Informationen zur Verkürzung der Basisausbildung bzw. Update zur KPJ-Anrechnung
Aktuelle Information:
Mit der Novelle des Ärztegesetzes 1998 (BGBl I Nr. 65/2026), kundgemacht am 29.07.2026, wurden nachfolgende Änderungen hinsichtlich der Dauer der Basisausbildung und der KPJ-Anrechnung beschlossen:
- Entfall der Anrechnungsmöglichkeit von Zeiten aus dem KPJ auf die Basisausbildung (rückwirkend in Kraft mit 1. Juni 2026)
- generelle Verkürzung der Basisausbildung ab 1. August 2026 von neun auf sechs Monate (Inkrafttreten mit 1. August 2026)
Detaillierte Informationen zu diesen Änderungen und deren Auswirkungen finden sich unterhalb in den FAQ. Die FAQ auf dieser Website werden bei Bedarf aktualisiert bzw. ergänzt.
FAQ Basisausbildung & Anrechnung von Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr
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Bei der Basisausbildung handelt es sich gemäß § 6a ÄrzteG um den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten. Ziel der Basisausbildung ist, die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten im Umfang der erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.
Bis zum Inkrafttreten der Ärztegesetz-Novelle mit 1. August 2026 ist die Basisausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zu absolvieren. Ab 1. August 2026 umfasst die Basisausbildung eine Dauer von zumindest sechs Monaten.
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Nach der derzeit geltenden Rechtslage ist eine Antragstellung zur Anrechnung von Zeiten des Klinisch-Praktischen Jahres (KPJ) auf die Basisausbildung weiterhin möglich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass nach der kürzlich beschlossenen Ärztegesetz-Novelle ein Entfall der Anrechnungsmöglichkeit aus dem KPJ und eine Verkürzung der Basisausbildung von zumindest neun auf sechs Monate ab 1. August 2026 vorgesehen ist. Somit ist ab 1. August 2026 jedenfalls keine Antragstellung mehr möglich.
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Bereits bei der Österreichischen Ärztekammer eingebrachte Anträge auf Anrechnung von Zeiten aus dem KPJ auf die Basisausbildung sollen nach dem vorliegenden Ärztegesetz-Novelle als zurückgezogen gelten. Dies bedeutet, dass der Antrag keiner Erledigung durch die zuständige Behörde bedarf und das laufende Verfahren beendet wird, ohne dass eine inhaltliche Prüfung bzw. Entscheidung getroffen wird. Für die Antragstellerinnen und Antragsteller besteht somit keinerlei Handlungsbedarf, diese Rechtsfolge tritt automatisch ein, ohne dass eigene Schritte gesetzt werden müssen.
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Die verkürzte Dauer der Basisausbildung auf sechs Monate gilt für Ärztinnen und Ärzte, die ihre Basisausbildung ab dem 1. August 2026 beginnen. Die Verkürzung der Basisausbildung betrifft gemäß § 254b Abs 2 ÄrzteG 1998 außerdem Personen, die
- zwischen 29. März 2024 und 31. Juli 2026 ein Doktorat der gesamten Heilkunde erworben oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen akademischen Grad in Österreich als Doktorat der Heilkunde nostrifiziert haben,
- zwischen dem 1. September 2025 und dem 31. Juli 2026 die Basisausbildung begonnen haben, oder
- einen Antrag auf Anrechnung des Klinisch-Praktischen Jahres (KPJ) auf die Basisausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2024 gestellt haben.
Zum besseren Verständnis dieser Übergangsbestimmungen wird auf die nachfolgende grafische Darstellung verwiesen (Grafik zum Öffnen in eigenem Tab anklicken).
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Im Rahmen der Basisausbildung sind weiterhin chirurgische und konservative Fachgebiete zu absolvieren. So ist zumindest eine Rotation in einem chirurgischen und eine Rotation in einem konservativen Fachgebiet erforderlich.
