
Ärzte-Ausbildungsordnung
Ausbildungsinhalte und Rasterzeugnisse (KEF und RZ-V 2015)
Archiv
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – konsolidierte Fassung
Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006, Haupdokument und Anlagen)
1. Novelle Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006
2. Novelle Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung
Ärzte-Ausbildungsordnung 1994 (150 Seiten)
FAQ Ärzte-Ausbildungsordnung
Stand: Februar 2023
Allgemeines zur ÄAO 2015
1. Was regelt die ÄAO 2015?
Die ÄAO 2015 regelt die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharzt, sowie Erfolgsnachweise für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung. Des Weiteren geht es um die Bewilligung von Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen, aber auch um die Übergangsbestimmungen bei Berufsberechtigungen, Berufsbezeichnungen und Ausbildungsstätten. Diese Verordnung wird nicht von der Ärztekammer erlassen, sondern von der Bundesministerin für Gesundheit.
2. Ab wann gilt die ÄAO 2015?
Die ÄAO 2015 ist mit 1. Juni 2015 in Kraft getreten.
Basisausbildung
3. Gibt es jetzt einen „Common Trunk"?
Grundsätzlich ja, allerdings heißt dieser Basisausbildung. Diese dauert mindestens 9 Monate und dient dem Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fächern in der Ausbildung zum Allgemeinmediziner und zum Facharzt aller Sonderfächer, ausgenommen dem Fach Anatomie.
4. Wer muss die Basisausbildung absolvieren?
Alle Personen, die erstmals nach dem 31. Mai 2015 eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt nach der ÄAO 2015 in Österreich beginnen. Ob eine Ausbildung nach dem 31.Mai 2015 begonnen wird, wird dadurch überprüft, ob schon vor diesem Datum eine Eintragung in die Ärzteliste gegeben war oder ausländische Ausbildungszeiten vorliegen; ist dies gegeben, so kann nach den bisherigen Bestimmungen ohne Basisausbildung die Ausbildung abgeschlossen werden.
4.1 Ich habe meine Ausbildung 2016 im Ausland begonnen und möchte diese in Österreich fortsetzen. Muss ich die Basisausbildung absolvieren?
Die Ausbildung hat gemäß österreichischen Ausbildungsvorschriften streng dem Stufenbau zu folgen. Konkret bedeutet das, dass alle Personen, die erstmals eine Ausbildung nach 31.05.2015 begonnen haben, verpflichtend die Basisausbildung absolvieren müssen. Im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten können bei Gleichwertigkeit auf die Basisausbildung gemäß § 14 ÄrzteG angerechnet werden (nähere Informationen unter: Ausbildung im Ausland-Anrechnung). Wurden im Ausland keine konservativen / chirurgischen Zeiten absolviert, sind diese vor Besetzung einer Sonderfach-Grundausbildungsstelle nachzuholen.
5. Warum gibt es die Basisausbildung?
Durch diese klinische Ausbildung sollen alle Ärzte befähigt werden, Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung zu betreuen, den Stationsalltag zu bewältigen und Notfallsituationen fachgerecht betreuen zu können. Ziel ist es auch die häufigsten Krankheitsbilder zu erkennen und der weiteren Behandlung zuzuführen.
6. Muss ich bestimmte Fächer im Rahmen der Basisausbildung absolvieren?
Die Basisausbildung besteht aus konservativen und chirurgischen Ausbildungsinhalten; die genaue Einteilung trifft der ärztliche Direktor der jeweiligen Krankenanstalt unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte der Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015. Es wird von BMG und ÖÄK empfohlen, die Basisausbildung – sofern im jeweiligen Spital möglich – eine Zeit lang an einer Abteilung für Neurologie zu absolvieren, da dieses Fach in der weiteren Ausbildung von Allgemeinmedizinern kein Pflichtfach mehr ist. Innerhalb der Basisausbildung gibt es keine vorgegebene zeitliche Zuordnung zu bestimmten Fächern, sondern vielmehr sind die Inhalte der Basisausbildung in den 9 Monaten zu vermitteln (§ 10 ÄAO 2015). Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Basisausbildung zumindest eine Rotation (konservativ+ chirurgisch) verpflichtend zu absolvieren ist. Wählt der Auszubildende zusätzlich ein beliebiges Fach (zB.: Pathologie oder Radiologie) sind zwei Rotationen zu absolvieren.
7. Welche Tätigkeiten dürfen die Turnusärzte nach absolvierter Basisausbildung eigenverantwortlich ausüben?
Zur eigenverantwortlichen Berufsausübung wird eine Person erst durch die Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt eines Sonderfaches oder als Arzt für Allgemeinmedizin berechtigt.
Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten zulässig, die schon im klinisch praktischen Jahr (KPJ) verrichtet wurden, und weiters jene Tätigkeiten, die der Arzt schon in der Basisausbildung erlernt hat. Der Berechtigungsgrad bei Turnusärzten ist generell ein mit zunehmender Dauer der Ausbildung und steigenden individuellen Kenntnissen einhergehender dynamischer Prozess, so dass die Anleitung und Aufsicht durch den Ausbildungsverantwortlichen entsprechend reduzierbar wird.
8. Wo kann ich meine Basisausbildung absolvieren?
In allen allgemeinen Krankenanstalten nach § 2a KAKuG und von der ÖÄK anerkannten Sonderkrankenanstalten (§ 6a Abs 3 ÄrzteG). Um die notwendige chirurgische und konservative Basiskompetenz zu erwerben, ist die Basisausbildung an mehreren Abteilungen zu absolvieren.
9. Ist die Basisausbildung teilbar? Kann ich z.B. einen Teil in einem Spital und den anderen in einem anderen Spital absolvieren?
Ja, es ist möglich die Ausbildung in verschiedenen Krankenanstalten zu absolvieren.
10. Ist es möglich Teile der Ausbildung (insbesondere die Basisausbildung) während des Zivildienstes zu absolvieren?
Das Bundesministerium für Inneres vertritt derzeit den Standpunkt, dass ein qualifizierter Einsatz von promovierten Medizinern als Turnusärzte im Rahmen des Zivildienstes nicht mehr möglich ist. Eine Meinungsänderung des BMI ist nicht absehbar. Die Absolvierung von Teilen der (Basis-) Ausbildung während des Zivildienstes ist daher nicht mehr möglich.
Teilzeit
11. Ist eine Teilzeitausbildung möglich?
Ja. Die jeweilige Ausbildungsdauer verlängert sich dementsprechend. (§ 7 ÄAO 2015)
12. Was ist die geringstmögliche Stundenanzahl pro Woche bei der Teilzeitausbildung?
Die Untergrenze sind 12 Stunden in Krankenanstalten (§ 11 Abs 9 ÄrzteG), in Lehrpraxen (§ 12 Abs 7 ÄrzteG) und Lehrgruppenpraxen 15 Stunden (§ 12a Abs 8 ÄrzteG) und in Lehrambulatorien beträgt diese 17,5 Stunden (§ 13 Abs 8 ÄrzteG).
13. Ich befinde mich in Facharztausbildung in Teilzeit. Wie wird die 1/6- Regelung bei Absolvierung der Ausbildung in Teilzeit berechnet?
Bei Vollzeitbeschäftigung (mindestens 35 Wochenstunden) ist innerhalb eines Monats eine Fehlzeit von 5 Arbeitstagen (= Montag bis Freitag) erlaubt, ohne dass dies eine Überschreitung des Sechstels darstellt. Bei Teilzeitbeschäftigung ist die Regelung aliquot anzuwenden. Verlängert sich z.B. bei einer 50%-Beschäftigung (= 17,5 Wochenstunden) die Ausbildungsdauer auf das Doppelte, darf auch an doppelt so vielen Tagen gefehlt werden. Die Fehlzeiten werden getrennt für sämtliche Ausbildungsabschnitte berechnet (Basisausbildung, Sonderfachgrundausbildung und Sonderfachschwerpunktausbildung).
