Spezialisierungen

Ziel der Spezialisierungen ist der geregelte Erwerb eingehender Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten für definierte ärztliche Tätigkeiten unmittelbar am oder mittelbar für Menschen nach Abschluss der Berufsausbildung.

Kriterien zur Einführung von Spezialisierungen
Gesamtverzeichnis Spezialisierungsstätten - Direkter Download

Zusätzlich zum PDF-Gesamtverzeichnis können Sie die Spezialisierungsstätten auch in unserem online Ausbildungsstätten-Verzeichnis finden. Dort haben Sie außerdem die Möglichkeit Ihre Suche auf bestimmte Spezialisierungen einzuschränken. Um Ausbildungsstellen für Spezialisierungen zu finden, wählen Sie einfach „Spezialisierung“ als Art der Ausbildungsstelle aus.
 

Online-Formulare

 

Rasterzeugnisse

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Anlage 1: Spezialisierung in Geriatrie

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2017

Anlage 2: Spezialisierung in Phoniatrie

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2017

Anlage 3: Spezialisierung in Handchirurgie

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2021
Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2017 - 31.12.2020

Anlage 4: Spezialisierung in Palliativmedizin

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2017

Anlage 5: Spezialisierung in Dermatohistopathologie

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2018

Anlage 6: Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2018

Anlage 7: Spezialisierung in Neonatologie und Pädiatrischer Intensivmedizin

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.06.2018

Anlage 8: Spezialisierung in Pädiatrischer Hämatologie und Onkologie

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.06.2018

Anlage 9: Spezialisierung in Pädiatrischer Endokrinologie und Diabetologie

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2021
Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.06.2018 - 31.12.2020

Anlage 10: Spezialisierung in Neuropädiatrie

Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2021
Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2019 - 31.12.2020

Anlage 11: Spezialisierung in Pädiatrischer Kardiologie

 Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2021
 Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2019 - 31.12.2020

Anlage 12:  Spezialisierung in Pädiatrischer Gastroenterologie und Hepatologie

 Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2021
 Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2019 - 31.12.2020

Anlage 13: Spezialisierung in Schlafmedizin

 Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2019

Anlage 14: Spezialisierung in Pädiatrischer Nephrologie

 Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2020

Anlage 15: Spezialisierung in Pädiatrischer Rheumatologie

 Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2020

Anlage 16: Spezialisierung in Pädiatrischer Pneumologie

 Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.01.2021

Anlage 17: Spezialisierung in Allergologie

 Rasterzeugnis - Weiterbildungsbeginn: ab 01.07.2021

 

Übergangsbestimmung bzgl. Spezialisierungsordnung 2004

​​​​​​Gemäß § 20 Abs. 3 Rahmen-Spezialisierungsverordnung 2015 sind Ärztinnen/Ärzte, die eine Weiterbildung nach der Spezialisierungsordnung 2004 begonnen haben, berechtigt, diese gemäß den Bestimmungen der Spezialisierungsordnung 2004 zu beenden.

Anlagen zur Spezialisierungsverordnung 2004 und Spezialisierungsstätten

FAQ Spezialisierungen

Stand: 27.01.2023
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  • Spezialisierungen gemäß § 11a ÄrzteG 1998 sind Weiterbildungen, die Ärztinnen und Ärzten die Möglichkeit bieten sich in ihrem Sonderfach oder fachübergreifend zu spezialisieren. Durch den Erwerb einer Spezialisierung weist eine Ärztin/ ein Arzt nach, dass sie/er sich in einem definierten Gebiet der Medizin (siehe Anlagen in der SpezV, S. 15-70) strukturiert qualitätsgesichert weitergebildet hat. Damit kann die Sonderfachbeschränkung jedoch nicht aufgehoben oder abgeändert werden. Rechtliche Grundlage bildet die Verordnung über Spezialisierungen (SpezV).