Eine genaue zeitliche Einteilung gibt es dabei allerdings nicht, vielmehr sind die Ausbildungsziele und -inhalte der Basisausbildung in den sechs Monaten vollständig zu vermitteln (vgl. Anlage 33 KEF und RZ-V 2015 und § 6 ÄAO 2015). Wird ein klinisch-diagnostisches Fachgebiet (z.B. Gerichtsmedizin, Radiologie) absolviert, ist zusätzlich jeweils eine Rotation in einem chirurgischen und konservativen Fachgebiet zu absolvieren.
Für weiterführende Informationen zur Basisausbildung siehe FAQ Ärzte-Ausbildungsordnung.
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Wenn Sie einen der Tatbestände des § 254b Abs 2 ÄrzteG 1998 (siehe Frage 4) erfüllen und bis zum 1. August 2026 bereits mindestens sechs Monate Ihrer Basisausbildung absolviert haben sowie alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte (inkl. zumindest einer Rotation) im Rasterzeugnis bestätigt wurden, gilt die Basisausbildung als abgeschlossen.
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Wenn Sie bis zum 1. August 2026 bereits neun Monate der Basisausbildung absolviert haben und alle vorgesehenen Ausbildungsinhalte im Rasterzeugnis bestätigt wurden, gilt die Basisausbildung als abgeschlossen. Eine nachträgliche Veränderung der ASV-Meldung ist nicht möglich. Ebenso können absolvierte Ausbildungszeiten nicht auf die Dauer der allgemeinmedizinischen Ausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung oder der Sonderfach-Schwerpunktausbildung angerechnet werden. Somit ist in diesem Fall keine Verkürzung der Basisausbildung vorgesehen.
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Gilt für Sie einer der Tatbestände des § 254b Abs 2 ÄrzteG 1998 (siehe Frage 4), ist die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren.
Ist die Bestimmung des § 254b Abs 2 ÄrzteG 1998 anwendbar und wurden mit Bescheid gemäß § 14 ÄrzteG 1998 bereits sechs Monate auf die Basisausbildung angerechnet und sämtliche Ausbildungsinhalte der Basisausbildung gemäß Anlage 33 der KEF- und RZ-V 2015 absolviert, gilt die Basisausbildung als vollständig abgeschlossen.
Wurden mit Bescheid gemäß § 14 ÄrzteG 1998 die Absolvierung weiterer Ausbildungsinhalte in der Basisausbildung vorgeschrieben, sind diese im Rahmen einer entsprechenden Rotation in einem konservativen oder chirurgischen Fachgebiet auf einer anerkannten Ausbildungsstelle gemäß ÄAO 2015 zu absolvieren.
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Die zuständige Behörde prüft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, ob einer der oben angeführten Tatbestände des § 254b Abs 2 ÄrzteG 1998 (siehe Frage 4) erfüllt ist. In diesem Fall ist die Basisausbildung in der Dauer von zumindest sechs Monaten zu absolvieren. Darüber und über die Anrechenbarkeit werden Sie schriftlich informiert.
Die Verfahrensdauer beträgt weiterhin bis zu vier Monate. Aufgrund der rezenten gesetzlichen Änderungen wird um Verständnis und Geduld ersucht. Wir sind um eine rasche Bearbeitung bemüht.
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Sollten Sie bislang noch keine Ausbildungsstelle in Österreich besetzt haben, ist die Basisausbildung unabhängig von einem bereits erfolgten Ausbildungsbeginn im Ausland im Ausmaß von sechs Monaten zu absolvieren. Bereits im Ausland absolvierte postpromotionelle Ausbildungszeiten können unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit in einem Verfahren gemäß § 14 ÄrzteG 1998 angerechnet werden.
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Für bestehende anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a Abs 2 Z 2 ÄrzteG 1998 ist vorgesehen, dass diese abhängig davon, ob bislang eine Voll- oder Teilanerkennung vorlag, weiterhin als Ausbildungsstätte im vollen Ausmaß von sechs Monaten bzw. in einem jeweils aliquoten Anerkennungsausmaß gelten.
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