14. Können Ärzte, die bis zum Stichtag 31.05.2015 zwar in die Ärzteliste eingetragen waren, aber aufgrund ihres geringen Beschäftigungsausmaßes (z.B. 10 Stunden) bisher keine anrechenbaren Ausbildungszeiten erworben haben, dennoch nach der ÄAO 2006 ihre Ausbildung fortsetzen oder fallen diese mangels anrechenbarer Ausbildungszeiten bis zum Stichtag 31. Mai 2015 zwingend in das Ausbildungsregime der ÄAO 2015?
Die Ersteintragung in die Ärzteliste darf nach Ansicht des BMG ausschließlich bei Beginn der Basisausbildung in einer Krankenanstalt mit Basisausbildungsberechtigung erfolgen, ausgenommen es handelt sich um Ärzte, die Basisausbildung im Ausland absolviert haben.
Sofern Ärzte aber vor 31. Mai 2015 in die Ärzteliste eingetragen waren, können diese ihre Ausbildung nach der ÄAO 2006 fortsetzen.
Absolvierung der Ausbildung
15. Wie viele Nachtdienste muss ich leisten?
Ein Turnusarzt hat, sofern fachlich erforderlich, zumindest einen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat zu absolvieren. Dies gilt in einem Durchrechnungszeitraum von jeweils drei Monaten. Der Durchrechnungszeitraum beginnt mit dem 1. Tag der jeweiligen Ausbildung (z.B. Basisausbildung, Sonderfach-Grundausbildung) (§ 8 ÄAO 2015). Über die fachliche Erforderlichkeit hat der ärztliche Leiter zu entscheiden.
16. Wie setzt sich die Ausbildung für den Allgemeinmediziner zusammen und wie lange dauert diese?
Die Ausbildung beginnt mit der Basisausbildung (9 Monate). Anschließend folgt die Ausbildung in den Fachgebieten („Turnus" für mindestens 27 Monate). Schließlich hat der Arzt für 6 Monate in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis, allgemeinmedizinischen Lehrgruppenpraxis oder einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu arbeiten. Zusätzlich ist die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin zu absolvieren.
17. In welchen Gebieten ist eine Facharztausbildung nun möglich?
Anästhesiologie und Intensivmedizin, Anatomie, Arbeitsmedizin und angewandte Physiologie, Augenheilkunde und Optometrie, Chirurgische Sonderfächer, Frauenheilkunde und Geburtshilfe Gerichtsmedizin, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Histologie, Embryologie und Zellbiologie, Internistische Sonderfächer, Kinder- und Jugendheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Klinisch-Immunologische Sonderfächer (Klinische Immunologie, Klinische Immunologie und Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin), Klinisch-Pathologische Sonderfächer (Klinische Pathologie und Molekularpathologie, Klinische Pathologie und Neuropathologie), Klinisch-Mikrobiologische Sonderfächer (Klinische Mikrobiologie und Hygiene, Klinische Mikrobiologie und Virologie), Medizinische Genetik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Neurologie, Nuklearmedizin, Orthopädie und Traumatologie, Pharmakologie und Toxikologie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Physiologie und Pathophysiologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, Public Health, Radiologie, Strahlentherapie-Radioonkologie, Transfusionsmedizin, Urologie.
18. Welche chirurgischen Sonderfächer gibt es?
Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie, Herzchirurgie, Kinder- und Jugendchirurgie, Neurochirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Thoraxchirurgie
19. Welche internistischen Sonderfächer gibt es?
Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, Innere Medizin und Gastroenterologie und Hepatologie, Innere Medizin und Hämatologie und internistische Onkologie, Innere Medizin und Infektiologie, Innere Medizin und Intensivmedizin, Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Nephrologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie Innere Medizin und Rheumatologie.
20. Wie setzt sich die Ausbildung zum Facharzt zusammen und wie lange dauert diese?
Jeder angehende Facharzt hat zuerst die Basisausbildung zu absolvieren (9 Monate). Anschließend hat der Arzt eine Sonderfach-Grundausbildung (SFG) und danach eine Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS) zu absolvieren. Die genaue Dauer der SFG bzw. SFS ergibt sich aus der jeweiligen Anlage zur ÄAO 2015 (Anlagen 2 bis 32). Die Inhalte werden durch die KEF und RZ-V (Verordnung über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und Rasterzeugnisse der Österreichischen Ärztekammer) festgelegt. Insgesamt beträgt die Ausbildungszeit (inkl. Basisausbildung) 72 Monate. Zusätzlich ist eine Facharztprüfung zu absolvieren.
21. Kann man nach Absolvierung der Sonderfachgrundausbildung von einem Schwerpunkt (Herzchirurgie) zu einem anderen (Gefäßchirurgie) wechseln auch wenn die SFG an einer anderen chir. Abteilung absolviert wurde?
Ja, ein Wechsel von einer Ausbildung zu einer anderen ist immer möglich. Da im gegenständigen Fall die Basisausbildung und die Sonderfach-Grundausbildung ident sind, müssen diese nicht mehr absolviert werden und sind automatisch anrechenbar.
Fortsetzung nach ÄAO 2006
22. Ich habe meine Ausbildung bis zum 31. Mai 2015 begonnen. Kann ich diese nach der ÄAO 2006 beenden?
Ja. Ärztinnen/Ärzte, die eine Ausbildung in Österreich vor dem 31.05.2015 begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen waren, können diese nach den Bestimmungen der ÄAO 2006 fortsetzen und beenden.
23. Gibt es eine Frist innerhalb welcher ich meine Ausbildung nach der AÄO 2006 beenden muss?
24. Ich befinde mich in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und habe diese noch nicht abgeschlossen. Ich möchte diese Ausbildung unterbrechen und nach dem 1. Juni 2015 mit der Facharztausbildung im Sonderfach Urologie beginnen. Kann ich die Facharztausbildung noch nach der ÄAO 2006 absolvieren?
Ja, weil eine Ausbildung vor dem 31. Mai 2015 begonnen wurde.
25. Ich bin bereits Facharzt in einem Sonderfach und möchte mit einer zweiten Facharztausbildung nach dem 1. Juni 2015 beginnen. Kann ich das zweite Sonderfach nach der ÄAO 2006 oder muss ich es nach den Bestimmungen der ÄAO 2015 absolvieren? Welche Ausbildungsstelle muss ich besetzen?
Eine Ausbildung nach der ÄAO 2006 ist möglich, da eine Ausbildung bis zum 31. Mai 2015 begonnen wurde. Wenn eine Ausbildung nach der ÄAO 2006 erfolgt, ist für die Anrechnung die Besetzung einer Ausbildungsstelle im jeweiligen Sonderfach erforderlich.
26. Wie ist das bei der Additivfachausbildung, wenn man noch keine Zeiten bis zum 31. Mai. 2015 im Additivfachabsolviert hat, sondern nur 1 Jahr aus der FA-Ausbildung hätte?
Auch hier gilt § 27 ÄAO 2015 – eine Ausbildung gilt als begonnen, wenn irgendeine Ausbildung vor dem 31.Mai 2015 angefangen wurde.
26.1 Ich bin Facharzt für Innere Medizin und befinde mich in der Additivfachausbildung Kardiologie und möchte in das neue Sonderfach Innere Medizin und Kardiologie gemäß ÄAO 2015 wechseln. Kann ich später zusätzlich noch das Additivfach Nephrologie gemäß ÄAO 2006 absolvieren?
