der Dachorganisation, also der FMH). Der Verband Schweizer Assistenz- und Oberärzte nimmt vor allem die beruflichen Interessen seiner Mitglieder wahr, insbesondere führt er Gehaltsverhandlungen mit den Rechtsträgern. Darüber hinaus bearbeitet er standes- und gesundheitspolitische Fragen auf dem Gebiet des gesamtschweizerischen Spitalswesens und übernimmt koordinierende Funktionen in den Bereichen Aus-, Weiter- und Fortbildung.

Fachgesellschaften:

Die FMH anerkennt für jedes Fachgebiet eine Fachgesellschaft, und zwar jene, die einen möglichst großen Teil der Fachärzte repräsentiert. Die Fachgesellschaften setzen sich für die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder, wie auch für die Förderung zur Forschung und Entwicklung der Medizin ein.

Verein der Leitenden Spitalsärzte der Schweiz (VLSS):

Der Verein der Leitenden Spitalsärzte der Schweiz kümmert sich um die Anliegen der im Spital tätigen Chefärzte und Leitenden Ärzte. Er nimmt vor allem die Berufsinteressen seiner Mitglieder wahr.

 

SPANIEN

Ärzteausbildung

Erwerb der selbständigen Berufsberechtigung

In Spanien erhält der Arzt nach Abschluß des sechsjährigen Medizinstudiums die selbständige Berufsausübungsberechtigung.

Allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung

Um als Allgemeinmediziner tätig zu werden, muß der Arzt eine mindestens dreijährige postpromotionelle Ausbildung absolvieren. Diese dreijährige Ausbildung umfaßt ein Curriculum unterschiedlicher Fächer, wie Innere Medizin, Kinderheilkunde, Gynäkologie, Psychiatrie, Chirurgie, Traumatologie und Ophtalmologie.

Fachärzte absolvieren eine Ausbildung in der Dauer von je nach Fach vier bis fünf Jahren.

Diplomausstellung

Die Ausbildung wird vom Gesundheitsministerium überwacht. Auch das Facharztdiplom wird vom Ministerium ausgestellt.

Finanzierung des Gesundheitssystems

Staatlicher Gesundheitsdienst

Spanien wird durch einen staatlichen Gesundheitsdienst versorgt. Für die Planung und für die Vollziehung der Gesundheitsdienste sind die jeweiligen Regionalregierungen autonom zuständig, die auch die Primärversorgung über Gesundheitszentren anbieten.

Zur Finanzierung werden auch nach Einführung des staatlichen Gesundheitsdienstes noch Sozialversicherungsbeiträge eingehoben, die allerdings nur mehr zu etwa 20% zur Gesamtfinanzierung beitragen, während 80% der Gesundheitsfinanzierung aus Steuermitteln kommt.

Für die Bereitstellung der Gesundheitsversorgung ist der nationale Gesundheitsdienst INSALUD (Instituto National de la Salud) zuständig. INSALUD erbringt sowohl stationäre als auch ambulante Leistungen, zum Teil in eigenen Einrichtungen (Krankenhäusern oder Polikliniken) zum Teil durch vertraglich gebundene Krankenanstalten und niedergelassene Ärzte.

Selbstbeteiligung

Eine Selbstbeteiligung ist weder im ambulanten noch im stationären Bereich für ärzliche Leistungen vorgesehen, zumindest wenn es sich um eigene Einrichtungen der INSALUD oder um Vertragseinrichtungen handelt. Sucht der Patient hingegen Privatkrankenanstalten oder Privatärzte ohne Vertrag mit der INSALUD auf, so hat er die Honorare zur Gänze, ohne Möglichkeit des Kostenrückersatzes, zu tragen. Dieser private Bereich wird von Bevölkerungsschichten mit höheren Einkommen in Anspruch genommen.

Privatversicherung

Rund 14% der Spanier sind privat krankenversichert. Der Vorteil einer privaten Krankenversicherung besteht vor allem in kürzeren Wartezeiten.

