Anrechnung von Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr
Aktuelle Information:
Ab 1. Juni 2026 können unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr (KPJ) gemäß Humanmedizinstudium auf die Basisausbildung angerechnet werden (§ 14 Abs 1 Z 6 ÄrzteG 1998).
Allgemeine Anfragen zu diesem Verfahren sind schriftlich per E-Mail an mmmcG9zdEBhZXJ6dGVrYW1tZXIuYXQ= zu richten.
Untenstehende Informationen werden laufend aktualisiert bzw. ergänzt. Die Österreichische Ärztekammer befindet sich derzeit noch in Abstimmung insbesondere mit den österreichischen Universitäten hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs. Sobald nähere Informationen vorliegen, werden diese auf der Website der ÖÄK veröffentlicht. Bitte informieren Sie sich daher regelmäßig auf der Website, über den aktuellen Stand.
Verfahrensablauf und erforderliche Unterlagen
Voraussetzung für die Antragsstellung ist ein in Österreich abgeschlossenes Humanmedizinstudium. Liegt noch keine Abschlussurkunde vor, kann kein Antrag eingebracht werden. Der Antrag zur Prüfung der Gleichwertigkeit ist unter Verwendung des bereitgestellten Antragsformulars unter Beilage von Nachweisen (Bestätigungen, Promotionsurkunde etc.) bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen.
Das Antragsformular ist als PDF an mmma3BqQGFlcnp0ZWthbW1lci5hdA== zu übermitteln. Bitte legen Sie dieser E-Mail ausschließlich das Antragsformular sowie einen Identitätsnachweis bei. Nach Übermittlung des Antragsformulars wird ein persönlicher Cloud-Link zum Hochladen ihrer Promotionsurkunde (max. 100 MB) zur Verfügung gestellt. Es können ausschließlich folgende Formate hochgeladen werden: PDF, JPG/JPEG oder PNG.
Bitte beachten Sie, dass der KPJ-Antrag zwingend mit dem von der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellten PDF-Formular eingereicht und maschinell/digital ausgefüllt werden muss. Verwenden Sie hierzu einen geeigneten Internet-Browser bzw. PDF-Reader. Um eine korrekte Verarbeitung Ihres Antrags zu gewährleisten, ersuchen wir, ausschließlich die im Dokument aufscheinenden Formularfelder auszufüllen und keine anderweitigen Änderungen an der Datei vorzunehmen. Handschriftlich ausgefüllte, eingescannte oder fotografierte Antragsformulare können nicht automatisch verarbeitet werden.
Detaillierte Hinweise zur Antragstellung werden direkt im Antragsformular (auf der ersten Seite) bereitgestellt.
Nach Einlangen des Antrages werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Fehlen wesentliche Nachweise, die für die Beurteilung der Gleichwertigkeit erforderlich sind, wird die Antragstellerin/der Antragsteller schriftlich darüber informiert.
Über den Antrag wird schriftlich mit Bescheid entschieden. Auskünfte zum Antrag und die Entscheidung über den Antrag / zum Verwaltungsverfahren können aus verfahrens- und datenschutzrechtlichen Gründen weder per E-Mail noch telefonisch erteilt werden.
Die Verfahrensdauer kann bis zu vier Monate ab Vollständigkeit der Unterlagen betragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Österreichische Ärztekammer keine Angaben vorab beurteilt oder Auskünfte zu potenziellen Verfahrensausgängen erteilt. Die Österreichische Ärztekammer rechnet mit einem hohen Antragsaufkommen und befindet sich zudem noch in inhaltlichen Abstimmungsprozessen. Die Anträge werden unter Berücksichtigung dieser Aspekte in der Reihenfolge ihres Einlangens bearbeitet. Wir bitten daher um Ihr Verständnis.
FAQ Anrechnung von Zeiten aus dem Klinisch-Praktischen Jahr
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Der Antrag kann ab 1. Juni 2026 eingebracht werden, sofern bereits ein österreichisches Humanmedizinstudium abgeschlossen wurde.