Ja. Der Wechsel in die neue Ausbildungsordnung bezieht sich lediglich auf das jeweilige Fach. Das bedeutet, dass ein Facharzt gemäß ÄAO 2015 zusätzlich auch eine Additivfachausbildung gemäß ÄAO 2006 absolviert werden kann.
27. Reicht die Eintragung als approbierter Arzt in der Ärzteliste aus, um eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gemäß ÄAO 2006 „beginnen" zu können?
Ja, aber nur, wenn die Approbation durch eine postpromotionelle Ausbildung im Ausland erlangt wurde.
28. Ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist vor dem 31. Mai 2015 in die Zahnärzteliste eingetragen, hat aber keine Ausbildungszeiten vor dem 31. Mai 2015 absolviert bzw. erfolgte keine Eintragung in die Ärzteliste der ÖÄK. Kommt die ÄAO 2015 oder die ÄAO 2006 zur Anwendung?
Da nach den Bestimmungen des ÄrzteG und der ÄAO ein zahnärztliches Studium keine Ausbildung im Sinne der ÄAO ist, ist die ÄAO 2015 anzuwenden.
29. Ich befinde mich in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2006. Ist in meinem Fall im Rahmen der weiteren Ausbildung die 1/6-Regelung nach der ÄAO 2006 oder bereits nach den Bestimmungen der ÄAO 2015 anzuwenden?
Aufgrund der unterschiedlichen Anwendbarkeit der ÄAO 2006 und 2015 ergeben sich in den Bereichen Nachtdienst, Kernausbildungszeit, 1/6-Regelung, Mindestausbildungsausmaß, Konsiliarausbildung und Pooling unterschiedliche Regelungen für die einzelnen Turnusärzte, je nachdem nach welcher ÄAO sie die Ausbildung absolvieren.
Es ist zwischen den organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen (Nachtdienst, Kernausbildungszeit, 1/6-Regelung, Mindestausbildungsausmaß, Konsiliarausbildung und Pooling) und den fachlich-medizinischen Rahmenbedingungen (Ausbildungsstelle, Ausbildungsstätte) zu unterscheiden.
Nach Ansicht des BMG können die organisationsrechtlichen Bestimmungen gemäß ÄAO 2015 angewendet werden, wenn dies zwischen Träger und Arzt so vereinbart wird, selbst wenn eine fachliche Ausbildung nach der ÄAO 2006 erfolgt. In diesem Fall wären aber die organisationsrechtlichen Bestimmungen gemäß ÄAO 2015 zur Gänze anzuwenden und nicht nur jene Bestimmungen, die dem Arzt „günstiger" erscheinen.
Wechsel in die ÄAO 2015
30. Ich habe meine Ausbildung bereits bis zum 31. Mai 2015 begonnen. Kann ich meine Ausbildung auch nach der ÄAO 2015 fortsetzen? Wenn ja, ab wann?
Ja. Es besteht gem. § 27 Abs 1 Z 2 ÄAO 2015 ab 1. März 2016 die Möglichkeit zu wechseln. Liegen keine anrechenbaren Zeiten für die Basisausbildung vor, wäre die Facharztausbildung zu unterbrechen, um dann die Basisausbildung zu absolvieren. Dazu bedarf es aber auch der Zustimmung und Garantie des Dienstgebers, dass der Wechsel unterstützt wird. Anschließend erfolgt der Neueinstieg unter Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungsinhalte nach § 27 ÄAO 2015. Die Ausbildung ist jedenfalls sequenziell zu absolvieren (Basisausbildung, Sonderfach-Grundausbildung, Sonderfach-Schwerpunktausbildung).
31. Ich habe mit der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin begonnen, bisher 2 Monate absolviert und möchte nach dem 1. Mai 2015 in die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie wechseln.
a. Kann ich die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach der ÄAO 2006 oder muss ich sie nach der Ausbildungsordnung 2015 absolvieren?
Die Ausbildung kann nach der ÄAO 2006 fortgesetzt werden, da diese vor dem 1. Juni 2015 begonnen wurde. Ein Wechsel ist ab dem 1. März 2016 möglich.
b. Im Falle der ÄAO 2015 - muss ich eine Ausbildungsstelle neu im Hauptfach besetzen?
Ja, jedoch gibt es nach der ÄAO 2015 keine Teilung in Haupt- und Gegenfächer mehr. Die Ausbildung teilt sich in eine Sonderfach-Grundausbildung und eine Sonderfach-Schwerpunktausbildung. Es ist aber notwendig, dass Sie über den gesamten Zeitraum der Ausbildung nach der ÄAO 2015 die gesamte Sonderfach- Grund- und Schwerpunktausbildung eine Ausbildungsstelle besetzen.
Anrechnung von absolvierten Ausbildungszeiten im Rahmen der Übergangsbestimmungen bei Wechsel in die ÄAO 2015
32. Wenn ich zur ÄAO 2015 wechsle, kann ich mir dann die Basisausbildung aus bereits absolvierten Zeiten anrechnen lassen?
Ja. Bereits absolvierte gleichwertige Ausbildungsinhalte in chirurgischen und/oder konservativen Fächern im Ausmaß von neun Monaten werden als Basisausbildung angerechnet. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen sind Zeiten im Umfang von neun Monaten auch nur in konservativen oder nur chirurgischen Fächern anrechenbar. Eine einmalige Anrechnung der Ausbildungszeiten für die Basisausbildung genügt für jede weitere Ausbildung nach der ÄAO 2015.
33. Welche Ausbildungszeiten gelten als chirurgisch und konservativ im Sinne des § 27 Abs 2 ÄAO 2015 und können auf die Basisausbildung angerechnet werden?
Es können Zeiten aus allen Fächern angerechnet werden, außer Anatomie, Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin, Gerichtsmedizin, Histologie und Embryologie, Hygiene und Mikrobiologie, Immunologie, Medizinische Biophysik, Medizinische Genetik, Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Medizinische Leistungsphysiologie, Neurobiologie, Neuropathologie, Pathologie, Pathophysiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Physiologie, Sozialmedizin, Spezifische Prophylaxe und Tropenmedizin sowie Virologie.
Hierfür müssen entsprechende Zeugnisse vorgelegt werden.
34. Kann ich mir bereits absolvierte Zeiten sowohl für die Basisausbildung, als auch für die Sonderfachausbildung nachrechnen lassen („doppelte Anrechnung")?
Nein, es ist keine Doppelanrechnung möglich. Das heißt, man kann sich die absolvierten Ausbildungszeiten entweder für die Basisausbildung oder für sonstige zu absolvierende Inhalte anrechnen lassen.
35. Wie wird die Gleichwertigkeit bereits absolvierter Fächer festgestellt (unterschiedliche Inhalte Rasterzeugnisse alt — neu)?
Die Beurteilung erfolgt durch einen für das jeweilige Sonderfach eingerichteten Fachkreis anhand der Rasterzeugnisse. Die entsprechenden Anträge sind im Wege der zuständigen Landesärztekammer einzubringen.
36. Ich habe bereits 6 Monate Innere Medizin und 3 Monate Chirurgie absolviert.
In welchem zeitlichen Ausmaß sind diese Zeiten auf die Basisausbildung anrechenbar?
Diese Zeiten können zur Gänze als Basisausbildung angerechnet werden.
37. Seit meinem Abschluss des Medizinstudiums bin ich in der Schweiz im Sonderfach Radiologie primär wissenschaftlich tätig und habe weder chirurgische noch konservative Fächer absolviert. Unter Umständen werde ich die Ausbildung in Österreich fortsetzen. Muss ich in Österreich dann mit der Basisausbildung beginnen?
Sofern die Ausbildung nicht nach der ÄAO 2006 fortgesetzt wird, sondern nach der ÄAO 2015 absolviert werden soll, dann ja, da in der Basisausbildung die Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fächern erfolgt. (§ 6a ÄrzteG) Eine ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeit kann als Basisausbildung nicht angerechnet werden.
