Ärztliche Tätigkeit von EU-Bürgern und Drittstaatsangehörigen
Hinweise
Mit der ÄrzteG-Novelle BGBl I 82/2014 wurde
- die rechtliche Möglichkeit der Ausbildung von Nicht-EWR-Bürgern gem. § 8 Abs. 5 ÄG ersatzlos gestrichen
- die rechtliche Möglichkeit der Bewilligung gem.§ 33 ÄG ersatzlos gestrichen
- die rechtliche Möglichkeit der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung gem. § 32 ÄG ersatzlos gestrichen