Ambulante Leistungserbringung

Gesundheitszentren

Die ambulante ärztliche Versorgung wird zum größten Teil in Gesundheitszentren erbracht, in denen jedenfalls Allgemeinärzte, Krankenschwestern, zum Teil auch Kinderärzte und weitere Fachärzte tätig sind. Jeder Versicherte besitzt für sich und seine Familie eine Versicherungskarte, mit der er sich bei einem bestimmten Allgemeinarzt in einem Gesundheitszentrum einzuschreiben hat und den er nur mit spezieller Begründung wechseln kann. Die fachärztliche Versorgung erfolgt durch in den Gesundheitszentren beschäftigte Fachärzte, durch frei niedergelassene Fachärzte mit Verträgen zur INSALUD wie auch durch die Ambulanzen der Krankenanstalten. Die kostenfreie Inanspruchnahme eines Facharztes setzt, mit Ausnahme von Notfällen, die Überweisung durch einen Allgemeinarzt oder Kinderarzt voraus.

Gesundheitszentren haben eine sehr unterschiedliche Größenordnung und versorgen ein Einzugsgebiet von etwa 5.000 - 25.000 Personen.

Arzthonorare

Die in den Gesundheitszentren tätigen Ärzte werden nach der Anzahl der eingeschriebenen Patienten bezahlt. Frei niedergelassene Ärzte mit Verträgen mit der INSALUD erhalten ihr Honorar nach Einzelleistungen.

Die meisten Ärzte, die in Gesundheitszentren beschäftigt sind, führen daneben eine Privatpraxis.

Struktur der Spitäler

Etwa die Hälfte der öffentlichen Betten steht in eigenen Krankenanstalten der INSALUD, die andere Hälfte in Vertragseinrichtungen. Das spanische Gesundheitssystem leidet allerdings unter langen Wartelisten, so daß auch Privatkrankenanstalten in Anspruch genommen werden, für die die Patienten allerdings kein Recht auf Kostenerstattung geltend machen können. Die Aufnahme in eine Krankenanstalt setzt, von Notfällen abgesehen, eine Einweisung durch einen Allgemeinarzt voraus.

Spitalsärzte

Die Spitalsärzte erhalten fixe Gehälter, in Ambulanzen zum Teil ergänzt durch Kopfpauschalen je behandeltem Patient.

Ärztliche Interessenvertretung

In Spanien bestehen nach Provinzen gegliederte Ärztekammern mit Pflichtmitgliedschaft. Die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit setzt die Registrierung bei einer der Ärztekammern voraus. Neben der Interessenvertretung gegenüber Behörden und der Politik hat die spanische Ärztekammer die Einhaltung der Berufsordnung zu überwachen.

HAFTUNGSSYSTEME IN DEN NORDEUROPÄISCHEN STAATEN

(Stand August 2000)

1.) Einführung der nordeuropäischen Patientenversicherungen:

Die ersten Ansätze zur Einführung einer Patientenversicherung entstanden in Schweden. Anfang der 70er-Jahre ergab sich die Diskussion einer Erweiterung der Patientenversicherung aus der Beobachtung, dass nach dem geltenden allgemeinen Schadenersatzrecht nur wenige Patienten tatsächlich Schadenersatzansprüche zugesprochen erhielten (ungefähr 10 %). Bis 1975 erhielten in ganz Schweden durchschnittlich ungefähr 100 Personen pro Jahr irgendeine Form von Schadenersatz für Behandlungszwischenfälle (außergerichtliche Einigung und gerichtliche Verfahren zusammengerechnet). Als Reaktion darauf entschloss sich der Exekutivausschuss der Verbindung der schwedischen Provinzen (die in Schweden die Gesundheitsleistungen anbieten), eine freiwillige Patientenversicherung abzuschließen, die in den Händen eines Versicherungskonsortiums lag und den Patienten erleichterten Zugang zu Schadenersatzleistungen verschaffen sollte.