38. Kann ich mir bereits absolvierte Fächer (Hauptfach, Pflichtnebenfächer) anrechnen lassen, wenn ich zur ÄAO 2015 wechsle?
Ja, bereits absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die Dauer der nach der ÄAO 2015 zu absolvierenden Ausbildungszeiten angerechnet werden, sofern diese gleichwertig sind (§ 27 Abs 2 ÄAO 2015). Im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erworbene Ausbildungszeiten sowie Nebenfach-Ausbildungszeiten können gemäß Beschluss der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer ab dem Stichtag 1.10.2018 aufgrund fehlender Gleichwertigkeit nicht mehr auf die SF-Grund- bzw. Schwerpunktausbildung angerechnet werden.
39. Wer prüft die Anrechenbarkeit bereits absolvierter Ausbildungsinhalte, wenn ich in die ÄAO 2015 wechsle?
Die Anträge sind im Wege der zuständigen Landesärztekammer unter Nachweis der absolvierten Ausbildungsinhalte (inkl. der Richtzahlen) einzubringen. Die Landesärztekammer nimmt eine zeitliche Vorprüfung vor, wobei die Entscheidung der Österreichischen Ärztekammer obliegt.
40. Ich befinde mich in fortgeschrittener Ausbildung zum Facharzt für Anatomie nach der ÄAO 2006 und möchte die Plastische Chirurgie (auf einer FA-Ausbildungsstelle) - vorläufig als Gegenfach - absolvieren. Nach Abschluss dieser Ausbildung möchte ich noch die Ausbildung zum Facharzt für Plastische Chirurgie nach ÄAO 2015 beginnen.
a. Welche Zeiten aus der FA Ausbildung für Anatomie finden auf die Ausbildung zur FÄ für Plastische Chirurgie nach ÄAO 2015 Anrechnung?
Wenn bis dato keine Zeiten absolviert wurden, die als Basisausbildung anrechenbar sind, dann muss diese Zeit nachgeholt werden.
Allenfalls kann (ohne Doppelanrechnung von Zeiten) unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit eine Anrechnung auf Inhalte der Plastischen Chirurgie erfolgen. Für den Wegfall der Anrechnung von AM- / Nebenfachzeiten ab 01.10.2018 siehe Frage 40.
b. Entfällt für mich die Basisausbildung?
Es erfolgt gem § 36 ÄAO 2015 keine Anrechnung.
41. In welchem Ausmaß ist die in einer Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin oder Facharzt absolvierte Ausbildungszeit nach der ÄAO 2015 anrechenbar?
Im Gegensatz zur ÄAO 2006 wird die Ausbildung nach der ÄAO 2015 im Spital und in der Lehrpraxis im selben Ausmaß angerechnet.
42. Sollte ein Arzt noch im alten System (ÄAO 2006) mit einer Lehrpraxis Allgemeinmedizin „beginnen" und den Wechsel in die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2015 vornehmen, kann er sich diese Zeiten für die 6 Monate Allgemeinmedizin im System der ÄAO 2015 anrechnen lassen? Kann eine Anrechnung erfolgen, wenn die Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin in einer Spitalambulanz absolviert wurde?
Zeiten in der Lehrpraxis sind anrechenbar, ebenso wie Zeiten in der Erstversorgung (Spitalambulanz), sofern die Inhalte gleichwertig sind.
Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
43. Ich habe bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen. Was muss ich beachten, wenn ich in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie wechseln möchte?
Es sind zumindest 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie nach der ÄAO 2006 nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die Vermittlung der fehlenden Ausbildungsinhalte kann auf einer Ausbildungsstelle für das jeweilige Sonderfach nach ÄAO 2006 oder auf einer Ausbildungsstelle für Orthopädie und Traumatologie nach ÄAO 2015 erfolgen. Die restlichen Ausbildungszeiten (8 Monate) können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern (nach den Regeln der ÄAO 2006) oder sonstige bereits absolvierte Ausbildungszeiten angerechnet werden. Zusätzlich ist die Facharztprüfung für das Fach Orthopädie und Traumatologie zu absolvieren (§ 27 Abs 4 ÄAO 2015).
44. Gemäß § 34 ÄAO können Fachärzte, die als Facharzt für Orthopädie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, eine Zusatzausbildung für Orthopädie und Traumatologie machen. Heißt „waren", dass der Facharzttitel bis 31. Mai. 2015 vorliegen muss, oder reicht auch ein späterer Erwerb?
Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie können im Rahmen der Übergangsbestimmungen des § 34 ÄAO 2015 das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben und zwar unabhängig davon, wann der Facharzttitel vorgelegen ist. MaW: Auch ein Erwerb nach dem 31.05.2015 reicht aus. Sofern er die Ausbildung zum Facharzt noch nicht abgeschlossen hat, kann er unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 4 / § 27 Abs 2 ÄAO 2015 das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben.
45. Ich bin Facharzt für Orthopädie und möchte das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben. Sind die noch zu absolvierenden Ausbildungszeiten in Unfallchirurgie an einer unfallchirurgischen Ausbildungsstelle zu absolvieren oder reicht eine Gegenfachstelle dafür aus?
Es ist hierfür keine Ausbildungsstelle notwendig. Die noch zu absolvierenden Ausbildungsinhalte werden individuell von einer Kommission festgelegt. Die Ausbildung ist aber jedenfalls an einer anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren.
46. Ich bin Facharzt für Unfallchirurgie und möchte das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben. Kann ich die noch zu absolvierende Ausbildung von 12 bzw. 27 Monaten auch in einer derzeit für den Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie anerkannten Lehrpraxis absolvieren?
Ja, das ist möglich, wenn die noch zu absolvierenden Inhalte in einer Lehrpraxis vermittelt werden können.
47. Ich bin sowohl Facharzt für Unfallchirurgie als auch Facharzt für Orthopädie und möchte das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben.
a. Ist in diesem Fall noch zusätzlich die Facharztprüfung für das neue Sonderfach erforderlich?
Nein.
b. Kann ich nach Inkrafttreten der ÄAO 2015 gleich das Facharztdiplom für Orthopädie und Traumatologie beantragen?
Es erfolgt gem § 33 ÄAO 2015 nur die Eintragung der neuen Sonderfachbezeichnung in die Ärzteliste, wenn der Arzt es wünscht; es erfolgt keine Diplomausstellung.
Sofern die neue Bezeichnung geführt wird, fallen die Bezeichnungen Unfallchirurgie und Orthopädie weg.
48. Ich bin Facharzt für Unfallchirurgie und Leiter einer unfallchirurgischen Abteilung. Darf ich im neuen Sonderfach Orthopädie und Traumatologie ausbilden, ohne selbst (derzeit) über das neue Sonderfach zu verfügen? Wenn ja, wie lange?
Ja, entsprechend Ihrer fachlichen Kompetenz. Die Übergangsbestimmung findet sich in § 38 Abs 4 ÄAO 2015. Sie dürfen bis 31. Mai 2027 ausbilden, sofern die Abteilung für die neue Ausbildung gesamt oder in Teilbereichen anerkannt ist.
49. Wie und wann kann ein Arzt für Allgemeinmedizin mit dem neuen Sonderfach Orthopädie und Traumatologie beginnen?
Ein Arzt für Allgemeinmedizin kann mit 1. März 2016 eine Ausbildung im neuen Sonderfach Orthopädie und Traumatologie beginnen. Die Basisausbildung wird aus der Ausbildung Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 36 ÄAO 2015 angerechnet.
