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FAQ Ärzte-Ausbildungsordnung

Stand: 01.07.2023
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    • Die ÄAO 2015 regelt die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Fachärztin/Facharzt sowie die Erfolgsnachweise für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung. Des Weiteren werden die Übergangsbestimmungen bei Berufsberechtigungen, Berufsbezeichnungen und Ausbildungsstätten geregelt. Diese Verordnung wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) erlassen.

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    • Die ÄAO 2015 ist mit 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

      Die ​​​​​​​1. Novelle zur ÄAO 2015 trat mit 1. Juli 2021 in Kraft.

      Die ​​​​​​​​​​​2. Novelle zur ÄAO 2015 trat mit 8. Februar 2022 in Kraft.

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    • Alle Personen, die erstmals nach dem 31.05.2015 in die Ärzteliste eingetragen werden und eine Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt (Ausnahme Anatomie) in Österreich beginnen, haben zu Beginn ihrer Ausbildung eine neunmonatige Basisausbildung zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fächern zu absolvieren.

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    • Die Ausbildung hat gemäß den österreichischen Ausbildungsvorschriften streng dem vorgesehenen Aufbau zu folgen (§ 3 ÄAO 2015). Im Ausland absolvierte Ausbildungszeiten können bei Gleichwertigkeit auf die Basisausbildung gemäß § 14 ÄrzteG 1998 angerechnet werden (nähere Informationen unter: Ausbildung im Ausland- Prüfung der Gleichwertigkeit). Wurden im Ausland keine Inhalte der Basisausbildung in konservativen und chirurgischen Fachgebieten absolviert, sind diese vor Beginn der Sonderfach-Grundausbildung Besetzung einer Sonderfach-Grundausbildungsstelle nachzuholen. Eine ausschließlich wissenschaftliche Tätigkeit kann nicht auf die Basisausbildung angerechnet werden.

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    • Die Basisausbildung besteht aus konservativen und chirurgischen Ausbildungsinhalten. Die genaue Einteilung trifft die ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor der jeweiligen Krankenanstalt unter Berücksichtigung der Ausbildungsinhalte der ​​​​​​​ Anlage 33 der KEF und RZ-V 2015.

      Innerhalb der Basisausbildung gibt es keine vorgegebene Einteilung zu den bestimmten Fächern, vielmehr sind die Inhalte der Basisausbildung in den neun Monaten zu vermitteln (§ 10 ÄAO 2015). Es ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Basisausbildung zumindest eine Rotation (konservativ + chirurgisch) verpflichtend zu absolvieren ist. Wählt die/der Auszubildende zusätzlich ein klinisch-diagnostisches Fach (zB Gerichtsmedizin oder Radiologie) sind zwei Rotationen zu absolvieren.

      In Bezug auf die Ausbildung in der Allgemeinmedizin wird empfohlen, einen Teil der Basisausbildung – sofern im jeweiligen Spital möglich – an einer Abteilung für Neurologie zu absolvieren, da Neurologie in der weiteren Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Anlage 1 ÄAO 2015 nicht mehr verpflichtend zu absolvieren ist.

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    • In allen für die Basisausbildung anerkannten Ausbildungsstätten. Das können allgemeine Krankenanstalten nach § 2a KAKuG oder mit Bescheid anerkannte Sonderkrankenanstalten (§ 6a Abs 3 ÄrzteG 1998) sein. Es ist stets eine entsprechend anerkannte Ausbildungsstelle gemäß ÄAO 2015 in der ASV zu besetzen. Um die notwendige chirurgische und konservative Basiskompetenz zu erwerben, ist die Basisausbildung an mehreren Abteilungen/Ausbildungsstätten zu absolvieren.

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    • Ja, es ist möglich die Ausbildung in verschiedenen Krankenanstalten zu absolvieren.

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    • Ja, die Turnusausbildung während des Zivildienstes ist möglich und anrechenbar, sofern diese an einer anerkannten Ausbildungsstätte für die Basisausbildung/ Sonderfach-Grundausbildung/Sonderfach-Schwerpunktausbildung erfolgt und die Besetzung einer Ausbildungsstelle in der ASV (Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder Fachärztin/Facharzt) gegeben ist. Dem gleichzusetzen ist eine Ausbildung während des Grundwehrdienstes an einer anerkannten Ausbildungsstätte für die Basisausbildung (z.B. heereseigene Sonderkrankenanstalt Innsbruck).