Die Erfahrungen mit dem (allerdings zu diesem Zeitpunkt noch freiwilligen) schwedischen Versicherungssystem führten dazu, dass in Finnland mit 1.5.1987, in Norwegen mit Jänner 1988 und schließlich in Dänemark mit 1.7.1992 gesetzliche Patientenversicherungssysteme geschaffen wurden. Da das freiwillige System in Schweden nur in der Lage war, etwa 95 % der Leistungsanbieter zu erfassen, entschloss man sich schließlich auch in Schweden, mit 1.1.1997 die Patientenversicherung auf gesetzliche Basis zu stellen.

Für alle genannten Gesetze gilt, dass sie nicht ausschließlich und auch nicht primär dazu dienen, eine verschuldensunabhängige Haftung für Patientenschäden einzuführen. Ziel der Gesetze ist vielmehr, zunächst einmal ein vom allgemeinen Schadenersatzrecht gesondertes spezielles Haftungsrecht für den medizinischen Bereich einzuführen, in dessen Bereich v. a. spezielle Vorschriften zur Abwicklung der Schadenersatzansprüche gelten sollen.

2.) Haftungsgründe:

Die Haftungsgrundlagen sind in den hier behandelten vier nordeuropäischen Staaten ähnlich.
      Genauso wie in den Systemen mit ausschließlich verschuldensabhängiger Haftung werden in den Patientenversicherungsgesetzen zunächst einmal Haftungsgründe genannt, die auf einer Sorgfaltswidrigkeit beruhen: Gehaftet wird wegen
      Diagnose- und Behandlungsfehlern,   fehlerhaften Medizingeräten,   fehlerhafter Arzneimittelausgabe (Schäden durch Arzneimittelnebenwirkungen hingegen sind wieder durch eigene Arzneimittelversicherungen abgedeckt).
      an der Grenze zwischen verschuldensabhängiger und verschuldensunabhängiger Haftung liegen folgende, ebenfalls gesondert geregelte Haftungsgründe:
      Infektionen (Für Infektionen wird gehaftet, wenn sie die "Toleranzgrenze" übersteigen. Diese Toleranzgrenze misst sich an der Vorhersehbarkeit der Infektion, sowie am Schweregrad sowohl der behandelten Erkrankung, als auch der durch die Infektion ausgelösten Folgeerkrankung).   Unfälle (generelle Haftung tritt ein bei Unfällen, die sich im Zusammenhang mit der Behandlung oder dem Transport des Patienten ereignet haben. Unfälle führen unabhängig von einem Verschulden zu einer Haftung. Die Haftung setzt aber voraus, dass der Unfall nicht auch unabhängig von der Behandlung eintreten hätte können. Wenn daher etwa ein Spitalspatient am Weg ins Badezimmer stürzt, dann tritt keine Haftung ein, weil dieser Sturz sich auch zuhause hätte ereignen können. Wenn hingegen ein Patient von einer Tragbahre fällt, begründet dies, weil behandlungsspezifisch, einen Haftungsanspruch).   Brandschäden (Unfälle, die durch einen Brand in einer Gesundheitseinrichtung entstehen, führen unabhängig von einem Verschulden zur Haftung).
      Neben diesen obengenannten Haftungsgründen, die überwiegend auch in unserem Haftungssystem zu einer Haftung führen würden, gibt es noch einen weiteren Haftungstatbestand, der unvermeidbare Behandlungszwischenfälle erfasst:
Wenn die Schäden aus einem Behandlungszwischenfall über eine "Toleranzgrenze", die dem Patienten zuzumuten ist, hinausgehen, werden Ersatzleistungen auch dann bezahlt, wenn kein Verschulden nachweisbar ist. Voraussetzung für eine derartige verschuldensunabhängige Haftung ist aber:
      Schweregrad des Schadens: Eine verschuldensunabhänige Haftung kommt nur in Frage, wenn besonders schwerwiegende Schäden entstehen (in der Regel dauerhafte Schäden oder sogar der Tod des Patienten);   Vorhersehbarkeit des Schadens: Eine verschuldensunabhängige Haftung kommt nur dann in Frage, wenn mit dem Behandlungszwischenfall nicht gerechnet werden konnte, weil er außerordentlich selten vorkommt (in Dänemark etwa gibt es eine 2 %-Regel, sodass verschuldensunabhängige Haftung nur für Behandlungszwischenfälle mit einer Wahrscheinlichkeit von weniger als 2 % eintritt);   Schweregrad der Grunderkrankung: Wenn die Erkrankung, wegen der der Patient eigentlich behandelt wurde, besonders schwer war, dann muss der Patient auch alle Behandlungszwischenfälle in Kauf nehmen und kommt keine verschuldensunabhängige Zahlung in Frage (so gibt es in Dänemark etwa keinerlei Zahlungen bei Behandlungszwischenfällen für gewisse Gehirn- und Herzerkrankungen, bzw. für gewisse Krebserkrankungen).
Das Haftungssystem der nordeuropäischen Staaten ist daher keineswegs nur verschuldensunabhängig orientiert, sondern basiert überwiegend auf Verschuldenstatbeständen, genauso wie dies in unserem System der Fall ist. Ergänzt werden diese Verschuldenstatbestände allerdings durch "Härtefallzahlungen" in Fällen, in denen der Behandlungszwischenfall wegen der besonderen Seltenheit kaum vorhersehbar, wegen der schweren Folgen für den Patienten aber besonders belastend war und keine schwere Grunderkrankung des Patienten vorlag, angesichts derer vom Patienten Behandlungszwischenfälle toleriert werden müssen. Keine Rolle spielt hingegen in den nordeuropäischen Staaten die Frage der Haftung wegen unterlassener Aufklärung. Eine solche Haftung ist in den speziellen Patientenversicherungsgesetzen absichtlich nicht vorgesehen und könnte daher allenfalls nur am ordentlichen Gerichtsweg geltend gemacht werden, was aber praktisch nicht vorkommt.