Der Arzt kann bis zur Festsetzung der Stelle für die Sonderfach-Grundausbildung Orthopädie und Traumatologie eine Stelle für Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie nach der ÄAO 2006 bekleiden und frühestens nach dem 1. März 2016 in die neue Ausbildung übertreten. Die absolvierten Ausbildungsinhalte im alten Sonderfach Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie können auf die Sonderfach-Grundausbildung angerechnet werden.
50. Zu der Übergangsbestimmung des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie:
a. Stimmt es, dass das im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie absolvierte Gegenfach Unfallchirurgie auf die Ausbildung angerechnet werden kann?
Auf die 32 Monate sind nur Hauptfachzeiten anrechenbar. Die Gegenfachzeiten könnten auf die fehlenden 8 Monate angerechnet werden.
b. Müssen die jeweils noch zu absolvierenden Monate auf einer Ausbildungsstelle im Hauptfach Unfallchirurgie bzw Orthopädie nach ÄAO 2006 absolviert werden?
Die noch zu absolvierenden Ausbildungszeiten können sowohl auf einer Ausbildungsstelle gemäß ÄAO 2006 als auch auf einer Ausbildungsstelle gemäß ÄAO 2015 absolviert werden.
Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie
51. Welche Ausbildung hat ein Facharzt für Lungenkrankheiten zu absolvieren, um Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie zu werden?
Ein Facharzt für Lungenkrankheiten, der das neue Fach Innere Medizin und Pneumologie erwerben möchte, strebt hierbei ein neues Sonderfach an.
Eine automatische Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie ist nicht möglich. Er muss also das neue SF Innere Medizin und Pneumologie erwerben, wobei jedoch bisher absolvierte Ausbildungszeiten im Rahmen der Facharztausbildung für Lungenkrankheiten angerechnet werden können.
Fachärzten für Lungenkrankheiten werden von der Hauptfachausbildung 36 Monate auf die Schwerpunktausbildung Pneumologie angerechnet. Für die internistischen Ausbildungszeiten aus dem Nebenfach gilt folgendes: für Anträge, die vor dem 1.10.2019 eingebracht werden, können diese Zeiten bei inhaltlicher Gleichwertigkeit angerechnet werden, wobei hier nicht automatisch eine 1:1 Anrechnung der Ausbildungszeiten erfolgt, sondern auf die nachgewiesenen Inhalte im Einzelfall abgestellt wird. Sind die 15 Monate Innere Medizin im Nebenfach anrechenbar, bleibt eine maximale Restausbildungszeit von 12 Monaten Innere Medizin in der Sonderfach-Grundausbildung. Ergänzend zu dem Nachweis der bereits absolvierten Ausbildungszeiten sind noch die weiteren Inhalte der Sonderfach-Grundausbildung sowie die FA-Prüfung über die Sonderfach-Grundausbildung nachzuweisen.
Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt zur Anrechnung auf das Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie: Anrechnung auf ÄAO 2015
Sonderfächer, die in der ÄAO 2015 nicht mehr vorgesehen sind
52. Was passiert mit den Berufsberechtigungen jener Sonderfächer, die in der ÄAO 2015 nicht mehr vorgesehen sind?
Die bis zum 31. Mai 2015 begonnenen Ausbildungen, wie beispielsweise Neurobiologie, können nach der ÄAO 2006 abgeschlossen werden. Der Berechtigungsumfang dieser Sonderfächer richtet sich nach der ÄAO 2006. (§ 28 ÄAO 2015)
Änderung der Facharztbezeichnung
53. Meine Facharztbezeichnung wurde geändert (Chirurgie, Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Immunologie, Pathologie, Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin). Kann ich meine alte Facharztbezeichnung weiterführen oder muss ich die neue Bezeichnung führen und diese am Ordinationsschild ausweisen?
Man kann entweder die neue in der ÄAO 2015 festgelegte Bezeichnung führen, oder die „alte" Facharztbezeichnung weiter führen. Die verwendete Bezeichnung ist am Ordinationsschild auszuweisen. (§ 29 ÄAO 2015) . Es besteht kein Zwang Drucksorten etc. zu verändern.
54. Liegen bei den Fächern Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Histologie, Embryologie und Zellbiologie sowie Klinische Mikrobiologie und Hygiene Umbenennungen vor?
Ja, auch bei diesen drei Fächern wurde die Facharztbezeichnung geändert. § 29 ÄAO 2015 ist hier analog anzuwenden.
55. Wie lauten die neuen Bezeichnungen der geänderten Sonderfachbezeichnungen?
Alte Bezeichnung |
Neue Bezeichnung |
Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin |
Transfusionsmedizin |
Chirurgie |
Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie |
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten |
Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde |
Immunologie |
Klinische Immunologie |
Pathologie |
Klinische Pathologie und Molekularpathologie |
Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie |
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie |
Histologie und Embryologie |
Histologie, Embryologie und Zellbiologie |
Hygiene und Mikrobiologie |
Klinische Mikrobiologie und Hygiene |
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Sonderfachbezeichnung Innere Medizin und Additivfächer
56. Welche Sonderfachbezeichnung dürfen Fachärzte für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung führen?
Fachärzte für Innere Medizin, welche eine Additivfachausbildung absolvieren und diese nach dem 1. Juni 2015 abschließen sowie Fachärzte für Innere Medizin, die eine Zusatzbezeichnung führen dürfen, können gem § 31 ÄAO 2015 die jeweilige neue Sonderfachbezeichnung führen. Die Änderung der Bezeichnung hat allerdings keinen Einfluss auf die fachärztliche Berufsberechtigung.
Additivfach Gefäßchirurgie
57. Welche Sonderfachbezeichnung dürfen Fachärzte für Chirurgie mit einer Additivfach- oder Zusatzausbildung für Gefäßchirurgie führen?
Ärzte, die eine Ausbildung im Additivfach Gefäßchirurgie begonnen haben und ihre Ausbildung nach der ÄAO 2006 nach dem 1. Juni 2015 abschließen oder zur Führung der Zusatzbezeichnung im Additivfach Gefäßchirurgie berechtigt waren, dürfen nach § 32 ÄAO 2015 nach Eintragung in die Ärzteliste anstelle der Zusatzbezeichnung für das Additivfach Gefäßchirurgie, die Facharztbezeichnung „Facharzt für Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie" führen.
Sonderfach Sozialmedizin/Public Health
58. Wie kann ein Arzt für Sozialmedizin das Sonderfach Public Health erwerben?
Fachärzte für Sozialmedizin, die vor 1. Juni 2015 eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Sinne der nach der ÄAO 2015 vorgesehenen Ausbildung zum Facharzt für Public Health absolviert oder nachweislich eine Tätigkeit im Ausmaß einer zumindest dreijährigen Vollzeitbeschäftigung in einem der Definition des Sonderfaches Public Health entsprechenden Bereich zurückgelegt haben, sind gem § 28 Abs 3 ÄAO 2015 nach Eintragung in die Ärzteliste berechtigt, die Sonderfachbezeichnung Public Health zu führen.
Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
59. Wie kann ein Facharzt für für Kinder- und Jugendpsychiatrie das Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin erwerben?
Gem § 30 ÄAO 2015 dürfen Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie nach Eintragung in die Ärzteliste, die Sonderfachbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin führen, wenn sie bis 31. Mai 2019 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin" der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gem Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben.
Ausbildungsstätte
60. Ich bin anerkannter Lehrpraxisinhaber und habe den Standort meiner Ordination verlegt. Nach derzeitiger Rechtslage muss ein neuer Antrag gestellt und ein Bescheid der ÖÄK für den neuen Standort erlassen werden. Wird über den neuerlichen Antrag noch nach den alten ärztegesetzlichen und ÄAO 2006-rechtlichen Bestimmungen beschieden (Befristung auf 7 Jahre etc.)?