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    • Eine Turnusärztin/ein Turnusarzt hat, sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, zumindest einen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat zu absolvieren. Dies gilt in einem Durchrechnungszeitraum von jeweils neun Monaten (§ 8 ÄAO 2015). Über die fachliche Erforderlichkeit hat die ärztliche Leiterin/der ärztliche Leiter bzw. die/der jeweilige Ausbildungsverantwortliche zu entscheiden.

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    • Die Ausbildung beginnt mit der Basisausbildung (neun Monate). Anschließend folgt die Ausbildung in den jeweiligen allgemeinmedizinischen Fachgebieten („Turnus“ für mindestens 27 Monate). Schließlich hat die Ärztin/der Arzt eine sechsmonatige verpflichtende Ausbildung in einer allgemeinmedizinischen Lehrpraxis, allgemeinmedizinischen Lehrgruppenpraxis oder einem für Allgemeinmedizin anerkannten Lehrambulatorium zu absolvieren.

      Hinweis:
      Mit Ausbildungsbeginn ab 01.06.2022 (Beginn der postpromotionellen Ausbildung) erhöht sich die Ausbildung in der Lehrpraxis auf neun Monate. Nach weiteren fünf Jahren erfolgt eine Erhöhung auf zwölf Monate (vgl § 235 Abs 7 ÄrzteG 1998). Zusätzlich ist die Prüfung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin positiv abzulegen.

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    • Jede angehende Fachärztin/jeder angehende Facharzt hat zuerst die Basisausbildung zu absolvieren (neun Monate). Anschließend hat die Ärztin/der Arzt eine Sonderfach-Grundausbildung (SFG) und danach eine Sonderfach-Schwerpunktausbildung (SFS) zu absolvieren. Die genaue Dauer der SFG bzw. SFS ergibt sich aus der jeweiligen Anlage zur ÄAO 2015 (Anlagen 2 bis 32). Die Inhalte werden durch die KEF und RZ-V 2015 (Verordnung über Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten und Rasterzeugnisse der Österreichischen Ärztekammer) festgelegt. Insgesamt beträgt die Ausbildungszeit (inkl. Basisausbildung) 72 Monate. Zusätzlich ist eine Facharztprüfung zu absolvieren.

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    • Anästhesiologie und Intensivmedizin (insg. 27 Monate):
      Personen, die ab 01.07.2022 die Sonderfach-Schwerpunktausbildung beginnen, haben im Ausmaß von 9 Monaten das Modul 1 (fachspezifische Intensivmedizin) verpflichtend zu absolvieren. Zwei weitere Module (je 9 Monate) können frei gewählt werden.

      Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie (insg. 48 Monate):
      24 Monate Pflichtteil und 3 Spezialgebiete nach Wahl zu je 8 Monaten

      Herzchirurgie (insg. 48 Monate):
      30 Monate Pflichtteil und 3 Spezialgebiete nach Wahl zu je 6 Monaten

      Thoraxchirurgie (insg. 48 Monate):
      30 Monate Pflichtteil und 2 Spezialgebiete nach Wahl zu je 9 Monaten

      Innere Medizin (insg. 36 Monate):
      12 Monate Pflichtteil und 4 Spezialgebiete nach Wahl zu je 6 Monaten

      Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (insg. 24 Monate):
      Teilgebiete 1,2 und 3 verpflichtend und ein weiteres Teilgebiet nach Wahl zu je 6 Monaten

      Orthopädie und Traumatologie (insg. 36 Monate):
      Personen, die ab 01.07.2022 die Sonderfach-Schwerpunktausbildung beginnen, haben im Ausmaß von jeweils 9 Monaten das Modul 1 (Traumatologie) oder Modul 2 (Frakturbehandlung und Osteosynthese) und Modul 3 (Endoprothetik und gelenkserhaltende Therapien) oder Modul 4 (Orthopädische Krankheitsbilder) verpflichtend zu absolvieren. Das dritte Modul kann frei gewählt werden.