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    • Spezialisierung in Geriatrie (Anlage 1)
    • Spezialisierung in Phoniatrie (Anlage 2)
    • Spezialisierung in Handchirurgie (Anlage 3)
    • Spezialisierung in Palliativmedizin (Anlage 4)
    • Spezialisierung in Dermatohistopathologie (Anlage 5)
    • Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin (Anlage 6)
    • Spezialisierung in Neonatologie und Pädiatrischer Intensivmedizin (Anlage 7)
    • Spezialisierung in Pädiatrische Hämatologie und Onkologie (Anlage 8)
    • Spezialisierung in Pädiatrischer Endokrinologie und Diabetologie (Anlage 9)
    • Spezialisierung in Neuropädiatrie (Anlage 10)
    • Spezialisierung in Pädiatrischer Kardiologie (Anlage 11)
    • Spezialisierung in Pädiatrischer Gastroenterologie und Hepatologie (Anlage 12)
    • Spezialisierung in Schlafmedizin (Anlage 13)
    • Spezialisierung in Pädiatrischer Nephrologie (Anlage 14)
    • Spezialisierung in Pädiatrischer Rheumatologie (Anlage 15)
    • Spezialisierung in Pädiatrischer Pneumologie (Anlage 16)
    • Spezialisierung in Allergologie (Anlage 17)
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  • Spezialisierungen können gemäß § 11a ÄrzteG 1998 iVm § 1 SpezV nach Abschluss der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/ zum Facharzt absolviert werden. Spezialisierungen können ausschließlich in einem Teilgebiet der Berufsberechtigung erworben werden. In den jeweiligen Anlagen sind die Quellfachgebiete genannt. Zusätzlich sind in folgenden Übergangsbestimmungen weitere Quellfachgebiete aufgezählt §§ 21, 23, 26, 33 und 37 SpezV. Turnusärzte können keine Spezialisierung absolvieren.

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  • Eine Spezialisierung setzt den Abschluss einer Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/ zum Facharzt, die in den Anlagen für jede Spezialisierung angeführt sind voraus (Quellfachgebiet). Zusätzlich muss eine Eintragung in die Ärzteliste vorliegen. Ausbildungszeiten können nicht für den Erwerb einer Spezialisierung herangezogen werden.

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  • Eine Spezialisierung umfasst eine Dauer von mindestens 12 und höchstens 36 Monaten. Die genaue Dauer einer Spezialisierung ist in den jeweiligen Anlagen geregelt. Ergänzend können theoretische Spezialisierungskurse in der Dauer von max. 150 Stunden bei einer dreijährigen Spezialisierung gefordert werden. Gemäß § 5 Abs 1 und Abs 6 SpezV ist es unzulässig, gleichzeitig in Ausbildung zu stehen und eine Spezialisierung zu absolvieren. Folglich können Ausbildungszeiten nicht für den Erwerb einer Spezialisierung herangezogen werden.

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  • Die Unterlagen über den erfolgreichen Abschluss (Rasterzeugnis, Nachweis über allfällige Kurse) einer Spezialisierung sind der Österreichischen Ärztekammer vorzulegen. Die Entscheidung über die Ausstellung eines Spezialisierungsdiploms trifft die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer (§ 17 SpezV). Der Antrag ist über ein Online Formular elektronisch einzubringen.

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  • Eine Ärztin/ ein Arzt, die/der ein Spezialisierungsdiplom erworben hat, ist berechtigt, nach der Berufsbezeichnung die Bezeichnung der Spezialisierung entsprechend der Anlage anzufügen.

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  • Gemäß § 19 SpezV kann nach Entscheidung der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer eine Spezialisierung aberkannt werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen bereits ursprünglich nicht gegeben waren.

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  • Gemäß § 15 SpezV sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit im Ausland absolvierte Aus- und Weiterbildungen anzurechnen, sofern in Österreich eine Berufsberechtigung als Ärztin/ Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt im jeweiligen Quellfachgebiet der entsprechenden Anlage bzw. der entsprechenden Übergangsbestimmung gegeben ist.