In Dänemark beruhten im Jahr 1999 etwa zwei Drittel der ausbezahlten Entschädigungen auf Behandlungszwischenfällen, die auf ein Verschulden zurückzuführen sind, während nur ein Drittel der Fälle Behandlungszwischenfälle betraf, bei denen eine verschuldensunabhängige Haftung gegriffen hat.

3.) Abwicklung der Haftungsansprüche:

Ein wesentliches Anliegen der Patientenversicherungsgesetze in den nordeuropäischen Staaten war, für die Abwicklung der Schadenersatzansprüche anstelle der ordentlichen Gerichte eigene Institutionen zu betrauen.

In Finnland, Schweden und Dänemark besteht eine Pflicht zum Abschluss einer Patientenversicherung für alle Leistungserbringer (in Dänemark nur für die Spitäler), es steht den Leistungserbringern aber frei, unter den Versicherungen am Markt zu wählen. Die in Frage kommenden Versicherungen haben allerdings eine gemeinsame Stelle geschaffen, über die die Haftungsansprüche der Patienten abgewickelt werden. Das norwegische System unterscheidet sich etwas dadurch, dass es keine Versicherung kennt, sondern dass die Regierung und die Gemeinden (als Träger des Gesundheitssystems) Gebühren bezahlen, aus denen die Haftung finanziert wird. Die Abwicklung erfolgt wieder über eine eigene neutrale, staatliche Einrichtung.