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    • (detaillierte Informationen zur fachärztlichen Ausbildung in Lehr(gruppen)praxen und Lehrambulatorien folgen nach entsprechender Rücksprache mit dem BMSGPK)

      In der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin können gemäß § 11 Abs 1 und 2 ÄAO 2015 neben der sechsmonatigen Lehrpraxiszeit folgende Fächer in einer Lehrpraxis absolviert werden: Kinder- und Jugendheilkunde, Orthopädie und Traumatologie, Psychiatrie sowie eines der Wahlfächer (Augenheilkunde und Optometrie, Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, Hals -, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Neurologie und Urologie). Jedoch insgesamt höchstens zwölf Monate, ungeachtet der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin.

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    • Ja, ein Wechsel von einer Ausbildung zu einer anderen ist grundsätzlich möglich. Da in diesem Fall die Sonderfach-Grundausbildung in den internistischen und in den chirurgischen Fächern ident ist, müssen diese nicht mehr absolviert werden und sind automatisch anrechenbar.

      Die wechselseitige Anrechnung der SFG soll anhand der chirurgischen Sonderfächer gemäß Anlage 6 der ÄAO 2015 grafisch dargestellt werden (selbiges gilt sinngemäß für die internistischen Sonderfächer): Befindet sich eine Ärztin/ein Arzt in Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt für Herzchirurgie, könnte sie/er ebenso eine SFG-Ausbildungsstelle im Sonderfach Thoraxchirurgie besetzen. Die SFS muss hingegen verpflichtend auf einer SFS-Ausbildungsstelle im Sonderfach Herzchirurgie absolviert werden. Ausgenommen ist das Sonderfach Neurochirurgie. Hier ist keine wechselseitige Anrechnung der SFG möglich.

      Wechselseitige Anrechnung der SFG (chirurgische Sonderfächer)

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    • Ja. Ärztinnen/Ärzte, die eine Ausbildung in Österreich vor dem 31.05.2015 begonnen haben und in die Ärzteliste eingetragen waren, können diese nach den Bestimmungen der ÄAO 2006 fortsetzen und beenden.

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    • Nachdem die ÄAO 2006 bereits am 31.05.2015 außer Kraft getreten ist, ist eine Absolvierung der Ausbildung nach dieser Ausbildungsordnung - nach Akkordierung mit dem Bundesministerium – befristet möglich. In einer vom Bundesministerium avisierten Ärztegesetz-Novelle soll vorgesehen werden, dass Personen, die eine Ausbildung gemäß ÄAO 2006 begonnen haben, die praktische Ausbildung bis längstens 31.12.2029 abzuschließen haben. Sofern ein Abschluss bis zu diesem Stichtag (01.01.2030) nicht realisierbar ist, wird die Möglichkeit bestehen, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit, in die ÄAO 2015 überzutreten. Wir ersuchen um Beachtung hinsichtlich der Planung Ihrer Ausbildung.

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    • Nach Akkordierung mit dem Bundesministerium ist der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß ÄAO 2006 zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder in einem Additivfach bis längstens 31.12.2029 möglich. Dies betrifft auch Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund einer rechtskräftigen Anrechnung ausländischer Ausbildungszeiten eine begonnene Ausbildung abschließen.

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    • Siehe bereits Frage 5.2 und 5.3: Nach Akkordierung mit dem Bundesministerium ist der Abschluss einer praktischen Ausbildung gemäß ÄAO 2006 zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder in einem Additivfach bis längstens 31.12.2029 möglich. Wir ersuchen um Beachtung hinsichtlich der Planung Ihrer Ausbildung.

      Wir weisen darauf hin, dass während der Absolvierung einer Additivfachausbildung eine Meldung auf einer entsprechenden Stelle in der ASV vorliegen muss (§ 8 Abs 1 ÄrzteG 1998 BGBl I 169/1998 idF BGBI I 140/2003).

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    • Siehe bereits Frage 5.2 und 5.3​​​​​​​: Nach Akkordierung mit dem Bundesministerium ist der Abschluss einer praktischen Ausbildung gemäß ÄAO 2006 in einem Additivfach bis längstens 31.12.2029 möglich. Wir ersuchen um Beachtung hinsichtlich der Planung Ihrer Ausbildung.