    Für den Antrag sind Zeugnisse, Bestätigungen oder sonstige Unterlagen in deutscher Sprache oder in beglaubigter Sprache vorzulegen, die geeignet sind die Gleichwertigkeit zu belegen. Im Einzelnen müssen Dauer der abgeleisteten Ausbildungszeit, Art der Tätigkeit, Angaben über die Ausbildungsstätte und eine detaillierte Darstellung der vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten entsprechend der in der jeweiligen Anlage aufgezählten Spezialisierungsinhalte bestätigt sein. Zu beachten ist, dass gemäß § 15 Abs 1 SpezV nur abgeschlossene ausländischen Weiterbildungen angerechnet werden können.

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  • Gemäß § 5 Abs 3 SpezV können Spezialisierungsinhalte, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit aus der Ausbildungszeit zur Ärztin/ zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/ zum Facharzt eines Sonderfaches angerechnet werden. Die Dauer der maximalen Anrechenbarkeit sowie die erforderlichen Quellfachgebiete ergeben sich aus der jeweiligen Anlage.

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    • Spezialisierungen, die vor Inkrafttreten der SpezV 2017 idF 5. Novelle ausgestellt und verliehen worden sind, bleiben gültig (§ 20 Abs 1 SpezV).
    • Gemäß § 9 Abs 2 SpezV sind Spezialisierungen, die nach den Übergangsbestimmungen verliehen wurden, jenen Diplomen, die nach den Anlagen der SpezV verliehen wurden, gleichgestellt.
    • Spezialisierungsstätten nach der „alten" Spezialisierungsordnung 2004 müssen neu ansuchen.
    • Ärztinnen/ Ärzte, die eine Weiterbildung nach der Spezialisierungsordnung 2004 begonnen haben, sind berechtigt, diese zu beenden (gemäß § 20 Abs 3 SpezV).
    • Wird lediglich eine Umtragung eines bereits erworbenen Additivfaches gemäß ÄAO 2006 auf eine entsprechende Spezialisierung in der Ärzteliste vorgenommen, wird kein Diplom ausgestellt! Die Bestätigung erfolgt per E-Mail.
    • Sofern eine Spezialisierung hinsichtlich der Inhalte einem Additivfach gemäß der ÄAO 2006 gleichwertig ist, steht es Ärztinnen/ Ärzten frei bis 31.12.2028 statt der Additivfachbezeichnung die nach der Anlage zu führende Bezeichnung der Spezialisierung zu führen. Ärztinnen/ Ärzte haben die Wahl entweder die Bezeichnung des Additivfaches oder der Spezialisierung zu führen. In diesem Fall wird jedoch kein Spezialisierungsdiplom gem. § 17 SpezV ausgestellt (§ 9 Abs 3 SpezV).

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    • Sofern eine Spezialisierung hinsichtlich der Inhalte einem von der Österreichischen Ärztekammer verliehenen oder anerkannten Diplom gleichwertig ist, steht es Ärztinnen/ Ärzten frei bis 31.12.2028 statt der Bezeichnung dieses Diploms die nach der Anlage zu führende Bezeichnung der Spezialisierung zu führen. In diesem Fall wird kein Spezialisierungsdiplom gem. § 17 SpezV ausgestellt (§ 9 Abs 4 SpezV).

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  • Der 4. Abschnitt der SpezV enthält zu jeder Spezialisierung eine Übergangsbestimmung für jene Ärztinnen/ Ärzte, die vor in Kraft treten einer Spezialisierung nachweislich eine Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes zurückgelegt haben.

    Ärztinnen und Ärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der SpezV eine Ausbildung zu einem Additivfach absolvieren und daraufhin abschließen oder zur Führung einer Zusatzbezeichnung berechtigt sind, dürfen wahlweise die Bezeichnung des Additivfaches gemäß ÄAO 2006 oder die gleichnamige Spezialisierungsbezeichnung führen.

