Aufgaben der Österreichischen Ärztekammer

Die Österreichische Ärztekammer ist zur Vertretung der gemeinsamen Interessen aller in Österreich tätigen Ärztinnen und Ärzte berufen. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, ihre Aufgaben gliedern sich in zwei Wirkungsbereiche.

Im eigenen Wirkungsbereich vollzieht die Österreichische Ärztekammer – teilweise in Zusammenarbeit mit den Landesärztekammern – Angelegenheiten in eigener Verantwortung und frei von Weisungen. Im übertragenen Wirkungsbereich besteht eine Weisungsbindung gegenüber der für die Gesundheit zuständigen Bundesministerin. Hier vollzieht die Österreichische Ärztekammer Aufgaben, die vom Bund per Gesetz in Auftrag gegeben wurden.

Nachfolgende Aufstellung soll einen Überblick über die behördlichen Aufgaben und Verordnungsermächtigungen der Österreichischen Ärztekammer jeweils im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich bieten:

Eigener Wirkungsbereich

Behördliche Aufgaben der ÖÄK (Auszug):

  • Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer notärztlicher Qualifikationen
  • Anregung von und Teilnahme an Visitationen
  • Organisation und Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung
  • Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärztinnen und Ärzte gelegen sind (insbes. Selbstevaluierung)
  • Disziplinarangelegenheiten sowie Führung eines Disziplinarregisters
  • Verlautbarungen gem. § 4 Abs. 6 ÄsthOpG

Übertragener Wirkungsbereich

Behördliche Aufgaben der ÖÄK (Auszug):

  • Führung der Ausbildungsstellenverwaltung sowie der Ausbildungsstättenverzeichnisse
  • elektronische Zurverfügungstellung gesetzlich definierter Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für die Landeshauptfrauen / Landeshauptmänner, die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sowie der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin
  • Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten (u.a. Verfahren betreffend unselbständige ärztliche Tätigkeit zu Studienzwecken, Besorgung von Verwaltungsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Erbringung ärztlicher Dienstleistungen, Ausstellung der Ärztinnen- und Ärzteausweise und sonstiger Bestätigungen)​​
  • Diplomausstellung Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin und Facharzt
  • Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation, Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- und Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen
  • Gleichwertigkeit ausländischer arbeitsmedizinischer Ausbildungen
  • Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (§ 40 Abs 2 Z 2) und Weiterbildungslehrgängen (§ 40a Abs 1) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (§ 40 Abs 6 und § 40a Abs 2 jeweils in Verbindung mit § 15 Abs 1 und 5)
  • Mitwirkung am Definitionenhandbuch für die ärztliche Aus- und Weiterbildung

Leitbild

Die österreichischen Ärztinnen und Ärzte sind den Patientinnen und Patienten sowie dem Dienst an ihrer Gesundheit verpflichtet. Die ÖÄK versteht sich stellvertretend für die Ärzteschaft als tragendes Element des österreichischen Gesundheitswesens. Sie setzt Initiativen, um das soziale österreichische Gesundheitssystem dynamisch an die sich ändernden Voraussetzungen in Staat und Gesellschaft anzupassen; grundlegende Einstellungen sind daher Innovationsbereitschaft, Verantwortungsbewusstsein und Entscheidungsfähigkeit auf der Basis zeitloser ethischer und gesetzlicher ärztlicher Werte.

Dazu gehören auch: