Kundmachungen der Österreichischen Ärztekammer
Gemäß den §§ 117b. Abs. 2 und 117c. Abs. 2 Ärztegesetz obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung von Verordnungen im eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich.
Diese Verordnungen sind gemäß den §§ 195d. Abs. 2 und 195g. Abs. 3 Ärztegesetz im Internet auf der Homepage der ÖÄK allgemein zugänglich und dauerhaft zu verlautbaren.