Eine Antragstellung und Beurteilung der Anrechenbarkeit während des laufenden KPJ ist daher nicht möglich.Alles schließen -
Der Antrag ist elektronisch über das auf der Webseite der Österreichischen Ärztekammer zur Verfügung gestellte Antragsformular bei der Österreichischen Ärztekammer per E-Mail an mmma3BqQGFlcnp0ZWthbW1lci5hdA== einzubringen.
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Detaillierte Informationen zum KPJ (Dauer, Aufbau, Rechtsgrundlagen, Kontaktpersonen etc.) erhalten Sie direkt bei den Medizinischen Universitäten in Österreich. Die Österreichische Ärztekammer kann keine Auskunft zum KPJ geben.
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Bei der Basisausbildung handelt es sich gemäß § 3 Z 1 iVm § 6 ÄAO 2015 um den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten im Umfang der erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.
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Für die Prüfung der Gleichwertigkeit können Zeiten aus allen drei KPJ-Tertialen (Innere Medizin, Chirurgische und perioperative Fächer und Wahlfächer) berücksichtigt werden, sofern entsprechende Nachweise vorgelegt werden.
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Im Ausland absolvierte Praktika während des österreichischen KPJ können nach Vorlage von entsprechenden Nachweisen berücksichtigt werden.
Wurde hingegen das Humanmedizinstudium im Ausland (anderer EU-/EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat) absolviert und im Rahmen dieses Studiums ein Praktikum absolviert (z.B. deutsches Praktisches Jahr, polnisches Staż, slowenisches Sekundariat) können diese Zeiten aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht angerechnet werden.
Ebenso ist keine Anrechnung möglich, wenn im Rahmen des im Ausland absolvierten Humanmedizinstudiums (im EU-/EWR-Mitgliedstaat oder Drittstaat) ein Praktikum in Österreich absolviert wurde. Dabei handelt es sich nicht um ein österreichisches KPJ, sondern um einen Auslandsaufenthalt in Österreich im Rahmen eines Humanmedizinstudiums im Ausland.
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Die Prüfung der Gleichwertigkeit wird durch Vergleich der formellen und inhaltlichen Voraussetzungen der Basisausbildung gemäß den ausbildungsrechtlichen Bestimmungen (ÄrzteG 1998, ÄAO 2015, KEF und RZ-V 2015) geprüft. Insbesondere müssen die Ausbildungsinhalte hinsichtlich Dauer, praktischer Tätigkeit, Supervision, Lernziele und klinischer Erfahrung mit der Basisausbildung vergleichbar sein.
Intention des Gesetzgebers bezüglich der Anrechnungsmöglichkeit aus dem KPJ ist es, Redundanzen, die sich mit Inhalten der Basisausbildung ergeben könnten, zu vermeiden.
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Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit ist der gesetzlich definierte Berechtigungsumfang von Studierenden gemäß § 49 Abs 4 und 5 ÄrzteG 1998 zu beachten.
Demnach sind die in Ausbildung stehenden Studentinnen und Studenten, sofern sie vertrauenswürdig und gesundheitlich geeignet sind, zur unselbständigen Ausübung der nachfolgenden Tätigkeiten unter Aufsicht und Anleitung der ausbildenden Ärztinnen und Ärzte berechtigt (§ 49 Abs 4 und 5 ÄrzteG 1998):- Erhebung der Anamnese,
- einfache physikalische Krankenuntersuchung einschließlich Blutdruckmessung,
- Blutabnahme aus der Vene,
- die Vornahme intramuskulärer und subkutaner Injektionen und
- einzelne weitere ärztliche Tätigkeiten, sofern deren Beherrschung zum erfolgreichen Abschluss des Studiums der Medizin zwingend erforderlich ist und die in Ausbildung stehenden Studierenden der Medizin nachweislich bereits über die zur gewissenhaften Durchführung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen im Hinblick auf den Schwierigkeitsgrad dieser Tätigkeiten verfügen.
Weiters gilt der Grundsatz der steigenden Eigenständigkeit nach Maßgabe des erworbenen Ausbildungsstandes, d.h. die Studierenden unterliegen während des KPJ einer abgestuften Aufsicht. Der Ausbildungsstand und die Erfahrung der Studierenden sind in Bezug zur Schwierigkeit, Komplexität und Gefährlichkeit der jeweiligen Tätigkeit zu setzen.
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