Eine Standortverlegung wird nicht als Schließung iSd § 12 Abs 5 ÄrzteG angesehen.
61. Ich bin niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und möchte in Zukunft gerne die Ordination als Lehrpraxis anerkennen lassen. Wird bereits u. a. das geforderte Lehrpraxisleiterseminar angeboten?
Ja – für nähere Infos wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Landesärztekammer.
62. Kann mit einer ausschließlich bestehenden Lehrpraxis-Berechtigung nach ÄAO 2015 jemand ausgebildet werden, der die Ausbildung nach ÄAO 2006 absolviert?
Sofern die Inhalte gemäß ÄAO 2006 abgedeckt werden, ist es zulässig (§ 235 Abs 14 ÄrzteG).
Ausbildungsstellen
63. Ein Krankenhaus verfügt über 6 Ausbildungsstellen zum Facharzt für Unfallchirurgie. Kann die Krankenanstalt um Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie sowie um neue Ausbildungsstellen ab 1.6.2015 erst ansuchen, wenn bereits Fachärzte mit dem neuen Sonderfach zur Verfügung stehen?
Nein, es gilt die Regelung des § 38 Abs 3 und 4 ÄAO 2015. Hiernach bleiben Fachärzte von geänderten Sonderfächern bis 31. Mai 2027 berechtigt, die Ausbildungstätigkeit gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Ärztegesetz 1998 auch im geänderten Sonderfach entsprechend ihrer Fachkompetenz weiterhin auszuüben. Sofern nur Fachärzte eines Faches an einer Abteilung beschäftigt sind, kann nur eine Teilanerkennung als Ausbildungsstätte erfolgen.
64. Zählt der Leiter einer Univ.-Klinik/eines Univ.-Institutes/einer AbteilunglOE an einer Universität bei der Berechnung des 1:1 Schlüssels künftig nicht mehr mit (nunmehr gleich wie bei der Anerkennung in peripheren Häusern)?
Ja, der Leiter zählt nicht dazu; Universitätseinrichtungen wurden mit anderen Krankenanstalten gleichgestellt.
65. Welcher Teil der fachärztlichen Ausbildung kann in einer Lehrpraxis absolviert werden?
Gem § 8 Abs 4 ÄrzteG kann ein Teil der Sonderfach-Schwerpunktausbildung bis zu zwölf Monaten, in Lehrpraxen oder Lehrgruppenpraxen niedergelassener Fachärzte oder in Lehrambulatorien absolviert werden. In der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin können gem. § 11 Abs 1 und 2 ÄAO 2015 neben der sechs monatigen Lehrpraxiszeit folgende Fächer in einer Lehrpraxis absolviert werden: Kinder- und Jugendheilkunde, Orthopädie und Traumatologie, Psychiatrie sowie die Wahlfächer. Jedoch insgesamt höchstens zwölf Monate, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.
ASV
66. Was ist die ASV?
Die ASV, kurz für Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation, ist eine von der Österreichischen Ärztekammer verwaltete Web-Applikation, in welcher Ärzte in Ausbildung durch Krankenanstaltenträger auf den ihnen anerkannten Ausbildungsstellen elektronisch melden. Ziel der ASV ist es, dass Ärzte in Ausbildung über eine lückenlose Auflistung ihrer Ausbildungsmeldungen verfügen.
67. Wen trifft die Meldeverpflichtung und bis wann sind Eintragungen vorzunehmen?
Die Krankenanstaltenträger sind verpflichtet, den Beginn, den Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes und den Abschluss der Ausbildung eines Turnusarztes innerhalb eines Monats auf elektronischem Weg über die ASV der Österreichischen Ärztekammer zu melden. Für Lehr(gruppen)praxen und Lehrambulatorien gibt es die Möglichkeit, aber nicht die Verpflichtung, über die ASV zu melden. Wer beim jeweiligen Träger meldet, wird durch den Rechtsträger entschieden.
68. Wie kann ich eine ASV-Meldung einsehen?
Es besteht für jeden Ausbildungsarzt die Möglichkeit, die eigenen Ausbildungsstellenmeldungen einzusehen. Dies erfolgt über das Online-Fortbildungskonto der Österreichischen Ärztekammer. Wer über kein Fortbildungskonto verfügt, kann ein solches beantragen bzw. sich dort registrieren lassen. Jede Meldung zeigt neben einer technischen Stellen-Identifikationsnummer (Stellen-ID) die Ausbildungsstätte bzw. Abteilung, die Ausbildungsordnung, das Fach, den Zeitraum der Meldung sowie das anrechenbare Ausbildungsausmaß an.
69. Ich bin nicht auf einer Ausbildungsstelle gemeldet, an wen kann ich mich wenden?
Wenn keine Meldung vorliegt, kann dies mehrere Gründe haben. Beispielsweise könnte der Träger der Ausbildungsstätte einen Arzt in Ausbildung noch nicht über die ASV gemeldet haben, oder aber der Betreffende besitzt noch keine ÖÄK-Eintragungsnummer (ÖÄK-Arztnummer). Sollten sich Probleme ergeben, die durch den Träger nicht gelöst werden können, können sich Ausbildungsärzte an die jeweilige Landesärztekammer oder die Österreichische Ärztekammer wenden.
Wissenschaftliches Modul
70. Was ist ein wissenschaftliches Modul?
Ein wissenschaftliches Modul ist ein für alle Sonderfachrichtungen grundsätzlich gleichartig gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen. Auch ein bereits nach Abschluss des Medizinstudiums absolviertes PhD - / oder Doktorats-Studium oder Teile davon sind ohne Eintragung in die Ärzteliste im Ausmaß von 9 Monaten auf das wissenschaftliche Modul anrechenbar (§ 3 Z 5 ÄAO 2015).
71. Ich bin Student im 6. Studienjahr und werde voraussichtlich im Juli 2015 mein Studium der Humanmedizin abschließen. Hierzu hätte ich eine Frage bezüglich dem PhD-Studium: Wenn man eine Stelle im Rahmen dieses Programmes antritt, ist es im Nachhinein notwendig den Common Trunk im Rahmen der neuen Ärzte Ausbildung zu machen oder kann man sich den dadurch ersparen?
Nein, ein wissenschaftliches Modul ersetzt die Basisausbildung nicht.
72. Ist die wissenschaftliche Ausbildung im Ausland, vorausgesetzt die Gleichwertigkeit zur österreichischen Ausbildung ist gegeben, bereits auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung anrechenbar, ohne die Basis- und Sonderfach-Grundausbildung absolviert zu haben?
Ein PhD- Studium ist jedenfalls als wissenschaftliches Modul zu sehen. Eine Anrechnung ist möglich, wenn ein PhD- Studium oder Teile davon absolviert wurden. Gemäß Beschluss der Ausbildungskommission sind auch im Ausland absolvierte „research fellowships" bei Gleichwertigkeit auf das wiss. Modul anrechenbar. Im Übrigen gelten für ausländische Ausbildungszeiten die allgemeinen Regelungen, d.h. man muss die ausländischen Zeugnisse in der Ärztekammer einreichen, die dann über die Gleichwertigkeit entscheidet (Antrag gem. § 14 ÄrzteG).
Diplomausstellung
73. Erhalte ich ein neues Diplom ausgestellt, wenn ich die neue Sonderfachbezeichnung führe?
Sofern der Arzt mit der neuen Sonderfachbezeichnung in die Ärzteliste eingetragen wird, erfolgt keine Ausstellung eines neuen Diploms. Eine Ausnahme besteht nur für Fachärzte für Orthopädie und Traumatologie gem § 35 ÄAO 2015 und für Fachärzte, die die entsprechende FA-Prüfung zum Erwerb eines neuen Sonderfaches absolvieren.