Die Institutionen, die die Patientenversicherungen abwickeln, können generell kostenfrei angerufen werden und erledigen den größten Teil der Haftungsansprüche. Falls der Patient mit der Entscheidung dieser Zentren (die ja von den Versicherungen betrieben wird!) nicht einverstanden ist, hat er die Möglichkeit, eine Berufungsbehörde anzurufen, die aus Richtern, sowie Vertretern der Spitäler und der Patienten besteht. Gegen diese Berufungsentscheidung kann theoretisch noch der ordentliche Rechtsweg beschritten werden, was aber nur mehr sehr selten vorkommt (in Norwegen wurden seit 1988 bei rund 16.500 Beschwerdefällen nur noch 115 vor Gericht ausgetragen). Befasst werden allerdings nur Zivilgerichte. Strafgerichtliche Verfahren kommen dem Vernehmen nach seit Etablierung der Patientenversicherungsgesetze nicht mehr vor, weshalb auch eine sehr große Bereitschaft der Ärzte besteht, die Patienten und die Versicherungen bei der Klärung der Sachverhalte zu unterstützen.

4.) Entschädigungsbereiche:

Entschädigt werden von den Patientenversicherungen – genauso wie bei uns – allfällige Behandlungskosten, die durch Behandlungszwischenfälle notwendig werden, Einkommensverluste, Begräbniskosten, v. a. aber Schmerzengeld. Die Patientenversicherungen haften aber insofern nur subsidiär, als sie nur für jene Schäden aufkommen, die nicht bereits durch das Sozialsystem abgedeckt werden, sodass Schmerzengeldzahlungen im Vordergrund stehen. Regressansprüche der Gesundheitseinrichtungen, die Patienten nach Behandlungszwischenfällen weiterbehandeln, oder Regressansprüche wegen ausbezahlter Pensionen gegenüber den Patientenversicherungen gibt es nicht.

5.) Anzahl der Fälle, bzw. Höhe der Entschädigungen:

In Dänemark (rund 5,2 Millionen Einwohner) ist die Anzahl der Schadenersatzanträge von 178 im Jahr 1992 auf 2.790 im Jahr 1999 gestiegen. Im Jahr 1999 wurden 2.530 Fälle erledigt, wobei in 44 % der Fälle Ersatzansprüche zugestanden wurden. Im Jahr 1999 wurden Schadenersatzzahlungen in Höhe von rund 127 Millionen Dänenkronen (rund 230 Millionen Schilling) bezahlt. Dazu kamen Administrationskosten in Höhe von 33,5 Millionen Dänenkronen (rund S 60 Millionen).

In Norwegen (rund 4,3 Millionen Einwohner) wurden im ersten Jahr der Einrichtung der Patientenversicherung (1988) 231 Beschwerdefälle registriert, die sich bis 1997 auf 2.149 jährlich erhöht haben und in den Folgejahren auf etwa diesem Niveau blieben. Für 2000 wird allerdings mit rund 2.500 Beschwerdefällen gerechnet. In den Jahren 1988 bis 1999 wurden in Norwegen rund 16.500 Beschwerdefälle anhängig gemacht, wobei 37,8 % der Beschwerdefälle mit einem Zuspruch für den Patienten endeten. Die Zuspruchrate ist allerdings in den letzten Jahren leicht sinkend. Im Jahr 1999 wurden 226 Millionen norwegische Kronen an Schadenersatzzahlungen geleistet (rund 380 Millionen Schilling). Im Durchschnitt werden pro Behandlungsfall ungefähr 250.000 norwegische Kronen (rund S 600.000,--) bezahlt.

In Schweden (rund 8,8 Millionen Einwohner) werden jährlich 9.500 Beschwerdefälle eingebracht, wobei in etwa 45 % der Fälle tatsächlich bezahlt wird. Die jährlichen Schadenersatzzahlungen belaufen sich auf über 300 Millionen Schwedenkronen (ungefähr S 500 Millionen).