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    • Da nach den Bestimmungen des ÄrzteG 1998 und der ÄAO ein zahnärztliches Studium nicht als postpromotionelle fachärztliche Ausbildung zu qualifizieren ist, ist ausschließlich die ÄAO 2015 anzuwenden.

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    • Nach Ansicht des BMSGPK können die organisationsrechtlichen Bestimmungen gemäß ÄAO 2015 angewendet werden, wenn die Anwendbarkeit zwischen Träger und der jeweiligen Ärztin/dem jeweiligen Arzt vereinbart wird, selbst wenn eine fachliche Ausbildung nach der ÄAO 2006 erfolgt. In diesem Fall wären aber die organisationsrechtlichen Bestimmungen gemäß ÄAO 2015 zur Gänze anzuwenden und nicht nur jene Bestimmungen, die der Ärztin/dem Arzt „günstiger“ erscheinen.

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    • Ja, da ab dem 01.06.2015 gemäß § 27 Abs 1 Z 2 ÄAO 2015 die Möglichkeit besteht, in die ÄAO 2015 überzutreten. Liegen keine anrechenbaren Zeiten für die Basisausbildung vor, ist die Facharztausbildung zu unterbrechen, um die Basisausbildung zu absolvieren. Anschließend erfolgt der Neueinstieg unter Anrechnung der bereits absolvierten Ausbildungsinhalte nach § 27 ÄAO 2015. Die Ausbildung ist jedenfalls streng chronologisch zu absolvieren (Basisausbildung, Sonderfach-Grundausbildung, Sonderfach-Schwerpunktausbildung).

       

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    • Ja, bereits absolvierte gleichwertige Ausbildungsinhalte in chirurgischen und/oder konservativen Fächern im Ausmaß von neun Monaten können als Basisausbildung angerechnet werden. Im Rahmen der Übergangsbestimmungen sind Zeiten im Umfang von neun Monaten auch nur in konservativen oder nur chirurgischen Fächern anrechenbar. Für Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärztinnen/Fachärzte eines Sonderfaches, mit Ausnahme des Sonderfaches Anatomie, entfällt gemäß § 36 ÄAO 2015 die zumindest 9-monatige Basisausbildung bei einer weiteren Ausbildung in einem Sonderfach oder zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.

       

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    • Nein, eine Doppelanrechnung ist nicht möglich. Das heißt, man kann sich die absolvierten Ausbildungszeiten entweder für die Basisausbildung oder für einen sonstigen Ausbildungsabschnitt anrechnen lassen.

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    • Die Beurteilung erfolgt durch einen für das jeweilige Sonderfach eingerichteten Fachkreis anhand der Rasterzeugnisse.

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    • Ja, bereits absolvierte Ausbildungsinhalte können auf die Dauer der nach der ÄAO 2015 zu absolvierenden Ausbildungszeiten angerechnet werden, sofern diese gleichwertig sind (§ 27 Abs 2 ÄAO 2015). Sofern im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin erworbene Ausbildungszeiten sowie Nebenfach-Ausbildungszeiten nicht gleichwertig sind, kann keine Anrechnung auf die Sonderfach-Grundausbildung bzw. Sonderfach-Schwerpunktausbildung erfolgen.

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    • Zeiten in der Lehrpraxis sind grundsätzlich anrechenbar, ebenso können Zeiten der Erstversorgung (Spitalsambulanz) angerechnet werden, sofern die Inhalte gleichwertig sind.

       

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    • Es sind zumindest 32 Monate Ausbildung im Hauptfach Unfallchirurgie sowie im Hauptfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie nach der ÄAO 2006 auf einer Ausbildungsstelle im Hauptfach nachzuweisen oder noch zu absolvieren. Die restlichen Ausbildungszeiten (acht Monate) können durch Ausbildungszeiten in bereits absolvierten Pflichtnebenfächern oder Wahlnebenfächern (nach den Regeln der ÄAO 2006) oder sonstige bereits absolvierte Ausbildungszeiten angerechnet werden. Zusätzlich ist die Facharztprüfung für das Fach Orthopädie und Traumatologie zu absolvieren. (§ 27 Abs 4 ÄAO 2015)

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    • Fachärztinnen/Fachärzte für Orthopädie und orthopädische Chirurgie oder Unfallchirurgie können im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 34 ÄAO 2015 das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben und zwar unabhängig davon, wann der Facharzttitel erworben wurde. Sofern sie/er die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt noch nicht abgeschlossen hat, kann sie/er unter den Voraussetzungen des § 27 Abs 4 bzw. § 27 Abs 2 ÄAO 2015 das Sonderfach Orthopädie und Traumatologie erwerben.