EU-rechtlicher Aspekt
74. Welche Bezeichnung wird bei einer EU-Konformitätsbescheinigung verwendet?
Bei Migration erhalten Fachärzte, die von den Übergangsbestimmungen Gebrauch machen, EU-Konformitätsbescheinigungen, in welchen die neue Sonderfachbezeichnung ausgewiesen wird. Dies gilt beispielsweise für Fachärzte für Innere Medizin, die von der Regelung des § 31 ÄAO 2015 (Umwandlung von Additiv- in Sonderfächer) Gebrauch machen. Die neuen Sonderfachbezeichnungen werden an die EU-Kommission notifiziert und nachfolgend in den Anhang V, 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG aufgenommen.
Für sämtliche Fragen hinsichtlich Migration steht der Bereich Internationales der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung.
Zuständigkeit
75. Wo kann ich erfahren, wie es hinsichtlich Anrechnungen oder Wechselmöglichkeiten aussieht?
Für Auskünfte sind die Mitarbeiter in den jeweiligen Landesärztekammern zuständig.
Weitere Fragen
76. Bleibt ein Turnusarzt wenn er nach der Basisausbildung keine Stelle für die Allgemein- oder fachärztliche Ausbildung erhält und eine Tätigkeit in der Lehrpraxis eines Allgemeinmediziners aufnimmt, in die Ärzteliste eingetragen, obwohl diese Zeit nicht anrechenbar ist?
Sofern nach der Ersteintragung ein Wechsel der Ausbildung erfolgt oder zB Stehmonate – auch in der Basisausbildung – gegeben sind, bleibt der Arzt in der Ärzteliste gemäß den allgemeinen Bestimmungen eingetragen bzw. kann auch ein Wechsel auf eine andere Ausbildungseinrichtung erfolgen.
FAQs
- 3. Gibt es jetzt einen „Common Trunk"?
- 4. Wer muss die Basisausbildung absolvieren?
- 5. Warum gibt es die Basisausbildung?
- 6. Muss ich bestimmte Fächer im Rahmen der Basisausbildung absolvieren?
- 7. Welche Tätigkeiten dürfen die Turnusärzte nach absolvierter Basisausbildung eigenverantwortlich ausüben?
- 8. Wo kann ich meine Basisausbildung absolvieren?
- 9. Ist die Basisausbildung teilbar? Kann ich z.B. einen Teil in einem Spital und den anderen in einem anderen Spital absolvieren?
- 10. Ist es möglich Teile der Ausbildung (insbesondere die Basisausbildung) während des Zivildienstes zu absolvieren?
- 11. Ist eine Teilzeitausbildung möglich?
- 12. Was ist die geringstmögliche Stundenanzahl pro Woche bei der Teilzeitausbildung?
- 13. Ich befinde mich in Facharztausbildung in Teilzeit. Wie wird die 1/6- Regelung bei Absolvierung der Ausbildung in Teilzeit berechnet?
- 14. Können Ärzte, die bis zum Stichtag 31.05.2015 zwar in die Ärzteliste eingetragen waren, aber aufgrund ihres geringen Beschäftigungsausmaßes (z.B. 10 Stunden) bisher keine anrechenbaren Ausbildungszeiten erworben haben, dennoch nach der ÄAO 2006 ihre Ausbildung fortsetzen oder fallen diese mangels anrechenbarer Ausbildungszeiten bis zum Stichtag 31. Mai 2015 zwingend in das Ausbildungsregime der ÄAO 2015?
- 15. Wie viele Nachtdienste muss ich leisten?
- 16. Wie setzt sich die Ausbildung für den Allgemeinmediziner zusammen und wie lange dauert diese?
- 17. In welchen Gebieten ist eine Facharztausbildung nun möglich?
- 18. Welche chirurgischen Sonderfächer gibt es?
- 19. Welche internistischen Sonderfächer gibt es?
- 20. Wie setzt sich die Ausbildung zum Facharzt zusammen und wie lange dauert diese?
- 21. Kann man nach Absolvierung der Sonderfachgrundausbildung von einem Schwerpunkt (Herzchirurgie) zu einem anderen (Gefäßchirurgie) wechseln auch wenn die SFG an einer anderen chir. Abteilung absolviert wurde?
- 22. Ich habe meine Ausbildung bereits bis zum 31. Mai 2015 begonnen. Kann ich diese nach der ÄAO 2006 beenden?
- 23. Gibt es eine Frist innerhalb welcher ich meine Ausbildung nach der AÄO 2006 beenden muss?
- 24. Ich befinde mich in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und habe diese noch nicht abgeschlossen. Ich möchte diese Ausbildung unterbrechen und nach dem 1. Juni 2015 mit der Facharztausbildung im Sonderfach Urologie beginnen. Kann ich die Facharztausbildung noch nach der ÄAO 2006 absolvieren?
- 25. Ich bin bereits Facharzt in einem Sonderfach und möchte mit einer zweiten Facharztausbildung nach dem 1. Juni 2015 beginnen. Kann ich das zweite Sonderfach nach der ÄAO 2006 oder muss ich es nach den Bestimmungen der ÄAO 2015 absolvieren? Welche Ausbildungsstelle muss ich besetzen?
- 26. Wie ist das bei der Additivfachausbildung, wenn man noch keine Zeiten bis zum 31. Mai. 2015 im Additivfach absolviert hat, sondern nur 1 Jahr aus der FA-Ausbildung hätte?
- 27. Reicht die Eintragung als approbierter Arzt in der Ärzteliste aus, um eine Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gemäß ÄAO 2006 „beginnen" zu können?
- 28. Ein Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ist vor dem 31. Mai 2015 in die Zahnärzteliste eingetragen, hat aber keine Ausbildungszeiten vor dem 31. Mai 2015 absolviert bzw. erfolgte keine Eintragung in die Ärzteliste der ÖÄK. Kommt die ÄAO 2015 oder die ÄAO 2006 zur Anwendung?
- 29. Ich befinde mich in einer Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2006. Ist in meinem Fall im Rahmen der weiteren Ausbildung die 1/6-Regelung nach der ÄAO 2006 oder bereits nach den Bestimmungen der ÄAO 2015 anzuwenden?
- 30. Ich habe meine Ausbildung bereits bis zum 31. Mai 2015 begonnen. Kann ich meine Ausbildung auch nach der ÄAO 2015 fortsetzen? Wenn ja, ab wann?
- 31. Ich habe mit der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin begonnen, bisher 2 Monate absolviert und möchte nach dem 1. Mai 2015 in die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie wechseln.
a. Kann ich die Ausbildung zum Facharzt für Anästhesiologie nach der ÄAO 2006 oder muss ich sie nach der Ausbildungsordnung 2015 absolvieren?
b. Im Falle der ÄAO 2015 - muss ich eine Ausbildungsstelle neu im Hauptfach besetzen?
- 32. Wenn ich zur ÄAO 2015 wechsle, kann ich mir dann die Basisausbildung aus bereits absolvierten Zeiten anrechnen lassen?
- 33. Welche Ausbildungszeiten gelten als chirurgisch und konservativ im Sinne des § 27 Abs 2 ÄAO 2015 und können auf die Basisausbildung angerechnet werden?
- 34. Kann ich mir bereits absolvierte Zeiten sowohl für die Basisausbildung, als auch für die Sonderfachausbildung nachrechnen lassen („doppelte Anrechnung")?
- 35. Wie wird die Gleichwertigkeit bereits absolvierter Fächer festgestellt (unterschiedliche Inhalte Rasterzeugnisse alt — neu)?
- 36. Ich habe bereits 6 Monate Innere Medizin und 3 Monate Chirurgie absolviert. In welchem zeitlichen Ausmaß sind diese Zeiten auf die Basisausbildung anrechenbar?
