Übertritt in die Ausbildung gemäß ÄAO 2015 (§ 27 ÄAO 2015)

Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung gemäß den Bestimmungen der ÄAO 2006 begonnen und noch nicht abgeschlossen haben, können in die Ausbildung nach den Bestimmungen gemäß ÄAO 2015 übertreten und die Ausbildung nach diesen Bestimmungen abschließen (§ 27 Abs 1 Z 2 ÄAO 2015).

Im Falle eines Übertritts können unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit bereits absolvierte Ausbildungszeiten und -inhalte auf die Ausbildung gemäß ÄAO 2015 angerechnet werden.

Zur Prüfung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildungszeiten ist ein Antrag gemäß § 27 Abs 2 ÄAO 2015 bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen.

Nähere Informationen zum Verfahren finden Sie im PDF Informationsblatt und in der PDF Richtlinie zur Anerkennung von absolvierten Ausbildungszeiten.

Für jeden beantragten Abschnitt sind die Evaluierungsbögen für die Sonderfächer gemäß ÄAO 2015 beizulegen.

Personen, die bis 31. Mai 2015 eine Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie oder im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie gemäß ÄAO 2006 begonnen haben, können bei einem Wechsel in die Ausbildung zum Sonderfach Orthopädie und Traumatologie (AÄO 2015) gemäß § 27 Abs 4 ÄAO 2015 alternativ je 32 Monate im Hauptfach Unfallchirurgie und im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie weitere 8 Monate zusätzlich erforderliche Ausbildungszeit (beispielsweise aus Pflichtneben- oder Wahlnebenfächern) nachweisen. Hierfür ist ein Antrag gemäß § 27 Abs 4 ÄAO 2015 einzubringen.

Bitte informieren Sie sich jeweils vor Antragstellung über die erforderlichen Unterlagen!

Der Antrag gemäß § 27 Abs 2 bzw. § 27 Abs 4 ÄAO 2015 ist im Wege der zuständigen Landesärztekammer einzubringen. 

Formulare:

Rechtsgrundlagen:

Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 § 27 (RIS)

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