Kundmachungen der ÖÄK

null Visitationsverordnung

Gemäß § 13c Abs 1 ÄrzteG 1998 sind für Visitationen ab 1.1.2023 die Landeshauptleute zuständig. Somit sind diesbezügliche Anträge bei den Landeshauptleuten einzubringen. Verfahren, die am 31.12.2022 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, wurden an die Länder zur Weiterführung der Verfahren übergeben. Für allfällige Auskünfte zu Ihren Verfahren verweisen wir Sie daher an das zuständige Bundesland.


PDF Icon Visitationsverordnung 2017 - Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über die Durchführung von Visitationen, veröffentlicht am 02.07.2018 - Aktuelle Fassung

Chronologie

PDF Icon Visitationsverordnung 2017 - Stammfassung, veröffentlicht am 22.12.2016
PDF Icon 1. Novelle der Visitationsverordnung 2017, veröffentlicht am 30.05.2018