- 37. Seit meinem Abschluss des Medizinstudiums bin ich in der Schweiz im Sonderfach Radiologie primär wissenschaftlich tätig und habe weder chirurgische noch konservative Fächer absolviert. Unter Umständen werde ich die Ausbildung in Österreich fortsetzen. Muss ich in Österreich dann mit der Basisausbildung beginnen?
- 38. Kann ich mir bereits absolvierte Fächer (Hauptfach, Pflichtnebenfächer) anrechnen lassen, wenn ich zur ÄAO 2015 wechsle?
- 39. Wer prüft die Anrechenbarkeit bereits absolvierter Ausbildungsinhalte, wenn ich in die ÄAO 2015 wechsle?
- 40. Ich befinde mich in fortgeschrittener Ausbildung zum Facharzt für Anatomie nach der ÄAO 2006 und möchte die Plastische Chirurgie (auf einer FA-Ausbildungsstelle) - vorläufig als Gegenfach - absolvieren. Nach Abschluss dieser Ausbildung möchte ich noch die Ausbildung zum Facharzt für Plastische Chirurgie nach ÄAO 2015 beginnen.
a. Welche Zeiten aus der FA Ausbildung für Anatomie finden auf die Ausbildung zur FÄ für Plastische Chirurgie nach ÄAO 2015 Anrechnung?
b. Entfällt für mich die Basisausbildung? - 41. In welchem Ausmaß ist die in einer Lehrpraxis eines Arztes für Allgemeinmedizin oder Facharzt absolvierte Ausbildungszeit nach der ÄAO 2015 anrechenbar?
- 42. Sollte ein Arzt noch im alten System (ÄAO 2006) mit einer Lehrpraxis Allgemeinmedizin „beginnen" und den Wechsel in die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2015 vornehmen, kann er sich diese Zeiten für die 6 Monate Allgemeinmedizin im System der ÄAO 2015 anrechnen lassen? Kann eine Anrechnung erfolgen, wenn die Ausbildung im Fach Allgemeinmedizin in einer Spitalambulanz absolviert wurde?
> Sonderfach Orthopädie und Traumatologie
- 43. Ich habe bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie begonnen. Was muss ich beachten, wenn ich in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie wechseln möchte?
- 44. Gemäß § 34 ÄAO können Fachärzte, die als Facharzt für Orthopädie oder Unfallchirurgie berechtigt waren, eine Zusatzausbildung für Orthopädie und Traumatologie machen. Heißt „waren", dass der Facharzttitel bis 31. Mai. 2015 vorliegen muss, oder reicht auch ein späterer Erwerb?
- 45. Ich bin Facharzt für Orthopädie und möchte das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben. Sind die noch zu absolvierenden Ausbildungszeiten in Unfallchirurgie an einer unfallchirurgischen Ausbildungsstelle zu absolvieren oder reicht eine Gegenfachstelle dafür aus?
- 46. Ich bin Facharzt für Unfallchirurgie und möchte das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben. Kann ich die noch zu absolvierende Ausbildung von 12 bzw. 27 Monaten auch in einer derzeit für den Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie anerkannten Lehrpraxis absolvieren?
- 47. Ich bin sowohl Facharzt für Unfallchirurgie als auch Facharzt für Orthopädie und möchte das neue Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben.
a. Ist in diesem Fall noch zusätzlich die Facharztprüfung für das neue Sonderfach erforderlich?
b. Kann ich nach Inkrafttreten der ÄAO 2015 gleich das Facharztdiplom für Orthopädie und Traumatologie beantragen? - 48. Ich bin Facharzt für Unfallchirurgie und Leiter einer unfallchirurgischen Abteilung. Darf ich im neuen Sonderfach Orthopädie und Traumatologie ausbilden, ohne selbst (derzeit) über das neue Sonderfach zu verfügen? Wenn ja, wie lange?
- 49. Wie und wann kann ein Arzt für Allgemeinmedizin mit dem neuen Sonderfach Orthopädie und Traumatologie beginnen?
- 50. Zu der Übergangsbestimmung des Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie:
a. Stimmt es, dass das im Rahmen des Sonderfaches Orthopädie absolvierte Gegenfach Unfallchirurgie auf die Ausbildung angerechnet werden kann?
b. Müssen die jeweils noch zu absolvierenden Monate auf einer Ausbildungsstelle im Hauptfach Unfallchirurgie bzw Orthopädie nach ÄAO 2006 absolviert werden?
> Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie
> Sonderfächer, die in der ÄAO 2015 nicht mehr vorgesehen sind
> Änderung der Facharztbezeichnung
- 53. Meine Facharztbezeichnung wurde geändert (Chirurgie, Hals-, Nasen-, Ohrenkrankheiten, Immunologie, Pathologie, Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin). Kann ich meine alte Facharztbezeichnung weiterführen oder muss ich die neue Bezeichnung führen und diese am Ordinationsschild ausweisen?
- 54. Liegen bei den Fächern Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, Histologie, Embryologie und Zellbiologie sowie Klinische Mikrobiologie und Hygiene Umbenennungen vor?
- 55. Wie lauten die neuen Bezeichnungen der geänderten Sonderfachbezeichnungen?
> Sonderfachbezeichnung Innere Medizin und Additivfächer
> Sonderfach Sozialmedizin/Public Health
> Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin
- 60. Ich bin anerkannter Lehrpraxisinhaber und habe den Standort meiner Ordination verlegt. Nach derzeitiger Rechtslage muss ein neuer Antrag gestellt und ein Bescheid der ÖÄK für den neuen Standort erlassen werden. Wird über den neuerlichen Antrag noch nach den alten ärztegesetzlichen und ÄAO 2006-rechtlichen Bestimmungen beschieden (Befristung auf 7 Jahre etc.)?
- 61. Ich bin niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und möchte in Zukunft gerne die Ordination als Lehrpraxis anerkennen lassen. Wird bereits u. a. das geforderte Lehrpraxisleiterseminar angeboten?
- 62. Kann mit einer ausschließlich bestehenden Lehrpraxis-Berechtigung nach ÄAO 2015 jemand ausgebildet werden, der die Ausbildung nach ÄAO 2006 absolviert?
- 63. Ein Krankenhaus verfügt über 6 Ausbildungsstellen zum Facharzt für Unfallchirurgie. Kann die Krankenanstalt um Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie sowie um neue Ausbildungsstellen ab 1.6.2015 erst ansuchen, wenn bereits Fachärzte mit dem neuen Sonderfach zur Verfügung stehen?
- 64. Zählt der Leiter einer Univ.-Klinik/eines Univ.-Institutes/einer AbteilunglOE an einer Universität bei der Berechnung des 1:1 Schlüssels künftig nicht mehr mit (nunmehr gleich wie bei der Anerkennung in peripheren Häusern)?
- 65. Welcher Teil der fachärztlichen Ausbildung kann in einer Lehrpraxis absolviert werden?
- 70. Was ist ein wissenschaftliches Modul?
- 71. Ich bin Student im 6. Studienjahr und werde voraussichtlich im Juli 2015 mein Studium der Humanmedizin abschließen. Hierzu hätte ich eine Frage bezüglich dem PhD-Studium: Wenn man eine Stelle im Rahmen dieses Programmes antritt, ist es im Nachhinein notwendig den Common Trunk im Rahmen der neuen Ärzte Ausbildung zu machen oder kann man sich den dadurch ersparen?
- 72. Ist die wissenschaftliche Ausbildung im Ausland, vorausgesetzt die Gleichwertigkeit zur österreichischen Ausbildung ist gegeben, bereits auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung anrechenbar, ohne die Basis- und Sonderfach-Grundausbildung absolviert zu haben?