    Dies ist für die folgenden Spezialisierungen geregelt:

    • Geriatrie § 21 SpezV
    • Phoniatrie § 22 SpezV
    • Neonatologie und Pädiatrische Intensivmedizin § 27 SpezV
    • Pädiatrische Hämatologie und Onkologie § 28 SpezV
    • Pädiatrische Endokrinologie und Diabetologie § 29 SpezV
    • Neuropädiatrie § 30 SpezV
    • Pädiatrische Kardiologie § 31 SpezV
    • Pädiatrische Pneumologie § 36 SpezV
    • Ärztinnen und Ärzte die vor dem 01.01.2017 nachweislich eine 3-jährige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten zurückgelegt haben und ein Diplom „Geriatrie“ der Österreichischen Ärztekammer erworben haben, kann auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit die Führung der Bezeichnung der Spezialisierung in Geriatrie zuerkannt werden. Gemäß § 9 Abs 4 SpezV wird kein Spezialisierungsdiplom ausgestellt.

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    • Zusätzlich zu den in Anlage 3 genannten Quellfachgebieten regelt die Übergangsbestimmung, dass die Spezialisierung in Handchirurgie auch von Fachärzten für Chirurgie, für Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie für Unfallchirurgie gemäß der ÄAO 2006 absolviert werden kann. Zudem können Ärztinnen und Ärzte ihre begonnene Weiterbildung nach der Spezialisierungsordnung 2004 nach den Bestimmungen der Spezialisierungsordnung 2004 beenden.

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    • Zusätzlich zu den in Anlage 4 genannten Quellfachgebieten kann die Spezialisierung in Palliativmedizin auch von Fachärzten für Lungenkrankheiten gemäß der ÄAO 2006 absolviert werden.

      Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 01.01.2017 nachweislich eine zumindest 18-monatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten (Anlage 4) zurückgelegt haben und ein Diplom „Palliativmedizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben haben, sind berechtigt einen Antrag auf Führung der Spezialisierung in Palliativmedizin zu stellen. Gemäß § 9 Abs 4 SpezV wird kein Spezialisierungsdiplom ausgestellt.

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    • Ärztinnen und Ärzte, die die Weiterbildung in Dermatohistopathologie nach der Spezialisierungsordnung 2004 begonnen haben, dürfen die Weiterbildung gemäß den Bestimmungen der SpezV abschließen. Nachgewiesene gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten können angerechnet werden.

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    • Zusätzlich zu den in Anlage 6 genannten Quellfachgebieten sind Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 26 Abs 1 Z 1 - 10 SpezV absolviert haben und ein Diplom „Psychosomatische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben haben, berechtigt auf Antrag die Bezeichnung der Spezialisierung in fachspezifischer psychosomatischer Medizin zu führen.

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    • Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 01.01.2019 nachweislich eine zumindest 36-monatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten (Anlage 12) zurückgelegt haben, sind berechtigt auf Antrag die Spezialisierung in Pädiatrischer Gastroenterologie und Hepatologie zu führen.

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    • Zusätzlich zu den in Anlage 13 genannten Quellfachgebieten gemäß ÄAO 2015 sind folgende Facharztausbildungen gemäß ÄAO 2006 als Quellfachgebiete definiert:  Fachärztinnen/ Fachärzte für Hals, Nasen- und Ohrenkrankheiten, für Lungenkrankheiten, für Neurologie und Psychiatrie, für Psychiatrie und Neurologie sowie Psychiatrie.

      Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 01.01.2019 nachweislich eine zumindest 18-monatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten (Anlage 13) in einem definierten Schlaflabor zurückgelegt haben, sind berechtigt auf Antrag die Spezialisierung in Schlafmedizin zu führen.

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    • Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 01.01.2020 nachweislich eine zumindest 36-monatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten (Anlage 14) zurückgelegt haben, sind berechtigt auf Antrag die Spezialisierung in Pädiatrischer Nephrologie zu führen.

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    • Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 01.01.2020 nachweislich eine zumindest 36-monatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten (Anlage 15) zurückgelegt haben, sind berechtigt auf Antrag die Spezialisierung in Pädiatrischer Rheumatologie zu führen.

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    • Zusätzlich zu den in Anlage 17 genannten Quellfachgebieten gemäß ÄAO 2015 sind folgende Facharztausbildungen gemäß ÄAO 2006 als Quellfachgebiete definiert:  Fachärztinnen/ Fachärzte für Arbeitsmedizin, für Hals, Nasen- und Ohrenkrankheiten, für Immunologie sowie für Lungenkrankheiten.

