Ästhetische Medizin
Allgemeines
Auf dieser Seite finden Sie alle wesentlichen Informationen zu ästhetischen Operationen und ästhetischen Behandlungen, zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, über die Anforderungen an Aufklärung und Einwilligung sowie darüber, welche Ärztinnen und Ärzte welche Eingriffe oder Behandlungen durchführen dürfen.
Eine nach ästhetischen Operationen und Bundesländern eingrenzbare Arztsuche finden Sie hier:
Achtung: Die ÄsthOp-Arztsuche ist nicht zu verwechseln mit der Ärzteliste. Um zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Österreich berechtigt zu sein, ist es notwendig, sich in die Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen / Ärzte und Gruppenpraxen („Ärzteliste“) eintragen zu lassen. Diese Liste finden sie hier.
Informationen für Ärztinnen und Ärzte zu ästhetischen Behandlungen und ästhetischen Operationen
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Die Rahmenbedingungen für ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation regelt das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) sowie die ÄsthOp-VO 2013. Das ÄsthOpG dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patientinnen und Patienten sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation.
Ästhetische Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation sind dann von diesem Bundesgesetz erfasst, wenn sie ärztliche Tätigkeiten gemäß § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 sind und dürfen diesfalls vorbehaltlich § 2 Abs 3 und 4 ÄsthOp-VO nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durchgeführt werden.
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Sowohl ästhetische Operationen als auch ästhetische Behandlungen werden ohne medizinische Indikation (= ohne medizinische Notwendigkeit) und auf ausdrücklichen Wunsch von Patientinnen und Patienten durchgeführt, die mit dem Aussehen ihres Körpers oder dem Aussehen bestimmter Körperregionen unzufrieden sind.
Eine ästhetische Operation ist ein operativ-chirurgischer Eingriff zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden dafür auch Begriffe wie ästhetische Chirurgie, kosmetische Operation, ästhetisch-chirurgischer Eingriff, Schönheitschirurgie oder Schönheitsoperation verwendet.
Hinweis: Welche Ärztinnen und Ärzte berechtigt sind, ästhetische Operationen durchzuführen, finden Sie unter "Wer darf welche Operation/Behandlung durchführen?".
Eine ästhetische Behandlung ist definiert als eine Behandlung mit anderen als operativ-chirurgischen Methoden, wie insbesondere mittels minimal-invasiver Methoden bzw. Arzneimitteln zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation. Dazu zählen jedenfalls:
- Behandlungen mit Botulinumtoxin
- Unterspritzungen mit Hyaluronsäure
- Profhilo Behandlungen
- Skinbooster
- Laserbehandlungen
- Plasmabehandlungen (PRP)
- Medizinisches Microneedling
- Mesotherapie
- physikalische Anwendungen wie insbesondere Photorejuvenation (Laser Skin Resurfacing, Laserpeeling, Faltenlaserung, Thermage)
Piercen – einschließlich des Stechens von Ohrläppchen – und Tätowieren sind weder ästhetische Operationen noch ästhetische Behandlungen und fallen daher nicht unter die Bestimmungen des ÄsthOpG.
Achtung: Die Entfernung von Tätowierungen mittels Laser fällt allerdings unter eine den Ärztinnen und Ärzten vorbehaltene Tätigkeit. (vgl. Weiss, ÄsthOpG (2014) § 3, S. 22)
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Aufklärungsgespräch:
Gemäß § 5 ÄsthOpG ist vor jeder ästhetischen Operation eine umfassende mündliche und schriftliche Aufklärung in laienverständlicher Sprache verpflichtend. Ein Verzicht darauf ist rechtsunwirksam. Aufzuklären ist insbesondere über Art und Bedeutung des Eingriffs, verwendete Arzneimittel, Medizinprodukte und Implantate, Behandlungsalternativen, erwartetes Ergebnis, Risiken, Komplikationen, Nachbehandlung sowie über sämtliche Kosten einschließlich Folgekosten.
Besteht der Verdacht auf eine krankheitswertige psychische Störung, ist vor dem Eingriff eine entsprechende fachliche Abklärung zu veranlassen.
Die Aufklärung ist schriftlich zu dokumentieren, von den Beteiligten zu bestätigen und durch eine Fotodokumentation vor und nach dem Eingriff zu ergänzen. In gesetzlich vorgesehenen Fällen sind auch Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter aufzuklären.
Kostenvoranschlag:
Ab einer gesetzlich festgelegten Kostengrenze ist ein Kostenvoranschlag verpflichtend auszustellen. Genauere Informationen dazu finden Sie in der
Information über wesentliche Kosten gemäß ÄsthOpG.Operationspass:
Nach der Beratung ist Patientinnen und Patienten ein Operationspass, in dem alle Operationen und alle Besprechungen festgehalten werden, auszufolgen. Der Operationspass muss bei jedem weiteren Besuch vorgelegt werden. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, brauchen nicht nur für eine ästhetische Operation einen Operationspass, sondern auch für eine ästhetische Behandlung.
