Information zum Ausbildungsstätten-Verzeichnis
Das Ausbildungsstätten-Verzeichnis der ÖÄK listet österreichweit sämtliche anerkannte Ausbildungsstätten und -einrichtungen zur Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches sowie Spezialisierungsstätten für Spezialisierungen auf.
Unter folgendem Link finden Sie das zum Download als PDF angebotene Gesamtverzeichnis und die Onlineversion des Ausbildungsstätten-Verzeichnisses, die anhand von diversen Filterfunktionen eine gezielte Suche nach Ausbildungsstellen ermöglicht.
FAQ Ausbildungsstätten-Verzeichnis
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- A = Lehrambulatorium
- ÄAO = Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung
- AF = Additivfach (ÄAO 2006)
- AM = Allgemeinmedizin
- BA = Basisausbildung (ÄAO 2015)
- FA = Facharztausbildung (ÄAO 2006)
- KA = Krankenanstalt
- LGP = Lehrgruppenpraxis
- LP = Lehrpraxis
- SFG = Sonderfach-Grundausbildung (ÄAO 2015)
- SFS = Sonderfach-Schwerpunktausbildung (ÄAO 2015)
- SP = Spezialisierung
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Gemäß § 6a Abs 3 Z 1 ÄrzteG 1998 idgF sind allgemeine Krankenanstalten ex lege anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung nach ÄAO 2015. Es wird daher keine konkrete Anzahl an Ausbildungsstellen festgelegt.
Die im Ausbildungsstätten-Verzeichnis gelisteten Ausbildungsstellen bilden jeweils die für einzelne Ausbildungsstätten festgesetzten Ausbildungsstellen ab. Bezüglich der Frage, ob und wie viele Ausbildungsstellen derzeit tatsächlich frei sind, darf die Österreichische Ärztekammer auf den jeweiligen Rechtsträger der Krankenanstalt verweisen.
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Vollanerkennung: An dieser Ausbildungsstätte kann die gesamte Ausbildung absolviert werden.
Teilanerkennung: An dieser Ausbildungsstätte kann nur ein Teil der Ausbildung absolviert werden. Die Ausbildung muss an einer anderen Ausbildungsstätte vervollständigt werden.
Angaben zum Anerkennungsausmaß einer Stelle finden Sie, indem Sie die Stelle in der Ergebnisansicht mit einem Klick ausklappen. Sie können außerdem in den erweiterten Filtern auswählen, ob sie nur teil- oder voll anerkannte Stellen anzeigen lassen möchten.
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Manche Stellen bieten die Ausbildung in einem Additivfach nicht nur für ein Hauptfach, sondern im Rahmen verschiedener Hauptfächer an. Diese Einträge wurden mit der Information "Siehe Anm." gekennzeichnet. Die Anmerkung finden Sie im Gesamtverzeichnis (PDF) und beinhaltet die Information im Rahmen welcher Hauptfächer, das angebotene Additivfach absolviert werden kann.
Wichtig: Ein Resultat mit "Siehe Anm." ist keine Garantie dafür, dass das von Ihnen gesuchte Hauptfach an dieser Stelle tatsächlich angeboten wird. Diese Information muss der Vollständigkeit und Genauigkeit halber im Gesamtverzeichnis nachgeschlagen werden. Am schnellsten geht das, indem Sie den Namen des Dienstgebers (im Falle einer Krankenanstalt, ohne Abteilung) kopieren und das Gesamtverzeichnis danach durchsuchen.
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Gemäß § 235 Abs 7 ÄrzteG 1998 erfolgte eine Verlängerung der Ausbildung im Fachgebiet Allgemeinmedizin („Lehrpraxis“) am Ende der Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin.
Ärztinnen/Ärzte in Ausbildung, die die Basisausbildung nach dem 01.06.2022 begonnen haben, müssen nach Abschluss des sogenannten „Spitalsturnus“ (frühestens ab dem 01.06.2025) das Fachgebiet Allgemeinmedizin in der Dauer von 9 Monaten absolvieren.
Die Ausbildung hat in anerkannten Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen oder Lehrambulatorien zu erfolgen.
Nach Rücksprache mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurden die Lehrpraxen, Lehrgruppenpraxen und Lehrambulatorien im Ausbildungsstätten-Verzeichnis entsprechend der aktuellen Regelung abgebildet. Eine bisher erteilte volle Anerkennung ist weiterhin als unbeschränkte Anerkennung für die Dauer von nunmehr 9 Monaten zu verstehen.
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Mit der Novelle des Ärztegesetzes 1998 (BGBl I Nr. 65/2026), kundgemacht am 29.07.2026, wurde die generelle Verkürzung der Basisausbildung ab 1. August 2026 von neun auf sechs Monate beschlossen.
Im Ausbildungsstätten-Verzeichnis bleiben anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung weiterhin als Ausbildungsstätten bestehen. Vollanerkannte Ausbildungsstätten bleiben im Ausmaß von nun sechs Monaten voll anerkannt. Teilanerkannte Ausbildungsstätten bleiben jeweils im aliquoten Ausmaß weiterhin teilanerkannt. Lag bislang beispielsweise eine Teilanerkennung im Ausmaß von sechs Monaten vor, gilt in Bezug auf Personen, die die Basisausbildung in einem Umfang von zumindest sechs Monaten zu absolvieren haben, ein Anerkennungsausmaß von vier Monaten, allenfalls wäre auf den nächsten vollen Monat aufzurunden. Das aktuelle Anerkennungsausmaß ist im Bemerkungsfeld in der ASV und im ABSTV ersichtlich.
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An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten
Gemäß § 13c Abs 1 iVm § 245 Abs 3 ÄrzteG 1998 ist für den Bereich der An- und Aberkennung von ärztlichen Ausbildungsstätten einschließlich Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen sowie Spezialisierungsstätten der Übergang der Zuständigkeit zur Führung der Verfahren an die Landeshauptleute ab 1.1.2023 vorgesehen. Somit sind ab sofort diesbezügliche Anträge bei den Landeshauptleuten einzubringen.
Verfahren, die am 31.12.2022 nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, wurden an die Länder zur Weiterführung der Verfahren übergeben. Für allfällige Auskünfte zu Ihren Verfahren verweisen wir Sie daher an das zuständige Bundesland.