       

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    • Es ist hierfür keine Ausbildungsstelle notwendig. Die noch zu absolvierenden Ausbildungsinhalte werden individuell von einem gemäß § 34 ÄAO 2015 eingerichteten Ausschuss festgelegt. Die Ausbildung ist aber jedenfalls an einer anerkannten Ausbildungsstätte zu absolvieren.

      Die speziell ergänzende Ausbildung kann unter der Voraussetzung, dass die jeweils vorgeschriebenen Inhalte im niedergelassenen Bereich vermittelt werden können, in einer anerkannten Lehrpraxis absolviert werden.

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      • Nein.

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      • In diesem Fall wird kein neues Diplom ausgestellt. Gemäß § 33 ÄAO 2015 kann die Eintragung der neuen Sonderfachbezeichnung (zusätzlich zu den beiden bisherigen Facharztbezeichnungen) in der Österreichischen Ärzteliste vorgenommen werden.

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    • Ja, entsprechend Ihrer fachlichen Kompetenz. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 38 Abs 4 ÄAO 2015 dürfen Sie im Sonderfach Orthopädie und Traumatologie bis 31. Mai 2027, sofern die Abteilung für die neue Ausbildung gesamt oder in Teilbereichen anerkannt ist, ausbilden.

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    • Die bis zum 31. Mai 2015 begonnenen Ausbildungen, wie beispielsweise Neurobiologie, können nach den Bestimmungen der ÄAO 2006 abgeschlossen werden. Der Berechtigungsumfang dieser Sonderfächer richtet sich weiterhin nach der ÄAO 2006 (§ 28 ÄAO 2015). Ärztinnen und Ärzte, die den Beruf in einem in der ÄAO 2015 nicht mehr vorgesehenen Sonderfach ausgeübt haben, bleiben zur selbständigen Ausübung des Berufes im Berechtigungsumfang dieses Sonderfaches berechtigt.

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    • Fachärztinnen und Fachärzte, die rechtmäßig die oben genannten Sonderfachbezeichnung geführt haben, sind berechtigt diese Facharztbezeichnung weiter zu führen und den Ort ihrer freiberuflichen Tätigkeit so zu bezeichnen. Die verwendete Bezeichnung ist am Ordinationsschild auszuweisen (§ 29 Abs 2 ÄAO 2015). Es besteht kein Zwang Drucksorten etc. zu verändern.

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    • Alte Bezeichnung Neue Bezeichnung
      Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin Transfusionsmedizin
      Chirurgie Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
      Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
      Immunologie Klinische Immunologie
      Pathologie Klinische Pathologie und Molekularpathologie
      Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
      Histologie und Embryologie Histologie, Embryologie und Zellbiologie
      Hygiene und Mikrobiologie Klinische Mikrobiologie und Hygiene
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    • Fachärztinnen/Fachärzte für Innere Medizin, welche eine Additivfachausbildung absolvieren und diese nach dem 1. Juni 2015 abschließen sowie Fachärztinnen/Fachärzte für Innere Medizin, die eine Zusatzbezeichnung führen dürfen, können gemäß § 31 ÄAO 2015 die jeweilige neue Sonderfachbezeichnung führen. Die Änderung der Bezeichnung hat allerdings keinen Einfluss auf die fachärztliche Berufsberechtigung.

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    • Eine automatische Anerkennung als Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie ist nicht möglich.

      Nähere Informationen finden Sie im Infoblatt zur Anrechnung auf das Sonderfach Innere Medizin und Pneumologie: https://www.aerztekammer.at/anrechnung-auf-aeao-2015

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    • Gemäß § 30 ÄAO 2015 sind Fachärztinnen/Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Psychiatrie nach Eintragung in der Ärzteliste mit der Sonderfachbezeichnung Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin bzw. Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin zu führen, wenn sie bis 31. Mai 2027 ein Diplom „Psychotherapeutische Medizin“ der Österreichischen Ärztekammer erworben oder eine Eintragung in die Psychotherapeutenliste gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, erlangt haben.