      Ärztinnen und Ärzte, die vor dem 01.07.2021 nachweislich eine zumindest 36-monatige Tätigkeit gemäß der Umschreibung des Fachgebietes und den Spezialisierungsinhalten (Anlage 17) zurückgelegt haben und in den letzten drei Jahren in diesem Fachgebiet eine anerkannte Fortbildungsveranstaltung im Umfang von zumindest 16 DFP bzw CME Punkten absolviert haben, sind berechtigt auf Antrag die Spezialisierung in Allergologie zu führen. Die 16 DFP bzw CME Punkte sind im Zeitraum vom 15.03.2017 bis 10.07.2021 nachzuweisen.

      Der Nachweis über die Tätigkeit wird ausschließlich dann akzeptiert, wenn er durch Dritte bestätigt wurde (z. B. aktueller oder ehemaliger Vorgesetzte/ Vorgesetzter, ärztliche Direktorin/ ärztlicher Direktor, fachkundige Kollegin/ fachkundiger Kollege).

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  • Hier geht es zu den Formularen.

    Für die Ausstellung von Spezialisierungsdiplomen gemäß § 17 SpezV sind folgende Informationen und Unterlagen erforderlich:

    • ÖÄK Nummer
    • Spezialisierungsrasterzeugnis
    • Tätigkeitsnachweis (insb über die Dauer der abgeleisteten Ausbildungszeit und Art der Tätigkeit) unterfertigt durch die Vorgesetzte/den Vorgesetzten
    • ggf. weitere Ausbildungsnachweise (z. B. Spezialisierungskurs)
    • Unterschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
    • Dem Antrag gemäß § 37 Abs 2 SpezV sind folgende Unterlagen beizulegen:
       

      1. Tätigkeitsnachweis: Nachweis über eine 36monatige Tätigkeit vor dem 01.07.2021 nach Erwerb der selbständigen Berufsberechtigung als Ärztin/ Arzt für Allgemeinmedizin bzw Fachärztin/ Facharzt der entsprechenden Quellfachgebiete. Der Nachweis muss Ort und zeitliches Ausmaß der allergologischen Tätigkeit, eine detaillierte Darstellung der vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten auf dem Gebiet der Spezialisierung in Allergologie (Anlage 17) beinhalten.
        ​​​​​​​Der Nachweis kann nur dann akzeptiert werden, wenn dieser jeweils durch Dritte unterfertigt wurde (z. B. aktueller oder ehemaliger Vorgesetzte/Vorgesetzter, ärztliche Direktorin/ärztlicher Direktor, fachkundige Kollegin/fachkundiger Kollege etc.). Selbstbestätigungen sind nicht ausreichend.
      2. Fortbildungsteilnahmebestätigungen: Zusätzlich sind für den Zeitraum vom 15.03.2017 bis 01.07.2021 anerkannte in- oder ausländische Fortbildungen im Umfang von 16 DFP oder CME Punkten im Fachgebiet Allergologie nachzuweisen. Sofern vorhanden sind Programmhefte von Jahrestagungen oder Kongressen beizulegen, da nur jene Abschnitte angerechnet werden, die sich mit allergologischen Inhalten beschäftigt haben. Fortbildungen nach dem 01.07.2021 werden nicht anerkannt.
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  • Zur Führung der Verfahren zur An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten inkl Spezialisierungsstätten sind ab 01.01.2023 die Landeshauptfrau/ Landeshauptmann zuständig. Die Anerkennung sowie die Festlegung der Anzahl der Spezialisierungsstellen erfolgt daher durch die Landeshauptleute. Die Kontaktdaten finden Sie hier auf der Website der Österreichischen Ärztekammer.

    Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass zwei oder mehr Spezialisierungsstätten gemeinsam im Verbund sämtliche Spezialisierungsinhalte vermitteln können. In diesem Fall ist der Antrag von allen Ansuchenden gemeinsam einzubringen. Eine Teilanerkennung als Spezialisierungsstätte ist nicht zulässig.

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