In Finnland (rund 5,1 Millionen Einwohner) wurden bei Einrichtung der Patientenversicherung im Jahr 1987 rund 1.000 Beschwerdefälle registriert, 1993 lag die Anzahl der Beschwerdefälle das erste Mal über 6.000, 1999 wurden 7.215 Beschwerdefälle eingebracht. In rund einem Drittel der Beschwerdefälle wird tatsächlich eine Zahlung geleistet. Im Jahr 1999 wurden Schadenersatzzahlungen in Höhe von rund S 220 Millionen geleistet, wozu Administrationskosten in Höhe von rund S 40 Millionen kamen.

6.) Resümee:

      In den nordeuropäischen Staaten Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland wurden seit 1987 eigene Patientenversicherungsgesetze eingerichtet. Ziel dieser Patientenversicherungsgesetze war es, Schadenersatzansprüche nach Behandlungszwischenfällen in einem speziellen Gesetz und nicht nach allgemeinem Schadenersatz zu regeln, sowie spezielle Einrichtungen zu schaffen, die neben den ordentlichen Gerichten angerufen werden können und eine raschere und kostengünstige Abwicklung der Haftungsansprüche gewährleisten sollen. Letzteres entspricht der Zielsetzung der Patientenschiedsstellen der österreichischen Landesärztekammern (im Gegensatz dazu wird in den genannten nordeuropäischen Staaten diese Patientenschiedsstelle praktisch von den Versicherern betrieben, wobei eine Appellationsmöglichkeit an ein gesetzlich eingerichtetes Gremium besteht, das nicht nur aus Vertretern der Versicherungen, sondern auch der Gesundheitseinrichtungen und der Patienten besteht).   Dem Vernehmen nach findet das nordeuropäische Patientenversicherungsmodell auch bei den Leistungserbringern ein positives Echo und arbeiten die Leistungserbringer in der Regel vorbehaltlos an der Aufklärung des Sachverhaltes mit. Dies scheint allerdings weniger mit der Haftung auch für verschuldensunabhängige Tatbestände zu tun zu haben, sondern damit, dass es praktisch keine strafrechtlichen Verfolgungen von Ärzten gibt und dass auf größte Anonymität bei der Abwicklung der Schadensfälle geachtet wird.   Die Ersatzleistungen in den nordeuropäischen Staaten basieren überwiegend auf Verschuldenstatbeständen, die auch bei uns zu einer Haftung führen würden. Ergänzt wird diese Haftung allerdings dadurch, dass bei besonders schwerwiegenden Behandlungszwischenfällen, die selten vorkommen (mit denen der Patient daher nicht rechnen konnte) und die bei der Behandlung von verhältnismäßig leichten Grunderkrankungen aufgetreten sind, auch bei fehlendem Verschulden Ersatzleistungen ausbezahlt werden (dies entspricht dem Gedanken eines Härtefonds, wie er auch in Österreich bereits diskutiert wurde). Keine Rolle hingegen spielt in den nordeuropäischen Staaten der Haftungsgrund der mangelhaften Aufklärung, der in den verschuldensabhängigen Systemen eine Art Auffangfunktion zur Erweiterung der verschuldensunabhängigen Haftung angenommen hat.   Die Kosten für das Haftungssystem werden fast ausschließlich vom Staat getragen, da sie durch Versicherungsprämien (bzw. Gebühren in Norwegen) hereingebracht werden, die von den Leistungserbringern bezahlt werden. Da in allen nordeuropäischen Saaten verstaatlichte Gesundheitssysteme bestehen, handelt es sich bei diesen Leistungserbringern fast ausschließlich um Gebietskörperschaften (lediglich in Finnland sind auch die - wenigen – privattätigen Ärzte in die Versicherung miteinbezogen).   Die bisher diskutierte Kostenschätzung, wonach die Einführung einer Patientenversicherung analog zu den nordeuropäischen Staaten Kosten von etwa S 500 Millionen jährlich verursachen würde, scheint in Relation zur Einwohnerzahl der genannten nordeuropäischen Staaten realistisch.