Aufgaben und Rechtsstellung des Ehrenrates

Zur Ausübung des ärztlichen Berufes bedarf es nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 unter anderem eines Nachweises der zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit iSd § 4 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998. Da die Vertrauenswürdigkeit sowohl bei der Eintragung in die Ärzteliste als auch während aufrechter Eintragung in die Ärzteliste gegeben sein muss, obliegt es der Österreichischen Ärztekammer als zuständige Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahren bei Zweifeln am Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit einer Ärztin bzw eines Arztes dies einer näheren Prüfung zu unterziehen.
Bei der Prüfung, ob die Vertrauenswürdigkeit vollumfänglich gegeben ist, sind stets in den individuellen Anlassfällen auf die Einzelperson bezogenen Erhebungen vorzunehmen und Feststellungen zu treffen.

Für mit der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit zusammenhängende Fragen wurde vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer ein beratender Ausschuss, der Ehrenrat, eingerichtet. Dieser besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei ärztlichen Beisitzern. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, durch Prüfung der Vorwürfe (zB strafgerichtliche Verurteilungen) und individuelle Befragung der betroffenen Ärztin/des betroffenen Arztes den Sachverhalt aufzubereiten und eine entsprechende Empfehlung an den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer abzugeben.

Durch die Sachkunde und Erfahrung des Vorsitzenden des Ehrenrats und die Berücksichtigung der Erfordernisse einer verlässlichen ärztlichen Berufsausübung durch die beisitzenden Ärzte erfolgt eine sachgerechte und gewissenhafte Abwägung zwischen den (im Zusammenhang mit seiner Berufsberechtigung existenziellen) Interessen der betroffenen Ärztin oder des betroffenen Arztes und den öffentlichen Interessen an einer Gesundheitsversorgung durch vertrauenswürdige Ärztinnen und Ärzten. Der Ehrenrat wird jeweils im Bedarfsfall vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer einberufen, wann immer eine Entscheidung über die Vertrauenswürdigkeit einer Ärztin bzw eines Arztes weitergehende Erhebungen und Prüfung erfordert.