
Anerkennung als Lehrambulatorium
+ Fach Allgemeinmedizin
Für die Anerkennung eines Lehrambulatoriums zur Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin sind folgende Kriterien gemäß § 12 ÄAO 2015 zu erfüllen:
- Betreuung von zumindest 800 Patientinnen/Patienten pro Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr, wobei diese Zahl aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens bis auf 750 unterschritten werden kann, beispielsweise bei Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv,
- Absolvierung eines von der Österreichischen Ärztekammer anerkannten Lehr(gruppen) -praxisleiterseminars im Ausmaß von zwölf Stunden, das auch Kenntnisse über die Richtlinien des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen zu beinhalten hat,
- Vorlage eines gültigen Diplomes gemäß der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung gemäß §§ 49 iVm 117b Abs. 2 Z 9 lit. a Ärztegesetz 1998,
- räumliche Ausstattung, die den ungestörten Kontakt der Turnusärztin/des Turnusarztes mit den Patientinnen/Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum,
- Vorlage eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes nachweist, dass die in der Ordinationsstätte erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Turnusärztin/dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können und ein Modell für die Durchführung eines strukturierten Evaluierungsgesprächs vorliegt,
- entsprechende EDV Ausstattung, sofern es sich um Kassenärztinnen/Kassenärzte handelt, die EDV Ausstattung gemäß den entsprechenden Gesamtverträgen gegeben ist,
- Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie,
- von einer der ökonomischen Verschreibweise entsprechenden Verordnung von Nachfolgeprodukten ausgegangen werden kann,
- keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch einen Sozialversicherungsträger innerhalb der letzten 15 Jahre vorliegt,
- keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission (§ 344 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955) in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung gegeben war,
- die Antragstellerin/der Antragsteller die Vertrauenswürdigkeit gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 erfüllt.
In einem nach den oben angeführten Kriterien anerkannten Lehrambulatorium ist die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin/Ärztin für Allgemeinmedizin im Fachgebiet Allgemeinmedizin im Ausmaß von sechs Monaten als letzter Ausbildungsabschnitt - stufenweise Erhöhung auf neun Monate (ab 1.6.2022) bzw. auf zwölf Monate (ab 1.6.2027) - möglich.
Lehrpraxisleiterseminar
Voraussetzung für eine Bewilligung von Ordinationsstätten als Lehrpraxis bzw. Lehrgruppenpraxis und für die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin ist die Absolvierung eines Lehr(gruppen) praxisleiterseminares im Ausmaß von zwölf Stunden.
Ab sofort gibt es eine kostenlose, DFP-approbierte E-Learning-Fortbildung, die bereits acht Stunden dieser Anforderung (inkl. der beiden oben genannten inhaltlichen Themen) abdeckt.
Mindestens vier Stunden müssen Ärzte im Rahmen von Präsenzveranstaltungen absolvieren, die von Landesärztekammern oder anderen Fortbildungsanbietern angeboten werden können. Die Präsenzfortbildung hat vorrangig die Themen medizinische Didaktik und die Erstellung eines Ausbildungskonzepts zu beinhalten. Sollten darüber hinaus weitere Themen der E-Learning-Fortbildung abgedeckt werden, so entfällt dementsprechend im gleichen Umfang der E-Learning-Teil.
Die Themengewichtung ist wie folgt gestaltet:
1. Medizinische Didaktik (Präsenzseminar)
2. Erstellung eines Ausbildungskonzeptes (Präsenzseminar) insg.4 DFP-Punkte
3. Ärztliches Berufsrecht (E-Learning) - 2 DFP-Punkte
4. Vertragspartnerrecht (E-Learning) - 1 DFP-Punkt
5. Arbeitsrecht (E-Learning) - 1 DFP-Punkt
6. Gesundheitsökonomie (E-Learning) - 1 DFP-Punkt
7. Praxismanagement und Personalführung (E-Learning) - 3 DFP-Punkte
Nähere Informationen finden Sie hier.
Im Falle der Bewilligung als Lehrgruppenpraxis hat pro Ausbildungsstelle eine Ärztin für Allgemeinmedizin/ein Arzt für Allgemeinmedizin bzw. eine Fachärztin/ein Facharzt das Lehr(gruppen)praxisleiterseminar nachzuweisen.
+ Fachgebiet eines Sonderfaches
Die Anerkennung als Lehrambulatorium für die Ausbildung im Fachgebiet eines Sonderfaches (allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung) ist gemäß § 13 ÄrzteG zu erteilen, wenn
- für die Ausbildung ein zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches zur Verfügung steht (Ausbildungsverantwortlicher) und neben diesem mindestens ein weiterer zur selbstständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches beschäftigt ist,
- der Ausbildungsverantwortliche oder dessen Stellvertreter in einem solchen Ausmaß beschäftigt wird, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums eine Tätigkeit der Turnusärzte nur unter Anleitung und Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Arztes erfolgen kann,
- die erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den in Ausbildung stehenden Ärzten die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in ambulanten Untersuchungen und Behandlungen vermitteln,
- das Lehrambulatorium über alle zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen fachlichen Einrichtungen und Geräte einschließlich des erforderlichen Lehr- und Untersuchungsmaterials verfügt,
- das Lehrambulatorium über ein schriftliches Ausbildungskonzept verfügt, das die Vermittlung der Lerninhalte gemäß den auf Basis dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zeitlich und inhaltlich strukturiert festlegt.
In einem nach den oben angeführten Kriterien anerkannten Lehrambulatorium sind folgende Ausbildungen möglich:
A) zum Arzt für Allgemeinmedizin/Ärztin für Allgemeinmedizin: wahlweise in den Fachgebieten Kinder- und Jugendheilkunde, Orthopädie und Traumatologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Augenheilkunde und Optometrie, HNO, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie und Urologie in der Dauer von je drei Monaten (insgesamt jedoch nur 12 Monate)
B) zum Facharzt/Fachärztin eines Sonderfaches ausschließlich im Rahmen der Sonderfach-Schwerpunktausbildung (die erst nach der Sonderfach-Grundausbildung absolviert werden kann) im maximalen Ausmaß von 12 Monaten
Antrag Lehrambulatorium/Allgemeinmedizin:
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Bitte verwenden Sie das Antragsformular Lehrambulatorium Allgemeinmedizin und übermitteln dieses an mmmYW50cmFnLWFtYnVsYXRvcml1bUBhZXJ6dGVrYW1tZXIuYXQ=
Antrag Lehrambulatorium/Fachgebiet eines Sonderfaches (allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung):
Bitte verwenden Sie das Antragsformular Lehrambulatorium Sonderfach und übermitteln dieses an mmmYW50cmFnLWFtYnVsYXRvcml1bUBhZXJ6dGVrYW1tZXIuYXQ=
Zum Nachweis der Leistungszahlen verwenden Sie bitte die nachfolgenden Formblätter:
Augenheilkunde und Optometrie
Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Hals-, Nasen und Ohrenheilkunde
Haut- und Geschlechtskrankheiten
Innere Medizin
Kinder- und Jugendheilkunde
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Medizinische Genetik
Neurologie
Orthopädie und Traumatologie
Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation
Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
Radiologie
Transfusionsmedizin
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