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    • Die ASV, kurz für Ausbildungsstellenverwaltung, ist eine von der Österreichischen Ärztekammer verwaltete Web-Applikation. In dieser sind Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung durch die zuständigen Krankenanstaltenträger auf anerkannte Ausbildungsstellen inkl. Spezialisierungsstellen elektronisch zu melden. Ziel der ASV ist es, dass Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung über eine lückenlose Auflistung ihrer Aus-/Weiterbildungsmeldungen verfügen und eine Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen sichergestellt ist (vgl. § 13a ÄrzteG 1998).

      Eine Übersicht der anerkannten Ausbildungsstätten inkl. Spezialisierungsstätten können dem auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer öffentlich zugänglichen Ausbildungsstätten-Verzeichnis entnommen werden: Ausbildungsstätten-Verzeichnis

       

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    • Gemäß § 13a Abs 3 ÄrzteG 1998 sind die Träger der Ausbildungsstätten und Spezialisierungsstätten sowie die LehrpraxisinhaberInnen, GesellschafterInnen von Lehrgruppenpraxen und LeiterInnen der Lehrambulatorien verpflichtet, den Beginn, den Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes und den Abschluss der Ausbildung einer Turnusärztin/eines Turnusarztes innerhalb eines Monats auf elektronischem Weg über die ASV der Österreichischen Ärztekammer zu melden. Wer beim jeweiligen Träger meldet, wird durch den Rechtsträger entschieden. In der Regel werden die Meldungen bei Lehr(gruppen)praxen von den jeweils zuständigen Landesärztekammern übernommen.

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    • Jede Ausbildungsärztin/jeder Ausbildungsarzt hat die Möglichkeit, die eigenen Ausbildungsstellenmeldungen einzusehen. Dies erfolgt über das Online-Fortbildungskonto der Österreichischen Akademie der Ärzte (https://www.meindfp.at). Jede Meldung zeigt neben einer technischen Stellen-Identifikationsnummer (Stellen-ID) die Ausbildungsstätte bzw. Abteilung, die Ausbildungsordnung, das Fach, den Zeitraum der Meldung sowie das anerkannte Ausbildungsausmaß der Ausbildungsstätte an.

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    • Ein wissenschaftliches Modul ist ein für alle Sonderfachrichtungen grundsätzlich gleichartig gestaltetes Modul zur Qualifizierung im Bereich wissenschaftlicher Tätigkeit, wobei bei Erfüllung der Kriterien die Anrechnung einer wissenschaftlichen Arbeit im Rahmen eines wissenschaftlichen Doktorats- oder PhD-Studiums im Ausmaß von bis zu neun Monaten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung möglich ist. Es ist zulässig, das wissenschaftliche Modul bereits nach Abschluss der Basisausbildung zu absolvieren. Eine allenfalls begonnene Sonderfach-Grundausbildung wird dadurch unterbrochen und die Ausbildungszeit ist auf die Dauer der Sonderfach-Schwerpunktausbildung anzurechnen. Auch ein bereits nach Abschluss des Medizinstudiums absolviertes PhD- oder Doktorats-Studium ist im Ausmaß von neun Monaten auf das wissenschaftliche Modul anrechenbar (§ 3 Z 5 ÄAO 2015).

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    • Ein abgeschlossenes PhD-Studium in einem naturwissenschaftlichen Fach, das direkt mit Medizin in Verbindung steht, ist als wissenschaftliches Modul anrechenbar. Auch im Ausland absolvierte „research fellowships“ sind bei Gleichwertigkeit auf das wissenschaftliche Modul anrechenbar. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit ist ein Antrag gemäß § 14 ÄrzteG 1998 sowie entsprechende Unterlagen einzubringen. Die Ausbildungskommission entscheidet über die Anrechenbarkeit.

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    • Für Auskünfte stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweiligen Landesärztekammern im Rahmen des Mitgliederservice zur Verfügung.

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