Titelbild

Für Ärztinnen und Ärzte

Service

Hier finden Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung, Niederlassung oder Anstellung relevante Informationen für ihre Berufstätigkeit. Grundsätzliches von A-Z: Inhalte über die postpromotionelle ärztliche Ausbildung, Honorarempfehlungen, Kassenangelegenheiten bis hin zu zertifizierter Arztsoftware in einem Ordinationsbetrieb.

Die Inhalte sind, soweit erforderlich, aktualisiert. Dies betrifft insbesondere Therapieempfehlungen oder aktuelle Empfehlungen zu Immunisierungen und Impfschwerpunkten. Links zu anderen relevanten Quellen (z.B. zu Rechtsdatenbanken oder Sozialversicherungsträgern) runden das Angebot ab.

Zur Abfrage der ÖÄK-Arztnummer

Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten während der Corona-Pandemie

Checkliste Behandlung Covid19-Patienten
​​​​​​​​​​​​​​ Covid19-Patienten Datenüberwachungsblatt

Aufnahme ärztlicher Tätigkeiten gemäß § 36b ÄrzteG 1998

Mit dem 2. COVID-19-Gesetz und dem darin enthaltenen neuen § 36b ÄrzteG wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Ärztinnen und Ärzte ungeachtet eines allfälligen Mangels der im § 4 ÄrzteG genannten Voraussetzungen (Erfordernisse der Berufsausübung), den ärztlichen Beruf im Inland im Rahmen einer Pandemie ausüben; dies in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten. Die Aufnahme von solchen Tätigkeiten ist der Österreichischen Ärztekammer vorab zu melden.

Datenblatt zur Erfassung § 36b ÄrzteG 1998

Das Datenblatt ist per E-Mail an mmmYWVsLXJlY2h0QGFlcnp0ZWthbW1lci5hdA== einzubringen.

Hinweise

  • Gemäß 36b (1) ÄrzteG 1998 darf die Tätigkeit ausschließlich für die Dauer der aktuellen Covid-19-Pandemie, sowie ausschließlich in Zusammenarbeit mit im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzten erfolgen.  
  • Es erfolgt keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 27 ÄrzteG 1998.
  • Sie unterliegen bei Ihrer Tätigkeit den Berufspflichten und Disziplinarvorschriften gemäß Ärztegesetz 1998.
  • Für jede Ausübung der ärztlichen Tätigkeit, die nicht in einem Anstellungsverhältnis erfolgt (freiberufliche Tätigkeit), muss eine Berufshaftpflichtversicherung vorliegen, die den Vorgaben des § 52d Ärztegesetz 1998 entspricht.“