Eine Druckversion finden Sie hier:
Operationspass (beidseitiger Druck)
Operationspass (einseitiger Druck)Einwilligung:
Für ästhetische Operationen gelten besondere Fristen: Die Einwilligung darf gemäß § 6 ÄsthOpG frühestens zwei Wochen nach dem Aufklärungsgespräch erfolgen und muss schriftlich dokumentiert werden. Die Operation selbst darf frühestens einen Tag nach der Einwilligung stattfinden.
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen nach umfassender ärztlicher Aufklärung selbst schriftlich einwilligen und brauchen auch eine schriftliche Einwilligung aller Erziehungsberechtigten. Das gilt sowohl für ästhetische Operationen als auch für ästhetische Behandlungen.Alles schließen -
Für ästhetische Behandlungen gelten weniger detaillierte Regelungen als für ästhetische Operationen. Bei ästhetischen Behandlungen müssen keine Fristen eingehalten werden. Aufklärung, Einwilligung und Durchführung können am selben Tag erfolgen.
Ästhetische Behandlungen sind als ärztliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998 zu qualifizieren. Personen, die nicht über eine entsprechende ärztliche Berufsberechtigung in Österreich verfügen, ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes ausdrücklich untersagt. Konkret bedeutet das, dass ästhetische Behandlungen ebenso wie ästhetische Operationen ausschließlich von Ärzten durchgeführt werden dürfen (Ärztevorbehalt § 3 ÄrzteG 1998).
Ästhetische Behandlungen im Sinne der oben angeführten Definition dürfen nach Erwerb von ausreichenden Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten von zur selbständigen Berufsausübung befugten Ärztinnen/Ärzten für Allgemeinmedizin durchgeführt werden. Von Fachärztinnen/Fachärzten, aufgrund der bestehenden Sonderfachbeschränkung gemäß § 31 Abs 3 ÄrzteG 1998 nur, sofern sie in das Aufgabengebiet des jeweiligen Sonderfaches fallen. Zur Definition des jeweiligen Berechtigungsumfangs eines Sonderfaches werden im Wesentlichen das Aufgabengebiet nach der Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) und die in der KEF und RZ-V 2015 normierten Ausbildungsinhalte herangezogen.
Durch einschlägige Aus- und Weiterbildungen bzw. den Erwerb von speziellen Zusatzqualifikationen können bestehende Sonderfachgrenzen gemäß § 31 Abs 2 ÄrzteG 1998 nicht überschritten werden.
Der Erwerb spezieller Genehmigungen für die Durchführung von ästhetischen Behandlungen ist ebenfalls nicht vorgesehen. Konkret bedeutet das, dass Fachärztinnen und Fachärzte nur jene ärztlichen Tätigkeiten ausüben dürfen, die durch das Sonderfach umfasst sind oder in einem engen sachlichen Zusammenhang mit diesem stehen.
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Welche Ärztinnen und Ärzte welche Eingriffe durchführen dürfen, regeln ebenfalls das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) und die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (ÄsthOp-VO 2013).
Grundsätzlich gilt:
Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
Fachärztinnen und Fachärzte für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie dürfen alle ästhetischen Operationen und ästhetischen Behandlungen durchführen.
Fachärztinnen und Fachärzte für andere Fachrichtungen
Fachärztinnen und Fachärzte der nachstehenden Sonderfächer dürfen ausschließlich jene ästhetischen Operationen durchführen, die in den Anlagen 1–7 der
ÄsthOp-VO 2013 ausdrücklich für ihr jeweiliges Sonderfach vorgesehen sind:- Augenheilkunde und Optometrie
- Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie
- Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie
- Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
- Haut- und Geschlechtskrankheiten
- Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
- Urologie
Ästhetische Behandlungen dürfen von diesen Fachärztinnen und Fachärzten nur insoweit durchgeführt werden, als sie vom jeweiligen Sonderfach umfasst sind (siehe oben: Sonderfachbeschränkung).
Fachärztinnen und Fachärzte anderer Fachrichtungen, dürfen keine ästhetischen Operationen durchführen. Ästhetische Behandlungen dürfen sie nur insofern durchführen, als diese vom jeweiligen Sonderfach umfasst sind. Beispielsweise ist die Applikation von Botulinumtoxin oder Hyaluronsäure im Gesicht durch einen Facharzt für Urologie oder Orthopädie und Traumatologie nicht vom Sonderfach umfasst.
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen bestimmte ästhetische Operationen nur unter der Voraussetzung und insoweit durchführen, als sie den angeführten Fachärztinnen und Fachärzten gleichwertige Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten nachgewiesen haben und sie auf Basis des ÄsthOpG über eine Berechtigung verfügen. Diese Berechtigung wird mittels Bescheid der Österreichischen Ärztekammer nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens für eine bestimmte Operation erteilt. Informationen dazu finden Sie unter "Antrag zur Durchführung von ästhetischen Operationen von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin".
Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin
Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin, die gemäß § 262 ÄrzteG 1998 die Bezeichnung „Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin und Familienmedizin“ erworben haben, bleiben weiterhin berechtigt ästhetische Behandlungen durchzuführen. Auch mit Bescheid rechtskräftig erteilte Berechtigungen zur Durchführung von ästhetischen Operationen bleiben aufrecht.
Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung
Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind ausschließlich im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung entsprechend den ärzterechtlichen Vorgaben zur Durchführung ästhetischer Behandlungen und Operationen berechtigt. Das bedeutet sie sind lediglich zur unselbstständigen Ausübung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten in den gemäß §§ 6a, 9 und 10 ÄrzteG 1998 anerkannten Ausbildungsstätten sowie den gemäß §§ 12, 12a und 13 ÄrzteG 1998 bewilligten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien in Österreich unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärztinnen/Ärzte berechtigt.
Außerhalb dieser gesetzlich definierten Einrichtungen ist die Durchführung ästhetischer Behandlungen und ästhetischer Operationen durch Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung rechtlich nicht zulässig.
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Ärztinnen und Ärzte für Allgemeinmedizin dürfen bestimmte ästhetische Operationen nur dann durchführen, wenn sie auf Basis des ÄsthOpG über eine Berechtigung verfügen.
Wie Sie diese Berechtigung erlangen können, wird im Folgenden erklärt.
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Die Österreichische Ärztekammer ist gem § 117c Abs 1 Z 5 ÄrzteG 1998 zuständig für die Führung von Verfahren zur Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten für Allgemeinmedizin zur Durchführung einzelner ästhetischen Operationen gem § 4 Abs 3 Z 3 ÄsthOpG iVm § 3 Abs 1
ÄsthOp-VO 2013.Der Antrag ist grundsätzlich postalisch oder elektronisch (maximal 10 MB pro E-Mail) bei der Österreichischen Ärztekammer in Form von Kopien einzubringen.
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Nach Einlangen des
Antrages werden die Unterlagen auf Vollständigkeit geprüft. Fehlen wesentliche Nachweise, die für die Beurteilung erforderlich sind, wird die Antragstellerin/der Antragsteller schriftlich darüber informiert.Sobald die vollständigen Unterlagen vorliegen, erfolgt die fachliche Beurteilung durch die ÄsthOp-Kommission.
Die ÄsthOp-Kommission setzt sich gemäß § 1b Abs 1
ÄsthOp-VO 2013 grundsätzlich zusammen aus:- der/dem Vorsitzenden,
- den Vertreterinnen/Vertretern der Sonderfächer: Augenheilkunde und Optometrie, Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie, Allgemeinchirurgie und Gefäßchirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Urologie (siehe Anlagen 1-7 ÄsthOp-VO 2013)
- der Vertreterin/dem Vertreter des Sonderfaches Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie
- der Vertreterin/dem Vertreter der Bundessektion Allgemeinmedizin
- der/dem vom Bundesminister für Gesundheit nominierten ärztlichen Vertreterin/Vertreter
Dabei setzt sich die Kommission im jeweiligen Verfahren nicht aus allen Vertreterinnen/Vertretern der oben genannten Sonderfächer (vgl. Pkt 2) zusammen, sondern nur aus jenen, welche berechtigt sind, die konkret beantragte ästhetische Operation durchzuführen.
Die Entscheidung über den Antrag erfolgt durch den Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer. Der Bescheid wird der Antragstellerin/dem Antragsteller schriftlich zugestellt.
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- Nachweise zu aktuellen Fort- und Weiterbildungen und
- Nachweise zu den im Rahmen der Ausbildung erworbenen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten und
- Nachweise über die eigenständige Durchführung der jeweils beantragten ästhetischen Operation unter Aufsicht durch dazu berechtigte Fachärztinnen und Fachärzte an einer anerkannten Ausbildungsstätte gemäß § 3 Abs 3 ÄrzteG 1998 (ausgenommen Lehr(gruppen-)praxen und Lehrambulatorien für Allgemeinmedizin) in der jeweiligen Anzahl (vgl Anlagen der
ÄsthOp-VO 2013)
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Downloads
Operationspass
Operationspass für Patientinnen und Patienten, die eine ästhetische Operation durchführen lassen wollen:
Operationspass (beidseitiger Druck)
Operationspass (einseitiger Druck)Information über wesentliche Kosten
Information der Österreichischen Ärztekammer über wesentliche Kosten von ästhetischen OperationenOperationslisten
Welche Fachärztinnen und Fachärzte welche ästhetischen Operationen durchführen dürfen, erfahren Sie in den Anlagen der aktuellen Verordnung der Österreichischen Ärztekammer (siehe unten).Links
Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) - aktuell geltende Fassung hier
Die Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über Qualifikationen und einen Operationspass für ästhetische Operationen (ÄsthOp-VO 2013) sowie ihre Novellen finden Sie hier auf der Website der Österreichischen Ärztekammer.
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